Newsletter : Aktuell : Februar 2012
1. Vorwort und (nochmals) der Sinn des Lebens eines Wirtschaftsprüfers (nach dem Grünbuch)
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir den aktuellen WP-Newsletter Nr. 33 an unsere inzwischen über 3.000 Abonnenten. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit im Bereich der Wirtschaftsprüfung zusammengestellt haben.
Heute gibt es - wie gewohnt - ein paar Witze, damit Sie die fachlichen Themen besser „ertragen“ können.
Lügen haben meistens kurze Beine
Der Diplom-Ingenieur hat in seiner Freizeit einen Roboter mit eingebautem Lügendetektor gebaut. Der Clou ist, dass der Roboter bei einer Lüge sofort eine Ohrfeige verteilt.
Eines abends sitzt die ganze Familie einschl. Roboter am Tisch. Da fragt der Vater den Sohn: „Wie war es heute in der Schule?“ Da antwortet der Sohn kurz: „Sehr schön“. Schwupp, hat der Roboter ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Sohn sagt: „Na ja, ich war stattdessen im Kino“.
Daraufhin fragt ihn der Vater: „Was für einen Film hast Du denn gesehen?“ Antwort des Sohnes: „Einen Naturfilm.“ Schwupp, hatte er schon wieder eine Ohrfeige. Da sagt der Sohn: „Na ja, es war wohl eher ein Sexfilm“.
Da sagt der Vater: „So etwas gab es bei uns damals nicht. Ich habe in Deinem Alter keine Sexfilme gesehen.“ Und schwupp gab es diesmal für den Vater eine Ohrfeige.
Schaltet sich die Mutter kopfschüttelnd ein: „Na ja, ist halt doch Dein Sohn!“ Und schwupp, hatte Sie eine Ohrfeige abbekommen.
Rechtsanwälte - im Himmel oder in der Hölle?
Die Mauer zwischen dem Himmel und der Hölle stürzt eines Tages ein. Daraufhin schreibt der Teufel an die Engel im Himmel einen Brief: „Nach intensiver anwaltli-cher Beratung sei klar, dass sie die Kosten für den Wiederaufbau zu tragen hätten“.
Zwei Wochen keine Antwort. Dann kam doch noch ein Antwortschreiben der Engel: „Wir müssen notgedrungen die Rechtslage anerkennen, denn bei uns hier gibt es keine Anwälte, die wir um rechtlichen Rat hätten fragen können“.
Die schnelle Antwort
Ein Ehepaar sitzt im Auto, kommt gerade aus dem Urlaub. Es herrscht dicke Luft. Da fahren sie an einer Wiese vorbei, auf der sich Schweine im Dreck suhlen.
Fragt Sie ihn bissig: „Verwandte von Dir?“
Antwortet er spontan: „Ja, meine Schwiegereltern.“
Der Sinn des Lebens eines Wirtschaftsprüfers (nach dem Grünbuch) Weil die kleine Geschichte so oft nachgefragt wurde, möchten wir sie heute, etwas abgewandelt, für unsere neuen Abonnenten (seit Nov. 2008) nochmals bringen:
Ein Wirtschaftsprüfer stand in einem kleinen mexikanischen Fischerdorf am Hafen und beobachtete, wie ein kleines Fischerboot anlegte. Der Fischer hatte einige riesi-ge Thunfische geladen. Der WP gratulierte dem Mexikaner zu seinem prächtigen Fang und fragte, wie lange er dazu gebraucht hat. Der Mexikaner antwortete: „Ein paar Stunden nur. Nicht lange.“
Daraufhin fragte der WP, warum er denn nicht länger auf See geblieben sei, um noch mehr Fische zu fangen. Der Mexikaner sagte, die Fische reichen ihm, um seine Familie die nächsten Tage zu versorgen. Der WP fragte wiederum: „Aber was tun sie dann mit dem Rest des Tages?“ Der mexikanische Fischer erklärte: „Ich schlafe morgens aus, gehe ein bisschen fischen, spiele mit meinen Kindern, mache mit meiner Frau Maria nach dem Mittagessen eine Siesta, gehe im Dorf spazieren, trinke dort ein Gläschen Wein und spiele Gitarre mit meinen Freunden. Wie Sie sehen, ich habe ein ausgefülltes Leben.“
Der WP erklärte: „Ich bin Absolvent der Uni Sankt-Gallen und könnte ihnen ein bisschen helfen. Sie sollten mehr Zeit mit Fischen verbringen und von dem Erlös ein größeres Boot kaufen. Mit dem Erlös hiervon könnten Sie dann mehrere Boote kaufen, bis Sie eine ganze Flotte haben. Statt den Fang an einem Händler zu verkaufen, könnten Sie direkt an eine Fischfabrik verkaufen und schließlich eine eigene Fischverarbeitungsfabrik eröffnen. Sie könnten dann Produktion, Verarbeitung und Vertrieb selbst kontrollieren. Sie könnten dann dieses kleine Fischerdorf verlassen und nach Mexiko City oder vielleicht sogar nach New York City umziehen, von wo aus sie dann ihr florierendes Unternehmen leiten.“
Der Mexikaner fragte: „Und wie lange wird dies alles dauern?“ Der WP antwortete: „So etwa 15 bis 20 Jahre.“ Der Mexikaner fragte: „Und was dann?“ Der WP lachte und sagte: „Dann kommt das Beste. Wenn die Zeit reif ist, könnten sie mit ihrem Unternehmen an die Börse gehen, ihre Unternehmensteile verkaufen und sehr reich werden. Sie könnten viele Millionen verdienen.“
Der Mexikaner fragte: „Millionen, und dann?“ Der WP: „Dann könnten Sie endlich aufhören zu arbeiten. Sie könnten zum Beispiel in ein kleines Fischerdorf an der Küste ziehen, morgens lange ausschlafen, ein bisschen fischen gehen, mit ihren Kindern spielen, eine Siesta mit ihrer Frau machen, in das Dorf spazieren, am Abend ein Gläschen Wein genießen und mit ihren Freunden Gitarre spielen.“ …..
Und die Moral von der Geschicht: Genießen Sie Ihr Leben jetzt!
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Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des Newsletters.
Mit kollegialen Grüßen aus Berlin, Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
2. EU: Das Grünbuch ist da - Vorschläge zur „Reform des Abschlussprüfer-marktes“
Quellen: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.11.2011: „Wiederherstellung des Vertrauens in Abschlüsse: Europäische Kommission strebt mehr Qualität, Dynamik und Offenheit auf dem Markt für Abschlussprüfungen an“; WPK-Newsletter - Sonderausgabe vom 30.11.2011; WPK Magazin 4/2011, S. 16; WPK-Newsletter vom 29.12.2011; IDW Presseinformation vom 30.11.2011; Böcking / Gros / Walleck, WPg 24/2011, S. 1153, 1159 ff.; FTD vom 01.12.2011, S. 5: „Kontrolle ist besser - Die EU-Kommission segnet ein revolutionäres Regelwerk für Wirtschaftsprüfer ab. Jetzt muss noch das Parlament zustimmen“.
a) Kernpunkte des Vorschlags der EU-Kommission
Am 30.11.2011 sind die Vorschläge von EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier zur Modifizierung der Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfung beschlossen worden. Die Vorschläge sind in zwei Dokumenten enthalten:
- Modifizierung der sog. EU-Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie zur Verbesse-rung des Binnenmarktes für gesetzl. Abschlussprüfungen). Auch eine geänderte Richtlinie müsste zunächst in den Mitgliedstaaten transformiert werden, um Rechtswirkung entfalten zu können (das kann noch ein paar Jahre dauern).
- EU-Verordnung zur Erhöhung der Qualität von Abschlussprüfungen für Unter-nehmen von öffentlichen Interesse; wird in den Mitgliedstaaten unmittelbar gel-tendes Recht.
In der EU-Presseinformation werden u. a. folgende Kernpunkte vorgestellt (Fett-druck durch uns):
- „Die Vorschläge für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wie Banken, Versicherungsunternehmen und börsennotierten Gesell-schaften sollen die Unabhängigkeit der Prüfer stärken und den Markt für Ab-schlussprüfungen dynamischer machen. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
- Obligatorische Rotation der Prüfungsgesellschaften: Die Prüfungsgesellschaften werden (mit einigen Ausnahmen) nach einer Beschäftigungszeit von maximal sechs Jahren rotieren müssen. Danach soll eine Karenzzeit von vier Jahren gelten, ehe die Prüfungsgesellschaft wieder beim gleichen Mandanten tätig werden darf. Der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Wechsel erfolgen muss, kann auf neun Jahre erhöht werden, wenn gemeinsame Abschlussprüfungen durchgeführt werden, d. h. wenn das geprüfte Unternehmen für seine Abschluss-prüfung mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellt, um die Qualität der Abschlussprüfung durch Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ potenziell zu erhöhen. Gemeinsame Abschlussprüfungen werden nicht verbindlich vorgeschrieben, damit aber gefördert.
- Obligatorische Ausschreibung: Unternehmen von öffentlichem Interesse sollen bei der Auswahl eines neuen Abschlussprüfers zu einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren verpflichtet werden. Der Prüfungsausschuss (des geprüften Unternehmens) sollte eng in das Auswahlverfahren einbezogen sein.
- Prüfungsfremde Leistungen: Prüfungsgesellschaften dürfen für ihre Mandanten keine prüfungsfremden Leistungen erbringen. Zudem müssen große Prüfungsgesellschaften ihre Prüfungstätigkeiten von den prüfungsfremden Leistungen trennen, um jede Gefahr von Interessenkonflikten auszuschließen.
- Europäische Beaufsichtigung des Prüfungsgewerbes: Angesichts des globalen Umfelds von Abschlussprüfungen sollte bei der Beaufsichtigung von Prüfungsnetzen sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene Koordinierung und Zusammenarbeit gewährleistet sein. Deshalb schlägt die Kommission eine Koordinierung der Prüferaufsicht im Rahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA) vor.
- Ausübung des Berufs des Abschlussprüfers in ganz Europa: Die Kommission plant die Schaffung eines Binnenmarkts für Abschlussprüfungen mittels Einführung eines Europäischen Passes für Prüfungsgesellschaften und schlägt deshalb vor, dass Prüfungsgesellschaften ihre Leistungen in der gesamten EU anbieten dürfen und sämtliche Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei ihren Abschlussprüfungen die internationalen Prüfungsstandards einhalten müssen.
- Weniger Bürokratie für kleinere Prüfungsgesellschaften: KMU sollen die Standards dem Vorschlag zufolge nach Maßgabe ihrer Größe anwenden können.“
Sowohl der Vorschlag zur Modifizierung der Abschlussprüferrichtlinie als auch der Vorschlag der EU-Verordnung müssen vom EU-Parlament und vom Rat der Europäischen Union noch gebilligt werden. Je nach Beratungsbedarf ist lt. WPK von einer (ggf. modifizierten) Verabschiedung innerhalb von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren zu rechnen.
b) Was sagt die WPK zum (neuen) Grünbuch?
Laut WPK-Newsletter vom 30.11.2011 wird die WPK ihre (letzte) Stellungnahme vom 08.12.2010 jetzt überarbeiten. Die WPK hat einen Ausschuss zum Grünbuch eingerichtet, der nun eine Analyse der einzelnen Änderungsvorschläge anfertigt. Neben der Arbeit in den Kammergremien werden hierzu auch Gespräche mit Vertretern von Berufsgesellschaften unterschiedlicher Größe geführt, deren Ergebnisse in die Meinungsbildung der WPK einfließen (Treffen bei der WPK am 16.01.2012).
c) Was sagt das IDW zum (neuen) Grünbuch?
Im IDW news exklusiv vom 30.11.2011 lautet die Überschrift: Im EU-Kommissions-vorschlag zur Abschlussprüfung werden die Chancen nicht genutzt. Danach setzten die EU-Vorschläge falsche Schwerpunkte, fördern damit eher die Konzentration im Prüfermarkt. Das IDW befürchtet Einbrüche bei der Prüfungsqualität und übt Kritik an der Pflicht zur externen Rotation, die eine Abwanderung zu den großen Prüfungsgesellschaften bewirken könnte.
Nach der IDW-Presseinformation vom 30.11.2011 sollen die Neuregelungen im Wesentlichen nur für die Prüfer von Unternehmen von öffentl. Interesse gelten. Prof. Naumann: „Mit diesem Ansatz wird die große Zahl der Prüfer anderer Unternehmen in trügerischer Sicherheit gewogen. In absehbarer Zeit droht eine Ausstrahlung der Neuregelungen auf alle Prüfungen“.
Außerdem betont das IDW, dass die Vorschläge, bestimmten großen Prüfungsge-sellschaften jegliche Beratungstätigkeit, also nicht nur die bei einem Prüfungsman-danten, zu verbieten, diese Gesellschaften zur Aufgabe entweder des prüfungs- oder des Beratungsgeschäfts zwingen. Im Falle des Ausstiegs aus dem Prüfungsgeschäft würde dies die Konzentration unter den verbleibenden Anbietern von Prüfungsleistungen erhöhen.
Mehr dazu in der Veranstaltung „WP aktuell“ (1/2012); vgl. unten TOP 19.
3. EU: Änderungen der Transparenzrichtlinie und der Bilanzierungsrichtlinien (4. und 7. EU-Richtlinie)
Quellen: WPK Magazin 4/2011, S. 32 ff.; WPK-Newsletter vom 29.12.2011; WPg 24/2011, S. I; DRSC-Newsletter vom 05.12.2011; Fuchsbriefe vom 15.12.2011; IDW News exklusiv vom 23.12.2011.
a) Überblick
Die Europäische Kommission hat am 26.10.2011 ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Unternehmertum und verantwortlichen Unternehmen vorgestellt. Die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Paketes sehen u.a. Änderungen der Transparenzrichtlinie sowie der 4. und 7. EU-Richtlinie vor. Im Vordergrund stehen hier folgende Überlegungen der EU-Kommission:
- Förderung verantwortlichen Unternehmertums,
- Erleichterung des sozialen Unternehmertums,
- Verringerung des Verwaltungsaufwandes für KMU (bzgl. der Prüfungspflicht des JA von mittelgroßen Unternehmen, deren Abschaffung im Vorfeld diskutiert wurde, wird es keine Änderungen geben),
- Harmonisierung der Rechnungslegung in ganz Europa.
b) Transparenzrichtlinie
Die geplanten Änderungen der Transparenzrichtlinie sollen vor allem die Attraktivität des europ. Kapitalmarktes für kleine und mittlere Emittenten erhöhen.
c) Bilanzierungsrichtlinie (4. und 7. EU-Richtlinie)
Die Änderungen der 4. und 7. EU-Richtlinie sollen zu einer Vereinfachung der Anforderungen an die Rechnungslegung von KMU führen (Reduktion des Verwaltungsaufwandes, europaweite Vereinheitlichung der Vorschriften, Stärkung des Binnenmarktes). Die 4. und 7. Richtlinie sollen zu einer einzigen Richtlinie zusammengefasst werden, die sowohl den Einzel- als auch den Konzernabschluss regelt. Wichtige Neuerungen sind insbesondere:
- Leichte Anhebung der Größenkriterien „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ wegen der Inflationsentwicklung seit 2006.
- Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes für Ansatz, Bewertung und Ausweis.
- Einführung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
- Abschaffung der LIFO-Methode beim Vorratsvermögen.
- Aufgabe der Differenzierung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis in der GuV.
- EU-weite Vereinheitlichung der Anhangangaben. Ferner stärker größenklassenabhängige Differenzierung des Umfangs der Anhangangaben („think small first“: kleine Unternehmen haben nur noch etwa 5 bestimmte Anhangangaben zu machen).
- Kleine Unternehmensgruppen werden von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit (unterhalb der bisherigen Befreiungen nach § 293 HGB).
d) IDW-Stellungnahme dazu
Mit Schreiben vom 22.12.2011 hat das IDW gegenüber dem BMJ eine erste Stellungnahme zu den o. g. Vorschlägen zur Überarbeitung der 4. und 7. EU-Richtlinie abgegeben. Hierbei spricht sich das IDW dafür aus, dass die künftige EU-Bilanzrichtlinie ein eigenständiges, von den IFRS losgelöstes Rechnungslegungssystem bildet. Wegen Einzelheiten vgl. IDW News exklusiv vom 23.12.2011 und das dort als Download abgelegte Schreiben des IDW.
e) Verkürzte Bilanz für Kleinstunternehmen
Im Februar 2009 wurde von der EU-Kommission ein Vorschlag zur Abschaffung von Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen (micro-entities) vorgelegt. Mitte Dezember 2012 kam es zu einer endgültigen Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. Fuchsbriefe vom 15.12.2011).
Kleinbetriebe müssen künftig nur noch eine verkürzte Bilanz erstellen. Betroffen sind Firmen mit höchstens 10 Arbeitnehmern, max. 700.000 € Umsatz und einer Bilanzsumme von max. 350.000 € (mind. zwei Kriterien an zwei Jahren unterschreiten). Diese Regeln müssen nun noch in nationales Recht transformiert werden.
Mehr dazu in der Veranstaltung „WP aktuell“ (1/2012); vgl. unten TOP 19.
4. WPK: Ausgewählte Punkte aus dem WPK Magazin 4/2011
Das WPK Magazin Heft 4/2011 ist - wie üblich - im Dezember gerade noch vor dem Jahreswechsel angekommen. Von den vielen interessanten Beiträgen werden hier ausgewählte Punkte kurz vorgestellt:
a) Ziele des Vorstands der WPK für die Amtsperiode 2011 bis 2014
Quelle: WPK Magazin 4/2011, S. 7.
Der neue Vorstand und der neue Präsident der WPK (Hr. Gschrei) haben sich für die anstehende Amtszeit viel vorgenommen:
| A) Mitwirkung an der Fortentwicklung der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des WP-/vBP-Berufs | B) Stärkere Mitgliederorientierung der WPK |
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b) Anbieterstruktur, Mandatsverteilung und Abschlussprüferhonorare im WP-Markt 2010
Quelle: WPK Magazin 4/2011, S. 17 ff.
Wie jedes Jahr wird von der WPK der WP-Markt empirisch untersucht, und zwar in folgenden Bereichen:
- Teil 1: Größenstrukturen von WP-Praxen
Von den vielen Angaben erscheint uns die Zugehörigkeit zu Netzwerken interessant. Insgesamt sind 260 WP-Praxen (inkl. 5 Genossenschaftsverbänden) in 95 Netzwerken im Berufsregister der WPK eingetragen. Davon sind 41 Netzwerkgesellschaften mit mehr als 10 tätigen WP / vBP festzustellen (die Tabelle ist im WPK-Magazin 4/2011, S. 21 abgedruckt). - Teil 2: Mandatsverteilungen bei Abschlussprüfungen von dem Kapitalmarkt nahe stehenden Unternehmen
Derzeit werden 855 Unternehmen i.S.v. § 319a HGB von 112 WP-Praxen ge-prüft (sog. § 319a-Prüfer). - Teil 3: Abschlussprüferhonorare bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Das gesamte Honorarvolumen in diesem Bereich beläuft sich bei 713 Mandaten auf 812.694 T€. - Teil 4: Gesamtumsätze der § 319a HGB-Praxen
Mehr Details hierzu finden Sie im WPK Magazin 4/2011, S. 27.
c) Neuwahl der Landespräsidenten der WPK (Amtszeit 2012 bis 2014)
Quelle: WPK Magazin 4/2011, S. 38 (mit Fotos der Landespräsidenten).
In der Beiratssitzung vom 15.11.2011 wurden die 16 Landespräsidenten der WPK gewählt. Nur zwei (bish.) Präsidenten sind im Amt geblieben (Herr Gerhard Ziegler, Stuttgart, und Herr Reinhard Wilbig, Magdeburg), die anderen 14 wurden neu gewählt.
5. WPK / KfQK: Zum Qualitätssicherungssystem von Kleinpraxen (Teil 2) - Auftragsannahme, Unabhängigkeitsabfrage und Honorarabhängigkeit
Quellen: WPK-Newsletter, Sonderausgabe vom 14.10.2011; WPK Magazin 4/2011, S. 41; www.wpk.de/qk/kommission-hinweise.asp#hl7; WPg 22/2011, S. 1041.
Bereits im FARR-WP-Newsletter Nr. 32 vom 01.12.2011 (TOP 8) wurde über den neuen Hinweis der KfQK (Stand: 12.10.2011) berichtet. Heute geht es - quasi als „Fortsetzungsroman“ - um die Auftragsannahme und hier um folgende zwei Punkte:
a) Unabhängigkeitsabfrage bei Schnittstellen
Kleine Praxen üben ihren Beruf häufig gemeinsam mit anderen Freiberuflern (Sozietäten: WP, vBP, StB, RA) oder deren Berufsgesellschaften (WPG, BPG) aus.
Wie allseits bekannt, ist ein Berufsangehöriger bzw. eine Berufsgesellschaft als Abschlussprüfer ausgeschlossen (§ 319 Abs. 3 und 4 HGB, § 22a Abs. 1 BS WP / vBP), wenn sie selbst, ein gesetzl. Vertreter oder Gesellschafter mit mehr als 30 % der Stimmrechte einen der in § 319 Abs. 3 HGB dargelegten Ausschlussgründe realisiert.
Hierzu sind Regelungen des QSS für die Auftragsannahme zu schaffen, die sicherstellen, dass die o. g. gesetzl. Vorschriften beachtet werden, z. B. durch Vornahme einer Abfrage bei den o. g. Personen. Wie dies zu erfolgen hat, ist im QSS der WP-Praxis im Einzelnen zu regeln.
In der Qualitätskontrolle werden diese Regelungen dann auf Angemessenheit und Wirksamkeit geprüft. Bei Praxen mit geringer Aufgabendelegation und einfachen organisatorischen Strukturen kann die Dokumentation des QSS hier auch durch den Nachweis der Einhaltung der Berufspflichten bei der Organisation der Praxis erbracht werden (z. B. durch die geordnete Ablage des E-Mail-Verkehrs mit den Sozien zur Unabhängigkeitsabfrage).
b) Honorar-Abhängigkeit
Werden gesetzl. Prüfungsaufträge in Berufsgesellschaften ausgegliedert, während in der Einzelpraxis / Sozietät / Partnerschaft weiterhin die anderen Aufträge (z. B. Steuerberatung) abgewickelt werden, könnte die Gefahr bestehen, dass die Einnahmen der WPG / BPG fünf Jahre lang jeweils 30 % der Gesamteinnahmen übersteigen (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB).
Der PfQK muss in diesen Fällen beurteilen, ob die vorhandenen Regelungen des QSS für die Ermittlung der 30 % (bzw. 15 % bei § 319a HGB-Mandaten) unter Berücksichtigung möglicher Zusammenrechnungen mit anderen wirtschaftlichen Aktivitäten den gesetzl. Vorschriften entsprechen (bei Bedarf Kommentarmeinung heranziehen oder fachlichen Rat der WPK einholen).
Fortsetzung folgt!
Mehr dazu in der Veranstaltung „WP aktuell“ (1/2012); vgl. unten TOP 19.
6. Drei Besonderheiten bei freiwilligen Abschlussprüfungen
a) Keine Abzugsfähigkeit der Kosten einer freiwilligen Abschlussprüfung
Quellen: WPK-Newsletter, Sonderausgabe vom 14.10.2011; WPK Magazin 4/2011, S. 41; www.wpk.de/qk/kommission-hinweise.asp#hl7; WPg 22/2011, S. 1041.
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind im JA zu bilden für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss sind (sog. Außenverpflichtungen). Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung muss vor dem Abschlussstichtag liegen. Wenn am Abschlussstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des JA besteht, ist für die Kosten der Prüfung eine Rückstellung zu bilden. Die Verpflichtung kann sowohl auf öffentlichem Recht als auch auf Privatrecht beruhen.
Rückstellungen für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von der Finanzverwaltung neuerdings abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung (Urteil vom 26.05.2011, 14 K 229/09; Revision beim BFH eingelegt, Az. BFH IV R 26/11; LEXinform 5012 467). Aus dem Urteil ergibt sich, dass für die Kosten einer freiwilligen, im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft vorgesehenen Prüfung des JA steuerlich keine Rückstellung gebildet werden kann.
Dieses Urteil steht im Widerspruch zu IDW RH HFA 1.009 (Tz. 5 f.), wonach Rück-stellungen auch für freiwillige Jahresabschlussprüfungen gebildet werden können.
b) Bei einer freiwilligen Abschlussprüfung kann man für mehrere Jahre gewählt werden
Für Prüfungen eines JA, die aufgrund einer Bestimmung in der Satzung des Unternehmens erfolgen, gilt § 318 Abs. 1 HGB nicht unmittelbar. Es ist hier somit zulässig, den APr für mehrere Jahre zu wählen und von einer jährlichen Neuvergabe der Aufträge abzusehen. In diesen Fällen sollte auch eine Rahmenvereinbarung getroffen werden, die einen Generalvorbehalt bzgl. der Höhe des jährl. Honorars und bzgl. möglicher Änderungen von Prüfungsschwerpunkten vorsieht.
c) Prüfung von öffentl. Unternehmen in der Rechtsform einer kleinen Kapitalgesellschaft
Ist eine Gemeinde an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so hat sie gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GO Bayern dafür zu sorgen, dass der JA und LB nach den für große KapG geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt und geprüft werden. Dies begründet aber keine materielle Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB.
Sieht die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eine Abschlussprüfung vor, so handelt es sich hier stets um eine freiwillige Prüfung (vgl. auch Hense / Ulrich, WPO-Kommentar, § 57a Tz. 10 und § 48 Tz. 12).
Mehr dazu in der Veranstaltung „WP aktuell“ (1/2012); vgl. unten TOP 19.
7. IDW: Unterstützung der Abschlussprüfer durch das IDW
a) Das IDW Praxishandbuch zur Qualitätssicherung 2011 / 2012 (6. Aufl.) ist da!
Quellen: IDW News exklusiv vom 23.11.2011.
Das überarbeitete IDW Praxishandbuch ist Mitte November 2011 erschienen.
- Inhalt: Arbeitshilfen zur internen Qualitätssicherung (Teil A) und zum risikoorientierten Prüfungsvorgehen bei der Prüfung von KMU (Teil B) sowie von Konzernen (Teil C)
- Software zur effizienten Erstellung und Verwaltung von Arbeitspapieren
- Subskriptionspreis bis 31.01.2012: 279 €, danach 329 €
b) IDW Life im Netz
Quellen: FN-IDW 12/2011, S. 741 f., 780; FN-IDW 1/2012, S. 88.
- 15.12.2011
In dem 5. Live-Dialog wurde über die Skalierbarkeit der ISA und über ISA 600 zur Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers diskutiert. Dabei ging es u.a. um Fragen wie z. B.:- Ab wann ist mit der unmittelbaren Anwendung der ISA in Deutschland zu rechnen?
- Wie sieht das IDW den Umfang oder Gegenstand der Skalierung?
- Was ist betreffend die Skalierbarkeit nach deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung anders?
- Müssen Konzernabschlussprüfer künftig die Arbeit der Teilkonzernprüfer kontrollieren?
- 15.03.2012
- 21.06.2012
Themenauswahl zu 2. und 3. und weitere Informationen: Online unter www.idw.de im Mitgliederbereich, Navigationspunkt „IDW Life“.
c) Fragen und Antworten zur Festlegung der Wesentlichkeit und Toleranzwesentlichkeit
Quellen: IDW News exklusiv vom 23.11.2011; FN-IDW 12/2011, S. 743 ff.; FN-IDW 1/2012, S. 23; WPg 2/2012, S. 61; ferner Noodt / Kunellis, WPg 2011, S. 557 ff.
Der IDW Arbeitskreis „ISA-Implementierung“ hat hierzu einen Fragenkatalog (Stand: 17.11.2011) entwickelt. Die Antworten stellen Handlungsempfehlungen mit exemplarischem Charakter dar. Es handelt sich hier nicht um zusätzliche Anforderungen zur Ergänzung von ISA 320 bzw. IDW PS 250. Es handelt sich auch nicht um verbindliche Standards. Das IDW möchte den Berufsstand hiermit bei der praktischen Umsetzung von ISA 320 / IDW PS 250 unterstützen.
Die Gliederung des Fragenkatalogs sieht wie folgt aus:
- Vorwort
- Das Konzept der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung
- Festlegung der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes
- Festlegung der Toleranzwesentlichkeit
- Festlegung der spezifischen Wesentlichkeit
- Anpassung der Wesentlichkeit im Verlauf der Abschlussprüfung
Den Download findet man unter News exklusiv vom 23.11.2011 und auf der IDW Webseite in der Rubrik Aus der Facharbeit, ISA.
d) IDW PH 9.520.1: Zur Jahresabschlussprüfung bei Finanzdienstleistungsin-stituten
Quellen: IDW News exklusiv vom 28.12.2011; FN-IDW 1/2012, S. 6 ff.; WPg Supp-lement 1/2012.
Am 25.11.2011 hat der HFA den Prüfungshinweis zur Jahresabschlussprüfung bei Finanzdienstleistungsinstituten unter besonderer Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen billigend zur Kenntnis genommen. Der bisherige IDW PS 520 (Stand: 02.07.2001) wurde vom HFA am 25.11.2011 aufgehoben, da er die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen nicht berücksichtigte.
e) IDW RS HFA 18 zur Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften
Quellen: IDW News exklusiv vom 27.12.2011; FN-IDW 1/2012, S. 24 ff.; WPg 2/2012, S. 64; WPg Supplement 1/2012.
Am 25.11.2011 hat der HFA den infolge des BilMoG neugefassten IDW RS HFA 18 verabschiedet (die Ausführungen zum Thema „Latente Steuern“ wurden gänzlich neu gefasst). Gegenüber dem Entwurf (Stand: 11.03.2011) wurde nur wenig ge-ändert.
- Veröffentlichung von Arbeitshilfen zur Abschlussprüfung (z. B. zu Bankbestätigungen): S. 23
- Redaktionelle Änderung von IDW RS HFA 10: S. 24
- IDW ERS FAIT 4: Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit IT-gestützter Konsolidierungsprozesse: S. 41 ff. (vgl. auch WPg 2/2012, S. 64)
- Wettbewerbsstrategien im Prüfungsmarkt: S. 85 ff.
- Verhältnismäßige Prüfung nach ISA - IDW unterstützt Entwicklung von Prüfungssoftware: S. 88
Mehr dazu in der Veranstaltung „WP aktuell“ (1/2012); vgl. unten TOP 19.
8. IDW: Neue Verlautbarungen zu Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung (IDW ERS HFA 41, 42, 43)
a) IDW ERS HFA 41: Handelsrechtliche Bilanzierung bei Formwechsel
Quellen: FN-IDW 6/2011, S. 374 ff.; www.idw.de/Verlautbarungen, Download von Entwürfen.
Am 04.04.2011 hat der HFA den IDW ERS HFA 41 verabschiedet. Damit soll die Stellungnahme HFA 1/1996 (Zweifelsfragen beim Formwechsel) ersetzt werden.
b) IDW ERS HFA 42: Handelsrechtliche Bilanzierung bei Verschmelzung
Quellen: FN-IDW 9/2011, S. 603 ff.; www.idw.de/Verlautbarungen, Download von Entwürfen.
Am 10.06.2011 hat der HFA den IDW ERS HFA 42 verabschiedet. Damit soll die Stellungnahme HFA 2/1997 (Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen) ersetzt werden.
c) IDW ERS HFA 43: Handelsrechtliche Bilanzierung bei Spaltungen
Quellen: IDW News exklusiv vom 25.10.2011; FN-IDW 12/2011, S. 754 ff.; WPg 2/2012, S. 63; WPg Supplement 4/2011; www.idw.de/Verlautbarungen, Download von Entwürfen.
Am 19.10.2011 hat der HFA den IDW ERS HFA 43 verabschiedet. Damit soll die Stellungnahme HFA 1/1998 (Zweifelsfragen bei Spaltungen) ersetzt werden. Stellungnahmen zum IDW ERS HFA 43 sind bis 29.06.2012 an das IDW einzureichen.
In den ERS HFA 43 wird z. B. dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein übertragender Rechtsträger bei Abspaltung eines positiven bilanziellen Vermögenssaldos eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vornehmen darf. Außerdem wird die bilanzielle Abbildung einer Seitwärtsabspaltung zwischen Schwestergesellschaften behandelt, bei der der Anteilsinhaber (Mutterunternehmen) auf die Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger verzichtet.
Mehr dazu in der Veranstaltung „WP aktuell“ (1/2012); vgl. unten TOP 19.
9. IDW RS HFA 39 und 44: Angabe von Vorjahreszahlen im Abschluss - Muss man bei Anhangangaben Vorjahreszahlen angeben?
Quellen: IDW RS HFA 39, IDW RS HFA 44: IDW News exklusiv vom 01.12.2011; FN-1/2012, S. 31 bzw. 32 ff.; WPg 2/2012, S. 64; WPg Supplement 1/2012; BeBiKo, 7. Aufl., zu § 265 HGB.
a) Verabschiedung des IDW RS HFA 39 und RS HFA 44
Am 25.11.2011 hat der HFA in seiner 226. Sitzung die beiden Stellungnahmen zu Vorjahreszahlen verabschiedet. Damit werden die Verlautbarungen HFA 5/1988 i.d.F. 1998 und HFA 3/1995 ersetzt.
IDW RS HFA 39 (zum Jahresabschluss) wurde gegenüber dem veröffentlichten Entwurf vom 24.11.2010 unverändert verabschiedet.
In den IDW RS HFA 44 (zum Konzernabschluss) wurden gegenüber dem Entwurf Änderungen vorgenommen hinsichtlich der Ermittlung der auf den Konzern entfallenden Aufwendungen und Erträge bei unterjähriger Erstkonsolidierung eines neuen Tochterunternehmens (Zwischenbilanz auf den Erwerbszeitpunkt).
b) Angabe von Vorjahreszahlen im Anhang
Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB regelt die Vorjahreszahlen wie folgt: „In der Bilanz sowie in der GuV ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben“.
Der BeBiKo (7. Aufl., § 265, Tz. 5) folgert hier: Daher besteht auch bei der Zusammenfassung von Posten und ihrem gesonderten Ausweis im Anhang gem. § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB die Pflicht zur Angabe der Vorjahresbeträge im Anhang (ebenso ADS, 6. Aufl., § 265, Tz. 28).
Für Anhang und Lagebericht kann § 265 Abs. 2 HGB angewandt werden; für Zahlenaufstellungen sollte das lt. BeBiKo (§ 265, Tz. 6) - entspr. bisheriger, ebenfalls freiwilliger Übung - geschehen.
Wahlpflichtangaben: Bestimmte Anhangangaben können wahlweise entweder in der Bilanz bzw. in der GuV oder im Anhang gemacht werden. Wird zulässigerweise kein Anhang aufgestellt (z. B. JA einer Personenhandelsgesellschaft nach PublG), so sind diese Angaben alternativ in einer gesonderten Anlage zu machen (vgl. WP-Handbuch 2006, Bd. 1, H 64). Für Wahlpflichtangaben sind Vorjahreszahlen anzugeben (vgl. BeBiKo, 7. Aufl., § 284, Tz. 21); dies ergibt sich aus der Wahlmöglichkeit des Ausweises, da für alle Zahlen der Bilanz / GuV Vorjahreszahlen anzugeben sind (§ 265 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dies ergibt sich jetzt auch ausdrücklich aus IDW RS HFA 39, Tz. 1.
Nach DRS 17 (Tz. 13) zur Vergütung der Organmitglieder sind für quantitative Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB (und § 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB) aus Gründen der Vergleichbarkeit Vorjahreszahlen anzugeben.
c) Ermittlung der Vorjahreszahlen
Nach IDW RS HFA 39, Tz. 3, sind die anzugebenden Vorjahresbeträge dem festgestellten (alternativ: aufgestellten) JA des vorhergehenden Geschäftsjahres zu entnehmen (also hier dem Anhang des Vorjahres).
Die Vorjahresbeträge dürfen ohne weitere Angaben oder Maßnahmen (§ 265 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB) nur übernommen werden, wenn sie mit den entsprechenden Angaben für das laufende Geschäftsjahr vergleichbar sind.
Das zum Anhang des Einzelabschlusses Gesagte gilt für den Konzernanhang analog (§ 265 Abs. 2 HGB i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB vgl. dazu auch IDW RS HFA 44, hier Tz. 3).
10. IDW: Initiativen der EU zum Bürokratieabbau für die Wirtschaftsprüfer - Argumente gegen die Einführung einer „begrenzten Abschlussprüfung“?
Quellen: FN-IDW 9/2011, S. 589 f.; FN-IDW 10/2011, S. 667; IDW News Exklusiv vom 23.09.2011; Mitgliederbereich des IDW, Navigationspunkt IDW Live (hier Sendung vom 22.09.2011).
Beim 4. Live-Dialog des IDW am 22.09.2011 erörterte der geschäftsführende Vorstand des IDW mit seinen Mitgliedern die Auswirkungen der europ. Initiative zum Bürokratieabbau auf WP’s. Dabei ging es u.a. um folgende Fragestellungen:
- Sollten mittelständische, nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften von der Prüfungspflicht ausgenommen werden?
- Führen die Vorschläge des Grünbuchs zu einer stärkeren Bürokratisierung?
- Wie kann die Qualität der Prüfung weiter verbessert werden?
- Welche Hilfestellungen gibt das IDW für die tägliche Arbeit kleiner und mittelgroßer WP-Praxen? (=> vgl. dazu auch oben TOP 7)
Dabei wurden folgende Punkte zugrundegelegt: Die Regulierungsflut der letzten Jahre belastet den Berufsstand, insbes. die kleineren WP-Praxen. Viele WP’s stellen sich daher vielleicht die Frage: Könnte der von der EU-Kommission geforderte Bürokratieabbau möglicherweise eine Entlastung bringen?
Man muss hier aber bedenken, dass unser Berufsstand vom Gesetzgeber mit der Vorbehaltsaufgabe der gesetzl. Abschlussprüfung ausgestattet wurde (=> besonderes öffentl. Vertrauen). Daraus folgt: Eine qualitätssichernde Regulierung zugunsten derjenigen, in deren Interesse diese Vorbehaltsaufgabe erfüllt wird, ist unausweichlich. Dies gilt für die Prüfung aller Unternehmen und für alle Prüferpraxen gleichermaßen.
Bei einer Differenzierung wäre hier Folgendes beeinträchtigt:
- Bei Unternehmen: das öffentl. Interesse sowie die Gläubiger- und Arbeitnehmerinteressen an nicht kapitalmarktorientierten haftungsbeschränkten Gesellschaften.
- Bei Prüferpraxen: die Wettbewerbssituation der kleineren Einheiten.
Wer den Grundsatz „an audit is an audit“ (oder besser: „an audit opinion is an audit opinion“) in Frage stellt, stellt damit auch in Frage, dass ein öffentl. Interesse an allen Abschlussprüfungen besteht und gefährdet damit sogar das Institut der Abschlussprüfung insgesamt.
Vor diesem Hintergrund stuft das IDW die Initiativen des Grünbuchs zur Abschlussprüfung auch unter dem Aspekt des Bürokratieabbaus als kritisch ein. Das Grünbuch unterbreitet nämlich Vorschläge zur Einführung einer Art begrenzter Abschlussprüfung (limited audit) oder einer gesetzlich vorgeschriebenen prüferischen Durchsicht (statutory review). Der im Grünbuch erwartete Bürokratieabbau wird weder durch Abschaffung der Prüfungspflicht noch durch die Einführung einer begrenzten Prüfung erreicht.
Da gerade von den Kreditgebern einheitlich hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit der geprüften Finanzinformationen erwartet werden, können die grundsätzlichen Anforderungen an eine Prüfung nicht unterschiedlich sein. Für unseren Berufsstand birgt die Einführung differenzierter Prüfungsanforderungen für kleine / mittlere Prüferpraxen die Gefahr einer Zweiteilung des Berufsstandes in Prüfer „erster Klasse“ und „zweiter Klasse“.
Ein weit größeres Risiko besteht hier aber in dem Verlust der Vorbehaltsaufgabe, da geringere Prüfungsanforderungen wahrscheinlich die Qualifikation eines WP nicht erfordern, d.h. auch andere Berufe (z.B. StB) um die Aufträge konkurrieren werden. Dies läuft wiederum auf eine Absenkung der Honorare hinaus.
In Großbritannien wird bereits darüber diskutiert, dass die Prüfungspflicht nur für börsennotierte Unternehmen gelte und daher auf die Prüfungspflicht für alle mittelgroßen, nicht börsennotierten Unternehmen verzichtet werden könnte. Diesen Bestrebungen muss unbedingt entgegengewirkt werden (das IDW setzt sich hierfür mit aller Kraft ein). Das Angebot von gesetzl. Abschlussprüfungsleistungen für große Gesellschaften im Vereinigten Königreich soll Gegenstand eines Marktuntersuchungsverfahrens durch die Wettbewerbsbehörde (Competition Commission) sein. Grund hierfür ist die Besorgnis der Verbraucherschutzbehörde (Office of Fair Trading), dass der britische Markt für Abschlussprüfungen bei Großunternehmen sehr konzentriert ist (=> 99 % Marktanteil bei den BIG FOUR) und daher nicht mehr gut funktioniert (vgl. dazu WPg 20/2011, S. 935, m.w.N.). Hoffentlich kommen diese Gedanken nicht per „Flaschenpost“ bei uns auf dem Festland an.
11. Schreiben WP’s im Prüfungsbericht bzw. Bestätigungsvermerk in der „Ich-Form“ oder in der „Wir-Form“?
Aus dem Kreis der Seminarteilnehmer kam schon mehrfach die Frage, ob sie in einer Sozietät oder Ein-Mann-WP-Gesellschaft bei der Abfassung des Prüfungsbe-richts (= PB) bzw. des Bestätigungsvermerks (= BV) in der „Ich-Form“ oder in der „Wir-Form“ formulieren sollen.
In den Formulierungen im Anhang des IDW PS 400 wird beides (Ich / Wir) angeboten. Entscheidend für die Antwort ist aber, ob es sich bei der nach § 318 HGB beauftragten WP / vBP-Praxis um eine Einzelpraxis, eine Berufsgesellschaft (§ 28 WPO: WPG oder Buchprüfungsgesellschaft) oder um eine Sozietät bzw. (einfache) Partnerschaft handelt. Im Einzelnen:
a) Einzelpraxis (WP, vBP)
In diesem Fall wurde gem. § 318 Abs. 1 HGB ein Einzel-WP bzw. -vBP zum Abschlussprüfer bestellt und mit ihm auch der Prüfungsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag als Werkvertrag) abgeschlossen.
Der PB und der BV werden in der „Ich-Form“ erteilt und es kann auch nur der einzelne Berufsträger unterzeichnen (auch wenn weitere WP bzw. vBP an der Auftragsdurchführung mitgewirkt haben).
b) Berufsgesellschaft (WPG, BPG)
Bei einer Berufsgesellschaft (z. B. AG, GmbH, GmbH & Co, Partnerschaftsgesellschaft) ist es berufsüblich, den PB und BV in der „Wir-Form“ zu formulieren (auch wenn es in der Berufsgesellschaft nur einen Berufsträger und keine weiteren fachlichen Mitarbeiter gibt).
In der Ein-Personen-WPG bzw. -BPG ist aber auch die „Ich-Form“ möglich.
c) Sozietät bzw. Partnerschaft
- Ist eine Sozietät der Auftragnehmer, dann kommt bei der Formulierung des PB bzw. des BV sowohl die „Wir-Form“ als auch die „Ich-Form“ in Betracht. Üblich ist hier wohl eher die „Wir-Form“ (das „wir“ betrifft dann WP bzw. vBP, d.h. dann liegt ein Joint Audit gem. IDW PS 208 vor). In diesem Fall hat jeder WP / vBP zu unterzeichnen und sein persönliches Berufssiegel zu verwenden (da es für Sozietäten kein gesondertes Berufssiegel gibt).
- Bei der Partnerschaft läuft alles analog zur Sozietät, es sei denn sie ist eine Berufsgesellschaft (WPG, BPG). Dann gilt das oben unter b) Gesagte.
12. BMF: Die E-Bilanz kommt! - auch WP und StB sollten sich darauf vorbereiten
Quellen: BMF-Schreiben vom 28.09.2011, WPg 20/2011, S. 973; WPg 22/2011, S. 1042; WPK Magazin 3/2011, S. 16 f. und 4/2011, S. 46.
a) Anwendungszeitpunkt und Technik der E-Bilanz
Der Siegeszug des digitalen Datenverkehrs ist nicht mehr aufzuhalten - dies gilt auch für Behörden. Mit § 5b EStG wurde eine Regelung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und GuV an die Finanzämter geschaffen.
Der Start wurde um ein Jahr von 2011 auf 2012 (= Erstjahr) verschoben. Mit BMF-Schreiben vom 28.09.2011 gestattet die Finanzverwaltung nunmehr die Abgabe der Bilanz und GuV in Papierform (und ohne Berücksichtigung der Taxonomiegliede-rung) auch für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt („Nicht-beanstandungsregel“ für 2012). Die Finanzverwaltung wird wohl erst ab Mai 2012 überhaupt technisch in der Lage sein, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen.
Die Bilanz und GuV ist verpflichtend erstmals in 2014 für das Jahr 2013 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr in 2015 für 2014) elektronisch zu übermitteln. Für Personenhandelsgesellschaften, ausländische Betriebsstätten und steuerbefreite Körperschaften ist eine stufenweise Einführung bis 2015 vorgesehen.
Die Steuer-Taxonomie basiert auf der HGB-Taxonomie (Version 5.0) und wurde lediglich für steuerliche Zwecke erweitert. Sie steht ebenso wie ein Katalog mit Antworten auf häufig gestellte Fragen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.
Zur Übermittlung der Daten hat die Finanzverwaltung den Standard XBRL ausgewählt, der bereits für die elektronische Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen an den elektronischen Bundesanzeiger verwendet wird.
Die Daten werden mit Hilfe des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Elster Rich Client (ERIC) übertragen. Dieser führt zunächst eine Plausibilitätsprüfung durch. Wenn ein Mussfeld nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sein sollte, führt dies zur Rückverweisung des gesamten Datensatzes, mit der Folge, dass die Daten nicht übertragen werden. Treffen Mussfelder nicht zu, dann sind sie im Zweifel mit einem Nullwert (= NIL-Wert) auszufüllen.
b) Anwendungsbereich
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung betrifft nicht nur die jährliche Bilanz (Handelsbilanz plus Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz), sondern auch bestimmte einmalige Sonderfälle (z. B. unterjährige Sonderbilanzen: Eröffnungs-, Liquidationsbilanzen).
Hiervon sind alle Steuerpflichtigen betroffen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Es existieren keine rechtsform- oder größenspezifischen Ausnahmen, d.h. kleine, mittelgroße und Großunternehmen sind gleichermaßen betroffen
c) Wie kann man die E-Bilanz umgehen? => Härtefall als Ausweg
Zur Härtefallregelung verweist das BMF-Schreiben auf § 150 Abs. 8 AO. Danach ist auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu verzichten, wenn diese für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand die techn. Möglichkeiten dafür schaffen könnte oder wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Auf fehlende Computerkenntnisse kann man sich als Geschäftsführer eines bilanzierenden Unternehmens aber nicht berufen, wenn z. B. ein anderer Geschäftsführer (mit einem anderen Tätigkeitsfeld) über entsprechende EDV-Kenntnisse verfügt. Auch der Hinweis, man wolle das betriebliche EDV-System nicht nach außen (in Richtung Finanzverwaltung) öffnen, dürfte nach den umfangreichen Vorgaben des Gesetzgebers obsolet sein. Es ist Aufgabe des Unternehmens, ausreichende Vorkehrungen für die Sicherheit ihrer Systeme zu treffen.
d) Maßnahmen zur Vorbereitung auf die E-Bilanz in 2012
WP und StB sollten bei ihren Mandanten anregen, die E-Bilanz vorzubereiten, z. B. könnte in 2012 parallel zur Abgabe in Papierform die Abgabe als E-Bilanz simuliert werden (internes Pilotprojekt „E-Bilanz“), um die gesetzlichen Vorgaben zumindest bis Ende 2012 umzusetzen. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die lfd. Finanzbuchhaltung und Steuerdeklaration erfolgen durch den WP / StB.
- Die Finanzbuchhaltung wird durch das Rechnungswesen des Unternehmens vorgenommen, die Steuerdeklaration erfolgt durch den WP / StB.
Zu (1): Die beim WP / StB zum Einsatz kommenden Buchhaltungsprogramme wurden bzgl. ihres Kontenrahmens bereits in 2011 auf die neue (Kern-) Taxonomie umgestellt. Die DATEV hat ihre Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 an die neu geforderte Steuertaxonomie angepasst. Die Finanzverwaltung hat sich bei den Steuertaxonomien ihrerseits an den SKR 04 angelehnt. Die Umstellung dürfte hier ohne großen Mehraufwand möglich sein.
Zu (2): Schwieriger dürfte die Umstellung bei den Unternehmen sein, die über ein eigenständiges Rechnungswesen verfügen, das steuerliche Ergebnis aber durch eine durch den WP / StB erstellte Überleitungsrechnung bzw. eine eigenständige Steuerbilanz ermittelt wird. Da die Informationen nicht mehr aus einer einheitlichen Datenbasis kommen, muss ein Datentransfer vom Mandanten zum WP / StB gewährleistet werden. Ferner muss man prüfen, ob die Buchhaltungssoftware des Mandanten für die Datenübermittlung in XBRL geeignet ist und ob der ab 2012 zur Anwendung kommende Kontenrahmen den Anforderungen an die Steuertaxonomie genügt.
Mit der E-Bilanz und der Umstellung auf die Taxonomie sind zahlreiche organisatorische und technische Änderungen notwendig. Beispiele:
- Neustrukturierung der Finanz- und Steuerbuchführung
- Erweiterung des Kontenplans, neue Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu den Konten
- Anpassung der Prozesse im Unternehmen
Dies erfordert eine gewisse Vorbereitungszeit, also starten Sie das „Pilotprojekt.
13. BStBK: Welche steuerliche Qualifikation haben Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG?, elektronische Lohnsteuerkarte und elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
a) Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG
Quellen: BStBK-Rdschr. 010/2011 vom 23.02.2011 und 341/2010 von 20.12.2010; StBK Berlin Mitteilungen I/2011, S. 7 und StBK Berlin Newsletter 48/2010; WPK Magazin 3/2011, S. 14 f.
Die BStBK schreibt in Ihrem Rundschreiben vom 23.02.2011 Folgendes (Fettdruck durch uns):
„Am 12. August 2010 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 12 K 2384/08 G; DStR E 2011, S. 99) über die steuerliche Qualifikation der Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG entschieden. Die Berufsgesellschaft machte in diesem Verfahren geltend, dass sie ausschließlich eine freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausübe und begehrte, ihre Einkünfte als unter § 18 EStG fallend einzustufen.
Das Finanzgericht ist dem nicht gefolgt. Obwohl die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen war, weder am Kapital, noch am Vermögen, noch am erwirtschafteten Ergebnis der KG teilhatte und lediglich eine Haftungsprämie erhielt, bejahte das Gericht für die GmbH das Vorhandensein von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative.
Die Einkünfte wurden dem folgend als unter § 15 EStG fallend und somit auch der Gewerbesteuer unterliegend eingestuft. Allerdings hat das Gericht die Klärung der Frage, ob ein Freiberufler-GmbH & Co. KG bei entsprechenden Gestaltungen gewerbliche Einkünfte erzielt, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit als im allgemeinen Interesse liegend angesehen und die Revision zugelassen.
Diese Revision ist nunmehr unter dem Az. VIII R 42/10 beim BFH anhängig. Zu klären ist die Frage: „Führt die Beteiligung einer Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG auch dann dazu, dass die KG gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn die Komplementär-GmbH weder am Vermögen noch am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist und auch über keine Stimmrechte verfügt?“.
Aufgrund dieser nunmehr anhängigen Revision ist in entsprechenden Fällen ein ruhendes Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO möglich.“
Zur Eintragungsfähigkeit von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co KG im Handelsregister vgl. auch den Aufsatz von Ares, DStR 2011, S. 1825 ff. Das BMJ hat sich gegen eine vom IDW beantragte Änderung des § 105 HGB ausgesprochen. Nach Auskunft des BMJ wird erwogen, das Haftungsrisiko für freie Berufe ggf. durch eine Änderung des Haftungskonzepts der Partnerschaftsgesellschaft zu mindern (neuer § 8 Abs. 4 PartG => „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Berufsfehler“).
Im WPK Magazin 3/2011, S. 14 f., ist noch ein Beitrag zum Thema „BGH zu Freiberuflergesellschaften in den Rechtsformen der OHG und KG“ enthalten. Die BGH-Entscheidung vom 18.07.2011 ist abrufbar unter: www.wpk.de/link/mag031104.
b) Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) geht verspätet an den Start
Quellen: Steuerberaterkammer Berlin, Newsletter 45/2011 vom 06.12.2011 und Newsletter 48/2011 vom 27.12.2011; WPg 1/2012, S. 56.
Das BMF hat am 02.12.2011 mitgeteilt, dass der Start der elektronischen LSt-Karte um ein Jahr verschoben wird, auf den 01.01.2013. Der Grund liegt in Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.
Für das Jahr 2011 gilt das BMF-Schreiben vom 05.10.2010 (BStBl. I, S. 762).
Für das Jahr 2012 gilt das BMF-Schreiben vom 06.12.2011 (IV C 5 - S 2363/07/0002-03).
Zum Beginn der nun ab 2013 geplanten Einführung des neuen Verfahrens sind zwei BMF-Schreiben vorgesehen:
- Bestimmung des Starttermins und die damit verbundene Beendigung des seit 01.01.2011 bestehenden Übergangszeitraums.
- Einführungsschreiben mit Regelungen zu Start und Anwendung des neuen Verfahrens.
c) Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
Quelle: Steuerberaterkammer Berlin, Newsletter 48/2011 vom 27.12.2011.
Die BStBK weist darauf hin, dass § 25 Abs. 4 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden ist. Danach besteht die Pflicht, die Steuererklärung nach amtl. vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden und es sich nicht um eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG handelt.
14. BFH: Neuerungen bei den Kosten für die Erstausbildung bzw. ein Erststudium
Quelle: Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie vom 27.10.2011.
Bislang konnten Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nur begrenzt als Sonderausgaben von max. 4.000 € steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wurde nur dann zugelassen, wenn eine vorherige Ausbildung bereits abgeschlossen war.
Am 28.07.2011 hat der BFH in zwei Urteilen die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium verbessert. So entschied der BFH, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- / Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. Daraus folgt, dass auch bei einer Erstausbildung / -studium der Werbungskostenabzug zu bejahen ist, wenn ein konkreter Zusammenhang zum später ausgeübten Beruf hergestellt werden kann.
Aufgrund der BFH-Urteile hätten für alle noch offenen Veranlagungsfälle die Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können; der bisherige Sonderausgabenabzug von 4.000 € pro Jahr wäre somit entfallen.
ABER: Am 27.10.2011 hat die Bundesregierung nunmehr darauf unmittelbar reagiert und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie beschlossen, mit dem die o. g. BFH-Urteile quasi „ausgehebelt“ werden sollen. Die Zustimmung des Bundesrates zu diesem Gesetz erfolgte recht schnell am 25.11.2011.
Das neue Gesetz regelt nunmehr in § 9 Abs. 6 EStG ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen (reine Klarstellung, gilt rückwirkend ab dem VZ 2004).
Um aber den gestiegenen Ausbildungskosten gerecht zu werden, wird zugleich die Höchstgrenze des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) von 4.000 € auf 6.000 € erhöht. Die Erhöhung der Höchstgrenze gilt erstmals für den VZ 2012.
Fraglich ist nun, ob die rückwirkende Änderung des EStG für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2010 zulässig ist. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die neue Gesetzesfassung im Hinblick auf die bisherige BFH-Rechtsprechung im konkreten Fall von Nachteil ist und ob eine Berücksichtigung der Kosten für die relevanten Veranlagungsjahre doch noch möglich ist.
Hinweis: Der jetzt erhöhte Sonderausgabenabzug wird sich für viele Studenten nicht auswirken, wenn sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine - wie bei Werbungskosten oder Betriebsausgaben - jahresübergreifende Verrechnung ist hier nicht möglich.
15. DRSC: Der neue Standardisierungsvertrag mit dem BMJ und der Entwurf zum Konzernlagebericht (E-DRS 27) wurden verabschiedet
a) Standardisierungsvertrag zwischen DRSC und BMJ wurde am 02.12.2011 unterzeichnet
Quellen: DRSC-Newsletter vom 02.12.2011 und vom 05.12.2011; Börsenzeitung vom 03.12.2011, S. 6; IDW News exklusiv vom 02.12.2011; WPg 1/2012, S. 4.
Am 02.02.2011 wurde ein neuer Standardisierungsvertrag zwischen dem BMJ (Frau Leutheuser-Schnarrenberger) und dem DRSC e.V. (Frau Knorr) unterzeichnet. Die Neuorganisation des DRSC im Jahre 2011 ist damit abgeschlossen.
Die im Standardisierungsvertrag aufgeführten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien setzen den Rahmen für die Facharbeit des DRSC.
In die Satzung wurde eine Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses neu aufgenommen. Mit der Anerkennung als deutscher Standardisierer kann nun die Facharbeit der neu konstituierten Fachgremien (IFRS-Fachausschuss und HGB-Fachausschuss) aufgenommen werden.
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat dem BMJ seine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission vom 25.10.2011 zur Änderung der Bilanzierungsrichtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und dem BMF seine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Transparenzrichtlinie zugesandt.
b) Deutscher Standardisierungsrat legt am 14.12.2011 überarbeitete Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung vor (E-DRS 27)
Quellen: Pressemitteilung des DRSC vom 14.12.2011; Bericht des DSR über die 162. Sitzung am 19. und 20.12.2011; DRSC-Quartalsbericht Q 4/2011 (www.drsc.de); WPg 2/2012, S. 66 f.
Der Deutsche Standardisierungsrat hat am 14.12.2011 den Standardentwurf E-DRS 27 „Konzernlagebericht“ veröffentlicht. Die Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung sollen nunmehr in einem Standard zusammengeführt werden, d. h. E-DRS 27 soll folgende vier Standards zusammenführen:
- DRS 15 „Lagebericht“
- DRS 5 „Risikoberichterstattung“
- DRS 5-10 „Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten“
- DRS 5-20 „Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen“
In der gemeinsamen Sitzung von DSR / RIC und IFRS- / HGB-Fachausschüsse am 19. / 20.12.2011 wurde auch erörtert, dass künftig beide Fachausschüsse an der Erörterung und Vollendung dieses DRS mitwirken werden.
In Bezug auf die in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise intensiv geführten Diskussionen zum Prognosebericht ist eine Verkürzung des Prognosezeitraums zugunsten konkreterer Vorgaben zur Prognosegenauigkeit vorgesehen:
- Verkürzung des Prognosezeitraums: Während DRS 15.86 als Prognosezeitraum grds. mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Konzernabschlussstichtag, vorsieht, verlangt E-DRS 27.129 als Prognosezeitraum mindestens ein Jahr. Zusätzlich sind absehbare Sondereinflüsse nach diesem Prognosehorizont darzustellen und zu analysieren.
- Erhöhung der Prognosegenauigkeit: Während DRS 15.88 vorsieht, dass die Prognosen mindestens als positiver oder negativer Trend zu beschreiben sind, verlangt E-DRS 27.130 Aussagen zur Richtung und zur Intensität der erwarteten Veränderung.
Im Hinblick auf internationale Entwicklungen weist E-DRS 27 auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Überstimmung des HGB-Konzernlageberichts mit dem IFRS Practice Statement „Management Commentary“ hin.
Der E-DRS 27 verzichtet auf Empfehlungen zur inhaltlichen Ausgestaltung und damit auf Best-Practice-Inhalte, er fokussiert auf die an einen Konzernlagebericht zu stellenden Mindestanforderungen.
Der Standard soll erstmals zu beachten sein für nach dem 31.12.2012 beginnende Geschäftsjahre (also i.d.R. für das Geschäftsjahr 2013). Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.
Der DSR bittet alle interessierten Personen und Organisationen um Stellungnahme bis zum 30.04.2012.
Mehr dazu in der Veranstaltung „WP aktuell“ (1/2012); vgl. unten TOP 19.
16. Neuigkeiten bei BaFin und DPR sowie Aufklärung des HRE-Falles
a) Es ist vollbracht: Frau Dr. Elke König wechselt vom IASB zur BaFin
Quellen: IASB-Presseerklärung vom 20.12.2011; BMF-Presseerklärung vom 20.12. 2011; BaFin-Presseerklärung vom 20.12.2011; DRSC-Newsletter vom 21.12.2011; WPg 2/2012, S. 69; FAZ vom 21.12.2011, S. 12; Handelsblatt vom 30.12.2011, S. 40.
Am 20.12.2011 ernannte Bundesfinanzminister Schäuble die neue Präsidentin der BaFin, Frau Dr. Elke König. Sie hat - wie bereits im FARR-WP-Newsletter Nr. 32, TOP 13 b) berichtet - ihre Tätigkeit zum 01.01.2012 aufgenommen und ist damit dem langjähigen Präsidenten, Herrn Sanio gefolgt. Mit geschätzt 230 T€ p.a. gehört die 57 Jahre alte Dipl.-Kauffrau zu den am besten bezahlten Kräften im Dienst der BRD. Seit 01.07.2010 war Frau König als Vorstand beim IASB in London tätig.
b) Prüfungsschwerpunkte der DPR für das Jahr 2012
Quellen: Pressemitteilung der DPR vom 20.10.2011 (www.frep.info/presse/pressemitteilung.php); WPg 22/2011, S. 1039 f.; WPK Magazin 4/2011, S. 54.
Die DPR hat in der o. g. Pressemitteilung - wie jedes Jahr - ihre Prüfungsschwerpunkte für 2012 vorab veröffentlicht. Das sind folgende fünf Bereiche:
- Bilanzierung von Finanzinstrumenten (von der Staatsschuldenkrise betroffen)
- Chancen- und Risikoberichterstattung im (Konzern-) Lagebericht
- Wertminderung von Vermögenswerten inkl. Goodwill
- Unternehmenszusammenschlüsse
- Bewertung von als Finanzinvestitionen gehaltenen zum Fair Value bilanzierter Immobilien
c) Neue Mitglieder der APAK
Quelle: Börsen-Zeitung vom 10.01.2012, S. 16; WPK News vom 09.01.2012.
Zum 01.01.2012 wurde die APAK um zwei neue Mitglieder verstärkt:
- Dr. Ulla Kopp (46), GF der Hamburg Messe und Congress GmbH
- Dr. Herbert Meyer (65), bis 06/2011 Präsident der DPR
d) Aufklärung des HRE-Falles (55,5 Mrd. Euro)
Quellen: Der Spiegel vom 17.12.2011, S. 70; FTD vom 19.12.2011, S. 17.
Der 55,5 Mrd. Euro-Fall bei der Bad Bank der verstaatlichten Hypo Real Estate (HRE) ist aufgeklärt. Laut Prüfbericht der Bundesbank liegt ein Großteil der Verantwortung für den Fehler bei der irischen HRE-Tochter Depfa. Dort wurde 2010 monatelang falsch gebucht. Als die Depfa den Fehler Anfang 2011 bemerkte, korrigierte sie ihn bei sich, gab die Information aber nicht an HRE und FMSW weiter, so dass sich der Fehler in Deutschland fortsetzte. Die Vorwürfe gegen den Abschlussprüfer sind damit entkräftet.
17. Kennen Sie eigentlich das ABC des Ratings? - Wie werden die europäischen Staaten eingestuft?
Im Zeitalter der Schuldenkrise und bei den eigenen Geldanlagen ist es ganz sinnvoll, wenn man das Alphabet des Ratings kennt. Was bedeutet nun AAA oder BB?
| AAA | Schuldner höchster Bonität, das Ausfallrisiko ist sehr gering |
| AA | Sichere Anlage, aber leichtes Ausfallrisiko |
| A | Sichere Anlage, falls keine unvorhergesehenen Ereignisse die Gesamtwirtschaft des Schuldners beeinträchtigen |
| BBB | Durchschnittlich gute Anlage, bei Verschlechterung der Gesamtwirtschaft kann mit Problemen gerechnet werden |
| BB | Spekulative Anlage, bei Verschlechterung der Lage kann es zu Ausfällen kommen |
| B | Spekulative Anlage, bei Verschlechterung der Lage sind Ausfälle wahrscheinlich |
| CCC | Große Risiken. Nur bei günstiger Entwicklung sind keine Ausfälle zu erwarten |
| CC | Hochspekulativ. Nur bei sehr günstiger Entwicklung sind keine Ausfälle zu erwarten |
| C | Hohe Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls, allerdings ist der Schuldner bisher noch nicht in Zahlungsverzug |
| D | Zahlungsausfall |
Die Euro-Krise spitzt sich zu. Die Ratingagentur Standard & Poors hat die 17 Länder der Euro-Zone am 06.12.2011 wie folgt eingestuft (überall mit negativem Ausblick):
| AAA | Deutschland, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich |
| AA | Belgien |
| AA- | Estland, Slowenien, Spanien |
| A+ | Slowakei |
| A | Italien, Malta |
| BBB+ | Irland |
| BBB | Zypern |
| BBB- | Portugal |
| CCC | Griechenland |
Am 13.01.2012 wurden nun Frankreich und Österreich von Standard & Poors auf AA+ herabgestuft. Malta, Slowakei und Slowenien büßten ebenfalls eine Stufe ein. Die Bonität von Italien, Spanien, Portugal und Zypern ging gleich zwei Stufen in den Keller.
18. Neuigkeiten bei den FARR-Prüferchecklisten (IDW Verlag) und beim FARR• NIEMANN•QSS
a) FARR® -Prüferchecklisten (IDW Verlag, 14. Ergänzungslieferung)
In der vom IDW Verlag herausgegebenen Reihe der FARR®- Prüferchecklisten sind bislang 19 Checklisten erschienen (Bestellung unter www.idw-verlag.de => FARR-Checklisten). Hier können Sie sehen, welche Checklisten zuletzt neu erschienen sind (15. Ergänzungslieferung mit Stand 01.01.2012):
- Nr. 1: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs - jetzt neu mit Musteranhang nach BilMoG (mit Formulierungsbeispielen)
- Nr. 7: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der Kapitalgesellschaft und Co/GmbH & Co KG - mit Musteranhang (siehe oben wie Nr. 1)
- Nr. 8: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der GmbH - mit Musteranhang (siehe oben wie Nr. 1)
b) FARR•NIEMANN•QSS (Stand der Aktualisierung)
| Nr. | Modul | Version | Aktualisierungsstand | Preis für 1. Lizenz |
| 1 | Organisationshandbuch | OHB, V 6.0 | BilMoG eingearbeitet | 630,00 € |
| 2 | Jahresabschlussprüfung (BilMoG) | JAP, V 6.0 | BilMoG eingearbeitet | 840,00 € |
| 3 | Konzernabschlussprüfung (BilMoG, ISA 600) | KAP, V 4.0 | BilMoG eingearbeitet | 1.500,00 € |
| 4 | Jahresabschlusserstellung (BilMoG, IDW S 7) | JAE, V 4.0 | BilMoG und IDW S 7 eingearbeitet | 840,00 € |
| 5 | Makler- und Bauträger-verordnung-Prüfung | MaBV, V 4.0 | Neue MaBV und neue GewO eingearbeitet | 430,00 € |
Das FARR•NIEMANN•QSS konnte sich in den letzen 5 Jahren am WP- und StB-Markt gut etablieren, so dass es inzwischen bei ca. 350 WP- / StB-Praxen im Einsatz ist.
Gefragt ist neuerdings insbesondere das Modul Konzernabschlussprüfung, da hier wohl kein Konkurrenzprodukt auf dem Markt ist.
Wir verweisen hierzu auch auf den Online-Shop unter www.farr-niemann-qss.de (oder telefonisch bei Herrn Bergamasco unter 030 / 56894370).
19. IDW Akademie GmbH in Zusammenarbeit mit Dr. Farr-Seminare - die erfolgreiche Serie „WP aktuell 1/2012“ läuft ab 21.05.2012 an 26 Terminen
a) Seminarreihe „WP aktuell 1/2012“ => Bitte rechtzeitig anmelden, da die Seminare meistens schnell ausgebucht sind!
Veranstalter ist die IDW Akademie GmbH. Referent ist Herr Dr. Farr. Bitte melden sie sich hierzu bei der IDW Akademie GmbH an (www.idw-akademie.de).
Der (durch das IDW reduzierte) Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt:
- Für IDW-Mitglieder: 220 € zzgl. USt, für beide Serien nur 400 € zzgl. USt
- Für Nichtmitglieder: 390 € zzgl. USt
WP aktuell Serie 1/2012 (26 Termine: jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr)
| Serie 1 |
| 21.05.2012 Leipzig |
| 22.05.2012 Hamburg/1 |
| 23.05.2012 Kiel |
| 24.05.2012 Berlin |
| 01.06.2012 Dortmund |
| 05.06.2012 Düsseldorf |
| 06.06.2012 Essen |
| 07.06.2012 Bremen |
| 12.06.2012 Köln |
| 13.06.2012 Münster |
| 14.06.2012 Bielefeld |
| 19.06.2012 Stuttgart/1 |
| 20.06.2012 Würzburg |
| 21.06.2012 Nürnberg |
| 22.06.2012 München/1 |
| 26.06.2012 Hannover |
| 27.06.2012 Kassel |
| 28.06.2012 Frankfurt/1 |
| 29.06.2012 Mannheim |
| 05.07.2012 Freiburg |
| 06.07.2012 Karlsruhe |
| 09.07.2012 Stuttgart/2 |
| 10.07.2012 Augsburg |
| 12.07.2012 München/2 |
| 08.08.2012 Hamburg/2 |
| 23.08.2012 Frankfurt/2 |
| Serie 2 |
| 23.10.2012 Köln |
| 24.10.2012 Essen |
| 25.10.2012 Bielefeld |
| 30.10.2012 Berlin |
| 31.10.2012 Hamburg/1 |
| 01.11.2012 Kiel |
| 08.11.2012 Dortmund |
| 09.11.2012 Leipzig |
| 20.11.2012 Hannover |
| 21.11.2012 Kassel |
| 22.11.2012 Frankfurt/1 |
| 23.11.2012 Mannheim |
| 27.11.2012 Stuttgart/1 |
| 28.11.2012 Würzburg |
| 29.11.2012 Nürnberg |
| 30.11.2012 München/1 |
| 04.12.2012 Düsseldorf |
| 05.12.2012 Münster |
| 06.12.2012 Bremen |
| 07.12.2012 Hamburg/2 |
| 11.12.2012 Frankfurt/2 |
| 12.12.2012 Freiburg |
| 13.12.2012 Karlsruhe |
| 14.12.2012 Stuttgart/2 |
| 17.12.2012 München/2 |
| 18.12.2012 Augsburg |
Die Themen des Seminars stehen ab März 2012 unter www.farr-wp.de/Download/Allgemein zur Verfügung.
20. FARR-Fortbildung 2012: Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle am 14. / 15.02.2012 sowie andere Angebote
Die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH hat für 2012 folgende Seminarveranstaltungen konzipiert. Vgl. dazu auch unseren Fortbildungsüberblick 2012 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters. Im Einzelnen:
(1) Fortbildung für registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle sowie Schulung zur Neuregistrierung (von der WPK anerkannt)
Im Hinblick auf die Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle kommen auf die Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) regelmäßig einige Neuerungen zu, über die Sie unbedingt Bescheid wissen sollten. Daher unterliegen sie auch der speziellen Fortbildungsverpflichtung (24 Einheiten in 3 Jahren; § 21 SaQK).
Für die Neuregistrierung als PfQK sind 2 Tage à 8 Einheiten notwendig (=> siehe unten Kurs-Nr. 375 und 389).
Vor diesem Hintergrund haben wir wieder eine zweitägige Veranstaltung am 14.02. / 15.02.2012 in der Hauptstadt Berlin im Hotel Esplanade konzipiert.
Sie können die Veranstaltung wie folgt buchen (=> Anmeldeschluss bei uns und ggf. im Hotel: sofort):
| Kurs-Nr. 375 | 2 Tage als Voraussetzung für die Registrierung zum PfQK |
| Kurs-Nr. 376 | 2 Tage Fortbildung als PfQK |
| Kurs-Nr. 377 | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 1 = Tag 1 von Kurs-Nr. 376) |
| Kurs-Nr. 378 | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 2 = Tag 2 von Kurs-Nr. 376) |
Als Alternative gibt es noch „Peer Review im Kempinski“ in Frankfurt-Gravenbruch im Hotel Kempinski am 26. / 27.09.2012 (Anmeldeschluss bei uns und ggf. im Hotel ist der 12.08.2012):
| Kurs-Nr. 389 | 2 Tage als Voraussetzung für die Registrierung zum PfQK |
| Kurs-Nr. 390 | 2 Tage Fortbildung als PfQK |
| Kurs-Nr. 391 | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 1 = Tag 1 von Kurs-Nr. 390) |
| Kurs-Nr. 392 | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 2 = Tag 2 von Kurs-Nr. 390) |
Falls die o.g. Termine oder Orte für Sie ungeeignet sein sollten, gibt es Ende 2012 - wie jedes Jahr - noch folgende eintägige Fortbildungsveranstaltungen (=> jährliches update):
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 25.09.2012 | Düsseldorf | 388 | 28.08.2012 |
| 16.10.2012 | München | 393 | 18.09.2012 |
| 17.10.2012 | Stuttgart | 394 | 19.09.2012 |
| 18.10.2012 | Hamburg | 395 | 19.09.2012 |
| 19.10.2012 | Berlin | 396 | 19.09.2012 |
| 03.12.2012 | Köln [NEU] | 408 | 22.10.2012 |
(2) Neue Anforderungen an die Prüfung und Erstellung von JA in 2012
Referent: WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen bei KMU (von der Auftragserteilung bis zur Testatserteilung)
- Neuerungen vom Gesetzgeber (z. B. BilMoG) sowie von WPK und IDW
- Praktische Fragen zur Erstellung von Jahresabschlüssen durch WP (IDW S 7 bzw. BStBK)
- Neuerungen im FARR-NIEMANN-QSS (Version 2012) und Tipps für die praktische Anwendung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 07.08.2012 | München | 385 | sofort |
| 08.02.2012 | Nürnberg | 386 | sofort |
| 09.02.2012 | Köln | 387 | sofort |
(3) IKS-Prüfung bei KMU (IDW PS 261) inkl. zahlreicher Fallstudien
Referenten: WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr und WP/StB Christian Hecht
Zweitages-Seminar mit folgenden Themen:
- Überblick über den risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261)
- IKS-Prüfung: Aufbau- und Funktionsprüfungen (Theorie und Praxis)
- Div. Fallstudien zu den Bereichen Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, etc
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 13./14.09.2012 | Mannheim | 397 | 19.07.2012 |
(4) IT-Prüfung „light“ - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den WP
- Begehung von Serverräumen und Datensicherung
- Berechtigungskonzeption und Virenschutz, etc.
- IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 08.11.2012 | Berlin | 400 | 11.10.2012 |
| 13.12.2012 | Köln | 401 | 01.11.2012 |
(5) Aktuelle Entwicklungen bei der IT-Systemprüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Datenanalyse (IDW PH 9.330.3; IDEA bzw. ACL)
- Prozess- und Verfahrensdokumentation
- Rechtssichere Daten- und E-Mail-Archivierung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 25.10.2012 | München | 402 | 27.09.2012 |
| 29.11.2012 | Frankfurt - Flughafen | 403 | 01.11.2012 |
(6) Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung
Referent: WP/StB Dr. Michael Strickmann
Für Prüfungsassistenten (Berufsjahr 1 bis 3), jeweils Freitag / Sonnabend, ermäßigte Preise (€ 720, ab 2.Teilnehmer € 650, jeweils zzgl. USt)
Zweitages-Seminar JAP I mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen und -methodik
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Vorprüfung)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 09./10.11.2012 | Düsseldorf | 398 | 12.10.2012 |
Zweitages-Seminar JAP II mit folgenden Themen:
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Hauptprüfung), Fallstudien
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 23./24.11.2012 | Düsseldorf | 399 | 26.10.2012 |
(7) Konzernabschlussprüfung nach ISA 600 - IDW EPS 320 n.F.
Referentin: WP/StB Andrea Bruckner
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Normen - Gegenstand der Konzernabschlussprüfung
- Aktuelle Normen der Konzernabschlussprüfung gemäß BilMoG
- IDW EPS 320 n.F. und ISA 600 im Kontext mit BilMoG
- Gegenstand der Konzernabschlussprüfung
- Risikoorientierter Prüfungsansatz bei der Konzernabschlussprüfung
- Feststellung und Beurteilung von Prüfungsrisiken
- Gewinnung eines Verständnisses von den Teilbereichen, Teilbereichsprüfern und dem Konzern
- Festlegung von Wesentlichkeits- und Nichtaufgriffsgrenzen im Rahmen der Konzernabschlussprüfung
- Festlegung der Art der Untersuchungen der Finanzinformationen einzelner Teilbereiche
- Einbindung in die Arbeit anderer Abschlussprüfer - Kommunikation mit anderen Abschlussprüfern
- Prüfung des Konsolidierungsprozesses
- Management der Konzernabschlussprüfung
- Einhaltung der Berufsgrundsätze und Auftragsannahme/-fortführung
- Prüfungsplanung und Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
- Exkurs: Aufbau und Struktur von Group Audit Instructions
- Prüfungsprogramm und -durchführung
- Prüfungsfeststellungen und zusammenfassende Beurteilung
- Prüfungsbericht
- Qualitätssicherung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 11.10.2012 | München | 404 | 13.09.2012 |
| 24.10.2012 | Berlin | 405 | 26.09.2012 |
| 30.11.2012 | Düsseldorf | 406 | 02.11.2012 |
| 06.12.2012 | Frankfurt-Flughafen | 407 | 08.11.2012 |
Impressum
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin. Die Erscheinungsweise ist alle 2 Monate.
Verantwortlich:
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
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