Newsletter : Archiv
1. Vorwort und „haben Wirtschaftsprüfer überhaupt Sinn?“ (Aprilscherz?)
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir unseren Abonnenten (knapp 3.000) den aktuellen WP-Newsletter Nr. 28. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit zusammengestellt haben.
Wir sind mehrfach gefragt worden, ob es für den FARR-WP-Newsletter auch einen Suchbefehl gibt? ⇒ Ja, unter www.farr-wp.de finden Sie ein großes Serviceangebot. Neu ist der Suchbefehl (links unten auf der Webseite). Sie können hier einen Suchbegriff (z. B. „Berichtskritik“) eingeben, dann wird die gesamte FARR-Webseite dar-aufhin durchgesucht (z. B. alle bisherigen FARR-WP-Newsletter, alle aktuellen Fortbildungsangebote, etc.). Ggf. erhalten Sie eine Trefferliste mit Hinweisen auf Dokumente (z. B. für „Berichtskritik“ ⇒ hier z. B. auf den Newsletter vom September 2008); der gesuchte Begriff wird dann per Volltextsuche jeweils gelb unterlegt.
Hier sind - wie gewohnt - vorab ein paar Witze (sonst kann man das Fachliche ja kaum noch ertragen):
Fußballer und Fußgänger
Was ist der Unterschied zwischen einem Fußballer und einem Fußgänger?
Antwort: Der Fußgänger geht bei Grün, der Fußballer bei Rot.
Fußballfans und Ehefrauen
Zwei langjährige Fußballfans unterhalten sich im Stadion. „Stell dir vor, meine Frau will sich scheiden lassen, wenn ich weiterhin jedes Wochenende zum Fußball gehe.“
Sagt der andere „Das ist aber sehr unangenehm.“
„Ja, Sie wird mir sehr fehlen.“
„Shooting Star“ [Zitat 1] wurde „abgeschossen“ [Zitat 2]
- Name: Herr (Dr.) Karl-Theodor Freiherr zu Googleberg
- Spitzname: bisher: KT (kein Titel) oder künftig: „Dr. No“ oder „Doktor der Reserve“
- Fußnoten:
- Beruf: Selbstverteidigungsminister a.D. bzw. Mitglied des Bundestags a.D.
- Freund: Baron von Münchhausen
- Förderin: Frau Merkel musste ihren (Verteidigungs-)Minister verteidigen
Der EU-Kommissar Michel Barnier stellt in seinem Grünbuch zur Abschlussprüfung (vgl. dazu unten TOP 2) sinngemäß u.a. auch folgende wichtige Frage:
Haben Wirtschaftsprüfer überhaupt Sinn?
(vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 11; in Anlehnung an: Sebastian Hakelmacher,
Das Alternative WP-Handbuch, Düsseldorf 2000 S. 6 ff.)
Abgesehen von wenigen Experten, die noch nie einen Jahresabschluss aufgestellt oder geprüft haben, geht man generell davon aus, dass Wirtschaftsprüfer ihren Sinn haben. Es wird aber immer wieder die Frage gestellt, ob Wirtschaftsprüfer ihre fünf Sinne beisammen haben, auch wenn ihre Sinnesorgane unterschiedlich stark ausgeprägt sind, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
- Am stärksten ist bei den Wirtschaftsprüfern das Riechorgan ausgebildet, weil sie von Berufs wegen ihre Nasen in fremde Angelegenheiten stecken, um testieren zu können, dass diese zutreffend dargestellt sind. Bei den Wirtschaftsprüfern konnten allerdings in den letzten Jahren artbedrohende Geruchsschwächen beobachtet werden.
- Von der Hörkraft der Wirtschaftsprüfer gibt es sagenhafte Vorstellungen. Der Wirtschaftsprüfer soll sogar hören können, wenn Gras über Fehlentscheidungen des Managements wächst. Dieses erstaunliche Gehör konnte allerdings wissenschaftlich noch nicht exakt gemessen werden, weil Wirtschaftsprüfer zu schnell die Ohren anlegen.
- Die Sehkraft der Wirtschaftsprüfer ist durch die umfangreiche Fachlektüre etwas getrübt, mit der sie sich unablässig beschäftigen müssen. Wirtschaftsprüfer sind ausgesprochene Nachseher. Sie müssen dem Bilanzaufsteller nachsehen, was er bilanziert hat. Als Nachseher fällt es den Wirtschaftsprüfern schwer, Dinge im voraus zu erkennen, z. B. eine Existenz bedrohende Entwicklung des Unternehmens, bei der die Gläubiger dann das Nachsehen haben.
- Infolge der ihnen auferlegte Schweigepflicht ist das Mundwerkzeug der Wirtschaftsprüfer unterentwickelt. Unter ihresgleichen verständigen sich die Wirtschaftsprüfer mit geheimnisvollen Prüfzeichen. Diese konnten inzwischen zu einem großen Teil entziffert werden. Man weiß daher, dass sie wenig besagen.
- Mit seinen feinen Geschmacksnerven testet der Wirtschaftsprüfer die Bilanzpolitik des Mandanten, bevor er sie schluckt. Zum Erhalt des Mandats ist der Wirtschaftsprüfer auch bitterer Kost nicht abgeneigt und verweigert sich nicht schwer verdaulicher Nahrung. Gegen die Giftstoffe der Bilanzfälschung scheint der Wirtschaftsprüfer weitgehend immun zu sein.
- Man ist sich trotz der erkannten Schwächen darin einig, dass der Spürsinn der Wirtschaftsprüfer ausreicht, um sich an die tatsächliche Lage des Unternehmens heran zu tasten.
- Fazit: Man muss dem EU-Kommissar wohl mitteilen, dass Wirtschaftsprüfer in jedem Fall Sinn machen!
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Kollegiale Grüße aus Berlin, Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
2. EU: Was gibt es Neues zum Grünbuch zur Abschlussprüfung?
Quellen:
- Vgl. dazu bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 26 vom 01.12.2010 (TOP 2) und Nr. 27 vom 01.02.2011 (TOP 4), jeweils mit weiteren Nachweisen / Literaturstellen.
- EU-Webseite:
www.ec.europa.eu ⇒ hier findet man ein Papier der eingegangenen Antworten auf das Grünbuch - WPK-Webseite: www.wpk.de ⇒ Europäische Kommission: Grünbuch ...: Hier gibt es Informationen zum Grünbuch
- WPK: Grünbuch zur Abschlussprüfung: High Level-Konferenz in Brüssel, WPK Magazin 1/2011, S. 4; ferner S. 6 f.
- IDW-Webseite: www.idw.de ⇒ Mitgliederberreich ⇒ Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung: Hier gibt es viele Informationen zum Grünbuch (das Grünbuch, Stellungnahmen dazu, Präsentationen, Videomitschnitte, etc.)
- IDW: stärkere Anbindung des Abschlussprüfers an die Überwachungsorgane löst viele Fragen des Grünbuchs, WPg 5/2011, S. 193; Presseinformation 1/2011 des IDW vom 10.02.2011 (⇒ www.idw.de)
a) Zeitscheine des Grünbuchs
- 13.10.2010: Das „Grünbuch der EU - Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“ ist erschienen (von EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier)
- 08.12.2010: Ende der Stellungnahmefrist (öffentliche) Konsultation
- 06.02.2011: EU-Kommission veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen (vgl. dazu unten e))
- 09./10.02.2011:„High-Level-Konferenz“ in Brüssel zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung und Prüfung in Europa
- Barnier sagte: „Beim Status quo kann es nicht bleiben.“
- Insgesamt waren über 400 Repräsentanten verschiedenster Organisationen (u. a. auch WPK und IDW) anwesend
- Diskussion im Rechtsausschuss des Europ. Parlaments:
- Ende März 2011: Vorstellung des Berichtsentwurfs
- Mitte April 2011: Meinungsaustausch über die Änderungsanträge
- Ende Mai 2011: Abstimmung im Rechtsausschuss
- Sommer 2011: Erste Vorschläge für G 20
- November 2011:Es werden konkrete Gesetzgebungsvorschläge der EU-Kom¬mission erwartet (⇒ Weißbuch?) ⇒ Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Aktualisierung der Abschlussprüfer-Richtlinie (8. EG-Richtlinie) und dann Transformation in dt. Recht (mit Transformationszeit). Lt. Hr. Oberrecht (WPK Magazin 1/2011, S. 7): Hier wird man „wohl in Richtung der Jahre 2014 / 2015 schauen müssen.“
- Neue EU-Verordnung verdrängt dt. Recht
b) Die Struktur des Grünbuchs ⇒ 38 Fragen
| Gliederung | Fragen |
|---|---|
| 1. Einleitung | 3 Fragen |
| 2. Rolle des Abschlussprüfers | 12 Fragen |
| 3. Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften | 9 Fragen |
| 4. Beaufsichtigung | 2 Fragen |
| 5. Konzentration und Marktstruktur | 6 Fragen |
| 6. Schaffung eines europäischen Marktes | 2 Fragen |
| 7. Vereinfachung: kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften (KMP) | 3 Fragen |
| 8. Internationale Zusammenarbeit | 1 Frage |
| 9. Nächste Schritte |
c) Was sagt die WPK dazu?
⇒ Die Vorschläge im Überblick (lt. Jour Fixe 2010 / 2011)
⇒ Zu jedem Vorschlag kann über eine „Skalierbarkeit“ nachgedacht werden, d. h. ggf. nur für § 319a-HGB-Praxen umzusetzen
- Zur Frage 1: Überprüfung der Inhalte und der Komplexität der derzeitigen Regeln zur Rechnungslegung sowie ggf. eindeutige Vorgaben von Rechnungslegungszwecken
- Zur Frage 4: EU-weite Einführung einer an den dt. Lagebericht angelehnten Berichterstattung und dessen Erweiterung um Angaben über das Geschäftsmodell und die damit verbundenen Chancen und Risiken. Der AP hat diese Angaben auf deren Plausibilität zu prüfen
- Zur Frage 5, 8 und 12: EU-weite Verwendung der Konzeption des dt. „long form reports“ (Prüfungsbericht) als umfassendes Kommunikationsinstrument mit dem Unternehmenskontrollorgan
- Zur Frage 9: Verbesserte Kommunikation zwischen AP und Kontrollorgan (Entwicklung einer „best practice“ verbunden mit einem regelmäßigen Austausch)
- Zur Frage 11: Pflicht zur prüferischen Durchsicht von Zwischenberichten, soweit solche aufzustellen sind
- Zur Frage 19: Genehmigung oder Vergabe von Beratungsaufträgen durch AR
- Zur Frage 23 und 27: EU-weite Einführung von Haftungsbegrenzungsregelungen
d) Was sagt das IDW dazu? ⇒ Aus Pressemitteilung des IDW (Nr. 1/2011) vom 10.02.2011 (vgl. WPg 5/2011, S. 193)
- Starke Ausrichtung der Abschlussprüfung an den Interessen aller Unterneh-mensbeteiligten / Stakeholder (⇒ dadurch Stärkung der Unabhängigkeit des APr)
- Der eigentliche Mandant des APr sind der AR, die HV, die Arbeitnehmer und die Marktteilnehmer, nicht das Management
- Beauftragung des APr einschl. Honorarvereinbarung sollte EU-weit auf die Über¬wachungsorgane (AR, Beiräte, Gesellschafterausschüsse) verlagert werden (⇒ dann braucht man keine externe Rotation, verpflichtende Joint Audits oder die Beauftragung des APr durch eine öffentliche Stelle)
- Diese Lösung sollte auch auf Beratungsmandate ausgeweitet werden (⇒ Verbot der Beratungstätigkeit durch APr geht zu weit)
- APr soll künftig das vom Management verfolgte Geschäftsmodell hinterfragen und ob daraus resultierende Risiken im JA und insbes. im Lagebericht angemessen dargestellt sind
- Evtl. Ausweitung von Angaben zur künftigen Unternehmensentwicklung im Lagebericht sowie EU-weit eine umfassendere Prüfung der zukunftsbezogenen Informationen als bisher
- Engere rechtliche Verzahnung zwischen Überwachungsorganen und APr ⇒ effizienter Dialog anhand des (dt.) Prüfungsberichts, der sich EU-weit empfiehlt
e) Fazit ⇒ Auswertung der Stellungnahmen zum Grünbuch durch die EU
- Konsultationszeitraum: 13.10. bis 08.12.2010
-
Insgesamt eingegangen sind 688 Antworten (per 22.02.2011), davon 599 aus einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, davon u.a. aus:
BRD über 291 (= 42 %), davon 200 mit fast gleichem Inhalt (⇒ wp-net.com) UK 65 Frankreich 45 Spanien 29 -
Nach Gruppierung ergibt sich folgendes Bild:
Audit Profession 407 (= 59 %; siehe dazu unten) Prepares / Companies 145 (= 21 %) Users 22 Public authorities 57 Audit committees 9 Academia 28 Other 20 688 -
Der Wirtschaftsprüfungsbereich lässt sich wie folgt untergliedern:
Small and medium size practices 286 Professional associations 94 Mid-tier firms 23 Big Four network firms 4 407 - Zur Auswertung der eingegangenen Antworten vgl. EU-Webseite hierzu (⇒ siehe oben). Hier nur einige Feststellungen(lt. Jour Fixe der WPK):
- Extrempositionen wie Drittvergabe von Prüfungsaufträgen und Honorarfestsetzung durch eine Behörde finden kaum Anklang
- Differenzierteres Bild besteht hingegen bei Joint Audit und Verbot / Begrenzung von Nicht-Prüfungsleistungen
- Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung durch Big Four wird eher bejaht (insbes. Mittelstand und kleine Praxen, wp.net e.V.)
- Die Vorsitzenden der Audit-Committes sind für Überprüfung des Mandats nach sieben Jahren sowie für verbindliche Grenze für Beratungsaufträge
Mehr zum Grünbuch in der nächsten Veranstaltung „WP aktuell 1/2011“ (vgl. unten TOP 20).
3. Corporate Governance Kodex: Bericht der Regierungskommission an die Bundesregierung
Quellen: Pressemitteilung der Regierungskommission vom 16.12.2010; www.corporate-governance-code.de; WPg 2/2011, S. 54 f.; FAZ vom 24.02.2011, S. 11; WPK Magazin 1/2011, S. 51.
Aus dem Bericht der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 16.12.2010: Der Bericht enthält eine Bestandsaufnahme über die bisherige Entwicklung der Corporate Governance in Deutschland und der Umsetzung der Kodex-Regelungen. Darüber hinaus werden aktuelle Entwicklungstendenzen auf nationaler und internationaler Ebene aufgezeigt, die Einfluss auf die künftige Diskussion hierzu haben können.
Befragungen bei privaten börsennotierten Unternehmen haben gezeigt, dass der größte Teil der Befragten dafür plädiert, dass künftig die Ausgestaltung der Corporate Governance weitestgehend durch den Kodex selbst und nicht durch Gesetze geregelt werden soll.
In 2011 beabsichtigt die Kommission, die Diskussion über Unabhängigkeit und die Vermeidung von möglichen Interessenkonflikten bei Aufsichtsräten fortzuführen.
Die Kommission wird sich auch mit möglichen Auswirkungen auseinandersetzen, die sich aus Initiativen der EU-Kommission ergeben können. Diese hatte im Jahre 2010 ein Grünbuch zur Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik vorgelegt und für das Jahr 2011 ein allgemeines Grünbuch zur Corporate Governance börsennotierter Unternehmen angekündigt (⇒ vgl. dazu oben TOP 2).
Zu Branchenkodizes heißt es in dem Bericht, dass es sich als richtig erwiesen hat, dass der Kodex für alle börsennotierten Unternehmen gilt, statt für einzelne Branchen spezielle Kodizes vorzusehen. Auch zukünftig sollte von Sektorkodizes abgesehen werden.
Bemühungen zu einer sinnvollen und angemessenen Harmonisierung der Standards auf europäischer und internationaler Ebene sind nach Auffassung der Regierungskommission zu begrüßen. Einen europäischen oder gar einen globalen Corporate Governance Kodex hält die Kommission aufgrund der nationalen Unterschiede jedoch nicht für zweckmäßig.
Bezüglich Änderungen betont die Kommission, dass sie sich auch künftig von dem Grundsatz leiten lässt, so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig im Regelwerk zu ändern, zumal jede Anpassung zu erheblichen Aufwendungen bei den börsennotierten Unternehmen führen kann. Gleichzeitig wirbt sie dafür, dass den Unternehmen ein angemessener, realitätsnaher Zeitraum zur Umsetzung neuer Regelungen eingeräumt wird, bevor ein Urteil über Erfolg oder Misserfolg getroffen und wieder neue Regeln für börsennotierte Unternehmen gefordert werden.
Schließlich ist es aus Sicht der Kommission zu begrüßen, wenn an die Führung von größeren nicht-börsennotierten Unternehmen, die ganz oder teilweise im Besitz des Bundes, von Ländern oder Kommunen sind, vergleichbare Maßstäbe in Bezug auf Corporate Governance angelegt würden.
Fazit: Inzwischen wird immer mehr Unmut laut. So steht in der FAZ vom 24.02.2011: „Debatte um Auflösung der Kodex-Kommission. Wirtschaftsanwälte beklagen Überregulierung und Geheimverfahren.“
4. DPR: Bilanzpolizei testiert hohe Fehlerquote und sucht neuen Präsidenten
Quellen: FTD vom 21.01.2011, S. 19; Börsenzeitung vom 21.01.2011, S. 8, 11 und vom 04.03.2011, S. 7; Handelsblatt vom 21.01.2011, S. 11, 27 und vom 04.03.2011, S. 78; FAZ vom 21.01.2011, S. 15 und vom 04.03.2011, S. 18; Focus-Money vom 09.02.2011, S. 63; WPK Magazin 1/2011, S. 53.
Seit Gründung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (kurz: DPR; alias: „Bilanzpolizei“) ist die Zahl der zu prüfenden Unternehmen drastisch von rd. 1.200 auf 900 in 2010 gesunken. Viele Unternehmen sind aus dem Kapitalmarkt ausgeschieden, um nicht mehr nach den komplizierten IFRS bilanzieren zu müssen.
Bilanzprüfer gibt es in 26 Ländern, die die IFRS anwenden. Meist sind es Behörden. In Deutschland ist es die DPR, die sich über eine Umlage bei den Kapitalgesellschaften finanziert. Der Etat beträgt 8 Mio. € p.a. Maximal muss ein Unternehmen 40.000 € p.a. bezahlen.
Die DPR feierte gerade ihr 5-jähriges Jubiläum. Doch allzu viel Freude dürfte anlässlich des Geburtstags wohl nicht aufkommen, denn die Fehlerquote in den Bilanzen war recht hoch. Insgesamt hat die DPR im vergangenen Jahr 118 Prüfungen durchgeführt. Darunter waren neben den 106 zufällig ausgewählten Stichprobenprüfungen auch acht sog. „Anlassprüfungen“. Ergebnis: In 31 Fällen stellen die DPR-Prüfer Fehler in den Aufstellungen fest, das entspricht einer Fehlerquote von 26 % (Vorjahr: 20 %). Haupttreiber sind hier die Komplexität der Rechnungslegungsvorschriften IFRS aus sowie Effekte der Finanz- und Wirtschaftskrise (Umsatz gebucht, ohne dass Leistung erbracht war). Die meisten Fehler stehen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben, gefolgt von mangelhaften Anhangangaben in Prognose- oder Risikoberichten, der Segmentberichterstattung oder zu nahestehenden Personen / Unternehmen.
Das drohende öffentliche Urteil über testierte Abschlüsse gibt den WP’s auch Rückendeckung im Ringen mit den Mandaten, die sich manche Bilanzkosmetik abschminken müssen. Auch beim Vergleich im Fall Sachsen LB, wo PwC - quasi freiwillig - 40 Mio. € (der zweithöchste Betrag dieser Art nach dem Flowtex-Fall) an den Freistaat Sachsen zahlt, kann sich die DPR auf die Schulter klopfen, hat doch die Fehlerfeststellung die bilanziellen Versäumnisse klar ans Licht gebracht. Aus den o. g. Gründen setzt die DPR jetzt verstärkt auf ihre präventive Aufgaben, insbesondere auf die vor kurzem geschaffene Möglichkeit, strittige Bilanzierungsfragen vorab zu klären (sog. „Voranfrage“).
Steckbrief: Neuer Bilanzpolizei-Präsident gesucht!
Präsident der DPR ist derzeit Dr. Herbert Meyer (64 Jahre, ehemals Finanzvorstand bei der Heidelberger Druckmaschinen AG). Er war hier Nachfolger von Prof. Dr. Eberhard Scheffler. Sein Stellvertreter ist derzeit WP Axel Berger (ehemals KPMG). Herr Dr. Meyer scheidet nach 4 Jahren vertragsgemäß zum 30. Juni aus und steht für eine zweite Amtszeit nicht mehr zur Verfügung. Er will sich verstärkt wissenschaftlich mit der internat. Rechnungslegung beschäftigen sowie sich auf seinen Lehrauftrag an der Uni Frankfurt und auf seine AR-Mandate (u.a. Demag Cranes) konzentrieren. Die Position des Chefs der Bilanzpolizei wird jetzt ausgeschrieben (es soll - im Hinblick auf die Unabhängigkeit von den WP’s - wieder ein Vertreter aus der Industrie sein).
5. BilMoG: Der neue Anlagenspiegel und der neue Rückstellungsspiegel
a) Der Anlagenspiegel nach BilMoG
Quelle: IDW RS HFA 28, Tz. 57, FN-IDW 12/2009, S. 642 ff.
Im IDW RS HFA 28, Tz. 57 („Übergangsregelungen des BilMoG“; überarbeiteter Stand: 27.11.2010) steht zum Anlagenspiegel Folgendes:
„Für die Darstellung der Umbewertungen aufgrund der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts im Anlagenspiegel (§ 268 Abs. 2 HGB) empfiehlt es sich, eine gesonderte Spalte einzufügen (z. B. „Anpassungen an das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz“) und dabei zwischen erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Anpassungen zu differenzieren.“
Ausweismöglichkeiten:
- Eine Zusatzspalte und Davon-Vermerk für erfolgsneutrale Anpassungen
- Zwei Zusatzspalten (erfolgswirksame bzw. erfolgsneutrale Anpassungen)
b) Der Rückstellungsspiegel nach BilMoG
Für Rückstellungen gibt es seit Anwendung des BilMoG drei Bewertungstypen:
- Neue Rückstellungen mit einer Laufzeit von über 1 Jahr: Erfüllungsbetrag mit Preissteigung und mit Abzinsung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 HGB)
- Neue Rückstellungen mit einer Laufzeit von unter / gleich 1 Jahr: Erfüllungsbetrag mit Preissteigerung und ohne Abzinsung
- Alte fortgeführte Rückstellungen: Betrag nach vernünftiger kfm. Beurteilung, d. h. ohne Preissteigerung und ohne Abzinsung (Beibehaltungswahlrecht gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB i.V.m. § 253 HGB a.F.)
Daraus lässt sich folgende neue Struktur für den Rückstellungsspiegel nach Bil-MoG ableiten (dies ist nur ein Vorschlag, z. B. für die internen Arbeitspapiere):
| Struktur für die verschiedenen Rückstellungsarten nach § 249 HGB | SB (31.12. 2009) |
Vortrag (1.1. 2010) |
Inanspruch- nahme |
Auflösung | Abzinsung (siehe unten a) | Zuführung | Endstand (31.12. 2010) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1) Alte Rückstelllungen (ohne Preissteigerung und ohne Abzinsung) | |||||||
| 2) Neue Rückstellungen mit Laufzeit von nicht mehr als 1 Jahr (mit Preissteigerung und ohne Abzinsung) | |||||||
| 3) Neue Rückstellungen mit Laufzeit von mehr als 1 Jahr (mit Preissteigerung und mit Abzinsung) |
- Die Spalte „Abzinsung“ dient der Abstimmung mit dem GuV-Ausweis „Erträge aus der Abzinsung“ (Davon-Vermerk bei Zinserträgen; § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB n.F.).
6. WPK: Neuigkeiten zum Wahlrechtsänderungsgesetz und zur Briefwahl am 19.07.2011
Quellen: WPK Magazin, Sonderheft vom 11.02.2011; WPK Magazin 1/2011, S. 14 f.; WPK Newsletter Nr. 59 vom 04.03.2011.
Am 25.01.2011 fand eine a.o. Beiratssitzung der WPK statt, in der einige wichtige Beschlüsse bezüglich der anstehenden Beiratswahl am 19.07.2011 gefasst wurden (das BMWi hat die Änderungen am 27.01.2011 genehmigt):
-
Viertes Gesetz zur Änderung der WPO - Wahlrecht der WPK
(Gesetz vom 02.12.2010, BGBl. I 2010 Nr. 61, 08.12.2010, S. 1746)⇒ § 59 WPO n.F. Organe, Kammerversammlungen
(Organe sind jetzt: Beirat, Vorstand, KfQK)
⇒ § 60 WPO n.F. Satzung, Wirtschaftsplan
⇒ Die o. g. Änderungen sind am 09.12.2010 in Kraft getreten -
Änderungen der Satzung
⇒ Die Änderungen vom 25.01.2011 sind am 12.02.2011 in Kraft getreten
-
Satzung der WPK (i.d.F. vom 25.01.2011)
-
Änderungen der Wahlordnung
⇒ Die Änderungen vom 25.01.2011 sind am 12.02.2011 in Kraft getreten
-
Wahlordnung der WPK (i.d.F. vom 25.01.2011)
-
Begleitaufsatz: Das Wahlrechtsänderungsgesetz und seine Umsetzung in der Satzung und der Wahlordnung (Autoren: Kopietz, Russ, Uhlmann)
⇒ Gesetzliche Einführung von Briefwahlen
⇒ Gesetzliche Umgestaltung der WP-Versammlung in Kammerversammlungen -
Geplante Termine
⇒ Ende der Wahlvorschlagsfrist: 18.04.2011 (Zugang)
⇒ Wahltag: Di., 19.07.2011, ab 20.07.2011 Auszählung der Stimmen
⇒ Nächste (konstituierende) Beiratssitzung: voraussichtlich Anfang September 2011
Im WPK Magazin 1/2011, S. 14 stehen die Bekanntmachung der Wahlleiter (Herr Dr. Fliess und Stellvertreter Herr Dr. Hense) sowie die Wahlbekanntmachung des Wahlausschusses für die Wahl der Mitglieder des Beirates der WPK 2011.
Formulare für das Wahlvorschlagsverfahren gibt es unter www.wpk.de/beiratswahl_2011.
7. WPK: Verstärkung des Selbstprüfungsverbots durch das BilMoG - Gefahren für den Abschlussprüfer!?
a) Überblick
Die WPK weist im WPK Magazin jüngst immer öfter auf das Selbstprüfungsverbot und seine Konsequenzen hin (vgl. dazu insbes. § 319 Abs. 2 und 3 HGB). Wenn ein Abschlussprüfer das Selbstprüfungsverbot nicht beachtet, dann kann er u. a. seinen Anspruch auf das Prüferhonorar verlieren bzw. muss das bereits erhaltene Honorar an den Mandanten zurückzahlen; hinzukommen können dann noch die Nichtigkeit des JA und Schadensersatzpflichten gegenüber dem Mandanten.
Die für gesetzl. Abschlussprüfungen (§§ 316 ff. HGB) geltenden Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2 und 3 HGB gelten grds. auch für freiw. Abschlussprüfungen, die einer gesetzl. Abschlussprüfung mit Bestätigungsvermerk nachempfunden sind (§§ 316 ff. HGB analog). Wird allerdings von den Grundsätzen einer Pflichtprüfung abgewichen und nur eine Bescheinigung erteilt, so ist die Rechtslage hier wohl noch unklar.
Auf die Tatbestände, die in der praktischen Arbeit immer wieder festzustellen sind, wird im Folgenden nochmals hingewiesen (teilweise Wiederholung zu vorausgegangenen FARR-WP-Newsletter):
b) Finanz- / Anlagenbuchführung bzw. Lohn- / Gehaltsabrechnung durch den Abschlussprüfer
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a) HGB: Wirkt der gesetzliche Abschlussprüfer bei der Führung der Bücher oder Aufstellung des zu prüfenden JA über die Prüfungstätigkeit hinaus mit, dann ist er von der Abschlussprüfung ausgeschlossen. Dies ist völlig klar für die Mitwirkung an der Finanzbuchführung oder an der Anlagenbuchführung.
Für den Fall, dass der gesetzliche Abschlussprüfer an der Lohn- / Gehaltsabrechung mitwirkt, vertritt die WPK folgende Auffassung (Schreiben der WPK vom 03.01.2007; Zitat, Hervorhebungen durch uns; vgl. dazu bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 8 vom 07.01.2008, TOP 8):
„Die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Mandanten stellt grundsätzlich keinen Ausschlussgrund als Abschlussprüfer gemäß § 319 Abs. 3 Nr. 3a) HGB bzw. § 49 2. Alt. WPO i.V.m. § 23a Berufssatzung WP / vBP dar, wenn der Mandant oder dessen Mitarbeiter für die Lohn- und Gehaltsabrechnung als solche (auch im Innenverhältnis) inhaltlich verantwortlich bleiben, d. h. die Belege kontieren und damit die entsprechenden Buchungsanweisungen vornehmen.
Sofern also nur technische Arbeiten und Dienstleistungen durch den WP / vBP durchgeführt werden (wie die Anfertigung von Lohnabrechnungen, Durchführung der Datenverarbeitung, DATEV-Eingaben o.ä.), ist die anschließende Prüfung des Jahresabschlusses im Regelfall kein Verstoß gegen das Selbstprüfungsverbot. Derartige technische Dienstleistungen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie keinen eigenen gedanklichen Einsatz des WP / vBP beinhalten, der ohne vorherige Kontrolle durch einen Dritten (z. B. die Personalabteilung des Mandanten) in die Buchführung und damit in den Jahresabschluss Eingang findet. Derartige „nicht eigenständige“ Leistungen des WP / vBP sind mit Blick auf das Selbstprüfungsverbot im Normalfall als unschädlich anzusehen. Diese Wertung kommt auch in der Berufssatzung zum Ausdruck (vgl. § 23a Abs. 6 S. 2 BS WP / vBP). ...“
c) Erstellung des Jahresabschlusses eines Tochterunternehmens durch den Konzernabschlussprüfer
Quellen: WPK Magazin 1/2010, S. 26 f.; WPK Magazin 3/2010, S. 37.
- Vor BilMoG: Nach bisher wohl herrschender Meinung sollte vor dem Hintergrund der bisherigen Fassung des § 317 Abs. 3 Satz 2 und 3 HGB kein Ausschlussgrund vorliegen, wenn ein Konzernabschlussprüfer bei der Erstellung des JA eines Tochterunternehmens mitgewirkt hat und dieser JA von einem anderen Prüfer (befreiend) geprüft wurde.
- Nach BilMoG: Die bisherige Rechtsauffassung hat laut WPK nach Änderung des § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB n.F. keinen Bestand mehr, da das Modell der befreienden Prüfung durch andere Abschlussprüfer mit dem BilMoG abgeschafft worden ist. Der Konzernabschlussprüfer muss seit BilMoG die Arbeiten des anderen Abschlussprüfers (des Tochterunternehmens) überwachen und dies dokumentieren. Dies führt mittelbar zu einer Selbstprüfung des von ihm erstellten JA des Tochterunternehmens. Hier liegt laut WPK ein absoluter Ausschlussgrund i.S. des § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a) HGB vor, denn der Konzernabschlussprüfer würde bei der Überprüfung der Arbeit des Prüfers des Einzelabschlusses unmittelbar sein eigenes Zahlenwerk prüfen.
d) Erstellung des Jahresabschlusses und anschießende Prüfung des Folgeabschlusses
Quelle: Vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 24 vom 01.08.2010 (TOP 13a).
Wenn ein WP einen JA (Jahr 2) prüfen möchte, wo er den Vorjahresabschluss (Jahr 1) erstellt hat, dann ergeben sich zwei Probleme (⇒ Konsultation beim IDW):
- Wer erstellt den zu prüfenden JA (Jahr 2)?
- Darf der WP überhaupt den JA (Jahr 2) prüfen, wenn er den Vorjahresabschluss (Jahr 1) und damit die EB-Werte für den JA (Jahr 2) selbst erstellt hat. Es sind die Vorschriften zu den Ausschlussgründen (§ 319 HGB) zu überprüfen:
- Nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a) HGB ist man als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn man über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prüfenden Geschäftsjahr „bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden JA mitgewirkt hat“. Eine Tätigkeit bezüglich des Vorjahresabschlusses begründet daher nach dem Gesetzeswortlaut keinen Ausschlussgrund. Diese Frage ist wohl bisher gerichtlich noch nicht entschieden worden.
- Ein Ausschlussgrund könnte hier noch in § 319 Abs. 2 HGB gesehen werden. Danach ist man als Abschlussprüfer ausgeschlossen, „wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht“. Diese Vorschrift greift aber nur ein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die aus Sicht eines verständigen Dritten Zweifel an der Unbefangenheit des Abschlussprüfers begründen.
- Fazit: Nach Ansicht des IDW wird die Besorgnis der Befangenheit wohl dann nicht gegeben sein, wenn der Ersteller (WP / StB) die im Rahmen der Erstellung des JA zu treffenden Entscheidungen dem Unternehmen überlassen hat (vgl. BGH-Urteil vom 21.04.1997, WPg 1997, S. 566). Außerdem übernimmt das Unternehmen mit der Feststellung des Vorjahresabschlusses das Zahlenwerk. Die Tätigkeit des WP / StB, der den JA erstellt hat, wird dadurch wohl überlagert.
e) Erstellung der laufenden Steuerbilanz durch den Abschlussprüfer (latente Steuern)
Quellen: WPK Magazin 2/2010, S. 36; vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 24 vom 01.08.2010 (TOP 13b).
Durch das BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben. Der Mandant muss daher i.d.R. jetzt eine von der Handelsbilanz getrennte Steuerbilanz aufstellen. Wird diese Steuerbilanz nunmehr vom Abschlussprüfer erstellt, so stellt sich die Frage, ob er hier noch die (gesetzliche) Abschlussprüfung durchführen darf. Die WPK antwortet hierauf (vgl. WPK Magazin 2/2010, S. 36), dass es hier auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt:
- Die Steuerberatung als solche bleibt zwar auch bei einer engen Verzahnung zwischen Handels- und Steuerbilanz mit der Prüfungstätigkeit vereinbar, solange die Aufstellung der Handelsbilanz in der autonomen Entscheidung des Mandanten verbleibt (⇒ kein Ausschlusstatbestand).
- Erstellt der Abschlussprüfer jedoch die Steuerbilanz, die von der Buchhaltungsabteilung des Mandanten unverändert in die (zu prüfende) Handelsbilanz übernommen wird, dann begegnet dem Abschlussprüfer sein eigenes Werk und er wird wohl von der Prüfung ausgeschlossen sein (⇒ je mehr die Steuerbilanz die Handelsbilanz prägt, desto eher liegt ein Ausschlusstatbestand vor).
- Fazit: Im Ergebnis ist laut WPK der Aufbau des Zahlenwerks und der Grad der Rückwirkung der Steuerbilanz auf die Handelsbilanz entscheidend (z. B. Bilanzierung latenter Steuern). Hierbei wird u.E. auch der „Dokumentation“ des WP besondere Bedeutung zukommen.
f) „Betreuung“ des Anhangs nach BilMoG durch den Abschlussprüfer
Durch das BilMoG wurden alleine im § 285 HGB über zehn neue (komplexe) Angabepflichten im Anhang kodifiziert, auf deren Einhaltung der Abschlussprüfer jetzt - mittels Anhang-Checkliste (⇒ vgl. dazu unten TOP 19, Punkt c)) - achten muss.
Viele mittelständische Gesellschaften werden mit den neuen Angabepflichten so ihre Probleme haben und den WP zur Mithilfe bitten. Hier schlägt aber das Selbstprüfungsverbot des § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a) HGB wieder zu. Der Abschlussprüfer darf an dem Anhang (als Prüfungsgegenstand) „über die Prüfungstätigkeit hinaus“ nicht mitwirken.
Daher unsere Empfehlung: Der Mandant erstellt - selbstverständlich - den Anhang selbst. Der Abschlussprüfer nimmt diesen Anhang zu den Akten (mit Hinweis „vom Mandant am [Datum] erstellt“). Ergeben sich bei der Prüfung Fehler im Anhang, dann wird der Mandant - analog der Umbuchungsvorschlagsliste - zur Nachbesserung aufgefordert. Wird der Fehler behoben, so besteht hieraus kein Grund mehr, den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
Noch besser: Man kann dem Mandant als Serviceleistung auch im Vorfeld eine aktuelle Anhang-Checkliste oder noch besser einen aktuellen Musteranhang übergeben. Es dürfte u.E. auch kein Problem entstehen, wenn der WP dort die einschlägigen Anhangangaben bzw. Musterformulierungen - z. B. gelb - markiert. Wichtig ist nur, dass der Abschlussprüfer nicht an dem konkreten, von ihm zu prüfenden Anhang „über die Prüfungstätigkeit hinaus mitwirkt“.
8. WPK / BStBK: Auf was muss ein WP / vBP achten, wenn er bei der Erstellung von JA die BStBK-Verlautbarung anwenden möchte?
Quellen: WPK Magazin 3/2010, S. 29 f.; vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 25 vom 01.10.2010 (TOP 7) und Nr. 27 vom 01.02.2011 (TOP 10).
Die Verlautbarung der BStBK zu den Grundsätzen der Erstellung von JA vom 13. / 14.04.2010 (vgl. DStR 16/2010, Beihefter) ist nahezu an den IDW S 7 vom 27.11.2009 (vgl. FN-IDW 12/2009, S. 623 ff.) angelehnt, es gibt hier aber einige kleinere Erleichterungen, die dazu führen könnten, dass WP / StB bzw. vBP / StB lieber die BStBK-Verlautbarung anwenden möchten (vgl. dazu auch WPK Magazin 3/2010, S. 30).
Vorab sei festgestellt, dass nach Auffassung des Vorstands der WPK die Verlautbarung der BStBK keine inhaltlichen Aussagen enthält, die bei Anwendung durch den WP / vBP zur Annahme oder Verletzung von Berufspflichten führen würde. Wichtig: Der WP / vBP ist aber auch bei Anwendung der BStBK-Verlautbarung selbstverständlich nicht von den Berufspflichten der WPO und der BS WP / vBP befreit (vgl. WPK Magazin 3/2010, S. 30).
Bei Anwendung der Erleichterungen der BStBK-Verlautbarung haben WP / vBP auf Folgendes zu achten (denn die BStBK-Verlautbarung ist naturgemäß auf die Rahmenbedingungen des StB-Berufes zugeschnitten):
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Auftragsbegrenzung
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Der Geltungsbereich der BStBK-Verlautbarung (Tz. 3) umfasst - entgegen dem IDW S 7 - auch die steuerliche Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 EStG und analog auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG).
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In der BStBK-Verlautbarung (Tz. 50) gibt es - entgegen dem IDW S 7 - einen zusätzlichen Abschnitt 4.2.4. Abweichende Aufträge.
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Auftragsannahme / -schreiben
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In der BStBK-Verlautbarung (Tz. 13) wird die eindeutige Festlegung der Aufgaben nur empfohlen und dies auch nur bei der erstmaligen Auftragsannahme. Das schriftliche Auftragsschreiben muss hier nicht - wie wohl nach IDW S 7 - jährlich erfolgen (zu den Möglichkeiten vgl. eingehend FARR-WP-Newsletter Nr. 27 vom 01.02.2011, TOP 10 ⇒ Empfehlung: zu Beginn einen Rahmenvertrag abschließen).
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Auftragsdurchführung / Vollständigkeitserklärung
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Bei der BStBK-Verlautbarung (Tz. 19) fehlt - entgegen dem IDW S 7 - der Hinweis auf die Berufspflicht der Unparteilichkeit (die StB kennen diese nicht). Nach Ansicht der WPK führt diese hier zu keinen Problemen, da die Unparteilichkeit bei Erstattung von Gutachten und Prüfungsberichten für WP / vBP unabhängig davon gilt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO), ob hierauf in einer Verlautbarung verwiesen wird oder nicht.
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In der BStBK-Verlautbarung (Tz. 40, Fußnote 5) ist der Verweis auf die Checkliste für die Erstellung von JA mit Plausibilitätsbeurteilungen (Berufsrechtliches Handbuch), anstelle des Hinweises auf die IDW Arbeitshilfe zur prüferischen Durchsicht (IDW PS 900), noch enthalten.
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Während die Vollständigkeitserklärung nach IDW S 7 verpflichtend ist, wird sie von der BStBK-Verlautbarung (Tz. 53) nur empfohlen. Nach Ansicht der WPK stellt dies kein Problem dar. Die Erstellung muss letztlich gewissenhaft erfolgen. Wenn der WP / vBP aufgrund anderer Informationen davon ausgehen kann, alle Unterlagen hierfür zu haben, dann reicht dies aus.
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Erstellungsbericht / Redepflicht
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Nach Ansicht der WPK besteht kein Problem darin, dass die im IDW S 7 (Tz. 78) beschriebene Redepflicht (jetzt: „Informationspflicht“) in der BStBK-Verlautbarung nicht erhalten ist. Eine solche Pflicht kann sich bereits aus der vertraglichen Treuepflicht ergeben.
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Bescheinigungen / Rundstempel
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Nach der BStBK-Verlautbarung (Tz. 59) kann von den 9 Mindestbestandteilen der Bescheinigung nach IDW S 7 der „Adressat“ entfallen.
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Die Bescheinigungstexte in der BStBK-Verlautbarung entsprechen denen im IDW S 7, stellen aber in der Überschrift auf den Steuerberater ab. Für WP besteht aber die Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüferin“ (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 WPO). Insoweit sind hier laut der WPK Anpassungen der Bescheinigungstexte erforderlich.
So hat ein WP / StB auch bei Anwendung der BStBK-Verlautbarung die Bescheinigung als „Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers“ zu bezeichnen und diese auch als WP (WP / StB) zu unterzeichnen (vgl. WPK Magazin 3/2010, S. 30) ⇒ vgl. dazu unten TOP 9.
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Nach der BStBK-Verlautbarung (Tz. 59, Fußnote 8) wird für StB die Verwendung eines Rundstempels empfohlen. Für WP / vBP ist dies jedoch nicht zulässig (§ 18 Abs. 4 BS WP / vBP; vgl. WPK Magazin 3/2010, S. 30); Ausnahmen: Steuerberatungsgesellschaft und echte Partnerschaftsgesellschaft.
Dafür dürfen WP / vBP bei der Auftragsart 2 bzw. 3 (nicht bei Auftragsart 1) das Berufssiegel verwenden (IDW S 7, Tz. 67: Siegelwahlrecht, § 18 Abs. 2 BS WP / vBP).
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Während der IDW S 7 nur 7 Bescheinigungstexte enthält, hat die BStBK 10 Formulierungsvorschläge (inkl. steuerliche Gewinnermittlung, abweichende Aufträge). Die 3 zusätzlichen Bescheinigungstypen dürften gerade auch für WP / vBP interessant sein.
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Fazit WPK: Die Bescheinigungen der BStBK-Verlautbarung entsprechen nicht nur inhaltlich, sondern auch im Wortlaut den berufsrechtlich bedenkenfreien Bescheinigungstexten im IDW S 7 (vgl. WPK Magazin 3/2010, S. 29).
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Qualitätssicherung bei Erstellungsaufträgen
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Im IDW S 7 (Tz. 25, Fußnote 8) bzw. in der BStBK-Verlautbarung (Tz. 25) wird auf die Notwendigkeit der Schaffung eines QS-Systems auch bei Erstellungsaufträgen hingewiesen. Für WP’s gilt hier ohnehin § 55 b WPO („Qualitätssicherungssystem“; Verweis auf alle Tätigkeiten des WP) und die VO 1/2006.
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9. WPK: Wie hat eine WP-Gesellschaft / Partnergesellschaft die Bescheinigung bei Aufträgen zur Erstellung eines JA zu bezeichnen und zu unterzeichnen?
Quelle: WPK Magazin 3/2010, S. 29 f.
Diese Praktikerfrage wurde von Berufskollegen am 14.01.2011 an die WPK gerichtet. Die Kollegen haben uns das Antwortschreiben der WPK vom 27.01.2011 netterweise zur Verfügung gestellt (Zitat, Hervorhebungen durch uns):
„Mit dem von Ihnen zitierten Passus aus dem WPK Magazin 3/2010, S. 29 f. sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verwendung der BStBK-Verlautbarung den Wirtschaftsprüfer nicht von seiner gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 WPO bestehenden Pflicht entbindet, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ zu führen.
Ist ein WP / StB in eigener Praxis Auftragnehmer, dürfte die Bescheinigung - auch wenn die Erstellung des Jahresabschlusses unter alleinigem Rekurs auf die BStBK-Verlautbarung erfolgt - dementsprechend nicht lediglich als „Bescheinigung des Steuerberaters“ bezeichnet und ausschließlich unter Verwendung der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ unterzeichnet werden. Vielmehr wäre sowohl im Rahmen der Be- als auch der Unterzeichnung der Bescheinigung berufsrechtlich zwingend auch die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ anzugeben.
Unabhängig davon sollte aus der Bezeichnung der Bescheinigung klar hervorgehen, ob Auftragnehmer eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist. Ist ... Auftragnehmerin eine Partnerschaftsgesellschaft, wäre der Mustertext aus unserer Sicht entsprechend anzupassen (vgl. WPK Magazin a.a.O., S. 30). Da eine Bezeichnung der Bescheinigung als „Bescheinigung der Partnerschaftsgesellschaft“ hinsichtlich der in dieser vertretenen beruflichen Qualifikation nicht aussagekräftig wäre, schlagen wir vor, in diesem Rahmen den gesamten Namen der PartG wiederzugeben („Bescheinigung der Partnerschaftsgesellschaft Muster und Partner Wirtschaftsprüfer / Steuerberater / Rechtsanwälte“).
Die Bescheinigung der Gesellschaft kann als solche unproblematisch von einem WP / StB gemeinsam mit einem nicht zugleich als WP bestellten StB unterzeichnet werden, da es sich insoweit nicht um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe handelt - ansonsten könnte die (nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannte) Partnerschaft nicht Auftragsnehmerin sein - und § 32 WPO dementsprechend nicht einschlägig ist. ...“
10. WPK: Was sind die Untersuchungsschwerpunkte 2011 der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (ASU = Inspektion)?
Quelle: WPK Magazin 1/2011, S. 10 ff.
Das Vorgehen zur Bestimmung von Untersuchungsbereichen ergibt sich aus der entsprechenden Verfahrensordnung für die ASU (§§ 61a Satz 2 Nr. 2, 62b Abs. 1 WPO).
Die Untersuchungsschwerpunkte sind von der Abteilung Sonderuntersuchung (Hr. Schröder) erarbeitet und von der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht der WPK und der APAK genehmigt worden. Es geht hier um den Mindestumfang in den folgenden zwei Bereichen:
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Teilbereiche des Qualitätssicherungssystems und Transparenzbericht
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Unabhängigkeit
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Auftragsannahme, etc.
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Aus- und Fortbildung
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Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes (IDW PS 261): In 2011 verstärkt IDW PS 230
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Interne Nachschau
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Tranparenzbericht
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Aufträge über gesetzliche Abschlussprüfungen
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Risiko von Unregelmäßigkeiten (IDW PS 210)
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Organisation der Konzernabschlussprüfung (IDW PS 320)
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Prüfung des (Konzern-)Lageberichts, insbes. Chancen- und Risikobericht (IDW PS 350)
-
Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (IDW PS 270)
-
zusätzlich bei Bankprüfungen: Beurteilung des Risikomanagements (IDW PS 525)
-
11. IDW / WPK: Was macht der Abschlussprüfer, wenn die zu prüfende Gesellschaft keine Bankbestätigungen einholen möchte?
Es kommt immer wieder vor, dass mittelständische Mandanten aus Kostengründen keine Bankbestätigungen einholen möchten. Was soll der Abschlussprüfer in solchen Fällen tun?
a) Antwort
Man weist den Mandanten darauf hin, dass die Einholung von Bankbestätigungen entsprechend der Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (⇒ siehe dazu unten b)) unbedingt als Pflicht gesehen wird.
Ferner könnte man darauf hinweisen, dass die Nichteinholung von Bankbestätigungen im Rahmen der Qualitätskontrolle geahndet und an die WPK berichtet wird (dieser Mangel steht in der „TOP TEN-Mängelliste“ der WPK; vgl. Tätigkeitsbericht vom 10.03.2010 der KfQK für das Jahr 2009, S. 7).
b) IDW-Stellungnahmen dazu
Quellen: IDW PS 302, Tz. 29 ff.; WP-Handbuch 2006, Abschn. R, Tz. 523.
Im IDW PS 302 („Bestätigungen Dritter“) steht hierzu in Tz. 29 bis 31 Folgendes:
-
"Bankbestätigungen sind für alle Arten der geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens mit Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (bzw. deren jeweiliger Niederlassung) sowie für alle Geschäftsbeziehungen zu Finanzunternehmen i.S.v. § 1 Abs. 3 KWG einzuholen.
-
Die durch Bankbestätigungen zu erfragenden Angaben werden regelmäßig auch in den dem Unternehmen vorliegenden Unterlagen enthalten sein, jedoch kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Abschlussprüfer sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt werden. Beispielsweise ist auf Grundlage vorgelegter Kontoauszüge oder älterer Kreditzusagen keine Aussage darüber möglich, ob ggf. weitere Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstituten bestehen bzw. ob eine in der Vergangenheit zugesagte Kreditlinie fortbesteht.
-
Zu den durch Bankbestätigungen festzustellenden Angaben gehören insbesondere:
- Kontostände
- gestellte Sicherheiten
- Avale, Gewährleistungen, Indossamentverpflichtungen und sonstige Gewährleistungen
- Geschäfte mit Finanzderivaten und
- Unterschriftsberechtigungen.“
Im (noch aktuellen) WP-Handbuch 2006 wird unter Abschn. R (Tz. 521 ff.) die Prüfung von Bankguthaben behandelt. Dort wird auch der o. g. IDW PS 302 in Bezug genommen und als Fazit Folgendes festgestellt:
„Insofern ist die Einholung von Bankbestätigungen i.d.R. unumgänglich, da diese Bestätigungen einen Prüfungsnachweis liefern, der auf anderem Wege nicht zu erlangen ist. Liegen keine Bankbestätigungen vor, weil z. B. die Befragten keine Bestätigungen ausstellen oder das zu prüfende Unternehmen sich weigert, Bankbestätigungen einzuholen, ist zu prüfen, ob eine ausreichende Beurteilung aufgrund von alternativen Prüfungshandlungen möglich ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Prüfungshemmnis vor“ [⇒ Einschränkung des Bestätigungsvermerks!].
c) WPK-Stellungnahme dazu
Ein Berufskollege hat an 09.07.2010 die WPK um eine Einschätzung gebeten, ob Bankbestätigungen zwingend einzuholen sind. Der Kollege hat uns das Antwortschreiben der WPK - netterweise - zur Verfügung gestellt. Darin steht Folgendes (Zitat, Hervorhebungen durch uns):
„Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung leiten sich aus den gesetzlichen Vorschriften ab. Die in dem Handelsgesetzbuch enthaltenen Regelungen zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts legen den grundsätzlichen Ansatz der Prüfung fest, enthalten jedoch keine konkreten Bestimmungen. Folglich liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers, im Einzelfall Art und Umfang der Prüfungsdurchführung zu bestimmen, wobei der Abschlussprüfer zur gewissenhaften Prüfung verpflichtet ist.
Unbeschadet der Eigenverantwortlichkeit sind dabei im Einzelnen Kriterien, welche sich aus der Berufsauffassung ergeben, zu beachten. In diesem Zusammenhang hat das Institut der Wirtschaftsprüfer IDW-Prüfungsstandards festgelegt, welche die Berufsauffassung aufzeigen. Eine vertretbare Abweichung von den IDW-Standards wäre im Einzelfall schriftlich und an geeigneter Stelle darzustellen und ausführlich zu begründen. Im vorliegendem Sachverhalt ist der IDW-Prüfungsstandard zur Bestätigung Dritter (IDW PS 302) von Relevanz.
Grundsätzlich hängt die Entscheidung, ob Bestätigungen Dritter einzuholen sind, von der Wesentlichkeit des zu prüfenden Postens sowie vom Ausmaß des inhärenten Risikos und des Kontrollrisikos als auch vom Unternehmensumfeld und der Bereitschaft Dritter zur Abgabe von Bestätigungen ab (IDW PS 302, Tz. 6 f.). In der Tz. 29 ist festgelegt, dass Bankbestätigungen für alle Arten der geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens mit Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (bzw. deren jeweiliger Niederlassung) sowie für alle Geschäftsbeziehungen zu Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 3 KWG einzuholen sind.
Sofern die gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden Unternehmens Einwendungen gegen das Einholen von Bestätigungen von bestimmten Personen erheben, hat der Abschlussprüfer zu ermitteln, ob es berechtigte Gründe dafür gibt. Falls der Abschlussprüfer diese Gründe als nicht berechtigt oder nicht nachvollziehbar erachtet, liegt hierin ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten der gesetzlichen Vertreter gemäß § 320 Abs. 2 HGB. Darauf ist im Prüfungsbericht hinzuweisen (IDW PS 302, Tz 34). Ferner sind die seitens der gesetzlichen Vertretern vorgebrachten Gründe durch den Abschlussprüfer mit der berufsüblichen kritischen Grundhaltung zu würdigen und abzuwägen, ob die Weigerung der gesetzlichen Vertreter ein Indiz für Unregelmäßigkeiten darstellt (IDW PS 302, Tz. 36).
Unabhängig von der Beurteilung der Gründe wird der Abschlussprüfer alternative Prüfungshandlungen vornehmen, mit dem Ziel, über den betreffenden Sachverhalt auch ohne die externe Bestätigung ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen. Ist dies nicht möglich oder wird der Abschlussprüfer durch die gesetzlichen Vertreter daran gehindert, liegt ein Prüfungshemmnis vor (IDW PS 302, Tz. 35).
Die durch Bankbestätigungen zu erfragenden Angaben werden regelmäßig auch in den dem Unternehmen vorliegenden Unterlagen enthalten sein, jedoch kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Abschlussprüfer sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt werden. ... (IDW PS 302, Tz. 30). Insofern ist die Einholung von Bankbestätigungen i.d.R. unumgänglich (vgl. WP-Handbuch Abschnitt R, Tz. 523).“
d) Fazit und Ausblick
Bankbestätigungen sollten konsequent eingeholt werden. Mit den o.g. Ausführungen sollen Sie keine Probleme mehr haben, Ihre Mandanten von der Notwendigkeit von Bankbestätigungen zu überzeugen.
Wenn ein Mandant sehr viele Bankverbindungen hat (z. B. aufgrund vieler Filialbetriebe / Niederlassungen), dann kommt hier u.E. der Stichprobenansatz in Betracht (vgl. dazu HFA 1/1981 i.d.F. 1990). Man nimmt jährlich die Hauptbankverbindungen und von den anderen Bankverbindungen nur angemessen ausgewählte Stichproben, die von Jahr zu Jahr plangemäß wechseln.
Ausblick: Vor dem Hintergrund der Annäherung an die internationalen Prüfungsstandards stellt sich die Frage, welchen Verpflichtungsgrad die Einholung von Bankbestätigungen im Rahmen von Abschlussprüfungen künftig haben sollte:
-
Nach ISA 330 (Tz. 19) hat der APr stärker abzuwägen, ob Verfahren der externen Bestätigung als aussagebezogene Prüfungshandlung durchzuführen sind.
-
Nach ISA 550 kommt es hierbei auch darauf an, ob der APr aus alternativen Prüfungshandlungen relevante und verlässliche Prüfungsnachweise erlangen kann.
-
Vor diesem Hintergrund könnte man die bisher bestehende (unbedingte) Pflicht zur Einholung von Bankbestätigungen etwas „lockern“ und genau bestimmte Ausnahmen zulassen. Im HFA des IDW wird derzeit über solche Gedanken nachgedacht.
Mehr zu diesem Thema in der Veranstaltungsreihe „WP aktuell 2/2011“ (ab Ende Oktober 2011).
12. IDW: Zahlreiche neue und überarbeitete IDW Stellungnahmen
a) Redaktionelle Änderungen von IDW Verlautbarungen
Quelle: FN-IDW 2/2011, S. 113 f.
In den HFA-Sitzungen am 09.09.2010 und am 24.11.2010 wurden viele IDW Verlautbarungen wegen Gesetzesänderungen (u. a. BilMoG) redaktionell angepasst, unter anderem:
- IDW PS 208: Gemeinschaftsprüfungen
- IDW PS 240: Planung von Abschlussprüfungen
- IDW PS 301: Prüfung der Vorratsinventur
- IDW PS 318: Prüfung von Vergleichsangaben über Vorjahre
- IDW PS 322: Verwertung der Arbeit von Sachverständigen
- IDW PS 720: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG
- IDW PS 750: Prüfung von Vereinen
b) IDW ERS HFA 39: Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Quellen: FN-IDW 3/2011, S. 146 f.; WPg Supplement 1/2011; WPg 3/2011, S. 98.
Zum IDW ERS HFA 39 (Stand: 24.11.2010) werden Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge bis zum 29.07.2011 an das IDW erbeten. Der endgültige Standard wird dann die St./HFA 5/1988 i.d.F. 1998 (Vergleichszahlen im JA und im KA sowie ihre Prüfung) ersetzen.
c) IDW ERS HFA 44: Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Konzernabschluss und Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises
Quellen: FN-IDW 3/2011, S. 147 ff.; WPg Supplement 1/2011; WPg 3/2011, S. 98.
Zum IDW ERS HFA 44 (Stand : 24.11.2010) werden Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge bis zum 29.07.2011 an das IDW erbeten. Der endgültige Standard wird dann die St./HFA 5/1988 i.d.F. 1998 (siehe oben b)) und HFA 3/1995 (Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises) ersetzen.
Die Gliederung des IDW ERS HFA 44 sieht wie folgt aus:
- Vorbemerkungen
-
Vorjahreszahlen im Konzernabschluss
- Grundlagen
- Erstmalige Pflicht zur Konzernrechnungslegung
-
Herstellung der Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender
Konzernabschlüsse bei wesentlichen Änderungen des
Konsolidierungskreises
- Verpflichtung nach § 294 Abs. 2 HGB
- Wesentliche Änderungen des Konsolidierungskreises
- Herstellung der Vergleichbarkeit durch Angaben im Konzernanhang
- Herstellung der Vergleichbarkeit durch Angabe angepasster Vorjahresbeträge
-
Umfang der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Aufwendungen und
Erträge bei unterjährigen Änderungen des Konsolidierungskreises
- Grundsatz der anteiligen Aufnahme von Aufwendungen und Erträgen
- Ermittlung der auf den Konzern entfallenden Aufwendungen und Erträge
d) IDW S 8: Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions
Quellen: FN-IDW 3/2011, S. 151 ff.; WPg Supplement 1/2011; IDW News exklusiv vom 04.02.2011.
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat am 17.01.2011 den IDW S 8 verabschiedet. Der HFA hat ihn am 31.01.2011 billigend zur Kenntnis genommen.
Der IDW S 8 enthält Grundsätze, nach denen WP Stellung nehmen zur finanziellen Angemessenheit von Transaktionspreisen im Rahmen von unternehmerischen Initiativen. Eine solche Fairness Opinion ist kein Instrument zur Ermittlung von Unternehmenswerten, sondern eine fachliche Stellungnahme zum Ergebnis eines Entscheidungsprozesses. Die neue Stellungnahme S 8 verdeutlicht nicht nur den Inhalt und die Grenzen von Fairness Opinions bei typischen Rahmenbedingungen und Restriktionen, sondern es werden auch die Besonderheiten bei der Erstellung von Fairness Opinions im Zusammenhang mit Stellungnahmen nach § 27 WpÜG behandelt.
Wegen Einzelheiten zur o.g. Facharbeit des IDW verweisen wir auch auf die anstehende Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2011“ (vgl. unten TOP 20).
13. IDW PS 250 n.F.: Das neue Wesentlichkeitskonzept (Toleranzwesentlichkeit)
Quellen: ISA 320; IDW PS 250 n.F., FN-IDW 10/2010, S. 423 ff.; WPg 9/2010, S. 429; WPg 21/2010, S. 1045 f.; IDW Praxishandbuch zur Qualitätssicherung 2010 / 2011, S. 178 ff. und S. 577 ff.; FARR-WP Newsletter Nr. 26 vom 01.12.2010 (TOP 9).
Im Rahmen der Abschlussprüfung müssen nach der Beurteilung der Fehlerrisiken (IDW PS 261) Wesentlichkeitsgrenzen festgelegt werden (dazu dient der IDW PS 250: „Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung; Stand: 09.09.2010“). Anhand der Wesentlichkeitsgrenzen ist dann zu entscheiden, welche Prüffelder wie umfangreich zu prüfen sind und welche Fehler noch ohne Einschränkung / Versagung des Bestätigungsvermerks akzeptiert werden können.
Der HFA hat am 09.09.2010 den IDW PS 001 („Anpassung an die im Rahmen des Clarity-Projekts überarbeiteten ISA“) verabschiedet. Die dort geänderten zehn IDW PS gelten bereits für das Geschäftsjahr 2010. Ein wichtiger damit geänderter Prüfungsstandard ist der IDW PS 250. Darin wird ein neues Wesentlichkeitskonzept, nämlich der Begriff der „Toleranzwesentlichkeit“ eingeführt. Damit wird der Betrag bezeichnet, der vom Abschlussprüfer unterhalb der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes festgelegt werden muss, um die Wahrscheinlichkeit auf ein angemessen niedriges Maß zu reduzieren, dass die Summe aus den nicht korrigierten und den nicht aufgedeckten falschen Angaben die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes überschreitet.
Bestimmt der Abschlussprüfer Wesentlichkeitsgrenzen für einzelne Prüffelder, muss er Toleranzwesentlichkeiten auch für diese Prüffelder festlegen. Die Festlegung der Toleranzwesentlichkeit dient der Risikobeurteilung und der Festlegung von Art, Umfang und zeitlicher Einteilung der Prüfungshandlungen. Ferner wird klargestellt, dass der Abschlussprüfer vom Mandanten die Korrektur aller festgestellten und nicht bereinigten Unrichtigkeiten und Verstöße zu verlangen hat.
Bei der Toleranzwesentlichkeit handelt es sich also um einen Sicherheitsabschlag zur Berücksichtigung der nicht entdeckten Fehler. Der Sicherheitsabschlag kann - nach pflichtgemäßem Ermessen - z. B. mit 20 bis 50 % festgelegt werden ⇒ Damit liegt die Toleranzwesentlichkeit bei 50 bis 80 % der Gesamtwesentlichkeit.
Beispiel zu den 5 Wesentlichkeitsgrenzen (JÜ = 1 Mio. €)
-
Die Wesentlichkeit für den JA als Ganzes ermittelt sich mit 5 % des JÜ vor Steuern, d. h. 50.000 € (⇒ Konsequenz dieser sog. „Schmerzgrenze“: Wenn sie übertroffen wird, dann ist plangemäß das Testat einzuschränken)
-
Die Toleranzwesentlichkeit liegt dann bei einem Abschlag von 40 % bei 30.000 €
-
Die Wesentlichkeit für das Prüffeld „Anlagevermögen“ liegt z. B. bei 8.000 €
-
Die Toleranzwesentlichkeit für das Anlagevermögen liegt dann wiederum bei 60 %, d. h. bei 4.800 €
-
Die Nichtaufgriffsgrenze liegt i.d.R. bei 3 bis 5 % der Wesentlichkeitsgrenze, bei z. B. 4 % von 50.000 € sind das 2.000 € (⇒ Konsequenz: Fehler unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze werden erst gar nicht auf der Umbuchungsliste gelistet)
Mehr dazu in der nächsten Veranstaltung „WP aktuell 1/2011“ (vgl. unten TOP 20).
14. Zur Eintragungsfähigkeit von WP-Gesellschaften bzw. StB-Gesellschaften in der Rechtsform der KG oder OHG im Handelsregister
Quellen: WPg 1/2011, S. 7; WPK Magazin 4/2010, S. 8 und S. 26; StBK Berlin Newsletter 48/2010; StBK Berlin, Mitteilungen IV/2010, S. III.
a) StB-Gesellschaften
Nach h. M. sollen StB-Gesellschaften nur dann als OHG oder KG in das HR einge-tragen werden, wenn sie überwiegend gewerbliche Treuhandtätigkeiten ausführen. Bezogen auf eine StB-Gesellschaft könnte diese zwar berufsrechtlich eine KG bzw. eine GmbH & Co. KG sein, nicht aber handelsrechtlich. Das Handelsrecht würde hier etwas verhindern, das nach dem Berufsrecht zulässig ist.
Fazit: Vor diesem Hintergrund hat die BStBK beschlossen, das für sie zuständige BMF anzuschreiben, um auf die handelsrechtliche Problematik und die Notwendigkeit einer Änderung des HGB hinzuweisen.
b) WP-Gesellschaften
Auch nach § 27 Abs. 1 WPO können Gesellschaften in der Rechtsform der OHG und der KG berufsrechtlich als Berufsgesellschaften anerkannt werden. Seit 2007 (BA-RefG) geht dies auch bei der GmbH & Co. OHG oder GmbH & Co. KG. Das HGB verbindet mit der OHG und der KG i.d.R. eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§ 105 Abs. 1 HGB). Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB ist des Weiteren eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, eine OHG, wenn die Firma des Unternehmens in das HR eingetragen ist.
Berufsrechtlich wird dem wiederum durch § 27 Abs. 2 WPO Rechnung getragen, wonach eine OHG oder KG als Berufsgesellschaft anerkannt werden kann, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das HR eingetragen worden ist. Dies führte im Schrifttum zu Zweifeln, ob Freiberuflergesellschaften in der Rechtsform der OHG oder KG in das HR eingetragen werden können.
Fazit: Die WPK hat das für sie zuständige BMWi - ebenso wie die BStBK das BMF - gebeten, beim BMJ auf eine Änderung des § 105 HGB dahingehend hinzuwirken, dass auch Freiberuflergesellschaften in der Rechtsform der OHG oder der KG ohne Weiteres in das HR eingetragen werden können.
Das IDW hat sich ebenso mit einem Schreiben vom 19.10.2010 unmittelbar an das BMJ gewandt, um ein entsprechende Änderung des § 105 HGB anzuregen.
15. Neuigkeiten vom DRSC - die Verhandlungen zum Standardsetzer sind gescheitert!?
a) Was macht der DRSC derzeit?
Wie Sie der Webseite des DRSC (⇒ www.drsc.de) entnehmen können, ist der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) - trotz Kündigung des Standardisierungsvertrags (vgl. dazu FARR-WP-Newsletter Nr. 27 vom 01.02.2011, TOP 5) nach wie vor fleißig. Die Projektübersicht sieht derzeit wie folgt aus (vgl. www.standardsetter.de/drsc/ projects/index.php):
| DRS-Projekt | Letzte Veröffent- lichung |
Veröffentlichung als DRS / DRÄS | Veröffentlichung im Bundes- anzeiger |
Anzuwenden ab |
|---|---|---|---|---|
| DRAS 5 Lageberichterstattung |
DRÄS 5 | 05.01.2010 | 18.02.2010 | 01.01.2010 |
| DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder |
E-DRS 25 | 13.12.2010 | 27.01.2011 | 01.01.2012 |
| DRS 18 Latente Steuern |
DRS 18 | 08.06.2010 | 03.09.2010 | 01.01.2011 |
| DRS 19 Pflicht zur Konern- rechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungs- kreises |
E-DRS 26 | 29.12.2010 | 18.02.2011 | 01.01.2011 |
| E-DRS Immaterielles Vermögen |
||||
| DRS 15 Lagebericht |
3. Quartal 2011 |
b) Wie steht es um die Zukunft des DRSC?
Am 08.02.2011 gab es beim BMJ ein Treffen zum Thema Standardsetzer / DRSC e.V. In der FAZ vom 24.02.2011, S. 17 stand hierzu Folgendes (Zitat, Fettdruck durch uns):
„Die Verhandlungen über einen privatwirtschaftlichen deutschen Standardsetzer für Rechnungslegung mit staatlichem Auftrag sind gescheitert. Der bisherige Standardsetzer Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) soll künftig als rein privatwirtschaftlicher Verein Interessen gegenüber dem internationalen Standardsetzer für die internationalen Rechnungslegungsregeln IFRS (IASB in London) wahrnehmen. Der Vorstand des DRSC hat damit die unter Moderation des Bundesjustizministeriums erarbeitete große Lösung unter Einschluss der Wirtschaftsverbände verworfen. Eine neue Regelung ist notwendig, weil das DRSC seinen bisherigen Auftrag an das Justizministerium zurückgegeben hat. ...
Die Wirtschaftsverbände hatten zuletzt ... das DRSC beauftragt, seine Struktur so zu ändern, dass zum einen Verbände Mitglied werden können und dass zum anderen künftig die operative Tätigkeit des DRSC von zwei überwiegend ehrenamtlich arbeitenden Ausschüssen für IFRS und für das deutsche HGB ausgeführt werden soll. Über eine Finanzierung des Modells konnten sich die Verbände nicht einigen. Das Modell hätte nach Ansicht des DRSC etwa 2,5 bis 3 Millionen Euro gekostet.
Der Vorstand des DRSC hat daher jetzt beschlossen, dieses Modell mangels gesicherter Finanzierung nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen soll das DRSC als privater Verein weiterbetrieben werden, der künftig nur im Interesse seiner Mitglieder als Partner des internationalen IASB zur Verfügung steht. Ein Teil der bisherigen Mitglieder - darunter vor allem die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie namhafte Dax-Unternehmen wie Siemens, Allianz, Münchener Rück, SAP, Daimler, Deutsche Bank und Merck & Co - hat sich bereit erklärt, den dafür notwendigen Etat von etwa 1 Million Euro zu finanzieren.
Daneben würde es dann im Ministerium einen Rechnungslegungsbeirat geben müssen, der Deutschland offiziell in internationalen Gremien vertreten würde. Diese Aufspaltung der Funktionen würde das deutsche DRSC gegenüber dem internationalen Standardsetzer und damit das deutsche Gewicht bei der Weiterentwicklung der IFRS-Regeln schwächen, entspräche aber der auch in Frankreich praktizierten Lösung einer Parallelität von staatlichem und privatem Gremium.
Das DRSC lässt für die kleine Lösung eine Struktur und vor allem ein Budget ausarbeiten. Am 10. März sollen Beschlüsse gefasst werden, die der Mitgliederversammlung am 28. März zur Abstimmung vorgelegt werden sollen. Dieser Zeitplan setzt alle anderen Partner unter Druck, sich innerhalb dieser Fristen zu erklären, falls sie Interesse an einer Mitarbeit im DRSC haben.“
Etwas anders klang die Überschrift im Handelsblatt vom 25.02.2011, S. 23: „Justizministerin ist sauer auf den Bilanzierungsrat“. Weiter steht dort:
„Der Streit über die Vertretung deutscher Interessen in der internationalen Rechnungslegung eskaliert. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) fühlt sich düpiert. Noch zum Wochenbeginn bat sie in einem Schreiben an alle Dax-30-Vorstandschefs persönlich um zusätzliche Mittel für das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC). Kurz darauf sickerten Informationen durch, der DRSC-Vorstand erkläre das Scheitern der Finanzierungsverhandlungen. Gestern nun traten Vorstandsmitglied Werner Brandt, Finanzchef beim Softwarekonzern SAP, und DRSC-Geschäftsführerin Liesel Knorr beim Bundesjustizministerium an, um die Wogen zu glätten. Knorr stellte gegenüber dem Handelsblatt klar, dass es keine Entscheidung gebe und über die Finanzierung weiter verhandelt werde. ... Kommt es nicht bald zu einer Einigung, müsste sich das DRSC auflösen. Denn als reine Interessenvertretung ohne staatliche Legitimation sehen selbst Beteiligte keine Existenzberechtigung mehr.“
Weiter geht es in der FAZ vom 26.02.2011, S. 15: „Kampf um Bilanzierungsgremium. Ministerin wirbt um Unterstützung für Verbändemodell.“
Fazit im Handelsblatt vom 07.03.2011, S. 21: „Letzte Chance für den Bilanzierungsrat - Justizministerin fordert das DRSC auf, sich für eine Finanzierung durch die Wirtschaft einzusetzen.“
Mehr zu diesem Thema in der WPg 5/2011, S. I und demnächst in der Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2011“ (vgl. unten TOP 20).
16. Der WP-Berufsstand ist nervös - die Fusionswelle geht weiter!
a) Der WP-Berufsstand im Überblick
Quellen: WPK: statistische Informationen zu unseren Mitgliedern (Stand: 01.01.2011) ⇒ www.wpk.de/beruf-wp-vbp/statistiken.asp; Lünendonk-Studie 2010.
Laut der neuesten Statistik der WPK gibt es zum 01.01.2011:
| 13.866 | WP |
| 3.575 | vBP |
| 2.631 | WPG |
| 118 | Buchprüfungsgesellschaften |
Daneben gibt es noch etwa 79.000 StB und Steuerbevollmächtigte sowie etwa 8.200 StB-Gesellschaften.
Nach der Lünendonk-Studie 2010 liegt das gesamte Marktvolumen für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung bei etwa 22 Mrd. Euro., davon Steuerberatung ca. 15 Mrd. Euro und Wirtschaftsprüfung ca. 6 bis 7 Mrd. Euro.
Von dem Marktvolumen entfällt im Geschäftsjahr 2009 - nach der Lünendonk-Studie 2010 - auf die zehn großen dt. WP-Praxen folgender Umsatzanteil (nur Inlandumsatz):
| Mio. € | ||
|---|---|---|
| (1) | PwC | 1.378,9 |
| (2) | KPMG | 1.254,0 |
| (3) | Ernst & Young | 1.086,9 |
| (4) | Deloitte | 716,3 |
| (5) | BDO | 185,7 |
| (6) | Rödl & Partner | 125,7 |
| (7) | Ecovis | 102,0 |
| (8) | Ebner Stolz Mönning Bachem | 94,3 |
| (9) | Rölfs WP Partner | 90,6 |
| (10) | PKF Fasselt Schlage Partnerschaft | 57,3 |
b) Was ist los bei Susat?
Die renommierte Hamburger WP-Kanzlei Susat & Partner OHG käme im o. g. Ranking mit 53 Mio. € an die 11. Stelle. Aber leider gibt es dort derzeit gerade große Probleme ⇒ mehr dazu unter google: „Was ist los bei Susat?“
Nachtrag: Im Handelsblatt vom 21.03.2011 steht folgende Meldung:
Die Welle der Zusammenschlüsse unter mittelgroßen Wirtschaftsprüfern hält an. Am Freitag gaben die Gesellschaften Susat und Röver Brönner ihre Fusion bekannt. Mit einem Umsatz von 75 Millionen Euro und 700 Mitarbeitern, darunter 200 Prüfer und Steuerberater, rücken sie ins Mittelfeld der Branche auf. Der neue Name lautet RBS Roever Broenner Susat, Sitz ist Hamburg. ... Der Zusammenschluss wirkt sich auf einen weiteren Verbund aus: Seit 2010 ist die Düsseldorfer Prüfungsgesellschaft Warth&Klein Partner von Grant Thornton in Deutschland. Warth&Klein übernimmt nun von Susat zwei Partner und ein Team von 60 Mitarbeitern in München, erklärte das Unternehmen. Dadurch steige der Umsatz von Warth & Klein Grant Thornton auf 78 Millionen Euro.
Damit haben wir im Ranking eine neue Nr. 9 und 10. Wir sind gespannt wie es weiter geht.
c) Die Fusionswelle bei den WP’s läuft weiter
Aufgrund der starken Reglementierung (EU, APAK, WPK, IDW) und der wirtschaftlichen Lage im WP-Bereich (Dumpingpreise, weniger Pflichtprüfungen, etc.) suchen die WP-Praxen nach anderen Wachstumsmöglichkeiten und nach der optimalen Betriebsgröße (wie groß ist die ?). Daher sind derzeit im Berufsstand sehr viele Fusionen und Übernahmen sowie Kooperationen zu beobachten.
Hier einige aktuelle Meldungen:
-
Börsen-Zeitung vom 19.02.2011, S. 10
Mazars spürt Geschäftsbelegung. Wirtschaftsprüfer will nach Krise in Deutschland wieder organisch wachsen - Hoffen auf EU-Regulierung.
-
Börsen-Zeitung vom 10.02.2011, S. 10
Deloitte will bei Umsatz aufholen. Beratung und Corporate Finance als Wachstumstreiber - 2010 / 2011 über Plan.
-
FTD vom 10.02.2011, S. 6
Deloitte pfeift auf Ansagen der EU. Wirtschaftsprüfer will Beratergeschäft trotz drohender Regulierung kräftig ausbauen (⇒ trotz fehlgeschlagener Fusion mit Roland Berger soll der Umsatz von 577 Mio. € bis 2015 auf 900 Mio. € klettern).
-
Handelsblatt vom 10.02.2011, S. 28
Deloitte setzt sich ambitionierte Ziele. Die Prüfungsgesellschaft strebt starkes organisches Wachstum an, schließt Zukäufe aber nicht aus.
-
FAZ vom 24.02.2011, S. 18
Im Kampf gegen die großen Vier. Die Branche der Wirtschaftsprüfer ist geprägt von wenigen Großunternehmen. Das stört kleinere Wettbewerber wie BDO.
-
Handelsblatt vom 24.02.2011, S. 27
Wirtschaftsprüfer BDO wächst durch Zukauf. Das Unternehmen plant weitere Akquisitionen.
-
FTD vom 24.02.2011, S. 4
Wirtschaftsprüfer BDO übernimmt AWT Horwath. Preiskampf beschleunigt Konsolidierung der Branche.
17. BMF: Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG)
Quellen: BMF-Schreiben vom 15.12.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03; WPg 2/2011, S. 81 f.; vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 26 vom 01.12.2010 (TOP 17).
Der Gesetzgeber ist mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 seiner durch Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 angeordneten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG) neu zu regeln.
Danach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2010 gilt spätestens ab dem 03.01.2011 das dort Gesagte, nämlich folgende Einzelpunkte (wegen Einzelheiten dazu vgl. WPg 2/2011, S. 81 f.):
-
Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007
-
Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007
-
Erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007
-
Anhängige Einspruchsverfahren
-
Vollziehungsaussetzungsverfahren
-
Aufhebung der (überholten) BMF-Schreiben vom 06.10.2009 (BStBl. I, S. 1148) und vom 12.08.2010 (BStBl. I, S. 642)
18. BMF: Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Quellen: BMF-Schr. vom 23.12.2010 - IV C 6 - S 2144/07/10004; WPg 2/2011, S. 86 ff.
Das BMF-Schreiben vom 23.12.2010 ersetzt alle Vorgänger zu diesem Thema und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es gilt für die Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen (z. B. Eltern und Kinder) oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter. Hier einige Auszüge aus dem o. g. BMF-Schreiben:
1. Allg. Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung
Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen gewährleisten (z. B. Eltern-Kind).
2 a) Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Das Vereinbarte muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind (⇒ siehe 4. Tipps).
2 b) Fremdvergleich bei wirtschaftlichen voneinander unabh. Angehörigen
In diesem Fall kann ein Darlehensvertrag ausnahmsweise steuerrechtlich bereits anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden üblichen entspricht, aber die Darlehensmittel (z. B. Baudarlehen) ansonsten bei einem fremden Dritten (z. B. Bank) hätten aufgenommen werden müssen. Entscheidend ist der tatsächliche Vollzug, insbes. die regelmäßige Zahlung der Darlehenszinsen.
2 c) Zivilrechtliche Unwirksamkeit
Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags kommt eine Indizwirkung gegen die Ernstlichkeit der Vereinbarung zu (z. B. bei Nichtbeachtung der Formvorschriften). Die Vertragspartner können aber durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen nachweisen, dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist.
3. Schenkweise begründete Darlehensforderung
Wird die unentgeltliche Zuwendung eines Geldbetrags an einen Angehörigen davon abhängig gemacht, dass der Empfänger den Betrag als Darlehen wieder zurückgeben muss, ist ertragsteuerlich weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als Darlehen anzuerkennen (insbes. bei Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern). Die Darlehenszinsen können steuerlich nicht abgezogen werden.
4. Tipps für die steuerlichen Chancen und Risiken
-
Abschluss eines zivilrechtlich gültigen Darlehensvertrags mit Festschreibung der marktüblichen Konditionen zur Darlehenshingabe.
-
Regelmäßig und vereinbarungsgemäße Bezahlung der Darlehenszinsen (Dauerauftrag!).
-
Bestellung von Sicherheiten; ggf. mittels notarieller Beurkundung (z. B. Hypothek).
19. Neuigkeiten bei den FARR®-Prüferchecklisten (IDW Verlag) und beim FARR• NIEMANN•QSS (Konzernabschlussprüfung 2011 nach BilMoG und ISA 600)
a) FARR®-Prüferchecklisten (IDW Verlag, 13. Ergänzungslieferung)
In der vom IDW Verlag herausgegebenen Reihe der FARR®- Prüferchecklisten sind bislang 19 Checklisten erschienen (Bestellung unter www.idw-verlag.de ⇒ FARR-Checklisten).
Hier können Sie sehen, welche Checklisten demnächst neu erscheinen werden (13. Ergänzungslieferung mit Stand 01.02.2011):
-
Nr. 2: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernanhangs, 7. Aufl. (BilMoG und DRS eingearbeitet)
-
Nr. 9: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der AG / KGaA, 5. Aufl. (BilMoG eingearbeitet)
-
Nr. 14: Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die MaBV-Prüfung (einschl. Musterbericht, Berichtsbegleitbogen, Berichtskontrollbogen, Arbeitspapier-Index und neuer Checkliste für die Durchführung der MaBV-Prüfung)
b) Welche Module gibt es im FARR•NIEMANN•QSS (Stand der Aktualisierung)?
| Nr. | Modul | Version | Aktualisierungsstand | Preis für 1. Lizenz |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Organisationshandbuch | OHB, V 5.0 | BilMoG eingearbeitet | 630,00 € |
| 2 | Jahresabschlussprüfung (BilMoG) |
JAP, V 5.3 | BilMoG eingearbeitet | 840,00 € |
| 3 | Konzernabschlussprüfung (BilMoG, ISA 600) |
KAP, V 3.1 | BilMoG eingearbeitet | 1.500,00 € |
| 4 | Jahresabschlusserstellung (BilMoG, IDW S 7) |
JAE, V 3.1 | BilMoG und IDW S 7 eingearbeitet | 840,00 € |
| 5 | Makler- und Bauträger- verordnung-Prüfung |
MaBV, V 3.0 | Neue MaBV und neue GewO eingearbeitet | 430,00 € |
Das FARR•NIEMANN•QSS konnte sich in den letzen 4 ½ Jahren am WP- und StB-Markt gut etablieren, so dass es inzwischen bei ca. 300 WP- / StB-Praxen im Einsatz ist.
c) Anhangchecklisten nach BilMoG auf der FARR-Webseite
Im FARR•NIEMANN•QSS, Modul JAP gibt es den Prüfungsprozess 6.1. Prüfung des Anhangs (nach BilMoG) mit einer Regelung und folgenden 10 Anhang-Checklisten (Version 5.3; 2011):
| FANI•QSS | Rechtsform und Größe | auf der FARR-Webseite |
|---|---|---|
| 6.1.1. | Kleine GmbH | ja |
| 6.1.2. | Mittelgroße GmbH | ja |
| 6.1.3. | Große GmbH | ja |
| 6.1.4. | Kleine KapG & Co (GmbH & Co KG) | |
| 6.1.5. | Mittelgroße KapG & Co (GmbH & Co KG) | |
| 6.1.6. | Große KapG & Co (GmbH & Co KG) | |
| 6.1.7. | Kleine AG / KGaA | |
| 6.1.8. | Mittelgroße AG / KGaA | |
| 6.1.9. | Große AG / KGaA | |
| 6.1.10. | Kapitalmarktorientierte AG |
Auf der FARR-Webseite ( www.farr-wp.de; Benutzer: farr; Passwort: farr-schule) gibt es zum „Schnuppern“ die oben gekennzeichneten 3 Checklisten.
Im Übrigen verweisen wir auf den Online-Shop unter www.farr-niemann-qss.de (o-der telefonisch bei Herrn Bergamasco unter 030 / 56894370).
20. FARR-Fortbildung 2011 in Kooperation mit der IDW Akademie GmbH (die erfolgreiche Serie „WP aktuell 1/2011“ läuft im Zeitraum 25.05. bis 19.07.2011) sowie andere Fortbildungsangebote
a) Seminarreihe WP aktuell 1/2011 ⇒ bitte rechtzeitig anmelden!
Seit Ende 2009 tritt hier die IDW Akademie GmbH als Veranstalter auf. Herr Dr. Farr bleibt - wie bisher - Referent der Veranstaltungen. Bitte melden sie sich ab sofort bei der IDW Akademie GmbH an (www.idw-akademie.de). Der (durch das IDW reduzierte) Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt:
- Für IDW-Mitglieder: 220 € zzgl. USt, für beide Serien nur 400 € zzgl. USt
- Für Nichtmitglieder: 390 € zzgl. USt
Erweiterung des Seminarangebots ab 2011 auf 25 Seminarorte
Zur Information: Ab WP aktuell 1/2011 wird es - anstelle 19 - dann 25 Seminarorte geben. Neu hinzugekommen sind: Essen, Karlsruhe, Kassel, Frankfurt (Nr. 2), Hamburg (Nr. 2), Stuttgart (Nr. 2), München (Nr. 2); Wiesbaden entfällt.
Serie l (= Sommer) ⇒ jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr
| 25.05.2011 | Frankfurt (Nr. 1) |
| 26.05.2011 | Stuttgart (Nr. 1) |
| 27.05.2011 | München (Nr. 1) |
| 30.05.2011 | Hannover |
| 31.05.2011 | Kassel |
| 01.06.2011 | Berlin |
| 06.06.2011 | Leipzig |
| 07.06.2001 | Düsseldorf |
| 08.06.2011 | Mannheim |
| 15.06.2011 | Hamburg (Nr. 1) |
| 16.06.2011 | Kiel |
| 21.06.2011 | Frankfurt (Nr. 2) |
| 22.06.2011 | Dortmund |
| 23.06.2011 | Bremen |
| 24.06.2011 | Hamburg (Nr. 2) |
| 27.06.2011 | Köln |
| 28.06.2011 | Essen |
| 04.07.2011 | München (Nr. 2) |
| 05.07.2011 | Nürnberg |
| 06.07.2011 | Würzburg |
| 07.07.2011 | Bielefeld |
| 14.07.2011 | Freiburg |
| 15.07.2011 | Karlsruhe |
| 18.07.2011 | Stuttgart (Nr. 2) |
| 19.07.2011 | Augsburg |
Die vorgesehenen Themen der Veranstaltungsreihe WP 1/2011 sind (Änderungen vorbehalten):
-
A. Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben
- Das Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung - wie geht es weiter?
- BMJ: Die geplante Insolvenzrechtsreform (ESUG)
- BStBK: Zur neuen Berufsordnung der StB (BOStB) und zur neuen Meldepflicht von Datenpannen (BDSG)
- BMF: Zur bilanzsteuerlichen Behandlung von GwG und zum Sammelposten (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG)
- BMF: Die E-Bilanz (Taxonomie) kommt ab VZ 2012 (§ 5b EStG)
-
B. Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW)
- Neues von der WPK (WPK Magazin Heft 4/2010 und 1/2011, u.a.)
- Tätigkeitsberichte für 2010 der APAK und der KfQK
- Neues vom IDW (FN-Heft 11/2010 bis 5/2011, u.a.)
- Das neue Leistungsangebot des IDW und Unterstützung bei der ISA-Anwendung
- Aktuelle Tätigkeit des DRSC und Neuordnung des deutschen Standardsetzers
-
C. Schwerpunktthemen (IDW Verlautbarungen)
- IDW PS 001: Aktualisierung von zehn IDW Prüfungsstandards aufgrund des Clarity-Projekts
- IDW PS 250 n.F.: Der neue Wesentlichkeitsgrundsatz (Toleranzwesentlichkeit)
- IDW PS 255 n.F.: Die Prüfung der nahe stehenden Unternehmen und Personen (ISA 24)
- IDW RH HFA 1.009 n.F.: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- IDW ERS HFA 39 und ERS HFA 44: Vorjahreszahlen im Jahres- bzw. Konzernabschluss und deren Prüfung
-
D. Praxistipps (neue Arbeitshilfen)
- IDW PS 208: Berufsrechtliche und praktische Besonderheiten bei Sozietäten
- IDW PS 240: Dokumentation der Prüfungsplanung (Arbeitshilfen)
- Dokumentation der IKS-Prüfung (Arbeitshilfen)
b) Weitere Seminarveranstaltungen in 2011 / 2012
Über die unter a) genannte Seminarreihe „WP aktuell“ hinaus hat die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH folgende Seminarveranstaltungen konzipiert. Vgl. dazu auch unseren Fortbildungsüberblick 2011 / 2012 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters. Für 2011 ist Folgendes vorgesehen:
(1) Konzernabschlussprüfung nach BilMoG und ISA 600
Referentin: WP/StB Andrea Bruckner
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Normen und Gegenstand bei der Konzernabschlussprüfung (BilMoG und ISA)
- Risikoorientierter Prüfungsansatz bei der Konzernabschlussprüfung: Prüfungsrisiken, Teilbereichsprüfer, Wesentlichkeitsgrenze, Kommunikation mit anderen Abschlussprüfern, etc.
- Management der Konzernabschlussprüfung: Auftragsannahme, Prüfungsplanung, Group Audit Instructions, Prüfungsprogramm, Prüfungsbericht, Qualitätssicherung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 22.09.11 | Hamburg | 368 | 25.08.11 |
| 08.11.11 | Frankfurt-Flughafen | 369 | 11.10.11 |
| 24.11.11 | Köln | 370 | 27.10.11 |
| 02.12.11 | Stuttgart | 371 | 04.11.11 |
(2) IT-Prüfung „light“ - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den WP
- Begehung von Serverräumen und Datensicherung
- Berechtigungskonzeption und Virenschutz, etc.
- IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 28.10.11 | Stuttgart | 372 | 30.09.11 |
| 18.11.11 | Hamburg | 373 | 21.10.11 |
| 09.12.11 | Düsseldorf | 374 | 11.11.11 |
(3) Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung
Referent: WP/StB Dr. Michael Strickmann
Für Prüfungsassistenten (Berufsjahr 1 bis 3), jeweils Freitag / Sonnabend, ermäßigte Preise (€ 720, ab 2.Teilnehmer € 650, jeweils zzgl. USt)
Zweitages-Seminar JAP I mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen und -methodik
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Vorprüfung)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 23./24.09.11 | Frankfurt / M. | 356 | 26.08.11 |
Zweitages-Seminar JAP II mit folgenden Themen:
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Hauptprüfung), Fallstudien
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 11./12.11.11 | Frankfurt / M. | 362 | 14.10.11 |
(4) IKS-Prüfung bei KMU (IDW PS 261) inkl. zahlreicher Fallstudien
Referenten: WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr und WP/StB Christian Hecht
Zweitages-Seminar mit folgenden Themen:
- Überblick über den risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261)
- IKS-Prüfung: Aufbau- und Funktionsprüfungen (Theorie und Praxis)
- Div. Fallstudien zu den Bereichen Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, etc
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 26./27.09.11 | Düsseldorf | 357 | 29.08.11 |
(5) Fortbildung für registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle sowie Schulung zur Neuregistrierung (von der WPK anerkannt)
Die registrierten Prüfer für Qualitätskontrolle müssen naturgemäß über die anstehenden Neuerungen Bescheid wissen. Daher unterliegen sie auch der speziellen Fortbildungsverpflichtung (§ 21 SaQK). Für die Neuregistrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle sind 2 Tage à 8 Unterrichtseinheiten notwendig (unten Kurs-Nr. 359).
Vor diesem Hintergrund haben wir wieder eine zweitägige Veranstaltung am Do., 29.09. / Fr., 30.09.2011 im Seehotel Leoni in Berg am Starnberger See konzipiert. Wer mag kann dann am darauffolgenden Wochenende ein Besuch des Oktoberfestes einplanen (also „das Notwendige mit dem Nützlichen verbinden“). Sie können die Veranstaltung wie folgt buchen (⇒ Anmeldeschluss ist jeweils der 18.08.2011):
| Kurs-Nr. 358: | 2 Tage Fortbildung als PfQK |
| Kurs-Nr. 359: | 2 Tage als Voraussetzung für die Registrierung zum PfQK |
| Kurs-Nr. 360: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 1 = Tag 1 von Kurs-Nr. 358) |
| Kurs-Nr. 361: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 2 = Tag 2 von Kurs-Nr. 358) |
Falls der o. g. Termin oder Ort für Sie ungeeignet ist, gibt es - wie jedes Jahr - noch folgende eintägige Fortbildungsveranstaltungen (⇒ jährliches update):
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 14.11.2011 | Berlin | 363 | 17.10.2011 |
| 06.12.2011 | Düsseldorf | 364 | 08.11.2011 |
| 13.12.2011 | Frankfurt-Flughafen | 365 | 15.11.2011 |
| 16.12.2011 | Stuttgart | 366 | 18.11.2011 |
| 21.12.2011 | Hamburg | 367 | 23.11.2011 |
Anlagen
Impressum
Verantwortlich:
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
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