Newsletter : Archiv
1. Vorwort und das „türkische Rätsel für Wirtschaftsprüfer“
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir unseren rd. 3.000 Abonnenten den aktuellen WP-Newsletter Nr. 30 (wieder ein kleines „Jubiläum“). Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit zusammengestellt haben.
Hier sind - wie gewohnt - vorab wieder ein paar Witze (zum Weitererzählen):
Der Witz des Monats:
„Das romantische Geschenk eines Jung-WP’s“
Es war einmal ein frischgebackener Wirtschaftsprüfer aus Berlin, der in die Stadt ging, um ein Geburtstagsgeschenk für seine neue Freundin zu erwerben. Da die beiden noch nicht sehr lange zusammen waren, beschloss er - nach reiflicher Überlegung - ihr ein paar Handschuhe zu kaufen, ein romantisches, aber doch nicht zu persönliches Geschenk.
In Begleitung der jüngeren Schwester seiner Freundin ging er zum KaDeWe und erstand ein paar weiße Handschuhe. Die Schwester kaufte ein Unterhöschen für sich.
Beim Einpacken vertauschte die Verkäuferin aus Versehen die Sachen; so bekam die Schwester die Handschuhe eingepackt und der junge Mann bekam unwissend das Paket mit dem Höschen, das er auf dem Rückweg zur Post brachte und mit einem kleinen Briefchen an seine Liebste verschickte:
„Mein Schatz, ich habe mich für dieses Geschenk entschieden, da ich festgestellt habe, dass du keine trägst, wenn wir abends zusammen ausgehen. Wenn es nach mir gegangen wäre, hätte ich mich für die langen mit den Knöpfen entschieden, aber Deine Schwester meinte, die kurzen wären besser. Sie trägt sie auch und man kriegt sie leichter aus. Ich weiss, dass das eine empfindliche Farbe ist, aber die Dame, bei der ich sie gekauft habe, zeigte mir ihre, die sie nun schon seit drei Wochen trägt, und sie waren überhaupt nicht schmutzig. Ich bat sie, Deine für mich anzuprobieren und sie sah echt klasse darin aus.
Ich wünschte, ich könnte sie Dir beim ersten Mal anziehen, aber ich denke, bis wir uns wiedersehen, werden sie mit einer Menge anderer Hände in Berührung gekommen sein. Wenn Du sie ausziehst, vergiss nicht, kurz hineinzublasen, bevor Du sie weglegst, da sie wahrscheinlich ein bisschen feucht vom Tragen sein werden. Denk immer daran, wie oft ich sie in Deinem kommenden Lebensjahr küssen werde. Ich hoffe, du wirst sie Freitagabend für mich tragen.
In Liebe.
P.S.: Der letzte Schrei ist, sie etwas hochgekrempelt zu tragen, so dass der Pelz herausguckt!“
Einer der Lieblingswitze von Kurt Beck, dem rheinland-pfälzischen Ministerpräsident: „Pfalz versus Saarland“
Kommt ein Saarländer in ein Waffengeschäft in Kaiserslautern. Er fragt den Pfälzer Verkäufer: Haben Sie eine Pistole?
Antwortet der Pfälzer: Nein.
Da fragt der Saarländer: Haben Sie ein Gewehr?
Antwortet der Pfälzer: Nein.
Fragt der Saarländer, schon leicht gereizt: Haben Sie vielleicht ein Messer?
Antwortet der Pfälzer: Nein.
Fragt der Saarländer wütend: Haben Sie was gegen Saarländer?
Antwortet der Pfälzer: Ja natürlich - Pistolen, Gewehre und Messer!
Einer der Lieblingswitze von Dr. med. Eckart von Hirschhausen:
„USA gegen Kanada“
Ein Funkgespräch zwischen einem US-Marinefahrzeug und kanadischen Behörden vor der Küste Neufundlands:
Amerikaner: Bitte ändern Sie Ihren Kurs um 15 Grad nach Norden, um eine Kollision zu vermeiden.
Kanadier: Ich empfehle, Sie ändern IHREN Kurs 15 Grad nach Süden, um eine Kollision zu vermeiden.
Amerikaner: Dies ist der Kapitän eines Schiffes der US-Marine. Ich sage noch einmal: Ändern SIE IHREN Kurs.
Kanadier: Nein. Ich sage noch einmal: SIE ändern IHREN Kurs.
Amerikaner: Dies ist der Flugzeugträger “USS Lincoln”, das zweitgrößte Schiff in der Atlantikflotte der Vereinigten Staaten. Ich verlange, dass Sie IHREN Kurs 15 Grad nach Norden ändern, oder es werden Gegenmaßnahmen ergriffen, um die Sicherheit dieses Schiffes zu gewährleisten.
Kanadier: WIR sind ein Leuchtturm!
Türkisches Rätsel für Wirtschaftsprüfer
Ein WP kam bei seiner Reise nach Istanbul zum Großen Bazar. Dort traf er einen Viehhändler, der sagte zu ihm: Du bekommst 100 Tiere von mir, wenn Du genau 100 Türkische Lira (TL) dafür ausgibst.
Folgende Bedingungen gelten: 1 Huhn kostet 0,50 TL, ein Hase kostet 3,00 TL und eine Ziege kostet 10,00 TL. Von jedem Tier muss mindestens ein Tier dabei sein und insgesamt müssen es genau 100 Tiere sein.
Bekommen Sie das raus? (5 Min.; die Lösung steht am Ende des Impressums auf S. 45). PS: Erinnern Sie sich noch an den kleinen Mathe-Schein im Studium?
Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben, können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner „FARR WP-Newsletter“ an (oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.: farr-news@ ...).
Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des Newsletters.
Herzliche Grüße aus Berlin, Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
2. Peer Review-Fortbildung und Besuch des Oktoberfests 2011
Im Hinblick auf die Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle kommen auf die Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) regelmäßig einige Neuerungen zu, über die Sie unbedingt Bescheid wissen sollten. Daher unterliegen sie auch der speziellen Fortbildungsverpflichtung (24 Einheiten in 3 Jahren; § 21 SaQK; vgl. auch WPK Magazin 2/2010, S. 34 f.).
Für die Neuregistrierung als PfQK sind 2 Tage à 8 Einheiten notwendig (=> siehe unten Kurs-Nr. 359).
Vor diesem Hintergrund haben wir wieder eine zweitägige Veranstaltung am Do., 29.09. / Fr., 30.09.2011 im schönen Seehotel Leoni in Berg am Starnberger See konzipiert. Wer mag kann dann am direkt folgenden (verlängerten) Wochenende ein Besuch des Oktoberfests einplanen (also „das Notwendige mit dem Nützlichen verbinden“).
Sie können die Veranstaltung wie folgt buchen (=> Anmeldeschluss ist bei uns der 19.09.2011, bei Übernachtung im Hotel: der 18.08.2011):
| Kurs-Nr. 358: | 2 Tage Fortbildung als PfQK |
| Kurs-Nr. 359: | 2 Tage als Voraussetzung für die Registrierung zum PfQK |
| Kurs-Nr. 360: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 1 = Tag 1 von Kurs-Nr. 358) |
| Kurs-Nr. 361: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 2 = Tag 2 von Kurs-Nr. 358) |
Falls der o. g. Termin oder Ort für Sie ungeeignet sein sollte, gibt es - wie jedes Jahr - noch weitere eintägige Fortbildungsveranstaltungen (=> jährliches update):
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 14.11.2011 | Berlin | 363 | 08.11.2011 |
| 06.12.2011 | Düsseldorf | 364 | 30.11.2011 |
| 13.12.2011 | Frankfurt-Flughafen | 365 | 15.11.2011 |
| 16.12.2011 | Stuttgart | 366 | 18.11.2011 |
| 21.12.2011 | Hamburg | 367 | 23.11.2011 |
Der Seminarinhalt steht auf der nächsten Seite.
Weitere Termine in 2012 entnehmen Sie bitte der Anlage 1 dieses Newsletters.
Gliederung des Seminars (Änderungen / Aktualisierungen vorbehalten):
- Bericht der WPK über die Berufsaufsicht 2010 (Stand: 03/2011): Disziplinaraufsicht, Rücknahme- und Widerrufsverfahren, Sonderuntersuchungen, Abschlussdurch-sicht
- Tätigkeitsberichte 2010 der APAK und der KfQK (jew. Stand: 03/2011)
- Neuerungen in der WPO, der Berufssatzung WP / vBP (7. Änd. vom 12.02.2010) und der Satzung für Qualitätskontrolle (4. Änd. vom 09.12.2009)
- Geplante Neuordnung von Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle
- Auswirkungen des BilMoG auf QS-System und Qualitätskontrolle
- WP-Netzwerke (§ 319b HGB): Definition, Abgrenzung, Rechts¬folgen
- Neuerungen bei den relevanten IDW PS (BilMoG, Clarity Projekt, etc.)
- Neues zur Siegelführung (freiwillige Prüfung, Prüfung des Abhängigkeitsberichts, MaBV-Prüfung, etc.)
- Berichtskritik und interne Nachschau als wichtiger Gegenstand der Qualitätskontrolle
- Effiziente Vorbereitung und Durchführung der zweiten bzw. dritten Qualitätskontrolle (Auftragsannahmeprozess, Prüfungsplanung, Stichprobenauswahl)
- Häufige Feststellungen bei den durchgeführten Qualitätskontrollen („Hitliste“ für Mängel und wesentliche Mängel)
- Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen und ihre Auswirkungen auf die künftige Prüfungsmethodik bei der Qualitätskontrolle sowie deren Verwertung (§ 62b Abs. 3 WPO)
- Normen für den Qualitätskontrollbericht (insb. der überarbeitete Hinweis der KfQK vom 24.03.2011)
- Anforderungen an den Qualitätskontrollbericht (IDW-Arbeitshilfe, FARR-Muster-bericht) und Darstellung der Stichprobenauswahl
- Berichtskritik und Nachschau im Rahmen der Qualitätskontrolle
3. Bundesrat stimmt Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen zu und Bundestag beschließt Änderung des Umwandlungsrechts
Quellen: www.bmj.de; BMJ-Newsletter vom 27.05.2011; IDW News exklusiv vom 27.05.2011.
a) Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 27.05.2011 dem vom BMJ auf den Weg gebrachten Vorschlag der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen zu. Damit werden Änderungen in den Bilanzformblättern vorgenommen, die durch das BilMoG veranlasst sind. Folgende Bilanzformblätter sind betroffen:
- Krankenhäuser
- Pflegeeinrichtungen
- Zahlungsinstitute
- Kreditinstitute
- Finanzdienstleistungsinstitute
- Versicherungsunternehmen
- Pensionsfonds
Laut BMJ-Newsletter wird durch die Änderungen insbes. der seit dem BilMoG in § 272 HGB nicht mehr zulässige Ausweis ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite der Bilanz korrigiert und statt dessen eine neue Darstellung des Eigenkapitals auf der Passivseite vorgeschrieben. Ergänzend dazu erfolgt auf der Aktivseite nur noch der Ausweis des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals.
Laut BMJ ist es unschädlich, wenn bereits Bilanzen erstellt wurden, die nicht den neuen Bilanzformblättern entsprechen, soweit der Ausweis des EK dem neuen § 272 HGB entspricht; eine Änderung ist in diesen Fällen nicht zwingend.
Die Verordnung tritt mit Wirkung zum 31.12.2010 in Kraft.
b) Änderung des Umwandlungsrechts
Laut BMJ-Newsletter vom 27.05.2011 hat der Deutsche Bundestag am 26.05.2011 die Änderung des Umwandlungsrechts beschlossen. Das Gesetz setzt die am 22.10.2009 in Kraft getretene EU-Richtlinie um und soll Unternehmer von überflüssigen bürokratischen Hürden befreien und finanziell entlasten.
Das Gesetz sieht wesentliche Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Die Vorbereitung der HV, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll, wird vereinfacht, indem die Unterlagen für die Unterrichtung der Aktionäre künftig auf elektronischem Weg bereitgestellt werden und auf eine Zwischenbilanz verzichtet werden kann. Die beschlossene Regelung wahrt zugleich den Schutz der Anteilseigner und Gläubiger.
Weiteres Einsparpotential wird sich auch durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem UmwG und dem AktG durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen.
4. WPK: Was plant die WPK mit der Neuordnung der Berufsaufsicht (Transparenz) und mit den neuen (regionalen) „Kammerversammlungen“?
Quelle: WPK Magazin 2/2011, S. 5, 7 und 49.
a) Berufsaufsicht
Wie bereits mehrfach berichtet (zuletzt im FARR-WP-Newsletter Nr. 29 vom 01.06.2011 (TOP 6)) hat das Bundeswirtschaftsministerium die Diskussion zu einer Neuordnung der Berufsaufsicht im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene ausgesetzt.
Das BMWi sieht derzeit keinen Handlungsbedarf, das bewährte deutsche Aufsichtssystem mit APAK und WPK zu ändern. Falls sich im Rahmen der Grünbuch-Debatte hierzu doch noch Fragen oder Neuausrichtungen ergeben sollten, muss man sich dann damit befassen (dies ist eher unwahrscheinlich und in jedem Fall nicht vor Ende 2011 zu erwarten).
Der WPK-Vorstand hat sich daher damit befasst, wie das heutige Aufsichtssystem und dessen gute und effiziente Arbeit in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit verbessert werden kann (Stichwort „Transparenz“); vgl. dazu auch das Vorwort von WPK-Präsident Professor Pfitzer im WPK Magazin 2/2011, S. 5.
b) Kammerversammlungen (vgl. WPK Magazin 2/2011, S. 7)
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Wahlrecht in der WPK am 09.12.2010 werden die in der Vergangenheit mind. alle 3 Jahre durchzuführenden WP-Versammlungen entfallen.
Hierfür werden künftig jährliche regionale Kammerversammlungen stattfinden. (vgl. § 59 Abs. 4 WPO i.V.m. § 6 Satzung WPK). Es besteht aber auch die Option auf Durchführung nur einer (zentralen) Kammerversammlung; diese kann auch von den Mitgliedern der WPK selbst beantragt werden (Voraussetzung: Quorum von mind. 5 % der Mitglieder).
Beirat und Vorstand der WPK planen für Herbst 2011 sechs regionale Kammerversammlungen (ähnlich wie die bisherigen „Jour Fixe“-Veranstaltungen) an folgenden Terminen (vgl. dazu im Einzelnen WPK Magazin 2/2011, S. 49):
(1) Düsseldorf am 10.10.2011 (15 - 18 Uhr)
(2) Stuttgart am 19.10.2011 (15 - 18 Uhr)
(3) Frankfurt / M. am 25.10.2011 (15 - 18 Uhr)
(4) Hamburg am 31.10.2011 (15 - 18 Uhr)
(5) München am 10.11.2011 (15 - 18 Uhr)
(6) Berlin (Datum wird noch bekannt gegeben, 15 - 18 Uhr)
5. WPK: Der Bericht über die Berufsaufsicht ist da! - Was haben sich die WP’s und vBP’s im Jahre 2010 zu Schulden kommen lassen?
Quellen: www.wpk.de/berufsaufsicht/berichte.asp; WPK Magazin 2/2011, S. 10 ff.
a) Überblick
Die WPK hat ihren regelmäßigen, umfangreichen Bericht (47 Seiten) unter dem Datum vom 15.03.2011 veröffentlicht. Hierbei werden vier Maßnahmen, insb. mit dem Ziel der Prävention, unterschieden:
(1) Anlassbezogene Berufsaufsicht (= BA)
(2) Sonderuntersuchungen (Inspektionen = ASU)
(3) Abschlussdurchsicht
(4) Widerrufsverfahren
b) Verfahrensentwicklung in 2010
Im Jahre 2010 gab es 1.544 neue Verfahren gegen Berufsangehörige (also deutlich weniger als im Vorjahr mit noch 1.841 Verfahren => also: „wir bessern uns“).
In 2010 wurden 1.654 Verfahren abgeschlossen.
Die Neueingänge im Vergleich zu den Vorjahren sehen Sie hier:

c) Welche Vergehen von Berufskollegen führen zur anlassbezogenen Berufsaufsicht?
Die WPK hat in 2010 insg. 368 (Vj.: 473) neue Verfahren gegen WP / vBP eingeleitet und insgesamt 450 Verfahren abgeschlossen, davon 46 Rügen gegen Abschlussprüfer ohne Teilnahmebescheinigung (!). Die höchste Geldbuße in 2010 betrug 30.000 € (!).
Hier sind die Arten der (Kontroll-) Mitteilungen, die die anlassbezogene Berufsaufsicht ausgelöst haben:

d) Hat die WPK auch schon mal einen von Ihren geprüften Abschlüssen durchgesehen?
Insgesamt wurden in 2010 rd. 1,1 Mio. Abschlüsse im elektron. Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit die WPK nicht „die Nadel im Heuhaufen“ suchen muss, hat sie mit dem Bundesanzeiger ein automatisiertes Abrufverfahren vereinbart und hat auf diese Weise insgesamt 39.621 JA und 5.047 KA in Dateiform übermittelt bekommen.
Wie hoch war der Stichprobenanteil (also die Chance, dass sie „ausgewählt“ werden?) in 2010:
| Stichproben | Stichprobenanteil (in %) | |
| 1. Offenlegungen im elektronischen Bundesanzeiger |
||
| 1.1. Jahresabschlüsse der Unternehmen von öffentlichem Interesse |
285 | 37,9 |
| 1.2. Konzernabschlüsse der Unternehmen von öffentlichem Interesse | 224 | 38,4 |
| Zwischensumme Abschlüsse der Unternehmen von öffentlichem Interesse | 509 | 38,1 |
| 1.3. Jahresabschlüsse großer Gesellschaften, Banken und Versicherungen | 399 | 2,9 |
| 1.4. Jahresabschlüsse mittelgroßer Gesellschaften | 596 | 2,4 |
| 1.5. Konzernabschlüsse | 320 | 7,2 |
| Zwischensumme Abschlüsse der Unternehmen von nicht öffentlichem Interesse | 1.315 | 3,0 |
| 1.6. Rechenschaftsberichte InvG | 63 | 2,0 |
| Zwischensumme zu 1. | 1.887 | 3,9 |
| 2. Rechenschaftsberichte der Parteien | 29 | 100,0 |
| 3. Abschlüsse in elektronischer Form aus anderen Quellen | 7 | 100,0 |
| Summe der durchgesehenen Abschlüsse | 1.923 | 4,0 |
| zusätzlich durchgesehene BV bei Unternehmen von öffentlichem Interesse | 826 | 61,9 |
| Summe der durchgesehenen Bestätigungsvermerke | 2.749 | 5,7 |
Festgestellte Abweichungen bei den durchgesehenen Abschlüssen:
- 582 beim Bestätigungsvermerk
- 1.361 bei der Rechnungslegung
- 3 auffällige Honorargestaltungen
- Bei diesen 1.946 Abweichungen (Vj.: 2.575) wurden in 730 Fällen die jeweiligen Abschlussprüfer von der WPK auf mögliche Bedenken zu den offengelegten Abschlüssen und BV angesprochen.
- In 57 Fällen (Vj.: 105) wurde gegen den WP / vBP ein Disziplinarverfahren eingeleitet, z. B. in 22 Fällen wegen fehlender Teilnahmebescheinigung am QK-Verfahren („Fahren ohne Führerschein“).
Mehr zu diesem Thema gibt es in der nächsten IDW-Veranstaltungsreihe „WP aktuell 2/2011“ (vgl. unten TOP 20).
6. WPK: Die Grundsätze der WPK zur Nutzung der Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen im Rahmen anderer berufsrechtlicher Kontrollen wurden überarbeitet und daraufhin auch der Hinweis der KfQK zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle (jew. Stand: 24.03.2011)
Quellen: www.wpk.de/qk/sonderuntersuchungen.asp; www.wpk.de/qk/kommission-hinweise.asp; WPK Magazin 2/2011, S. 20 und 21; vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 29 vom 01.06.2011 (TOP 6).
a) Grundsätze der WPK zur Nutzung der Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen im Rahmen anderer berufsrechtlicher Kontrollen
Da die ursprünglich für 2011 geplante Neuordnung der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle - wegen des Grünbuchs der EU zur Abschlussprüfung - nicht gekommen ist bzw. sich weiterhin verzögert (vgl. oben TOP 3a), hat die WPK die o.g. Grundsätze am 24.03.2011 überarbeitet.
Betroffen sind also die WP-Praxen mit § 319a HGB-Prüfungsmandanten, die bisher einer Doppelbelastung (ASU und QK) unterlegen haben. Jetzt kann der PfQK die Arbeiten des Inspektors, der bereits vorher da war, berücksichtigen.
Hier der überarbeitete Teil der neuen Grundsätze (Zitat, Fettdruck durch uns):
Gegenstand der Sonderuntersuchung sind auch Elemente des Qualitätssicherungssystems, so dass Erkenntnisse aus der Sonderuntersuchung auch den Prüfungsgegenstand des Prüfers für Qualitätskontrolle betreffen und berücksichtigt werden können. Dies ist ausweislich der Berichterstattung der Prüfer für Qualitätskontrolle bisher nur in wenigen Fällen erfolgt.
Nach Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer ist davon auszugehen, dass trotz der im Ansatz unterschiedlichen Ausrichtung von Qualitätskontrolle und Sonderuntersuchung die von der Sonderuntersuchung durchgeführten Untersuchungshandlungen im Bereich der Praxisorganisation und der Auftragsabwicklung regelmäßig eine hinreichende Grundlage bilden, um die Ordnungsmäßigkeit des Qualitätssicherungssystems in den untersuchten Teilbereichen feststellen zu können.
Dabei hat sich der Prüfer für Qualitätskontrolle, wie dies auch für Fälle einer bereits durchgeführten, früheren Qualitätskontrolle gilt, davon zu überzeugen, dass die Stabilität des Qualitätssicherungssystems gewährleistet ist und keine sonstigen Anhaltspunkte gegen die Erkenntnisse der Sonderuntersuchung sprechen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat sich immer davon zu überzeugen, dass die Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems auch im Bereich der Nicht-§ 319a HGB-Mandate gegeben ist. Soweit Teilbereiche des Qualitätssicherungssystems im Rahmen der Sonderuntersuchung nicht geprüft wurden, gelten für diese Bereiche die allgemeinen Grundsätze für die Durchführung von Qualitätskontrollen.
Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat bei der Berichterstattung über Art und Umfang der Qualitätskontrolle darzulegen, in welchem Umfang er die Feststellungen aus Sonderuntersuchungen bei der Qualitätskontrolle berücksichtigt hat."
b) Hinweis der KfQK zur Berichterstattung über ein QK (=> wichtig für PfQK)
Aufgrund des letzten Absatzes der o.g. Grundsätze (vgl. oben Punkt a)) wurde am 24.03.2011 auch der Hinweis der KfQK zur Berichterstattung über eine QK (bish. Stand: 25.05.2010) in Punkt 5 überarbeitet. Hier die neue Formulierung:
- Verwertung von Erkenntnissen aus Sonderuntersuchungen nach § 62b Abs. 3 WPO unter Berücksichtigung der von der WPK im Einvernehmen mit der APAK erlassenen Grundsätze:
Beschreibung der
- dem Prüfer für Qualitätskontrolle über Sonderuntersuchungen vorliegenden Erkenntnisquellen
- Untersuchungsbereiche (mit und ohne Beanstandungen) der Sonderuntersuchungen nach § 62b WPO, sofern sie für Prüfungsplanung und -durchführung relevant sind
- Umfang der Berücksichtigung der Feststellungen der Sonderuntersuchungen und Auswirkung auf das Prüfungsvorgehen im Rahmen der Qualitätskontrolle (insbesondere bei der Stichprobenauswahl von Engagementprüfungen im Bereich der 319a-Mandate)
Zur Vertiefung verweisen wir auf die Spezialfortbildung für PfQK (vgl. oben TOP 2).
Dort werden u. a. auch der daraufhin aktualisierte Muster-Qualitätskontrollbericht und die ebenso überarbeitete Checkliste zur Berichtskontrolle / Berichtskritik zum QK-Bericht besprochen und ausgeteilt.
7. WPK: Wie funktioniert die Berechnung der Befristung der Teilnahmebescheinigung und was passiert wenn der QK-Bericht zu spät abgegeben wird („Lücke“)?
a) Berechnung der Befristung einer Teilnahmebescheinigung (= TB)
Quelle: WPK Magazin 2/2011, S. 28.
Die TB für die Qualitätskontrolle ist auf 6 Jahre bzw. 3 Jahre (§ 319a HGB-Prüfer) zu befristen. Geht der QK-Bericht bis zu 6 Monate vor Ablauf der TB bei der WPK ein, so ist dies unschädlich. In diesem Fall ist für die Berechnung der Befristung der neu zu erteilenden TB auf das Datum der Befristung der alten TB abzustellen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SaQK).
Dies wird an folgendem Beispiel erklärt:

b) Abgabe des QK-Berichts nach Ablauf der Teilnahmebescheinigung ("Lücke")
Damit die Teilnahme am QK-Verfahren durchgängig gilt, muss der QK-Bericht Nr. 2 vor Ablauf der Teilnahmebescheinigung Nr. 1 bei der WPK eingehen. Hierfür reicht auch die Übersendung des QK-Berichts per E-Mail (vgl. dazu WPK Magazin 4/2008, S. 38).
Ist dies nicht der Fall, dann verliert der WP bzw. vBP seine Berechtigung, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB). Problem dieser "Lücke" ist, dass alle zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Abschlussprüfungen nicht beendet werden können. Es muss eine erneute Bestellung des Abschlussprüfers erfolgen, da der bisherige Abschlussprüfer "weggefallen" ist. Der bisherige Abschlussprüfer kann aber erst wieder bestellt werden, wenn er erneut eine Teilnahmebescheinigung (nach der QK) hat.
8. WPK: Alle WP-Praxen haben die Berufspflicht zur Regelung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung nach §§ 24d Abs. 3, 32 Nr. 12 BS WP / vBP!
Quellen: §§ 24d Abs. 3, 32 Nr. 12 BS WP / vBP; WPK Magazin 1/2011, S. 34.
Bekannterweise besteht für alle WP / vBP und WPG / BPG die Berufspflicht, bei Siegelführung bestimmte Regelungen im eigenen QS-System vorzuhalten. So steht in § 32 Nr. 12 BS WP / vBP u.a. Folgendes:
"Für Prüfungen, bei denen das Siegel verwendet wird, umfasst das Qualitätssicherungssystem insbesondere Regelungen ... 12. zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung ..."
Die "auftragsbezogene Qualitätssicherung" ist wiederum in § 24d BS WP / vBP geregelt. Die meisten Berufskollegen verstehen darunter - auf den ersten Blick - nur die Berichtskritik (=> § 24d Abs. 1 BS WP / vBP).
Darunter fällt aber auch die sog. "auftragsbegleitende Qualitätssicherung" (=> § 24d Abs. 2 und 3 BS WP / vBP). Absatz 2 betrifft die auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei § 319a HGB-Prüfungen; hiervon sind nur ca. 100 bis 120 WP-Praxen mit solchen Mandaten betroffen.
Die WP-Praxen, die keine § 319a HGB-Prüfungen durchführen, meinen oft, dass Sie mit diesem Thema nichts zu tun haben. Das sehen die Prüfer für Qualitätskontrolle und vor allem die WPK anders. Das liegt an dem Wortlaut des § 24d Abs. 3 BS WP / vBP:
"(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Prüfungen ist zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung im Sinne des Absatzes 2 stattzufinden hat."
Vor diesem Hintergrund hat die WPK hierauf im WPK Magazin 1/2011, S. 34 nochmals aufmerksam gemacht (Zitat, Fettdruck durch uns):
"Prüfer für Qualitätskontrolle von WP/vBP-Praxen, die keine Prüfungen von Unternehmen im Sinne von §§ 264d, 319a Abs. 1 Satz 1 HGB durchführen, führen in Qualitätskontrollberichten mitunter aus, dass Regelungen für eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung nicht erforderlich seien, da keine Unternehmen von öffentlichem Interesse nach §§ 264d, 319a Abs. 1 Satz 1 HGB geprüft würden.
Im Rahmen der Auswertung von Qualitätskontrollberichten führt dies regelmäßig zu Rückfragen, ob das Qualitätssicherungssystem entsprechende Regelungen zur Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung bei Nicht-319a HGB-Prüfungen vorsieht. Das Qualitätssicherungssystem von WP-Praxen, die andere als in § 24d Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP genannte Prüfungen durchführen, muss Regelungen für eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung nach §§ 24d Abs. 3, 32 Nr. 12 Berufssatzung WP/vBP bereithalten.
Es ist zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen bei diesen Prüfungen eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung vorgesehen ist. Kriterien für die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung können die Relevanz des Prüfungsgegenstandes und der Prüfungsergebnisse für die Öffentlichkeit sein (beispielsweise größere Stiftungen oder Fonds) sowie besondere Umstände und Risiken, die mit der Prüfung verbunden sind (zum Beispiel Unsicherheiten bezüglich der Unternehmensfortführung, siehe auch VO 1/2006, Gliederungspunkt 4.6.7.2., Tz 121 ff.)."
Im IDW Praxishandbuch 2010 / 2011 (5. Aufl., Düsseldorf 2010) finden Sie hierzu:
- auf S. 93 ff.: Beispiel für eine Regelung
- auf S. 463 ff.: Fünfseitige Arbeitshilfe [(A-4.6.7.(2) Durchführung der Auftragsbegleitenden Qualitätssicherung]
Auf der FARR-Webseite finden Sie unter Download / Arbeitshilfen (Benutzername: farr; Passwort: farr-schule) eine Regelung zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung (= Berichtskritik und auftragsbegleitende Qualitätssicherung).
Im Übrigen verweisen wir hierzu auch auf die aktuellen Regelungen und Arbeitshilfen im FARR•NIEMANN•QSS (=> vgl. unten TOP 19).
Fazit: Nehmen Sie - soweit noch nicht geschehen - eine Regelung zur auftragsbegleitenden Qualitätssicherung in Ihr QS-Handbuch auf.
9. WPK: Kann man als Berufsgesellschaft einen Prüfungs- oder Beratungs-auftrag annehmen, bevor diese von der WPK anerkannt ist?
Quelle: WPK Magazin 1/2011, S. 36.
Ein Berufsangehöriger hat - im Rahmen der Konsultation - kürzlich folgende Frage an die WPK gerichtet (Zitat):
Können wir Aufträge (Beratungsaufträge und/oder Abschlussprüfungen) für das nächste Jahr bereits im Rahmen unserer neuen Gesellschaft (GmbH & Co. KG) vereinbaren, bevor deren Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgesprochen ist? Ich vermute, Beratungsaufträge sind mangels Vorbehaltscharakters unproblematisch."
Die WPK hat darauf im WPK Magazin 1/2011, S. 36 wie folgt geantwortet:
a) Zum Vorbehaltsbereich (Zitat):
"Ein zeitlich vor der Anerkennung einer Gesellschaft als Berufsgesellschaft liegender Vertragsschluss im Vorbehaltsbereich würde zur Nichtigkeit der entsprechenden Auftragsverhältnisse führen (§ 134 BGB). Die Gesellschaft kann sich in diesem Bereich auch zivilrechtlich erst wirksam verpflichten, wenn die Anerkennung als Berufsgesellschaft vorliegt. Dies gilt nicht nur für den Vorbehaltsbereich des WP/vBP, sondern auch für die ebenfalls bestimmten Berufsträgern vorbehaltene Steuerberatung."
b) Zum Nicht-Vorbehaltsbereich (Zitat):
"In Tätigkeitsbereichen, die keine bestimmte Berufsqualifikation voraussetzen (zum Beispiel Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO) wäre eine Beauftragung hingegen zivilrechtlich auch schon vor der Anerkennung als Berufsgesellschaft wirksam. Aus berufsrechtlicher Sicht darf die Gesellschaft allerdings auch hier erst tätig werden, wenn die Anerkennung als Berufsgesellschaft vorliegt.
Anderenfalls wären die Berufsangehörigen geschäftsführend für eine Gesellschaft tätig, die mangels Anerkennung als Berufsgesellschaft gewerblichen Charakter hätte. Eine solche Tätigkeit wäre gemäß § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO mit dem Beruf des WP/vBP unvereinbar (vgl. Hense / Ulrich / Amberg, WPO, § 43 a, Rn. 70)."
10. WPK / IDW: Welche Beauftragte / Manager hat eine „moderne“ WP- / vBP-Praxis (Geldwäschegesetz; Zuständigkeitsmatrix)?
Bei einer externen Qualitätskontrolle (=> durch Peer) oder anlassunabhängigen Sonderuntersuchung (=> durch Inspektor) wird man immer wieder nach dem Qualitätsmanager, dem Datenschutz-Beauftragten oder dem Nachschaubeauftragten gefragt.
Vor diesem Hintergrund haben wir auf diese Frage im FARR-WP-Newsletter schon mehrfach hingewiesen (Nr. 8 vom 07.01.2008, TOP 7 und Nr. 17 vom 01.06.2009, TOP 16). Es wird jetzt also wiedermal Zeit, daran zu erinnern.
a) Ist bei einer WP- / vBP-Praxis noch ein Geldwäsche-Beauftragter nötig?
Quellen: GwG; Anwendungshinweise der WPK zum GwG sowie www.wpk.de/geldwaesche/geldwaesche.asp; WPK Magazin 1/2009, S. 14 f.; DStR 8/2009, S. 393 ff.
Gegenüber der früheren Rechtslage (vgl. dazu FARR WP-Newsletter Nr. 8 vom 07.01.2008, TOP 7) benötigt eine kleinere WP- / StB-Praxis inzwischen keinen Geldwäsche-Beauftragten mehr; interne Sicherungsmaßnahmen reichen hierfür aus. Im Einzelnen:
|
Geldwäschegesetz (GwG) |
||
| Geldwäsche-Beauftragter(der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet) | Vorsehen bestimmter interner Sicherungsmaßnahmen (siehe dazu unten) | |
| Mehr als insgesamt 10 Berufsangehörige | Nicht mehr als insgesamt 10 Berufsangehörige | |
| Nicht mehr notwendig | Pflicht | Befreit |
Im WPK Magazin 1/2009, S. 14 f. (vgl. auch FARR-WP-Newsletter Nr. 16 vom 01.04.2009, TOP 6) stand zur Anordnung der WPK nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GwG Folgendes (Zitat):
"Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat aufgrund der Befugnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 GwG folgende Regelung zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 GwG) getroffen: Auf Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, die in eigener Praxis tätig sind, finden die Pflichten, interne Sicherungsmaßnahmen, nämlich
- die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
- die Sicherstellung, dass die Beschäftigten über die Pflichten nach dem GwG und über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterrichtet werden,
vorzusehen (§ 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 GwG), keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt zehn Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe gemäß § 44 b Abs. 1 WPO tätig sind.
Entsprechendes gilt für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, die ihren Beruf gemäß § 44b Abs. 1 WPO in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben oder die in einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, tätig sind. Gleiches gilt für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 WPO nicht vorliegen und im Falle der Kundmachung einer Partnerschaftsgesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 PartGG nicht vorliegen (Scheinsozietät oder Scheinpartnerschaft).
Entsprechendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Buchprüfungsgesellschaften mit dem Unterschied, dass die Pflichten zu den internen Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich die Berufsgesellschaft und nicht die natürlichen Personen des Berufsstandes treffen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GwG i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 GwG).
Diese Anordnung wird im WPK Magazin bekannt gemacht und wird mit der Bekanntmachung wirksam (§ 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Die Anordnung vom 12.5.2003 (WPK-Mitteilungen 3/2003) wird hiermit aufgehoben.
Berlin, den 14.1.2009
Prof. Dr. Norbert Pfitzer - Präsident -"
b) Wie könnte eine Zuständigkeitsmatrix (Organigramm) bezüglich der Beauftragten aussehen?
Quelle: IDW Praxishandbuch 2010 / 2011, 5. Aufl., S. 7.
Das aktuelle IDW Praxishandbuch sieht im Kapitel A. (Qualitätssicherung) eine Tabelle für "Nicht-Mandatsspezifische Zuständigkeiten" mit folgenden Verantwortungsbereichen vor:
| Verantwortungsbereich | Herr / Frau |
| Unabhängigkeitsbeauftragte/r: | |
| Geldwäschebeauftragte/r: | |
| Aus- und Fortbildungsbeauftragte/r: | |
| Nachschaubeauftragte/r: | |
| ... |
Wir haben diese Tabelle zu folgender Zuständigkeitsmatrix (Organigramm) weiterentwickelt (damit wären Sie optimal organisiert!). Die Tabelle könnte wie folgt aussehen und sollte Teil des Qualitätshandbuchs oder eine Anlage hierzu sein:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
| Verantwortlicher | Datenschutz-Beauftragter | Unabhängigkeits-Beauftragter | Risiko-Manager | Beschwerde-Manager | Qualitäts-Manager | Nachschau-Beauftragter | Personal-Beauftragter |
| Partner 1 | |||||||
| Partner 2 | |||||||
| Mitarbeiter | |||||||
| usw. |
Zu 1.: Datenschutz-Beauftragter
Quellen: § 4 BDSG; WPK Magazin 4/2006, S. 34 f. und 48; WPK Magazin 2/2007, S. 30; FARR-WP-Newsletter Nr. 2 vom 15.01.2007 (TOP 8).
§ 4 BDSG verlangt von nicht öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die Bestellung eines betrieblichen Datenschutz-Beauftragten (bDSB). Nach der Änderung des BDSG am 26.08.2006 ist die Bestellung eines bDSB - auch in einer WP- / vBP-Praxis - nur noch dann erforderlich, wenn mehr als 9 Personen regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Dazu zählen Sozien, Partner, angestellte WP / vBP, Sekretariatskräfte, sonstige Mitarbeiter sowie Teilzeitkräfte, Auszubildende, Praktikanten und freie Mitarbeiter. Die Bestellung eines bDSB muss schriftlich dokumentiert und in der WP- / vBP-Praxis bekannt gegeben werden. Der bDSB ist auch Ansprechpartner für die Mitarbeiter in datenschutzrechtlichen Belangen.
Wer kann bDSB sein? Ein zuverlässiger Mitarbeiter des WP / vBP mit entsprechender Fachkunde. Wegen Interessenkollision kommen der Kanzleiinhaber bzw. Geschäftsführer oder der EDV-Mitarbeiter nicht in Betracht. Ein externer bDSB (z. B. RA) ist möglich.
Zu 2.: Unabhängigkeits-Beauftragter
Quelle: VO 1/2006, Tz. 36 bis 38.
Eine der wichtigsten Berufsgrundsätze ist die Beachtung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit (§ 43 Abs. 1 S. 1 und 2 WPO; §§ 319 ff. HGB; §§ 21 ff. BS WP / vBP). Die Praxisleitung muss nach § 32 Nr. 1 BS WP / vBP Regelungen zur Unabhängigkeit etc. einführen. Die eingeführten Regelungen müssen u. a. gewährleisten, dass die Verantwortung für die Untersuchung und Lösung von Fragen im Zusammenhang mit Unabhängigkeitsgefährdungen in der WP-Praxis festgelegt ist (vgl. VO 1/2006, Tz. 37). Die hierfür zuständige Stelle ist der sog. "Unabhängigkeits-Beauftragte".
Zu 3.: Risiko-Manager
Der Risiko-Manager ist z. B. im Rahmen der Auftragsannahme bzw. -fortführung für die Beurteilung von Auftragsrisiken verantwortlich.
Zu 4.: Beschwerde-Manager
Quelle: VO 1/2006, Tz. 81 bis 83.
Nach § 24c BS WP / vBP sind WP / vBP verpflichtet, Beschwerden und Vorwürfen von Mitarbeitern, Mandanten oder Dritten nachzugehen. Hierzu müssen im kanzleiinternen QS-Sysstem auch ausdrückliche Regelungen eingeführt werden (§ 32 Nr. 11 BS WP / vBP). Die Praxisleitung hat dafür zu sorgen, dass Beschwerden von Mitarbeitern der Praxisleitung oder der von dieser benannten Person (sog. "Beschwerde-Manager") - ohne Besorgnis vor persönlichen Nachteilen (z. B. anonym) - zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VO 1/2006, Tz. 82).
Zu 5.: Qualitäts-Manager
Der Qualitäts-Manager ist z. B. für das QS-System bzw. -hand¬buch sowie dessen Einhaltung und Weiterentwicklung (Anpassung der kanzleiinternen Regelungen und Arbeitshilfen an neue Entwicklungen, Gesetze, etc.) zuständig. Er ist Ansprechpartner für den Prüfer für Qualitätskontrolle.
Zu 6.: Nachschau-Beauftragter
Quelle: VO 1/2006, Tz. 157 bis 159.
Nach § 33 BS WP / vBP haben WP / vBP regelmäßig eine (interne) Nachschau durchzuführen. Wer für die Nachschau verantwortlich sein soll, wird in der VO 1/2006, Tz. 157 bis 159 konkretisiert: Danach liegt die Verantwortung für die Nachschau zunächst bei der Praxisleitung.
Diese kann aber die Organisation und Durchführung der Nachschau einer Person übertragen, die über die erforderliche Erfahrung, Kompetenz und Autorität verfügt, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können (sog. "Nachschau-Beauftragter").
Die eigentliche Durchführung der Nachschau kann durch fachlich und persönlich geeignete Personen erfolgen (z. B. niederlassungs- bzw. abteilungsfremde Personen, angestellte oder freie Mitarbeiter, externer WP). Die "Selbstvergewisserung" durch den Praxisinhaber ist ausnahmsweise, aber nur bei angemessenem zeitlichen Abstand zulässig (nicht zulässig bei § 319a HGB-Mandaten).
Zu 7.: Personal-Beauftragter
Der Personal-Beauftragte (häufig nur bei Großpraxen vorzufinden) ist für alle Personalfragen und die Personalorganisation zuständig (z. B. Einstellung, Mitarbeiterbeurteilung, Aus- und Fortbildung, etc.).
11. BStBK / WPK: Fragen aus der beruflichen Praxis zu den Grundsätzen der BStBK für die Erstellung von JA und Antworten dazu (Teil 2)
Quellen: BStBK Rdschr. Nr. 104/2011 vom 06.04.2011; StBK Berlin Newsletter Nr. 14/2011 vom 11.04.2011; zu Teil 1 vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 29 vom 01.06.2010 (TOP 11); ferner Nr. 28 vom 01.04.2010 (TOP 8 und 9).
Die Berufsangehörigen, die mit der Erstellung des JA 2010 befasst sind, haben einige Fragen aufgeworfen. Die BStBK hat hierzu einen Fragen-Antworten-Katalog entwickelt, der auf die wiederholt gestellten Fragen eingeht. Der Katalog ist nicht abschließend und wird bei Bedarf von der BStBK aktualisiert.
Im ersten Katalog der BStBK waren 15 Fragen. In unserem letzten Newsletter (Nr. 29, TOP 11) hatten wir die zunächst Fragen behandelt, die sich auf die Doppelqualifikation WP und StB beziehen. Heute bringen wir hier die restlichen Fragen, soweit sie erwähnenswert sind (chronologisch):
- Frage 3: Bescheinigung über die Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung
"Die in der Anlage 2 der Verlautbarung dargestellten Bescheinigungsformulierungen können sowohl bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als auch bei der nach § 4 Abs. 1 EStG analog angewandt werden. Die Begriffe "Aufzeichnungen / Unterlagen" sind insofern als Oberbegriff zu verstehen und umfassen auch eine mögliche Buchführung. Der Steuerberater hat darauf zu achten, dass er den Bescheinigungstext den Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechend anpasst." - Frage 7: Fragen zur Bescheinigung über die Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung
"Welche Überschrift ist bei dieser Bescheinigung zu wählen, wenn Auftragnehmer z.B. eine Steuerberatungsgesellschaft ist?
Als Überschrift kann "Bescheinigung über die Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung" oder "Bescheinigung der xy-Steuerberatungsgesellschaft über die Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung" gewählt werden.
Ist bei einer Bescheinigung über die Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung im Sinne einer fachlichen korrekten Formulierung der Begriff "Geschäftsjahr" durch "Wirtschaftsjahr" zu ersetzen?
Sofern ausschließlich eine steuerliche Gewinnermittlung erfolgt, kann der handelsrechtliche Begriff "Geschäftsjahr" durch den steuerlichen Begriff "Wirtschaftsjahr" ersetzt werden." - Frage 9: Anwendungsbereich der Verlautbarung
"Die Verlautbarung legt die Berufsauffassung dar, nach der Steuerberater im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit Jahresabschlüsse erstellen. Sie gilt bei der Erstellung gesetzlich vorgeschriebener und freiwillig erstellter Jahresabschlüsse sowie sinngemäß bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG.
Grundsätzlich gilt die Verlautbarung für die Erstellung des deutschen handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Eine sinngemäße Anwendung der Regelungen dieser Verlautbarung auf die Erstellung von Jahresabschlüssen oder Abschlussbestandteilen nach anderen Rechtsordnungen, die einem deutschen handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Jahresabschluss vergleichbar sind, ist grundsätzlich möglich (z. B. die Erstellung eines österreichischen oder belgischen Jahresabschlusses). In diesen Fällen bietet es sich aber an, die Anwendung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer im Auftrag zu vereinbaren." - Frage 10: Was ist Führung der Bücher?
"Die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer unterscheidet zwischen Mitwirkung des Steuerberaters an der Buchführung und umfassender Buchführung durch den Steuerberater. Der Steuerberater sollte genaue Angaben machen, in welchem Umfang er an der Buchführung beteiligt war.
Der Begriff Buchführung umfasst ein Buchführungssystem (einfache / doppelte / kameralistische Buchführung) sowie die zugehörigen Bücher.- In der Regel erfolgt eine systematische Unterscheidung der nach § 238 HGB zu führenden Bücher in Grund-, Haupt- und Nebenbücher.
- In einem Grundbuch (Journal) werden die Geschäftsvorfälle in zeitlicher Ordnung erfasst. Als solche sind insbesondere Kassen-, Wareneingangs und Warenausgangsbücher zu betrachten.
- Im Hauptbuch erfolgt eine systematische Zuordnung der Geschäftsvorfälle unter sachlichen Gesichtspunkten nach einem Kontenplan.
- In einem Nebenbuch (Hilfsbuch, Nebenbuchhaltung) werden bestimmte Teilbereiche der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge ausgelagert und lediglich zusammengefasst in das Hauptbuch übernommen. Nebenbücher sind z. B. die Anlagen-, Kontokorrent- und Lohnbuchhaltung.
- Frage 11: Wie kann die Abrechnung bei der Mitwirkung an der Aufstellung des Lageberichts erfolgen (§ 35 Abs. 1 Nr. 7c StBGebV, Rz. 10 der Verlautbarung)?
"Die Aufstellung des Lageberichts obliegt den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB). Der Steuerberater darf den Lagebericht nicht selbst erstellen, kann aber in begrenztem Umfang bei der Aufstellung des Lageberichts mitwirken.
Anders als bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist im Hinblick auf den Lagebericht nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang Tätigkeiten bei der Aufstellung delegiert und damit Verantwortungsbereiche z. B. auf den Steuerberater übertragen werden können. Unstreitig dürfte jedoch sein, dass der Steuerberater bei der Abfassung des Lageberichts beratend mitwirken darf. Eine Abrechnung kann dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7c StbGebV erfolgen.
Die komplette Erstellung des Lageberichts durch den Steuerberater ohne die Mitwirkung des zur Aufstellung des Lageberichts Verpflichteten ist unzulässig. Der Lagebericht enthält eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung durch die geschäftsführenden Organe hinsichtlich Vergangenheit und Zukunft des Unternehmens, diese höchstpersönliche Einschätzung des Unternehmens kann auch aus Haftungsgründen nicht durch den Steuerberater übernommen werden.
Eine redaktionelle, durch Formulierungshilfen geprägte Unterstützungsleistung, die die inhaltlichen Vorgaben des Kaufmanns zu den Bestandteilen des Lageberichts nicht verändert, ist als beratende Mitwirkung zulässig." - Frage 14: Wie erfolgt die Belehrung über Wahlrechte?
"Der Steuerberater hat den Auftraggeber über solche Sachverhalte, die zu Wahlrechten führen, in Kenntnis zu setzen. Die Ausübung von Wahlrechten liegt aber in der alleinigen Verantwortung des Kaufmanns und kann somit nicht - auch nicht im Falle der weitestgehenden Mitwirkung des Steuerberaters bei der Aufstellung - an diesen delegiert werden.
Eine umfassende Belehrung über alle denkbar möglichen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte wird nicht gefordert. Vielmehr sind anhand der allgemeinen vom Steuerberater einzuholenden Vorgaben des Kaufmanns, im Einzelfall die Gestaltungsmöglichkeiten darzustellen und im Sinne der (z. B. bilanzpolitischen) Zielvorgaben des Kaufmanns auszuüben."
12. IDW: Besteht für kleine Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen, die § 274 HGB (BilMoG) nicht anwenden (müssen), eine Pflicht zur Bilanzierung passiver latenter Steuern?
Quellen: FN-IDW 5/2011, S. 340 f.; www.idw.de (Berichterstattung über Sitzungen, 223. Sitzung des HFA).
Der HFA hat am 09.09.2010 den IDW ERS HFA 27 aufgehoben, da zwischenzeitlich (am 03.09.2010) der DRS 18 zu latente Steuern im Bundesgesetzblatt verabschiedet wurde (=> GoB-Vermutung). Daraufhin hat sich der HFA am 10. / 11.03.2011 mit mehreren Einzelfragen latenter Steuern im JA nach HGB i.d.F. des BilMoG beschäftigt. Die wohl interessanteste Frage ist die Bilanzierung von Rückstellungen für passive latente Steuern bei Unternehmen, die § 274 HGB nicht anwenden. Hierzu äußerte sich der HFA wie folgt (Zitat, Fettdruck durch uns):
"Kaufleute, die weder pflichtgemäß noch freiwillig § 274 HGB anwenden, haben gleichwohl Rückstellungen für passive latente Steuern anzusetzen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt sind (für kleine Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB und nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften ergibt sich dies auch aus dem Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS HFA 7 n.F., Tz. 24).
Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und den korrespondierenden steuerlichen Wertansätzen bestehen, deren Abbau künftig zu einer Steuerbelastung führt.
Soweit ein Abbau der Differenzen zwar grundsätzlich möglich, aber zum Abschlussstichtag nicht absehbar ist (sog. quasi-permanente Differenzen), sind die Differenzen indes nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insb. für Abschreibungen, die zu Differenzen zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Ergebnis führen, die sich erst bei Veräußerung eines Vermögensgegenstands oder bei Liquidation des Unternehmens ausgleichen. Derartige Differenzen sind zu jedem Abschlussstichtag daraufhin zu überprüfen, ob sie sich aufgrund der gesetzlichen Regelungen, etwa eingetretener geänderter Verhältnisse oder der geplanten unternehmerischen Dispositionen in der überschaubaren Zukunft nicht doch ausgleichen werden.
Rückstellungen für passive latente Steuern sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den allgemein für Rückstellungen geltenden Vorschriften zu bewerten. Dabei sind aufrechnungsfähige aktive Latenzen und Vorteile aus steuerlichen Verlustvorträgen rückstellungsmindernd zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB darf eine Abzinsung der Rückstellungen unterbleiben.
Für zu erwartende Steuerbelastungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildete Rückstellungen sind in der Bilanz in den Steuerrückstellungen auszuweisen; ein gesonderter Ausweis als "Passive latente Steuern" (§ 266 Abs. 3 E. HGB) ist nicht zulässig."
Zur Vertiefung verweisen wir auf die IDW-Veranstaltungsreihe "WP aktuell 2/2011" im Oktober bis Dezember 2011 (vgl. unten TOP 20).
13. IDW: Wie legt der HFA die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB zur Nichtangabe der Geschäftsführerbezüge aus?
Quellen: FN-IDW 5/2011, S. 339 f.; www.idw.de (Berichterstattung über Sitzungen, 223. Sitzung des HFA); vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 19 vom 01.10.2009 (TOP 12).
Der HFA hat sich mit der o. g. Frage, die die Abschlussprüfer schon lange bewegt, in seiner Sitzung vom 10. / 11.03.2011 auseinandergesetzt und wie folgt beantwortet (Zitat, Fettdruck durch uns):
"Nach § 286 Abs. 4 HGB darf bei nicht börsennotierten Gesellschaften eine Offenlegung der grundsätzlich nach § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB im Anhang anzugebenden Gesamtbezüge der Gesellschaftsorgane unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angabe die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen würden. Hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen für einen zulässigen Verzicht auf die Angabe besteht seit Jahren Unsicherheit.
Im Jahr 1995 äußerte sich das Bundesministerium der Justiz (BMJ), dass diese Frage nach Sinn und Zweck des Artikels 4 der Mittelstandsrichtlinie zu beantworten sei, also im Hinblick auf den bezweckten Datenschutz (vgl. Schreiben des BMJ vom 06.03.1995 - Transformation der Mittelstandsrichtlinie in Bezug auf die Angabe von Organbezügen (§ 286 Abs. 4 HGB), Az. III A 3-350/71-13(D)-1 II-32-2014/91, FN-IDW 1995, S. 145).
Das schutzwürdige Interesse der Organmitglieder sei demnach nicht nur beeinträchtigt, wenn der genaue Betrag ihrer Bezüge ermittelbar ist, sondern schon dann, wenn die Größenordnung der Bezüge eines Mitglieds z.B. durch die Division des Gesamtbetrags der Bezüge durch die Anzahl der Organmitglieder geschätzt werden kann.
Dies galt nach damaliger Ansicht des BMJ nur dann nicht, wenn zwischen den einzelnen Organmitgliedern Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass die einzelnen Bezüge wesentlich von dem durch den Rechenvorgang gefundenen Durchschnittsbetrag abweichen, und wenn die Abweichungen nicht ebenfalls ermittelbar sind. Im Zweifel sei dem bezweckten Datenschutz Vorrang einzuräumen."
Zwischenzeitlich haben sich das LG Köln (12/1996) und kurz darauf das OLG Düsseldorf (6/1997) aus anderen Gründen auch mit dieser Problematik befasst. Dabei ist das LG Köln zu dem Ergebnis gekommen, dass die o. g. Ansicht des BMJ nicht mit dem Gesetz (§ 286 Abs. 4 HGB) vereinbar ist.
Auf Anfrage des IDW an das BMJ äußerte sich das BMJ mit Schreiben vom 20.04.2010 und betonte, das die (o. g.) Ausführungen vom 06.03.1995 weiterhin von Bedeutung sind, bekräftigte aber nochmals, dass seine Auslegung keine bindende Wirkung haben kann, sondern über die im Einzelfall verbindliche Auslegung von Gesetzen letztlich nur die unabhängigen Gerichte entscheiden.
Der HFA fasst die "Gemenge-Lage" wie folgt zusammen (Zitat, Fettdruck durch uns):
"Nach Auffassung des HFA kann die Vorschrift nicht als Freibrief für einen grundsätzlichen Verzicht verstanden werden. § 286 Abs. 4 HGB ist als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Allerdings sind die für diese Regelung maßgeblichen Erwägungen des Datenschutzes auch weiterhin relevant. Der Verzicht auf die Angabe des Gesamtbetrags der Organbezüge setzt daher voraus, dass die Bezüge der einzelnen Organmitglieder feststellbar oder in ihrer Größenordnung zutreffend schätzbar wären.
Soweit die in Betracht kommenden Gesellschaftsorgane nur mit zwei oder drei Mitgliedern besetzt sind, wird die Zulässigkeit des Verzichts auf die Angabe nach § 286 Abs. 4 HGB außer Frage stehen. In anderen Fällen wird die Angabe der Organbezüge regelmäßig geboten sein, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Höhe der individuellen Bezüge von den unternehmensexternen Abschlussadressaten festgestellt oder verlässlich geschätzt werden kann. Hierzu genügt es nicht, dass sich bei einer Durchschnittsbildung die Bezüge einzelner Mitglieder mehr oder weniger zufällig ergeben."
Zur Vertiefung verweisen wir auf die IDW-Veranstaltungsreihe "WP aktuell 2/2011" im Oktober bis Dezember 2011 (vgl. unten TOP 20).
14. IDW: In der HFA-Sitzung vom 09. / 10.06.2011 wurden wieder 10 IDW Verlautbarungen verabschiedet, insbes. der überarbeitete IDW EPS 261 n.F. zur Umsetzung des ISA 265
Quellen: FN-IDW 7/2011, S. 465 f. www.idw.de/mitgliederlogin/Berichterstattung über Sitzungen; IDW News vom 21.06.2011.
In der 224. HFA-Sitzung am 09. / 10.06.2011 wurden wieder zahlreiche IDW Verlautbarungen verabschiedet (Stand: 20.06.2011):
| (1) | IDW RS HFA 17: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (vgl. FN-IDW 7/2011, S. 438 ff.). |
| (2) | IDW RS HFA 30 (geändert): Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (vgl. FN-IDW 8/2011). |
| (3) | IDW RS HFA 35: Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten (vgl. FN-IDW 7/2011, S. 445 ff.). |
| (4) | IDW RS HFA 38: Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss (vgl. FN-IDW 8/2011). |
| (5) | IDW ERS HFA 42: Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (vgl. FN-IDW 9/2011). |
| (6) | IDW RH HFA 1.012: Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (vgl. FN-IDW 7/2011, S. 460 ff.). |
| (7) | IDW RH HFA 1.017: Einzelfragen zur Behandlung der Umsatzsteuer im handelsrechtlichen Jahresabschluss (vgl. FN-IDW 8/2011). |
| (8) | IDW EPS 261 n.F.: Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken => vgl. unten. |
| (9) | IDW PS 830 (geändert): Zur Prüfung Gewerbetreibender i.S.d. § 34 Abs. 1 GewO gemäß § 16 MaBV (vgl. FN-IDW 8/2011). |
| (10) | IDW S 5: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte: Besonderheiten bei der Bewertung von Technologien (vgl. FN-IDW 7/2011, S. 467 ff.). |
Zu (8) Entwurf eines IDW PS zur Umsetzung des ISA 265
Quellen: IDW News exklusiv vom 21.06.2011; FN-IDW 7/2001, S. 408 ff.; WPg Supplement 3/2011).
Der HFA hat am 10.06.2011 den IDW EPS 261 n.F. verabschiedet. Mit der Überarbeitung werden die Anforderungen des ISA 265 ("Communicating Deficiencies in Internal Control to Those charged with Governance and Management") unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten umgesetzt. Konkretisiert werden insbes. die Anforderungen an die Kommunikation des Abschlussprüfers mit dem Aufsichtsorgan bei festgestellten bedeutsamen Schwächen des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems.
Ferner ergeben sich hieraus redaktionelle Folgeänderungen im IDW PS 450 (Prüfungsbericht) und im IDW PS 470 (Kommunikation des APr mit dem Aufsichtsorgan).
Der IDW EPS 261 n.F. ist auch als Download abrufbar (www.idw.de/Mitgliederlogin, Rubrik Verlautbarungen). Änderungsvorschläge an das IDW bis 15.12.2011.
Zur Vertiefung verweisen wir auf die IDW-Veranstaltungsreihe "WP aktuell 2/2011" im Oktober bis Dezember 2011 (vgl. unten TOP 20).
15. IDW: Der IDW EPS 320 n.F. zur Umsetzung des ISA 600 wurde überarbeitet - Neue Regeln zu Konzernabschlussprüfungen - sowie Fragen und Antworten zur praktischen Anwendung
Quellen: IDW EPS 320 n.F., FN 5/2011, S. 267 ff.; News exklusiv vom 21.04.2011 und vom 01.06.2011; WPg 10/2011, S. 445 f.; WPg Supplement 2/2011; www.idw.de (Rubrik Verlautbarungen).
Am 11.03.2011 hat der HFA den IDW EPS 320 n.F. (Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen einschl. der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) verabschiedet.
Der bisherige IDW PS 320 (Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers; Stand: 09.09.2009) wird in seinem Anwendungsbereich ergänzt um Anforderungen an die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Konzernabschlussprüfer und anderen an der Konzernabschlussprüfung beteiligten Abschlussprüfern (sog. Teilbereichsprüfer). Der Entwurf setzt die (neuen) Anforderungen des vom IAASB verabschiedeten ISA 600 unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten um.
Zudem wurden als Umsetzungshilfe Teile der Anwendungshinweise und Erläuterungen des ISA 600 in den IDW EPS 320 n.F. übernommen und zur klaren Abgrenzung von den Pflichtprüfungshandlungen in einem separaten Abschnitt dargestellt.
Der IDW EPS 320 n.F. konkretisiert die Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes mit Blick auf die Besonderheiten der Konzernabschlussprüfung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der (neuen) Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers (vgl. § 317 Abs. 3 HGB i.d.F. des BilMoG). Die Neufassung stellt gegenüber dem bisherigen IDW PS 320 konkretere Anforderungen an Art, Umfang und Zeitpunkte dieser Befassung und sieht ein Mindestmaß für die Einbindung des Konzernprüfungsteams in die Arbeit der Prüfer von bedeutsamen Teilbereichen vor.
Der IDW PS 320 n.F. ist wie folgt gegliedert:
Einleitung
- Vorbemerkungen
- Zielsetzung des Konzernabschlussprüfers
- Definitionen
Anforderungen
- Verantwortlichkeit
- Auftragsannahme bzw. Auftragsfortführung
- Prüfungsplanung
- Gewinnung eines Verständnisses von dem Konzern, von seinen Teilbereichen und dem jeweiligen Umfeld
- Gewinnung eines Verständnisses über Teilbereichsprüfer
- Bestimmung der Wesentlichkeit für die Konzernabschlussprüfung
- Reaktion auf beurteilte Risiken
- Funktionsprüfungen des konzernweiten rechnungslegungsbezogenen Kontrollsystems
- Festlegung der Art der Tätigkeiten in Bezug auf die Rechnungslegungsinformationen von Teilbereichen
- Bedeutsame Teilbereiche
- Nicht bedeutsame Teilbereiche
- Einbindung des Konzernprüfungsteams in die Tätigkeit von Teilbereichen
- Risikobeurteilung bei bedeutsamen Teilbereichen
- Einbindung des Konzernprüfungsteams in weitere Prüfungshandlungen bei bedeutsamen Risiken
- Prüfung des Konsolidierungsprozesses
- Ereignisse nach dem Konzernabschlussstichtag
- Kommunikation mit den Teilbereichsprüfern
- Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise
- Beurteilung der Berichterstattung von Teilbereichsprüfern
- Abschließende Beurteilung der erlangten Prüfungsnachweise
- Kommunikation mit dem Konzernmanagement und dem Aufsichtsorgan
- Kommunikation mit dem Konzernmanagement
- Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan
- Dokumentation
- Auswirkungen der Verwertung der Tätigkeit eines Teilbereichsprüfers auf den Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers
Anwendungshinweise und Erläuterungen
| Anhang 1: | Beispiele für Sachverhalte, von denen sich das Konzernprüfungsteam ein Verständnis verschafft |
| Anhang 2: | Beispiele für Gegebenheiten oder Ereignisse, die auf Risiken wesentlicher falscher Angaben im Konzernabschluss hindeuten können |
| Anhang 3: | Mindestinhalte und ergänzende Sachverhalte in schriftlichen Prüfungsanweisungen des Konzernprüfungsteams (Group Audit Instructions) |
| Anhang 4: | Beispiele für Erklärungen eines Teilbereichsprüfers |
Das IDW erwartet evtl. Stellungnahmen bis zum 15.10.2011.
Der IDW-Arbeitskreis "ISA-Implementierung" entwickelte zu diesem Thema Fragen und Antworten, die auf der IDW-Webseite als Download zur Verfügung stehen (Stand: 30.05.2011).
- Das IDW möchte den Berufsstand bei der praktischen Umsetzung des ISA 600 bzw. des IDW EPS 320 n.F. unterstützen.
- Bei den zusammengestellten Antworten handelt es sich um Handlungsempfehlungen mit exemplarischem Charakter.
- Sie stellen keine zusätzliche Anforderungen zur Ergänzung von ISA 600 bzw. IDW EPS 320 n.F. dar.
- Es handelt sich auch nicht um verbindliche Hinweise zur Auslegung dieser Standards.
- Ferner kann diese Zusammenstellung das Lesen und Verstehen der Standards nicht ersetzen.
- Die aktuellste Fassung der Zusammenstellung steht den IDW-Mitgliedern im Mitgliederbereich in der Rubrik "Facharbeit" zur Verfügung.
- Die erste Zusammenstellung von Fragen / Antworten enthält FN-IDW 7/2011, S. 427 ff.
Zur Vertiefung verweisen wir auf die IDW-Veranstaltungsreihe "WP aktuell 2/2011" im Oktober bis Dezember 2011 (vgl. unten TOP 20).
16. IDW: Der IDW EPS 730 n.F. zur Prüfung des JA und LB einer Gebietskörperschaft und die geänderte Fassung des IDW RS HFA 14 zur Rechnungslegung von Vereinen wurden verabschiedet
a) IDW EPS 730 n.F. zur Prüfung des JA und LB einer Körperschaft wurde geändert
Quellen: FN-IDW 6/2011, S. 357 ff.; WPg 11/2011, S. 497; WPg-Supplement 2/2011; IDW News exklusiv vom 23.04.2011; www.idw.de (Rubrik Verlautbarungen).
Der HFA hat am 11.03.2011 den IDW EPS 730 n.F. verabschiedet. Der neue Entwurf ersetzt dann den bisherigen IDW EPS 730 vom 08.12.2005 und berücksichtigt die zwischenzeitlich erfolgten Reformen des Gemeindehaushaltsrechts in versch. Bundesländern.
Zuständig für die Jahresabschlussprüfung ist - je nach Bundesland - ein Rechnungsprüfungsausschuss, Rechnungsprüfungsamt bzw. Rechnungshof. Diese Prüfungseinrichtungen können sich jedoch bei ihrer Tätigkeit von einem WP unterstützen lassen.
Der IDW EPS 730 n.F. gilt für Abschlussprüfungen, die nach Art und Umfang einer Prüfung nach §§ 317 ff. HGB entsprechen. Ein neuer Abschnitt enthält in komprimierter Form die Beschreibung des risikoorientierten Prüfungsansatzes. Ferner werden Formulierungsvorschläge für Bestätigungsvermerke hierzu gegeben.
Das IDW erwartet evtl. Änderungsvorschläge bis zum 10.12.2011.
b) IDW RS HFA 14 zur Rechnungslegung von Vereinen wurde geändert
Quellen: FN-IDW 6/2011, S. 365 ff.; WPg-Supplement 2/2011; IDW News exklusiv vom 26.05.2011.
Aufgrund der Änderungen des HGB durch das BilMoG hat der IDW-Arbeitskreis "Rechnungslegung und Prüfung von Non-Profit-Unternehmen" den IDW RS HFA 14 überarbeitet. Der HFA hat diese Änderungen in seiner Sitzung am 11.03.2011 verabschiedet.
Die geänderte Fassung stellt klar, dass sich für Vereine, die keinen Abschluss nach kaufmännischen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, aus den gesetzlichen Regeln keine Pflicht zur regelmäßigen Aufstellung einer Vermögensrechnung ableiten lässt.
Sofern sich jedoch Vereine, die keine Rechnungslegung nach den handelsrechtlichen oder internationalen Grundsätzen vornehmen, auf IDW RS HFA 14 berufen wollen, müssen sie neben der Einnahmen-/Ausgabenrechnung eine Vermögensrechnung aufstellen. Dies steht auch im Einklang mit IDW PS 750 zur Prüfung von Vereinen.
17. APAK und DPR: Dr. Spindler übernimmt den Vorsitz der Abschlussprüferaufsichtskommission - Prof. Ernst wird Präsident der Deutschen Prüfstelle
Quellen: Pressemitteilung der APAK vom 14.06.2011 (www.apak-aoc.de); IDW News exklusiv vom 14.06.2011; WPK Newsletter Nr. 62 vom 16.06.2011
- APAK: Der bisherige Präsident des BFH - Herr Dr. h.c. Wolfgang Spindler - wurde per 01.07.2011 zum neuen Vorsitzenden der APAK gewählt. Er tritt damit die Nachfolge des 71 jährigen Dr. h.c. Volker Röhricht an. Der bisherige stellvertretende Vorsitzende Prof. Dr. Kai-Uwe Marten (Direktor des Instituts für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung an der Uni Ulm) bleibt im Amt. Auch bei den übrigen Mitgliedern der APAK ändert sich nichts.
- DPR: Der frühere Finanzvorstand der Deutschen Post, Herr Prof. Edgar Ernst (58 J.) hat am 01.07.2011 den Vorsitz der Deutschen Prüfstelle übernommen und löst damit Herrn Dr. Herbert Mayer ab, der in den Ruhestand geht.
18. DRSC: Die Zukunft ist gesichert. DRSC beschließt vollberechtigte Mitgliedschaft auch von Verbänden
Quellen:
- DRSC-Newsletter vom 30.05.2011
- IDW News exklusiv vom 31.05.2011
- FAZ vom 31.05.2011, S. 13: Normierungsausschuss für Rechnungslegung öffnet sich Verbänden
- Börsenzeitung vom 31.05.2011, S. 11: Zukunft des Bilanzgremiums DRSC gesichert
- FTD vom 31.05.2011, S. 16: Deutscher Bilanzrat rettet seine Zukunft
- Handelsblatt vom 31.05.2011, S. 24: Deutscher Bilanzierungsrat reformiert sich
- FAZ vom 30.05.2011, S. 14: Mehr deutscher Einfluss auf die Bilanzierungsregeln
Das Bilanzierungsgremium DRSC versucht - zur Erleichterung des BMJ - den Neustart. Laut DRSC-Newsletter vom 30.05.2011 hat es auf seiner Mitgliederversammlung vom gleichen Tage beschlossen, den Weg für eine breitere Mitgliederbasis frei zu machen. In dem "gemischten Modell" werden neben Unternehmen auch Verbände eine vollberechtigte Mitgliedschaft halten können (bisher konnten sie nur assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht werden).
Kern der Strukturänderung wird die Verankerung des gesamtwirtschaftl. Interesses in der Zielsetzung des Vereins sein, die sich dann auch in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats wiederspiegelt.
Dem Verwaltungsrat kommt die Aufgabe zu, die Grundsätze und Leitlinien des Vereins, auch der Fachausschüsse und des Präsidiums festzulegen. Der Verwaltungsrat (18 Köpfe) setzt sich zusammen aus 9 Vertretern der kapitalmarktorientierten Unternehmen (die Haupt-Finanzierer haben die Hälfte der Stimmen), aus 3 Vertretern der Wirtschaftsprüfer und jeweils 2 Vertretern der Banken, Versicherungen und der nicht kapitalmarktorientierten Vertreter; die Analysten sind nicht mehr - wie ursprünglich vorgesehen - dabei.
In der neuen Struktur wird das DRSC aus zwei Fachausschüssen bestehen, wovon einer für die IFRS zuständig sein wird, der andere für die dt. HGB-Regeln. Vor diesem Hintergrund sollen sich künftig auch mehr mittelständische HGB-Unternehmen im DRSC wiederfinden, die dann auch bereit sind, die finanzielle Basis zu stärken.
Die Mitglieder der Fachausschüsse und des Präsidiums sollen einem Nominierungsverfahren unterworfen werden. Das Präsidium (hauptberuflich) wird die Geschäfte sowie die Facharbeit führen und den Verein nach außen vertreten.
Voraussetzung für die Umsetzung des neuen Konzepts des DRSC ist die Sicherung einer ausreichenden Finanzierung für die nächsten drei Jahre. Das DRSC hat derzeit Finanzierungszusagen von Unternehmen und Verbänden von etwas mehr als 2 Mio. €; bei einigen interessierten Verbänden steht die Zusage noch unter dem Gremienvorbehalt.
Als nächstes wird die Neufassung der Satzung auf der Basis der Verständigung vom 30.05.2011 festgeschrieben. Ferner werden Kandidaten für den Verwaltungsrat und den Nominierungsausschuss ermittelt.
In der am 20.07.2011 stattgefundenen 23. Mitgliederversammlung wurde dann mit der Verabschiedung der Satzung, den Wahlen für die Organe Verwaltungsrat und Nominierungsausschuss der Startschuss für die Neuorganisation gegeben. Die bisherigen Mitglieder des Deutschen Standardisierungsrates werden die Facharbeit noch bis zum 30.09.2011 weiterführen.
Die Justizministerin begrüßte die Neuordnung und sagte, dass mit dem neuen Konzept nunmehr ein Partner zur Verfügung steht, mit dem über einen neuen Anerkennungsvertrag verhandelt werden kann.
Fazit: Wenn es klappt, wird das neue DRSC wohl von Oktober 2011 an wieder voll arbeitsfähig sein.
19. Neuigkeiten bei den FARR®-Prüferchecklisten (IDW Verlag) und beim FARR•NIEMANN•QSS
a) FARR® -Prüferchecklisten (IDW Verlag, 13. Ergänzungslieferung)
In der vom IDW Verlag herausgegebenen Reihe der FARR®- Prüferchecklisten sind bislang 19 Checklisten erschienen (Bestellung unter www.idw-verlag.de => FARR-Checklisten). Hier können Sie sehen, welche Checklisten zuletzt neu erschienen sind (13. Ergänzungslieferung mit Stand 01.03.2011):
- Nr. 2: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernanhangs, 7. Aufl. (BilMoG und DRS eingearbeitet)
- Nr. 9: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der AG / KGaA, 5. Aufl. (BilMoG eingearbeitet)
- Nr. 14: Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die MaBV-Prüfung (einschl. Musterbericht, Berichtsbegleitbogen, Berichtskontrollbogen, Arbeitspapier-Index und Checkliste für die Durchführung der MaBV-Prüfung)
b) Welche Module gibt es im FARR•NIEMANN•QSS (Stand der Aktualisierung)?
| Nr. | Modul | Version | Aktualisierungsstand | Preis für 1. Lizenz |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Organisationshandbuch | OHB, V 5.0 | BilMoG eingearbeitet | 630,00 € |
| 2 | Jahresabschlussprüfung (BilMoG) | JAP, V 5.3 | BilMoG eingearbeitet | 840,00 € |
| 3 | Konzernabschlussprüfung (BilMoG, ISA 600) | KAP, V 3.1 | BilMoG eingearbeitet | 1.500,00 € |
| 4 | Jahresabschlusserstellung (BilMoG, IDW S 7) | JAE, V 3.1 | BilMoG und IDW S 7 eingearbeitet | 840,00 € |
| 5 | Makler- und Bauträger-verordnung-Prüfung | MaBV, V 3.0 | Neue MaBV und neue GewO eingearbeitet | 430,00 € |
Das FARR•NIEMANN•QSS konnte sich in den letzen rd. 5 Jahren am WP- und StB-Markt gut etablieren, so dass es inzwischen bei ca. 300 WP- / StB-Praxen im Einsatz ist.
Für Interessenten verweisen wir auch auf den Online-Shop unter www.farr-niemann-qss.de (oder telefonisch bei Herrn Bergamasco unter 030 / 56894370).
20. FARR-Fortbildung 2011 in Kooperation mit der IDW Akademie GmbH (die erfolgreiche Serie „WP aktuell 2/2011“ läuft vom 21.10. bis zum 20.12.2011) sowie andere Fortbildungsangebote
a) Seminarreihe "WP aktuell 2/2011" => bitte rechtzeitig anmelden!
Veranstalter ist die IDW Akademie GmbH. Referent ist Herr Dr. Farr. Bitte melden sie sich hierzu bei der IDW Akademie GmbH an (www.idw-akademie.de).
Der (durch das IDW reduzierte) Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt:
Für IDW-Mitglieder: 220 € zzgl. USt, für beide Serien nur 400 € zzgl. USt
Für Nichtmitglieder: 390 € zzgl. USt
WP aktuell Serie 2/2011 (26 Termine: jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr)
| 21.10.2011 | Berlin | |
| 25.10.2011 | München / 1 | |
| 26.10.2011 | Hamburg / 1 | |
| 27.10.2011 | Kiel | |
| 01.11.2011 | Frankfurt / 1 | |
| 02.11.2011 | Kassel | |
| 03.11.2011 | Bremen | ausgebucht |
| 04.11.2011 | Hannover | |
| 09.11.2011 | Köln | ausgebucht |
| 10.11.2011 | Essen | |
| 16.11.2011 | Stuttgart / 1 | |
| 17.11.2011 | Freiburg | |
| 18.11.2011 | Mannheim | |
| 22.11.2011 | Nürnberg | |
| 23.11.2011 | Würzburg | |
| 24.11.2011 | Augsburg | |
| 29.11.2011 | Düsseldorf / 1 | ausgebucht |
| 30.11.2011 | Dortmund | |
| 01.12.2011 | Bielefeld | |
| 05.12.2011 | Düsseldorf / 2 | Zusatztermin |
| 07.12.2011 | München / 2 | |
| 08.12.2011 | Stuttgart / 2 | |
| 14.12.2011 | Frankfurt / 2 | |
| 15.12.2011 | Karlsruhe | |
| 19.12.2011 | Leipzig | |
| 20.12.2011 | Hamburg / 2 |
Die vorgesehenen Themen der Veranstaltungsreihe WP aktuell 2/2011 sind (Änderungen vorbehalten):
- Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben
- Neuigkeiten zu Grünbuch, Insolvenzrechtsreform (ESUG), E-Bilanz, etc.
- BilMoG in der Praxis: Anhangangaben - Auslegungsfragen und Prüfungsansatz
- Die Angabe der Organbezüge - Auslegung der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB
- BilMoG in der Praxis: Die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
- Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW)
- Neues von der WPK (WPK Magazin Heft 2/2011 und 3/2011, u.a.)
- Berufsaufsicht durch die WPK - Rückblick, Einblick, Ausblick
- Neues vom IDW (FN-Heft 6/2011 bis 09/2011, u.a.)
- Das angemessene Honorar für WP und die Steigerung des Werts der Abschlussprüfung
- DRSC: Neuordnung des Standardsetzers und Überarbeitung des DRS 15 zum (Konzern-) Lagebericht
- Schwerpunktthemen (IDW Verlautbarungen)
- IDW ERS HFA 7 n.F.: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften
- IDW ERS HFA 18 n.F.: Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtl. JA
- IDW PS 302: Bestätigungen Dritter, insbes. die Notwendigkeit von Bankbestätigungen
- IDW PS 303 n.F.: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer, inbes. mögliche Fehler bei der Vollständigkeitserklärung
- IDW EPS 320 n.F.: Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers, insbes. die Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen
- Praxistipps (neue Arbeitshilfen)
- Richtige Unterzeichnung und Datierung von Jahresabschluss und Lagebericht
- Praktische Anwendungsfragen zu Erstellungsaufträgen und -berichten (IDW S7 bzw. BStBK)
- Nachschau und Berichtskritik bei Kleinpraxen
b) Weitere Seminarveranstaltungen in 2011 / 2012
Über die unter a) genannte Seminarreihe "WP aktuell" hinaus hat die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH folgende Seminarveranstaltungen konzipiert. Vgl. dazu auch unseren Fortbildungsüberblick 2011 / 2012 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters. Für das Jahr 2011 und 2012 ist Folgendes vorgesehen:
(1) Konzernabschlussprüfung nach ISA 600 - IDW EPS 320 n.F.
Referentin: WP/StB Andrea Bruckner
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
a) Normen - Gegenstand der Konzernabschlussprüfung
- Aktuelle Normen der Konzernabschlussprüfung gemäß BilMoG
- ISA 600 im Kontext mit BilMoG
- Gegenstand der Konzernabschlussprüfung
b) Risikoorientierter Prüfungsansatz bei der Konzernabschlussprüfung
- Feststellung und Beurteilung von Prüfungsrisiken
- Gewinnung eines Verständnisses von den Teilbereichen, Teilbereichsprüfern und dem Konzern
- Festlegung von Wesentlichkeits- und Nichtaufgriffsgrenzen im Rahmen der Konzernabschlussprüfung
- Festlegung der Art der Untersuchungen der Finanzinformationen einzelner Teilbereiche
- Einbindung in die Arbeit anderer Abschlussprüfer - Kommunikation mit anderen Abschlussprüfern
- Prüfung des Konsolidierungsprozesses
c) Management der Konzernabschlussprüfung
- Einhaltung der Berufsgrundsätze und Auftragsannahme/-fortführung
- Prüfungsplanung und Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
- Exkurs: Aufbau und Struktur von Group Audit Instructions
- Prüfungsprogramm und -durchführung
- Prüfungsfeststellungen und zusammenfassende Beurteilung
- Prüfungsbericht
- Qualitätssicherung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 22.09.11 | Hamburg | 368 | 15.09.11 |
| 08.11.11 | Frankfurt-Flughafen | 369 | 11.10.11 |
| 24.11.11 | Köln | 370 | 27.10.11 |
| 02.12.11 | Stuttgart | 371 | 04.11.11 |
| 12.10.12 | München | 404 | 14.09.12 |
| 26.10.12 | Berlin | 405 | 28.09.12 |
| 30.11.12 | Düsseldorf | 406 | 02.11.12 |
| 06.12.12 | Frankfurt-Flughafen | 407 | 08.11.12 |
(2) IT-Prüfung "light" - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den WP
- Begehung von Serverräumen und Datensicherung
- Berechtigungskonzeption und Virenschutz, etc.
- IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 28.10.11 | Stuttgart | 372 | 30.09.11 |
| 18.11.11 | Hamburg | 373 | 21.10.11 |
| 09.12.11 | Düsseldorf | 374 | 11.11.11 |
| 08.11.12 | Berlin | 400 | 11.10.12 |
| 13.12.12 | Köln | 401 | 01.11.12 |
(3) Aktuelle Entwicklungen bei der IT-Systemprüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Datenanalyse (IDW PH 9.330.3; IDEA bzw. ACL)
- Prozess- und Verfahrensdokumentation
- Rechtssichere Daten- und E-Mail-Archivierung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 25.10.12 | München | 402 | 27.09.12 |
| 29.11.12 | Frankfurt - Flughafen | 403 | 01.11.12 |
(4) Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung
Referent: WP/StB Dr. Michael Strickmann
Für Prüfungsassistenten (Berufsjahr 1 bis 3), jeweils Freitag / Sonnabend, ermäßigte Preise (€ 720, ab 2.Teilnehmer € 650, jeweils zzgl. USt)
Zweitages-Seminar JAP I mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen und -methodik
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Vorprüfung)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 23./24.09.11 | Frankfurt / M. | 356 | 26.08.11 |
| 09./10.11.12 | Düsseldorf | 398 | 12.10.12 |
Zweitages-Seminar JAP II mit folgenden Themen:
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Hauptprüfung), Fallstudien
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 11./12.11.11 | Frankfurt / M. | 362 | 14.10.11 |
| 23./24.11.12 | Düsseldorf | 399 | 26.10.12 |
(5) IKS-Prüfung bei KMU (IDW PS 261) inkl. zahlreicher Fallstudien
Referenten: WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr und WP/StB Christian Hecht
Zweitages-Seminar mit folgenden Themen:
- Überblick über den risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261)
- IKS-Prüfung: Aufbau- und Funktionsprüfungen (Theorie und Praxis)
- Div. Fallstudien zu den Bereichen Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, etc
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 26./27.09.11 | Düsseldorf | 357 | 19.09.11 |
| 13./14.09.12 | Mannheim | 397 | 19.07.12 |
(6) Fortbildung für registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle sowie Schulung zur Neuregistrierung (von der WPK anerkannt)
=> Vgl. dazu oben TOP 2.
Impressum
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin. Die Erscheinungsweise ist alle 2 Monate.
Verantwortlich:
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
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Lösung des Rätsels von Seite 3:
1 Hase, 5 Ziegen, 94 Hühner = 100 Tiere zu insg. 100 TL

