Newsletter : Archiv
1. Vorwort und "Merry Christmas allerseits"
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir Ihnen den aktuellen WP-Newsletter Nr. 32. Damit feiert der FARR-WP-Newsletter sein 5-jähriges Jubiläum mit inzwischen ca. 3.000 Abonnenten. Die Ausgabe Nr. 1 startete am 15.11.2006.
Wir hoffen, dass wir auch mit diesem „Jubiläums-Newsletter“ wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit im Bereich der Wirtschaftsprüfung zusammengestellt haben.
zwei Weihnachtsgeschichten (diese können Sie vielleicht unter dem Weihnachtsbaum vortragen) und zwei Witzeaus dem Berufsstand:
Ein WP macht Ferien auf dem Bauernhof
Ein WP macht zum ersten Mal mit seiner Familie „Ferien auf dem Bauernhof“. Bereits am zweiten Tag wird es ihm (ohne die gewohnte Arbeit) langweilig und er fragt den Bauern, ob er irgendetwas im Bauernhof helfen könne.
Der Bauer sagt, Sie kommen wie gerufen. Er führt ihn in sein Kartoffellager und sagt zu ihm, dass der riesige Berg an Kartoffeln in zwei Klassen eingeteilt werden soll. Er gibt ihm jeweils eine kleine und eine große „Musterkartoffel“ (Sorte A und B).
Spät abends kommt der Bauer von seiner Tour aus der Stadt heim und das Licht im Kartoffellager ist immer noch an. Verdutzt geht er dorthin und sieht den WP müde am Boden sitzen mit zwei kleinen Haufen an sortierten Kartoffeln. Der große Kartoffelberg ist immer noch da.
Da fragt der Bauer den WP, warum er denn noch nicht weiter gekommen sei.
Antwort des WP - in jeder Hand eine der beiden Musterkartoffeln: „Immer diese Entscheidungen“.
Der Schäfer und der Unternehmensberater
Ein Schäfer mit seiner großen Schafherde und seinem schwarzen Schäferhund sitzt etwas müde auf einer Bank. Da kommt ein Porsche vorbei und hält an. Es steigt ein dynamischer, gut gekleideter Herr aus und spricht den Schäfer an: „Soll ich Ihnen helfen, wollen Sie wissen, wie viele Schafe sie haben?“
Der Schäfer bejaht dies und der schicke Herr holt seinen Laptop heraus, gibt einige Formeln ein und sagt dann: „Es sind 273 Schafe. Wenn es stimmt, dann darf ich das größte Schaf als Belohnung mitnehmen“. Es hat gestimmt und so nimmt der Porsche-Fahrer das Tier am Halsband mit.
Daraufhin sagt der Schäfer: „Ich möchte eine Revanche, ich bekomme das Tier zu-rück, wenn ich Ihren Beruf richtig errate“.
Der schicke Herr bejaht dies und der Schäfer sagt: „Sie sind Unternehmensberater.“
Der Porsche-Fahrer wundert sich und sagt: „Stimmt, woher wissen Sie das denn?“
Der Schäfer sagt:
- "Sie kommen ungefragt,
- Sie sagen einem, was man schon weiß,
- Sie haben von der Sache keinerlei Ahnung
- und jetzt geben Sie mir endlich meinen Schäferhund zurück."
Und die Moral von der Geschichte: Traue keinem Unternehmensberater!
Vorweihnachtszeit (vom Christkind und dem Finanzamt)
Stellt Euch vor, ich habe das Christkind gesehen,
es war beim Finanzamt zum betteln und flehn.
Denn das Finanzamt ist gerecht und teuer,
verlangt vom Christkind die Einkommensteuer.
Das Amt will noch wissen, ob es angehen kann,
dass das Christkind so viel verschenken kann.
Das Finanzamt hat so richtig nicht kapiert,
wovon das Christkind dies finanziert.
Das Christkind rief: „Die Zwerge stellen die Geschenke her“,
da wollte das Finanzamt wissen, wo die Lohnsteuer wär.
Für den Wareneinkauf müsste es Quittungen geben,
und die Erlöse wären anzugeben.
„Ich verschenke das Spielzeug an Kinder“
wollte das Christkind sich wehren,
dann wäre die Frage der Finanzierung zu klären.
Sollte das Christkind vielleicht Kapitalvermögen haben,
wäre dieses jetzt besser zu sagen.
„Aus allen Ländern kommen die Sachen“,
mit denen wir die Kinder glücklich machen.“
Dieses wäre ja wohl nicht geheuer,
denn da fehle die Einfuhrumsatzsteuer.
Das Finanzamt - von diesen Sachen keine Ahnung -,
meinte, dies wäre ein Fall für die Steuerfahndung.
Unter diesen Umständen, welch ein Graus,
fällt Weihnachten dieses Jahr wohl aus.
Denn das Finanzamt sieht es so nicht ein,
und entzieht dem Christkind den Gewerbeschein.
Merry Christmas allerseits (der dinglische Weihnachtsreim) When the snow falls wunderbar
And the children happy are,
When the Glatteis on the street,
And we all a Gluehwein need,
Then you know, es ist soweit:
She is here, the Weihnachtszeit.
Every Parkhaus ist besetzt,
Weil die people fahren jetzt
All to Kaufhof, Mediamarkt,
Kriegen nearly Herzinfarkt.
Shopping hirnverbrannte things
And the Christmasglocke rings.
Merry Christmas, merry Christmas,
Hear the music, see the lights,
Frohe Weihnacht, Frohe Weihnacht,
Merry Christmas allerseits ...
Mother in the kitchen bakes
Schoko-, Nuss- and Mandelkeks
Daddy in the Nebenraum
Schmücks a Riesen-Weihnachtsbaum
He is hanging auf the balls,
Then he from the Leiter falls ...
Finally the Kinderlein
To the Zimmer kommen rein
And es sings the family
Schauerlich: „Oh, Chistmastree!”
And the jeder in the house
Is packing die Geschenke aus.
Merry Christmas, merry Christmas,
Hear the music, see the lights,
Frohe Weihnacht, Frohe Weihnacht,
Merry Christmas allerseits ...
Mama finds unter the Tanne
Eine brandnew Teflon-Pfanne,
Papa gets a Schlips and Socken,
Everybody does frohlocken.
President speaks in TV,
All around is Harmonie.
Bis mother in the kitchen runs:
Im Ofen burns the Weihnachtsgans.
And so comes die Feuerwehr
With Tatü, tata daher,
And they bring a long, long Schlauch
An a long, long Leiter auch.
And they schrei - „Wasser marsch!”,
Christmas is - now im - Eimer ...
Merry Christmas, merry Christmas,
Hear the music, see the lights,
Frohe Weihnacht, Frohe Weihnacht,
Merry Christmas allerseits ...
Auch die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH wünscht Ihnen bereits heute eine besinnliche Adventszeit, ein frohres Weihnachtsfest und einen erfolgreichen Start in das neue Jahr. Auf weiterhin gute Zusammenarbeit in 2012.
Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben, können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner „FARR WP-Newsletter“ an (oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.: farr-news@ ...).
Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des Newsletters.
Herzliche Grüße aus Berlin, Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
PS:2011 war das Jahr des (Erzengel) Michael (Gschrei, Barnier und ...).
2. BMF: Das BMF-Anwendungsschreiben zur E-Bilanz kam am 28.09.2011 (=>Start in 2012, aber Nichtanwendungserlass für das GJ 2012)
Quellen:
- BMF-Schreiben vom 28.09.2011 (IV C6 - S 2133-b/11/10009); vgl. auch WPg 20/2011, S. 973 ff., WPg 22/2011, S. 1042; FN-IDW 11/2011, S. 722 ff.
- BStBK Rdschr. 278/2011 vom 06.10.2011.
- FAZ vom 04.10.2011, S. 12: Die E-Bilanz trägt zur Effizienzsteigerung bei.
Die E-Bilanz für Unternehmen ist nicht mehr aufzuhalten! Das BMF hat mit Datum vom 28.09.2011 das Anwendungsschreiben zu § 5b EStG veröffentlicht. Damit sind die Rahmenbedingungen für die E-Bilanz nun endgültig festgelegt worden.
Die derzeit wohl wichtigste Regelung ist Abschn. IX. Zeitliche Anwendung des § 5b EStG:
„§ 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-zember 2011 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG i.V.m. § 1 der AnwZpvV). Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, durch Datenfern-übertragung zu übermitteln [...]
Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Ge-winn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxono-mie ist dabei nicht erforderlich.“
Die E-Bilanz ist somit erstmals verpflichtend im Jahr 2014 für das Wirtschaftsjahr 2013 (Prof. Herzig spricht hier vom „soft landing der E-Bilanz“).
Wer ist eigentlich von der E-Bilanz betroffen (= persönlicher Anwendungsbereich)?
=> Grundsatz: Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn ermitteln nach:
- § 4 Abs. 1 EStG („reine Steuerbilanz“)
- § 5 EStG (bereits nach HGB bilanzierende Kaufleute)
- § 5a EStG (Handelsschiffe im internationalen Verkehr)
=> Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse
Wer ist konkret betroffen?
=> Einzelunternehmen (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte)
=> Personengesellschaften (nicht vermögensverwaltend)
=> Kapitalgesellschaften (unbeschränkt bzw. beschränkt steuerpflichtig)
Wer ist nicht betroffen?
=> Vermögensverwaltende Personengesellschaften
=> Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG)
=> Härtefälle: Finanzbehörde verzichtet auf die elektronische Übermittlung auf An-trag (§ 5b Abs. 2 EStG: wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist)
Fazit: Von der E-Bilanz sind in Deutschland ca. 1,3 Mio. Unternehmen betroffen.
Was ist eigentlich zu übermitteln (= sachlicher Anwendungsbereich)?
=> Handelsbilanz / GuV nebst Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz
=> Weitere Bilanzen anlässlich:
- Betriebsveräußerung
- Betriebsaufgabe
- Änderung der Gewinnermittlungsart
- Umwandlungsfälle
- Zwischenbilanzen auf Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels
- Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG
Am 05.10.2011 hat das BMF die überarbeiteten Taxonomien unter www.eSteuer.de zum Download bereitgestellt. Die Taxonomie ist ein Datenschema für JA-Daten. Un-terschieden werden hier:
- Kerntaxonomie (sie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen)
- Branchentaxonomien für best. Wirtschaftszweige:
- Spezialtaxonomie für Banken und Versicherungen
- Ergänzungstaxonomie für Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe
Das BMF hat seinen Fragenkatalog zur E-Bilanz (Frequently Asked Questions - FAQ) aktualisiert, der unter www.eSteuer.de als Download zur Verfügung steht.
Was können z. B. Konsequenzen der E-Bilanzsein?
- Die Vorbereitung der Unternehmen auf die E-Bilanz ist ein großes Wachstumsfeld für die Beratung (durch WP bzw. StB).
- Die Kontenrahmen der handelsrechtl. Buchführung müssen auf die Steuerbuchhaltung überführt werden.
- Die individuellen Gestaltungsspielräume (in Steuerbilanz und -erklärung) könnten - aufgrund des jetzt vorgegebenen Standardformats - stark eingeschränkt werden.
- Ferner besteht die Angst, die elektronisch übertragenen Daten könnten missbraucht werden (z. B. Angriff durch Hacker).
- Während die Überleitung der Handelsbilanz in die Steuerbilanz bisher häufig durch Steuerberater vorgenommen wurde, werden künftig die Unternehmen selbst Buchungen nach steuerlichen Gesichtspunkten vornehmen. Die Buchhalter müssen also künftig über bessere Kenntnisse in der Besteuerung verfügen.
Auf der anderen Seite werden in der E-Bilanz zahlreiche Chancen zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung gesehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die E-Bilanz zum Anlass genommen wird, gleichzeitig bestimmte Prozesse im Unternehmen - mal wieder - zu hinterfragen und nach Synergieeffekten zu suchen. Diese Gelegenheit ist günstig bei den jetzt anstehenden regelmäßigen Arbeitstreffen der Vertreter aus den Bereichen Rechnungswesen, Steuern, Berichtswesen und der EDV-Abteilung (bzw. des externen IT-Dienstleisters).
3. EU: Das Grünbuch von Michel Barnier kommt näher - Auswirkungen auf mittelständische WP-Praxen?
Quellen:
- Börsen-Zeitung vom 18.10.2011, S. 13: „Es geht um die Glaubwürdigkeit“ (im In-terview: Dr. Holger Otte, BDO).
- Vortrag Prof. Dr. Naumann beim Wirtschaftsprüfertag des IDW am 12.10.2011 in Düsseldorf.
- IDW Mitgliedersymposion am 11.10.2011: Berufsstand diskutiert über die Zukunft der Abschlussprüfung; vgl. FN-IDW 11/2011, S. 738 ff.
- Velte: Obligatorische Joint Audits als Qualitätsmultiplikator der Abschlussprüfung? - Eine kritische Würdigung zu den Reformvorschlägen des EU-Grünbuchs, WPg 20/2011, S. 948 ff.
- Stefani / Ernst: Führt ein Verbot von „Prüfung und Beratung aus einer Hand“ zu einem Anstieg der Anbieterkonzentration?, WPg 19/2011, S. 917 ff.
- EU-Parlament zum Grünbuch „Abschlussprüfung, WPg 19/2011, S. 892.
- WPK Presseinformation vom 27.09.2011: EU-Regulierungspläne für Wirtschafts-prüfer sind unverhältnismäßig.
- IDW Presseinformation 7/2011 vom 27.09.2011: Irrweg ohne Beispiel.
- IDW News exklusiv vom 22.09.2011: Grünbuch zur Abschlussprüfung - der erste Schritt nach der Sommerpause.
- Handelsblatt vom 28.09.2011, S. 22: Wirtschaftsprüfer laufen Sturm gegen das Beratungsverbot - EU-Kommissar Barnier bringt die Branche gegen sich auf. Er will Prüfern untersagen, ihre Kunden in Managementfragen zu beraten.
- FTD vom 27.09.2011, S. 1: EU will Wirtschaftsprüfer zerschlagen.
a) Die (zeitliche) Entwicklung des Grünbuchs
Seit dem das Grünbuch von EU-Kommissar Michel Barnier bekannt ist (Oktober 2010) ist die ganze WP-Zunft, insbes. die BIG FOUR, (verständlicherweise) etwas nervös. Am 30.05.2011 hat der federführende Rechtsausschuss seinen Bericht vorgelegt. Am 13.09.2011 äußerte sich dann das EU-Parlament in einer (offiziellen) Entschließung zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung. Darin wird die grundlegende Bedeutung einer hochwertigen Abschlussprüfung unter Anerkennung des Grundsatzes „An Audit is an audit“ unterstrichen.
Am 26.09.2011 wurden über die Medien (inoffizielle) interne Vorschläge von Barnier zur Fortentwicklung der Abschlussprüfung bekannt. Die WPK und das IDW haben diese Vorschläge mit großem Unverständnis zur Kenntnis genommen, denn die Vorschläge (externe Rotation, weitreichendes Verbot der Beratungstätigkeit und der verpflichtende Joint Audit) greifen laut IDW ohne ausreichende Rechtfertigung nachhaltig in die Autonomie der Gesellschafter der geprüften Unternehmen ein; gleiches gilt für die beabsichtigte Zerschlagung großer Prüfungsgesellschaften. Erschwerend kommt noch hinzu, dass sie nicht nur börsennotierte Unternehmen erfassen, sondern bis weit in den Mittelstand hineinwirken („bürokratische Überregulierung“ so Prof. Naumann vom IDW).
Im Übrigen sieht das Regulierungspaket auch starke Eingriffe in die in der BRD seit 50 Jahren bewährte berufliche Selbstverwaltung der WP und vBP vor, indem grundlegende Aufsichtsaufgaben der WP-Kammer auf eine öffentliche Institution verlagert werden sollen (so Michael Gschrei, Präsident der WPK).
Der Vorstandsvorsitzende der BDO (Dr. Otte) hält dagegen zahlreiche Brüsseler Vorschläge für zielführend, um die Glaubwürdigkeit des WP-Berufsstandes wiederherzustellen. Es würden nach seiner Ansicht somit alle Wirtschaftsprüfer profitieren.
Der offizielle EU-Vorschlag wird für Ende November 2011 erwartet (derzeit findet hier noch eine intensive Lobbyarbeit der BIG FOR statt) und die EU-Rechtsakte sind mit Ministerrat und EU-Parlament in 2012 zu entwickeln.
b) Vorgesehener Regelungsansatz im Grünbuch
Durch Presseberichte sind vorab wichtige Eckpunkte zu Form und Inhalt der Vorstellungen von Barnier bekannt geworden => Zwei Dokumente:
- Änderung der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie mit Anforderungen an alle gesetzl. Abschlussprüfer
=> Umsetzung der Vorgaben im nationalen Recht der Mitgliedstaaten notwendig - Erlass einer (neuen) EU-Verordnung für § 319a-Prüfer (Prüfer von Public Interest Entities)
=> unmittelbar geltendes Recht
Ein PIE (= Unternehmen von öffentl. Interesse)liegt insbes. vor bei:
- Börsennotierten Unternehmen (Aktien und Anleihen)
- Banken, Versicherungen
- Andere Finanzdienstleister
Die Lösung mit der EU-Verordnung für PIE schützt zwar die KMU-Prüfer vor direkter Anwendung der Anforderungen aus der EU-Verordnung, bringt aber zugleich die Gefahr faktischer Ausstrahlungen mit sich.
c) Einzel-Maßnahmen der geänderten EU-Abschlussprüfer-Richtlinie
Folgende Punkte gelten für allegesetzlichen Abschlussprüfer:
- Die Regeln der Richtlinie sollen auch für freiwillige Abschlussprüfungen gelten.
- Die Begrenzung zulässiger Gesellschafter bei einer WP-Gesellschaft soll aufge-hoben werden.
- Die grenzüberschreitende Tätigkeit soll erleichtert werden.
- Die ISA sollen bei allen Abschlussprüfungen angewendet werden (mit Skalierung für Prüfung nicht großer Gesellschaften).
- Verbot von Big Four-only-Klauseln.
- Unabhängige Berufsaufsicht mit eingeschränkter Delegationsmöglichkeit auf berufsständische Einrichtung (=> WPK).
d) Einzel-Maßnahmen der EU-Verordnung
Folgende Vorschläge sollen nur für Prüfer von PIE gelten:
1. Joint Audit für „large PIE“
=> Beteiligung mind. einer WPG (Nicht BIG FOUR) mit im Vorjahr weniger als 15 % der Prüfungshonorare in betreffendem Mitgliedsstaat aus Prüfung von large PIE (= insbes. bei Börsenkapitalisierung größer 1 Mrd. €; mind. die 10 größten Unter-nehmen im nationalen Markt)
2. Externe Rotation für alle PIE-Prüfer (zusätzlich zur internen Rotation)
=> Nach max. 9 Jahren mit 4-jähriger Cooling-off-Periode
=> Feste Bestellung von mind. 2 bis max. 5 Jahren, mit max. einer Wiederbestellung
3. Keine gleichzeitige Beratung
=> insbes. Verbot für Steuerberatungs- und Due Diligence-Dienstleistungen => Begrenzung zulässiger Non-Audit-Services auf max. 10 % der Prüfungshonorare bei einem Mandanten (also keine Quersubventionen mehr möglich)
4. Grenze zur Sicherung der finanziellen Unabhängigkeit von 20 % der Gesamteinnahmen (hier bisher 15 %)
5. Ausgeweiteter Bestätigungsvermerk
=> im frei zu formulierenden Bestätigungsvermerk sind anzugeben:
- Prüfungsmethodik
- Wesentlichkeitsgrenzen
- Mitglieder des Prüfungsteams (Vor- und Nachname?)
- „Schlüsselrisiken“
- Begrenzung auf 10.000 Zeichen (!?!)
6. Sonstiges
a) Prüfungsbericht für Aufsichtsrat / Audit Committee
b) Betonung der kritischen Grundhaltung des Abschlussprüfers
c) Prüferbestellung:
- mind. 2 Wahlvorschläge des Aufsichtsrats / Audit Committee
- keine auswahlbeschränkenden Big Four-only-Klauseln (s.o.)
d) Prüfungsfirmen:
- Nur-Prüfungsfirmen (pure audit firms)
- Offenlegung derer JA / KA
- Marktaufsicht durch zuständige Aufsichtsbehörde
(=> Begrenzung der Marktanteile und ggf. Sanktionen!)
4. WPK: Was tut sich eigentlich bei der WPK unter dem neuen Präsidenten Michael Gschrei - Inhalt der Kammerversammlungen und Ziele für 2011 bis 2014
Quellen: Kammerversammlungen 2011; WPK Newsletter vom 18.10.2011; Presseinformationen der WPK vom 11.10.2011 und vom 28.10.2011.
WP Michael Gschrei wurde am 02.09.2011 zum neuen Präsidenten der WPK ge-wählt. Am 12.10.2011 ist er daher vom Amt des geschäftsführenden Vorstands und damit auch von seiner wp.net-Vorstandssprecherfunktion zurück getreten (=> Er möchte „Ohne wenn und aber WPK-Präsident sein“). Herr Dr. von Waldthausen wurde jetzt alleiniger geschäftsführender Vorstand des wp.net-e.V.
Laut Presseinformation der WPK vom 28.10.2011 haben die ersten drei Kammerversammlungen viel Zustimmung erfahren. Der neu gewählte WPK-Vorstand legt sein Programm vor, insbesondere:
- Trennung von Prüfung und Beratung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen
- Erstellung einer Honorarordnung
- Berufsaufsicht für WP-Gesellschaften (statt einzelner WP)
- Deregulierung der Prüfung
- Stärkung der WPK als Berufsvertretung aller Mitglieder
In der anstehenden Amtszeit geht es also im Einzelnen insbesondere um folgende Themen:
- Mitwirkung an den Neuregelungen aus dem Grünbuch „Abschlussprüfung“
- Änderung der WPO, insbes. zum Wahlverfahren sowie zur Honorarordnung und der Anforderungen an die Honorarkontrolle bei gesetzl. Abschlussprüfungen
- Stärkere Mitwirkung der WPK bei der Entwicklung der fachlichen Regelungen
- Deregulierung bei gleich bleibender Prüfungsqualität
- Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der bei Berufsgesellschaften angestellten Mitglieder der WPK
- Zusammenführung der Prüferberufe von vBP und WP
- Stärkung der WPK als Berufsvertretung aller Mitglieder in der Öffentlichkeit
- Fortentwicklung der Kommunikation mit den Mitgliedern und dem Umfeld nebst Verabschiedung eines Leitbildes der WPK
- Stärkung der Prüfungsqualität durch vorausschauende und unterstützende Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Nachwuchsförderung und Unterstützung von Existenzgründern
- Steigerung der Effizienz der Arbeit der WPK durch verbesserte Organisation und Mittelverwendung
Durch welche Arbeitsgruppen soll diese „Mammut-Arbeit“ erledigt werden? Dies ergibt sich aus dem Bericht des neuen Beirats der WPK. Künftig gibt es folgende entscheidungsbefugte Vorstandsabteilungen:
- „Berufsaufsicht“ (VOBA), Vorsitzender WP / StB / CPA Jörg Müller
- „Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten“ (VOReg), Vorsitzender WP / StB Norbert Chales de Beaulieu
Ferner gibt es folgende Ausschüsse:
- Rechnungslegung und Prüfung
- Corporate Governance / Compliance und WPK
- Berufsrecht
- Berufsexamen
Außerdem gibt es noch folgende neue Projektausschüsse:
- Honorarordnung
- Neuregelung der Satzung der WPK und der Wahlordnung
- Grünbuch (Stand: Okt. / Nov. 2011)
Die Arbeit der „neuen“ WPK hat begonnen:
- Der Ausschuss „Rechnungslegung und Prüfung“ (ASRP) hatte seine konstituierende Sitzung am 26.09.2011 (erarbeitet auch eigene Stellungnahmen zu den Entwürfen von IFAC, IASB, IDW, insbes. HFA). Im Vordergrund stehen die Skalierbarkeit der Prüfungsstandards und des Qualitätssicherungssystems. Ferner soll das Thema „Bankbestätigungen“ mit dem IDW erörtert werden.
- Der Ausschuss „Corporate Governance / Compliance und WPK“ hatte seine konstituierende Sitzung am 04.11.2011.
- Der Ausschuss „Berufsrecht“ (ASBR) hat seine Arbeit am 26.10.2011 aufgenommen (insbes. notwendige Änderungen von WPO, BS WP / vBP, Satzung für QK). Hier geht es auch um die Evaluierung bestehender, als kritisch angesehener Satzungsvorschriften (z. B. § 24d BS WP / vBP zur Berichtskritik).
- Der Projektausschuss „Honorarordnung“ hatte seine konstituierende Sitzung am 03.11.2011. Hier geht es um die Vorbereitung eines Vorschlags zum Erlass einer Honorarordnung für gesetzl. Abschlussprüfungen an den Gesetzgeber.
- Der Projektausschuss „Neuregelungen der Satzung der WPK und der Wahlordnung“ setzte sich am 24.10.2011 zusammen. Ziel ist, die Struktur des Berufsstandes in Beirat möglichst gleichberechtigt abzubilden.
Auch die „neue“ Berufsaufsicht hat begonnen: Aus der Wirtschaftswoche vom 14.11.2011 („Steilvorlage für die Kleinen“) ergibt sich: PwC antwortet auf Fragen zu der peinlichen Rechenpanne (55,5 Mrd. €): „Wir begrüßen die Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer und werden sie unterstützen, damit der Fall FMS aufgeklärt wird.“ Dieser Vorfall wird nun von den „Kleinen“ hochgekocht, um den Großen zu zeigen: „Auch Ihr kocht nur mit Wasser.“ Der Rechenfehler ist aber nicht nur für PwC ein Problem, sondern die ganze WP-Branche hat hier in der Öffentlichkeit (wieder) an Vertrauen verloren.
5. WPK: Muss sich ein WP auch dann fortbilden, wenn er sich in Elternzeit oder Beurlaubung befindet?
Quellen: WPK Magazin 3/2011, S. 35.
a) Grundsatz
Die Berufspflicht zur fachlichen Fortbildung (§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO, § 4a BS WP / vBP) ist an die Bestellung als WP / vBP geknüpft, ohne dass es auf den konkreten Umfang der beruflichen Tätigkeit ankommt.
b) Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG
Vor diesem Hintergrund wird die Fortbildungspflicht durch die Elternzeit nicht aufgehoben, zumal die Berufsträger ja auch während der Elternzeit als solche tätig werden dürfen.
Nach Ansicht der WPK dürfte es aber in dieser Sondersituation zulässig sein, von der Regel des § 4a Abs. 5 Satz 1 BS WP / vBP (40 Std. p.a.) abzuweichen und lediglich Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 20 Std. zu absolvieren (§ 4a Abs. 2 BS / WP / vBP). Die 20 Std. müssen vollumfänglich für Nachweiszwecke dokumentiert werden (§ 4a Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. BS WP / vBP).
c) Beurlaubung nach § 46 WPO
Das oben Gesagte gilt auch für beurlaubte WP / vBP. Da diese bestellt bleiben, gilt die Fortbildungspflicht fort.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beurlaubung gem. § 46 WPO befristet erfolgt und der WP / vBP nach Ablauf des Befristungszeitraumes unmittelbar als solcher tätig werden kann. Es ist also erforderlich, die Fachkenntnisse und deren Anwendung auch während des Beurlaubungszeitraums durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
d) Fazit
Besuchen Sie auch in der Elternzeit oder bei Beurlaubung unsere aktuellen Fortbildungsveranstaltungen (=> siehe unten TOP 19 und 20).
6. WPK / KfQK: Hinweis der KfQK zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen überarbeitet (Stand: 08.09.2011)
Quelle: www.wpk.de/qk/ausnahmegenehmigung.
Berufsangehörige (WP, vBP, WPG, BPG) können nur wirksam zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt werden, wenn sie über eine (aktuelle) Teilnahmebescheinigung (über die durchgeführte Qualitätskontrolle) oder über eine (aktuelle) Ausnahmegenehmigung verfügen (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Die WPK kann zur Vermeidung von Härtefällen auf Antrag von der (Berufs-) Pflicht zur Durchführung einer QK befreien und eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung kann mit Wirkung für die Zukunft längstens für drei Jahre erteilt werden (§ 8 Abs. 2 SaQK).
Es gibt zwei Voraussetzungen / Gründefür die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung:
- Bedürfnis für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (=> es wird beabsichtigt, eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchzuführen)
- Härtefälle:Hier gibt es 4 typische Fallkonstellationen:
- Existenzgründer
- Erstmalige Wahl zum gesetzl. Abschlussprüfer
- Wirtschaftlicher Härtefall
- Wirtschaftlicher Härtefall bei Einstellung der Tätigkeit als gesetzl. Abschlussprüfer wegen Praxisaufgabe / verkauf
Der bisherige 4-seitige Hinweis der KfQK hierzu mit Stand vom 06.10.2009 wurde am 08.09.2011wie folgt überarbeitet:
- Redaktionelles
- Zu Fall (3) wirtschaftlicher Härtefall wurde die Thematik der „Gesamteinnahmen“ der Kanzlei und der substantiierte Nachweis der voraussichtlichen Kosten einer QK neu geregelt.
- Zu Fall (4) wirtschaftlicher Härtefall wegen Praxisaufgabe / -verkauf wurde ebenfalls die Thematik der erwarteten Einnahmen des Antragstellers im Progno-sezeitraum neu geregelt.
7. WPK / KfQK: Neues zur Ordnungsmäßigkeit der Durchführung von Qualitätskontrollen
a) Übersendung von QK-Berichten per E-Mail an die WPK
Quellen: WPK Magazin 3/2011, S. 31.
Der QK-Bericht soll der WPK grundsätzlich in Papierform und in elektronischer Form (CD-ROM) übermittelt werden. Nur ausnahmsweise zur Fristwahrung darf ein QK-Bericht per E-Mail an die WPK übersandt werden (=>qualitaetskontrollberichte@wpk.de). Voraussetzung für die Fristwahrung ist, dass eine Abschrift des Originals mit Unterschrift des PfQK als PDF-Datei per E-Mail geschickt wird. Die Übersendung des Originalberichts auf postalischem Weg hat unverzüglich zu erfolgen. Erst wenn der unterzeichnete Originalbericht der WPK vorliegt, wird die Teilnahmebescheinigung versandt.
b) Prüfungsurteil über die Qualitätskontrolle ist Bestandteil des QK-Berichts
Quellen: WPK Magazin 3/2011, S. 31.
Bei der Auswertung der QK-Berichte wird durch die WPK immer wieder festgestellt, dass PfQK ihr Prüfungsurteil am Ende des QK-Berichts - analog dem Bestätigungsvermerk im Prüfungsbericht - in Anführungszeichen setzen. Anders als der Bestätigungsvermerk ist das Prüfungsurteil über eine QK Bestandteil des QK-Berichts (vgl. IDW PS 140, Tz. 85, 106). Wird das Prüfungsurteil hier als Zitat dargestellt, wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich hier um eine Wiedergabe des bereits an anderer Stelle erteilten Prüfungsurteils => Dieser Eindruck sollte vermieden werden.
c) Drei wichtige Hinweise zur Ordnungsmäßigkeit der Durchführung von QK
Quellen: WPK Magazin 3/2011, S. 33 f.
Die KfQK hat bei der Auswertung von QK-Berichten in letzter Zeit oft Sachverhalte beraten, wo Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der QK aufgekommen waren. Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Durchführung von QK können schlimmstenfalls zum Widerruf der Teilnahmebescheinigung des geprüften Kollegen führen. Dabei geht es um folgende drei Sachverhalte:
- Die Angemessenheit der vom PfQK für die Prüfung der Auftragsabwicklung aufgewendeten Zeiten: Die KfQK kann hier keine konkreten Empfehlungen geben oder Vorgaben machen, da dies von dem einzelnen, konkreten Auftrag abgängig ist. Es wird hier auf das Urteil des VG Berlin vom 21.01.2010 verwiesen (der PfQK sollte grds. wenigstens 3 Prüferstd. aufwenden; die KfQK versteht dies als interne Aufgriffsgrenze für weitergehenden Informationsbedarf). Besser sind natürlich deutlich mehr Stunden pro Auftrag.
- Die Angemessenheit des Umfangs der auftragsbezogenen Stichprobe des PfQK: Für das Prüfungsurteil ist eine nach Art und Umfang angemessene Stich-probe unerlässlich. Dabei hat der PfQK eine bewusste, risikoorientierte und nach versch. Kriterien zu treffende Auswahl von Aufträgen zu treffen. Im QK-Bericht ist darüber eingehend zu berichten.
- Die Unterstützung des PfQK durch Nicht-WP / vBP, insbes. bei der Prüfung der Wirksamkeit der Regelungen zur Auftragsabwicklung: Der Einsatz von nicht als PfQK registrierten WP / vBP bzw. Nicht-WP / vBP ist grds. möglich. Dann muss sich der verantw. PfQK aber selbst in einem angemessenen Umfang an der QK beteiligen, eine ausschließlich überwachende Tätigkeit des PfQK reicht hier nicht aus. Über den Einsatz von Nicht-WP / vBP und deren Qualifikation und berufliche Erfahrung ist im QK-Bericht eingehend zu berichten.
d) Muss man bei der QK alle im Prüfungsbereich tätigen WP / vBP in die Stich-probe einbeziehen?
Aus dem Berufsstand wurde an die WPK folgende Anfrage gestellt: Ob bei einer Qualitätskontrolle von dem PfQK im Rahmen der auftragsbezogenen Funktionsprüfung alle prüferisch tätigen WP / vBP in der Stichprobe der QK erfasst werden müssen. Die Antragsteller sehen in der Vorgehensweise, dass bei Großpraxen (insbes. BIG FOUR) nicht alle im Prüfungsbereich tätigen WP / vBP zwingend in der Stichprobe der QK erfasst werden, eine ungerechtfertigte Entlastung der Großpraxen und eine Belastung kleiner Praxen mit wenig prüferisch tätigen WP / vBP, da hier zwingend wohl alle WP / vBP in der Stichprobe zu berücksichtigen seien.
Die KfQK hat hierzu mit Schreiben vom 17.06.2011 wie folgt Stellung genommen: Gegenstand der QK ist das QSS einer WP / vBP-Praxis (=> Systemprüfung). Das Prüfungsurteil des PfQK trifft also nur Aussagen zur Angemessenheit und Wirksamkeit des QSS, nichteinzelnen WP / vBP.
Die Frage, ob zur Abgabe des Prüfungsurteils jeder in der WP / vBP-Praxis im Bereich gesetzl. Abschlussprüfungen tätige WP / vBP einzubeziehen ist, ist im Rahmen der Prüfungsstrategie zu bestimmen (=> hier ist die Größe und Struktur der Praxis zu berücksichtigen => risikoorientierte Auswahl). Die Einbeziehung eines jeden in der WP / vBP-Praxis im Bereich der gesetzl. Abschlussprüfung tätigen WP / vBP ist nicht zwingend vorgeschrieben und stünde auch im Widerspruch zur Systemprüfung.
Fazit:
- Die WPO etc. sieht für die Durchführung einer QK nicht zwingend vor, dass alle im Prüfungsbereich tätigen WP / vBP einzubeziehen sind.
- Die Frage des Stichprobenumfangs der einzubeziehenden WP / vBP hängt von der Größe und Struktur der WP / vBP-Praxis und der daraus resultierenden risikoorientierten Planung der QK ab.
- Wurde in der QK festgestellt, dass die Nachschau funktioniert hat und in dem dreijährigen Nachschauzeitraum alle WP / vBP einbezogen wurden, dann kann dies zu einer Reduzierung der Auftragsprüfungen (=> Stichprobenumfang) führen, d.h. einzelne WP / vBP brauchen evtl. nicht einbezogen zu werden.
- Der IDW PS 140 (Tz. 93) sieht eine konkrete Berichterstattung über die Erfassung der in der WP / vBP-Praxis tätigen WP / vBP im QK-Bericht vor.
- Im Sonderfall der Sozietät ist jeder einzelne WP / vBP-Sozius Prüfungssubjekt. Hier ist daher die Auswahl von Aufträgen jedes einzelnen Sozius zwingend er-forderlich (vgl. dazu den entspr. Hinweis der KfQK zur Qualitätskontrolle bei Sozietäten vom 10.05.2005).
8. WPK / KfQK: Der neue Hinweis zur Prüfung eines QS-Systems für Kleinpraxen (Stand: 12.10.2011)
Quellen: WPK-Newsletter, Sonderausgabe vom 14.10.2011; www.wpk.de/qk/kommission-hinweise.asp#hl7.; WPg 22/2011, S. 1041.
Noch rechtzeitig (?) vor dem Jahresende hat die KfQK am 12.10.2011 einen „Hinweis zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems unter besonderer Berücksichtigung kleiner Praxen“ veröffentlicht. Der Hinweis richtet sich an die PfQK, die gerade Qualitätskontrollen bei kleinen WP / vBP-Praxen durchführen, mit der Bitte, diesen Hinweis neben den fachlichen Regeln des IDW PS 140 und den Hinweisen der KfQK zu berücksichtigen.
Der Hinweis zeigt Beispiele für Feststellungen von PfQK unter Berücksichtigung möglicher Erleichterungen für Kleinpraxen bei der Errichtung bzw. Unterhaltung ihres QS-Systems auf. Da dies nicht als abschließende Darstellung zu verstehen ist, kann der PfQK auch andere Ausgestaltungen von QS-Systemen als angemessen und zweckmäßig beurteilen.
Außerdem zeigt der Hinweis mögliche Problembereiche auf, die erfahrungsgemäß kleinen WP / vBP-Praxen bei der Einrichtung eines QS-Systems und dem PfQK im Rahmen seiner Prüfung und Beurteilung Schwierigkeiten bereiten.
- Zugrunde liegende berufsrechtliche Regelungen => Die konkreten Regelungen im QSS hängen von den konkreten Erfordernissen der WP- / vBP-Praxis ab.
- Prüfung der Dokumentation des QSS=> Der Umfang und die Differenzierung der Regelungen und deren Dokumentation hängen von der Art und Größe und dem Tätigkeitsbereich der WP- / vBP-Praxis ab => 2 Fragen:
- Braucht man ein Qualitätssicherungshandbuch?
- Wie ist ein standardisiertes Qualitätssicherungshandbuch
(z. B. vom IDW) an die konkreten Verhältnisse anzupassen?
- Beispiele für Feststellungen von Prüfern für Qualitätskontrolle
Hier werden Erleichterungen für Kleinpraxenzu folgenden Qualitätsanforderungen aufgezeigt:- Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen
- Unabhängigkeitsabfrage bei Schnittstellen
- Honorarabhängigkeit
- Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems in Abhängigkeit von den tatsächlichen Gegebenheiten der WP / vBP-Praxis
- Praxisinhaber prüft alleine
- Mitarbeiterentwicklung
- Fortbildung des Berufsträgers
- Gesamtplanung aller Aufträge
- Abwicklung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen
- Mitarbeitereinsatz im Prüfungsbereich
- Mitarbeiterentwicklung
- Gesamtplanung aller Aufträge
- Abwicklung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen
- Praxisinhaber prüft alleine
- Auftragsbezogene Qualitätssicherung
- Berichtskritik
- Person des Berichtskritikers
- Gegenstand der Berichtskritik
- Fortfall
- Festlegung von Kriterien für die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung bei Nicht-§ 319a HGB-Mandaten
- Berichtskritik
- Nachschau
- Berufspflichten bei dem Einsatz von freien Mitarbeitern
- Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen
Zu den wesentlichen Einzelpunkten gehen wir noch in den nächsten FARR-WP-Newslettern und in der Veranstaltung „WP aktuell 1/2012“ (Mai bis Juli 2012) ein.
9. IDW: Verwaltungsrat und ehrenamtlicher Vorstand des IDW wurden am 12.10.2011 neu gewählt
Quelle: News exklusiv vom 13.10.2011; Berichterstattung über den 30. WP-Tag in Düsseldorf am 12.10.2011, vgl. FN-IDW 11/2011, S. 735 ff.
Auf dem 30. Wirtschaftsprüfertag des IDW am 12.10.2011 in Düsseldorf wurde der Verwaltungsrat des IDW neu gewählt (dies betrifft insbes. die 7 Kandidaten der „Bundesliste“, da die anderen Kandidaten bereits im Sommer 2011 auf den jeweiligen dezentralen IDW-Veranstaltungen gewählt wurden). Wegen Einzelheiten zu den einzelnen Mitgliedern des neuen IDW-Verwaltungsrats vgl. FN-IDW 11/2011, S. 736 f.
Vorsitzer des Verwaltungsratssind:
- Neuer Vorsitzer ist WP / StB Prof. Dr. W. Edelfried Schneider, Koblenz
- Neuer stellvertr. Vorsitzer ist WP / StB Dr. Stefan Schmidt, Frankfurt / M.
Der Verwaltungsrat hat aus sich heraus den ehrenamtlichen Vorstandneu gewählt (Amtszeit bis Ende 2014):
- WP / StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebsw. Rainer Plath, Hannover (Vorsitzer), Jg. 1953
- WP / StB Prof. Dr. Klaus-Günter Klein, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzer), Jg. 1957
- WP / StB Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, München (NEU), Jg. 1963
- WP / StB Rosemarie Gergen, Flensburg, Jg. 1957
- WP / StB / CA Prof. Dr. Joachim Schindler, Berlin, Jg. 1957
- WP / StB Prof. Dr. Peter Wollmert, Stuttgart (NEU), Jg. 1963
Prof. Dr. Schneider und Prof. Dr. Kämpfer sind aus dem ehrenamtlichen Vorstand ausgeschieden.
Im geschäftsführenden Vorstand (Prof. Dr. Naumann, Dr. Feld, Hr. Hamannt) gab es keine Veränderungen.
10. IDW: Neue Verlautbarung des HFA zur Einholung von Bankbestätigungen
Quellen: IDW News exklusiv vom 15.11.2011; Download auf der IDW Webseite / Mitgliederbereich; FARR-WP-Newsletter Nr. 28 vom April 2011; WP aktuell 2/2011, C. TOP 3.
a) Ausgangslage: Pflicht zur Einholung
Die vom IDW festgestellten Grundsätze zur Einholung von Bestätigungen Dritter sehen die unbedingte Pflicht vor, im Rahmen der Abschlussprüfung Nachweise von Kreditinstituten (= Bankbestätigungen) einzuholen (vgl. IDW PS 302, Tz. 29). Dies betrifft auch die Existenz außerbilanzieller Rechte und Verpflichtungen gegenüber Banken.
Im Hinblick auf die anstehende Annäherung an die ISA (hier: ISA 505) hat sich der HFA in seiner 225. Sitzung im September 2011 mit dem Verpflichtungsgrad der Einholung von Bankbestätigungen beschäftigt. Danach werden Bankbestätigungen grundsätzlich als notwendig angesehen.
In bestimmten Ausnahmefällen sieht es der HFA jedoch als vertretbar an, dass der Abschlussprüfer nach pflichtgemäßem Ermessen für Geschäftsbeziehungen zu bestimmten (ausgewählten) Kreditinstituten keine Bestätigungen einholt.
b) NEU: Präzisierung der Voraussetzungen für die Nichteinholung
Der Abschlussprüfer kann nach pflichtgemäßem Ermessen für Geschäftsbeziehungen zu bestimmten Kreditinstituten auf die Einholung von Bankbestätigungen verzichten, Voraussetzungenhierfür sind:
- Es liegt eine Ausnahmesituation vor, aufgrund der Bankbestätigungen - gemessen an der dadurch erzielbaren und zu erzielenden Prüfungssicherheit - unpraktikabel und unwirtschaftlich sind, insbes. bei einer hohen Anzahl von Geschäftsbeziehungen zu Banken, die ausschließlich dem Zahlungsverkehr dienen (reine Einzahlungskonten).
- Der Abschlussprüfer kommt bei seiner Risikobeurteilung inkl. IKS-Beurteilung zu dem Ergebnis, dass keine bedeutsamen Risiken in Bezug auf die vollständige und richtige Darstellung der Bankbeziehungen in der Rechnungslegung vorliegen.
- Es werden auch bei Nichteinholung einer Bankbestätigung angemessene Prüfungsnachweise für den Bereich des Zahlungsverkehrs und den Bestand an Geschäftsbeziehungen erlangt (z. B. Vertragsunterlagen, Auskünfte zu Banken, Kontoauszüge). Werden Kredite in Anspruch genommen oder Fremdgelder treuhänderisch verwaltet, sollten stets Bankbestätigungen eingeholt werden.
c) Beispiele für Ausnahmen
- Als Beispiel für eine mögliche Nichteinholung von Bankbestätigungen nennt der HFA ein Einzelhandelsunternehmen (z. B. LIDL), welches regional / bundesweit über eine große Anzahl von Verkaufsstellen verfügt, für die vor Ort jeweils eigene Bankkonten (z. B. örtliche Sparkasse) geführt werden, über die nur der Zahlungsverkehr abgewickelt wird und die arbeitstäglich glattgestellt werden oder die über eine andere Bank mit ausreichender Liquidität ausgestattet werden.
- Ähnlich gelagert können z. B. Bauunternehmen sein, bei denen für Baustellen vor Ort jeweils Bankkonten eingerichtet werden (ansonsten wie oben (1)).
d) Arbeitshilfen für Bankbestätigungen
Der HFA empfiehlt im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise die mit den Bankverbänden abgestimmten Muster des IDW zugrunde zulegen (Stand 2010). Auf der IDW Webseite finden Sie im Mitgliederbereich hierzu Musterbestätigungen in deutscher und auch in englischer Fassung.
11. IDW: Neue Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW ES 6 n.F. vom 07.09.2011)
Quelle: IDW News Exklusiv vom 23.09.2011; FN-IDW 11/2011, S. 698 ff.; www.idw.de/Verlautbarungen (Download von Entwürfen).
Am 17.08.2011 hat der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) den Entwurf einer Neufassung des IDW ES 6 n.F. zu „Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“ verabschiedet. Der HFA hat den Entwurf am 07.09.2011 billigend zur Kenntnis genommen.
Was wurde erneuert?
- Es wird ein klarer Bezug zur BGH-Rechtsprechung hergestellt.
- Klarstellende Ausführungen, die insbes. die verhältnismäßige Anwendung des Standards bei kleinen Unternehmen, die Definition der Sanierungsfähigkeit und die Notwendigkeit einer Aussage zur Sanierungsfähigkeit betreffen.
Es besteht die Möglichkeit, hierzu bis zum 31.03.2012 beim IDW Stellung zu nehmen.
Die Grobgliederung des IDW ES 6 n.F. sieht wie folgt aus:
- Vorbemerkungen
- Grundlagen
- Darstellung und Analyse des Unternehmens
- Ausrichtung am Leitbild des sanierten Unternehmens
- Stadiengerechte Bewältigung der Unternehmenskrise
- Integrierte Sanierungsplanung
Muster für die Schlussbemerkung zur Zusammenfassung
12. IDW: Ankündigung des neuen IDW Handbuchs für das Management kleiner und mittelgroßer WP-Praxen
Quellen: IDW-Flyer (Leseprobe) zum IDW Handbuch für das Management kleiner und mittelgroßer WP-Praxen, Band 4.
Für die kleinere / mittlere WP-Praxis stellen sich angesichts des zunehmenden Wettbewerbs und der steigenden Anforderungen an den Berufsstand zahlreiche wichtige Fragen, wie z.B.:
- Welches ist meine optimale Betriebsgröße?
- Welches Leistungssortiment biete ich an?
- Wie finde ich qualifizierte Mitarbeiter?
Ausgehend von international bewährten Best-Practice-Beispielen der im Jahr 2010 von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen „Guide to Practice Management für Small- and Medium-sized Practices“ waren Handlungsempfehlungen zu entwickeln, die auf den deutschen WP-Markt zugeschnitten sind.
Vor diesem Hintergrund hat das IDW ein Handbuch für kleine und mittelständische WP-Praxen sowie Existenzgründer bei der Planung und bei der Organisation ihrer Praxis konzipiert. Das Handbuch soll dazu beitragen, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit Ihrer WP-Praxis zu erhöhen.
Das IDW Management-Handbuch hat folgende acht Einzelbände (die redaktionelle Gesamtverantwortung liegt bei WP / StB / CPA Jan Hens):
| Nr.ThemaAutoren (alle WP/ StB) | ||
|---|---|---|
| 1 | Die Planung Ihrer WP-Praxis | Jan Hens |
| 2 | Praxismodelle und Netzwerke | Prof. Dr. Jens Poll |
| 3 | Aufbau und Wachstum Ihrer WP-Praxis | Jochen Döbel |
| 4 | Erfolgsfaktor Mitarbeiter: Entwicklung einer Personalstrategie | Andrea Bruckner |
| 5 | Technologie und E-Business | Markus Kons / Jochen Döbel |
| 6 | Management und Mandantenbeziehungen | Torsten Jasper |
| 7 | Risikomanagement | Karl-Heinz Brosent |
| 8 | Nachfolgeplanung | Dr. Oskar A. Trost |
Der Band Nr. 4 (Entwicklung einer Personalstrategie; ca. 100 S.) wird im Januar 2012 zum Preis von ca. € 39,90 erscheinen. Der Fortsetzungspreis der anderen 7 Bände, die nach und nach in 2012 herauskommen, beträgt ca. € 31,90.
Der Band Nr. 4 ist wie folgt gegliedert (Grobgliederung):
Vorwort
- Einführung
- Unternehmensstrategie und Personalmanagement
- Faktoren, die das Personalmanagement beeinflussen
- Ihr Personalmanagement
- Die Leitung Ihres Teams
- Mitarbeiter leiten und binden
- Belohnungen und Anerkennung
- Mitarbeiterentwicklung
- Kündigung / Wechsel von Mitarbeitern
- Fazit
Anhang: Anstellungsvertrag
Bei der praktischen Umsetzung ist Folgendes zu beachten:
Jede WP-Praxis muss ihre individuelle Strategie finden. Das Handbuch
- stellt dafür die erforderlichen Fragen,
- bietet praktische Anregungen an - zugeschnitten auf KMP und Existenzgründer,
- zeigt Trends und Entwicklungen am Markt / im gesamtgesellschaftlichen Umfeld,
- stellt Praxis-Management-Methoden dar,
- enthält Praxistipps, Hinweise und Beispiele, Arbeitshilfen, Muster, Literaturhinweise.
- Fazit: keine abschließenden Lösungen, aber „Hilfe zur Selbsthilfe“.
13. DRSC und BaFin: Neue Personalien
a) DRSC: Das Präsidium und die Fachausschüsse wurden am 11.11.2011 gewählt => Damit ist der Standardsetzer wieder arbeitsfähig
Quellen: DRSC-Newsletter vom 11.11.2011; Börsen-Zeitung vom 12.11.2011, S. 16; FAZ vom 14.11.2011, S. 16.
Der Verwaltungsrat des DRSC hat mit der Wahl des Präsidiums und der ehrenamtlichen Mitglieder der Fachausschüsse wichtige Personalentscheidungen getroffen, so dass die Facharbeit in neue Hände übergehen kann. Die Verhandlungen zwischen dem DRSC und dem BMJ zum Abschluss eines neuen Standardisierungsvertrags sind fortgeschritten, so dass ein Abschluss bis zum Jahresende möglich erscheint.
- Präsidium (=> für 3 Jahre)
- Elisabeth („Liesel“) Knorr, Präsidentin (wie bisher)
- Dr. Rolf Ulrich, Vizepräsident (ehemals Finanzvorstand der Ergo-Versicherung)
- Mitglieder des IFRS-Fachausschusses
- Prof. Dr. Andreas Barckow (Wirtschaftsprüfung: Deloitte)
- Guido Fladt (Wirtschaftsprüfung: PwC)
- Dr. Roman Sauer
- Dr. Martin Schloemer
- Dr. Nikolaus Starbatty
- Crispin Teufel
- Dr. Christoph Weber
- Mitglieder des HGB-Fachausschusses
- Wolfgang Beimel
- Prof. Dr. Christian Fink
- Dr. Bernd Keller (Wirtschaftsprüfung: Rödl & Partner)
- Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
- Prof. Dr. Peter Oser (Wirtschaftsprüfung: Ernst & Young)
- Dr. Oliver Roth
- Bettina Scholz-Vollrath
b) BaFin: Frau Dr. König soll Herrn Sanio als Chefin der deutschen Finanzauf-sichtsbehörde folgen
Quellen:
- Behörden Spiegel vom 07.11.2011, S. 10: Widerstand gegen designierte BaFin-Chefin
- FTD vom 10.10.2011, S. 2: Hängepartie um neue BaFin-Chefin
- Handelsblatt vom 15.09.2011, S. 54: Die Überraschungsfavoritin
- Börsen-Zeitung vom 15.09.2011, S. 1: Elke König soll Jochen Sanio an der BaFin-Spitze folgen
- FTD vom 15.09.2011, S. 2: Königin der Bilanzen soll BaFin führen
Nach längerer Suche (wegen des niedrigen Gehalts von nur 133 T€) hat Wolfgang Schäuble offenbar eine aussichtsreiche Kandidatin für die Nachfolge des obersten deutschen Finanzaufsehers Jochen Sanio gefunden, der spätestens im Januar 2012 altersbedingt mit 65 Jahren aufhören möchte.
Überraschungskandidatin ist die 57-jährige Versicherungs- und Rechnungslegungsexpertin, Frau Dr. Elke König. Wer ist Elke König?
- Die Rheinländerin sagt von sich selbst, sie habe „Bilanzen im Blut“. Ihre Leidenschaft für Zahlen muss bei ihrer Auswahl eine Rolle gespielt haben.
- Die zweifache Mutter und promovierte Betriebswirtin (eigentlich wollte sie Mathematik studieren) war anfangs Partnerin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG (also eine ehemalige Kollegin).
- Danach hat Frau König 12 Jahre als Chefin der Bilanzabteilung der Münchner Rück-Gruppe und 7 Jahre (2002 bis 2009) als Finanzvorstand bei der Hannover Rück gearbeitet.
- Danach war sie kurz bis 2010 Mitglied in der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Wir Wirtschaftsprüfer sollten sie also auch deshalb kennen.
- Im Juli 2010 war sie dann dem Ruf des IASB nach London gefolgt, wo sie sich zu 5 Jahren im Vorstand verpflichtet hatte. In dem 15-köpfigen IASB werden Bilanzregeln für weltweit 120 Länder aufgestellt.
Was gehört künftig zu den Aufgaben der BaFin Chefin?
- Frau König sieht der Führung der deutschen Finanzaufsicht in einer turbulenten Zeit entgegen.
- Sie muss darauf achten, dass Banken, Versicherer und Fonds neue Regulierungen umsetzen, z. B. Basel III-Kapitalvorgaben, Solvency II für Versicherer, neue Finanzmarktrichtlinie.
- Die börsennotierten Banken stehen wegen Engagements in kriselnden Euro-Staaten am Aktienmarkt unter Beschuss („Bankenkrise“).
- Den Versicherungen drohen infolge dauerhaft niedriger Zinsen deutliche Performance-Probleme.
- Im Wertpapierhandel schließen sich die Deutsche Börse und die Nyse-Euronext zusammen.
- Ferner sollen künftig die aufsichtsrechtl. Befugnisse von BaFin und Bundesbank gestärkt werden.
- Sie muss sich auch in Gremien wie der EU-Bankenaufsichtsbehörde EBA Gehör verschaffen. Hier muss sie sich nach dem Zwist im Zuge des EU-Stresstests nun um das belastete Verhältnis zur EBA kümmern.
Frau König wird aber kaum vor Ende 2011 zur BaFin-Chefin ernannt, da der Bundestag noch Gesetze ändern muss, ehe das Ministerium die (hohen) Gehaltswünsche von Frau König (rd. 230 T€) ohne Beamtenstatus erfüllen kann. Im Übrigen stößt die Nominierung von Frau König in Regierungskreisen teilweise auf Widerstand, da sich mehrere Spitzenbeamte gegen ihre Berufung ausgesprochen haben. Königs Kritiker machen sich deshalb für Herrn Michael Sell (Executive Director für die Innenverwaltung der BaFin) stark. Mal sehen wie es hier weiter geht?
14. BStBK: Die Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten in ein gewerbliches Unternehmen löst Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung aus
Quelle: BStBK, GM 034/2011 vom 07.09.2011.
- Frage: Muss ein StB, der die Unternehmensberatungstätigkeit aus seiner StB-Praxis in eine Unternehmensberatungs-GmbH auslagert hierfür eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen?
- Rechtslage: Die zuständige StB-Kammer kann jetzt vom Verbot der gewerbl. Tätigkeit Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit keine Verletzung der Berufspflichten zu erwarten ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 1, 2 Hs. StBerG). Während dies für WP’s nach wie vor noch nicht möglich ist, kann nach der neuen Berufsordnung für StB (§ 16 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich BOStB) eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit u.a. erteilt werden bei Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten i.S.d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG in eine Unternehmensberatungs-GmbH, bei der der StB ebenfalls Gesellschafter ist.
- Auffassung der BStBK: In dem o. g. Fall ist der StB verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, das die GmbH eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließt, durch die die Haftpflichtrisiken aus der Tätigkeit der Gesellschaft bei der Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten versichert sind. Dies ergibt sich aus § 51 Abs. 1 S. 1 DVStB, wonach sich die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung auch auf die vereinbaren Tätigkeiten i.S.d. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG erstreckt. Da sich die Tätigkeit durch die Auslagerung inhaltlich nicht ändert, besteht die Versicherungspflicht auch im Falle der Auslagerung der vereinbaren Tätigkeit in ein gewerbliches Rechtskleid.
Zu beachten ist hierbei, dass die Haftpflichtversicherung durch die GmbH abgeschlossen werden muss, da sich etwaige Haftungsansprüche (z. B. aus fehlerhafter Beratung) allein gegen die GmbH richten. Es reicht also nicht aus, wenn nur die Haftungsgefahren aus der Geschäftsführertätigkeit durch eine D & O-Versicherung abgesichert werden.
Für die von der GmbH abzuschließende Versicherung reicht es aber aus, wenn sie den Anforderungen des § 51 Abs. 1 und 4 sowie § 52 DVStB entspricht. Notwendig ist danach eine Deckung auf Verstoßbasis unter Beachtung der Regeln des § 52 DVStB zur Mindestversicherungssumme, zum Selbstbehalt und zur Jahreshöchstleistung. Dagegen können über § 53a DVStB hinausgehende Risikoausschlüsse vorgesehen werden. Ferner ist es unschädlich, wenn die Versicherung keine unbegrenzte Nachhaftung gewährt (=> Zulässigkeit der sog. Nachmeldefrist).
Die StB-Kammer erteilt die o. g. Ausnahmegenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die GmbH, in welche vereinbaren Tätigkeiten ausgelagert werden, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entsprechend den o. g. Bedingungen abschließt. Zum Nachweis gegenüber der StB-Kammer genügt die Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice.
15. Aktuell: Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde und ihre steuerliche Abzugsfähigkeit
Quellen: § 4 Abs. 5 EStG.
Bald ist es wieder so weit, die Weihnachtszeit ist da und es gibt wie jedes Jahr Weihnachtsgeschenke. Da dürfen die guten Geschäftsfreunde natürlich nicht ver-gessen werden. Hierbei stellt sich aber immer wieder die Frage, bis zu welchem Be-trag die Geschenke steuerlich abzugsfähig sind?
Folgendes ist hier zu beachten:
- Solche Geschenke sind nur bis zu einem Wert von 35 € (ohne USt) pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 EStG). Daher kosten die Champagner-Flaschen oft 34,99 €.
- Gibt es wie bei Versicherungsvertretern oder Ärzten nichtabziehbare Vorsteuer, so ist diese in die Wertgrenze mit einzubeziehen, d.h. es ist nur der Bruttobetrag von35,00 € (inkl. USt) abziehbar.
- Ferner muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der auch der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen wird empfohlen, eine gesonderte Geschenkliste mit den Namen der Empfänger sowie Art und Betragshöhe des Geschenks zu erstellen.
- In der eigenen Finanzbuchhaltung müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes FiBu-Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ - getrennt von anderen Kosten - gebucht werden.
- Konsequenzen bei falscher Vorgehensweise: Überschreitet die Wertgrenze aller Geschenke pro Person und pro Jahr den Betrag von 35,00 € oder werden die o. g. formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Person insgesamt nicht abzugsfähig und der nichtabzugsfähige Nettobetrag unterliegt dann noch der USt.
16. Diverse kleinere Themen aus dem Bereich der Steuerberatung
a) Lebensversicherungen noch in 2011 abschließen!
Wenn man gerade eine Lebensversicherung abschließen möchte, dann sollte man dies noch in 2011 tun, da man bei einem Vertragsabschluss ab 01.01.2012 zwei Nachteile in Kauf nehmen muss:
- Neuverträge ab 2012 werden nur noch mit einem Garantiezins von 1,75 % ab-geschlossen (bis 2011: 2,25 %).
- Ferner ist die Besteuerung in der Auszahlungsphase zu beachten. Bei Verträgen, die seit 2005 abgeschlossen wurden, ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beträgen zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss, dann ist nur 50 % des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig.
Auf Grundlage des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat das BMF das steuerliche Mindestendalter in der betrieblichen Altersversorgung für Zusagen ab dem 01.01.2012 nun von Alter 60 auf Alter 62 angehoben.
b) Beruf des Steuerberaters darf auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden
Quellen: IDW News vom 26.10.2011; FAZ vom 22.10.2011, S. 16; BFH-Urteil vom 09.08.2011, Az. VII R 2/11.
Der BFH hat in einem noch nicht veröffentlichten Urteil entschieden, dass Steuerberater ihren Beruf auch als bloße Nebentätigkeit ausüben dürfen (sog. „Feierabend-Steuerberater“). Der Bundestag hatte bereits in 2008 erlaubt, dass auch Angestellte von Unternehmen und Verbänden als StB zugelassen werden können. Seit dem gibt es - analog dem Vorbild der Syndikusanwälte - auch das Berufsbild des Syndikus-Steuerberaters.
Bisher wurde davon ausgegangen, dass eine Zulassung nur bekommen kann, wer nebenher eine eigene Kanzlei mit eigenen Mandanten hat. Der BFH geht jetzt in seinem Urteil dagegen davon aus, dass von einem Syndikus-StB keine selbständige Tätigkeit „in nennenswerten Umfang“ verlangt werden könne, denn auch ein hauptberuflicher StB sei nicht an Mindestarbeitszeiten gebunden; anders als ein RA müssen StB einem Auftraggeber auch nicht jederzeit zur Verfügung stehen können. Des Weiteren verweist der BFH auf die vielen technischen Möglichkeiten mittels derer der Syndikus-StB auch von seinem Arbeitsplatz aus für seine Mandanten erreichbar und tätig sein kann.
c) Führen falsche Kilometer-Angaben für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-beitsstätte zur Steuerhinterziehung?
Quellen: Finanzgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 29.03.2011, 3 K 2635/08.
Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dazu Steuern verkürzt oder die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Jeder ist verpflichtet, in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine Angabe ist dann unrichtig, wenn die in ihr enthaltene Behauptung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat in dem o. g. Urteil entschieden, dass überhöhte Entfernungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.
Mögliche Konsequenz: Steuerhinterziehung ist strafbar. Sie wird - je nach Schwere - mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
d) Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz kommt ab 2013
Quellen: Pressemitteilung des BMW vom 10.08.2011; www.bundesfinanz¬ministerium.de; FAZ vom 16.08.2011, S. 20 und vom 18.10.2011, S. 20.
Das am 10.08.2011 paraphierte Steuerabkommen sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in der BRD ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offen legen. Künftige Kapitalerträge / -gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen dann einer Abgeltungssteuer (zwischen 19 und 34 %), deren Erlös die Schweiz an deutsche Behörden überweist. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.
e) Wie funktioniert die „neue“ Selbstanzeige nach dem Schwarzgeldbekämp-fungsgesetz?
Hier nur einige Quellen für die Speziallisten:
- Füllsack / Bürger: Die Neuregelung der Selbstanzeige, BB 2011, S. 1239 ff.
- Hunsmann: Die Novellierung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, NJW 2011, S. 1482.
- Prowatke / Felten: Die „neue“ Selbstanzeige, DStR 2011, S. 899 ff.
- Rolletschke / Roth: Selbstanzeige: Verschärfte Anforderungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, StBg 2011, S. 200 ff.
17. Laufende Gesetzgebungsvorhaben (BMJ, EU)
a) BMJ: Die Insolvenzrechtsreform ist verabschiedet!
Quellen: BMJ Newsletter 21/2011; Handelsblatt vom 28.10.2011, S. 13 und 21; FAZ vom 28.10.2011, S. 11.
Am 27.10.2011 hat der Bundestag entgültig eine Reform der Insolvenzordnung verabschiedet. Nach dem „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) sollen Schuldner ermutigt werden, frühzeitig ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Dies soll zu einer neuen „Insolvenzkultur“ („Kultur der zweiten Chance“) führen. Das ESUG tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Ein Schuldner wird künftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachverwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das sanierungsbedürftige Unternehmen erhält, somit die Chance zum Neustart (wie in den USA „fresh start“).
Hierzu ist auch eine Bescheinigung eines „in Insolvenzsachen erfahrenen“ WP, StB, RA oder vBP erforderlich. Also unser Berufsstand sitzt mit „im Boot“.
b) BMJ: Haftungsbeschränkung bei der Partnerschaftsgesellschaft
Quellen: WPK Magazin 3/2011, S. 13 f.; StBK-Berlin, Heft 3/2011, S. 7.
Das BMJ plant derzeit - auf Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer und des Dt. Anwaltsvereins - eine Änderung der Haftungsregelungen bei der Partnerschaftsgesellschaft. Der Grund liegt darin, dass international tätige Anwaltskanzleien in letzter Zeit - zum Leidwesen des BMJ - zunehmend die Rechtsform der englischen LLP gewählt haben, denn sie bietet zugleich die Vorteile einer Personengesellschaft und auch die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.
Durch eine Änderung des § 8 Abs. 4 PartGGsoll die Möglichkeit geschaffen werden, die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Partnerschaft verfügt über einen angemessenen Versicherungsschutz.
- In den Namen der Partnerschaft wird ein auf die beschränkte Haftung hinweisender Namenszusatz aufgenommen.
Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen soll aber nur optional gelten. Die Partnergesellschaften können dann künftig wählen, ob sie von der Haftungsbeschränkung Gebrauch machen wollen oder ob es bei der bisherigen Haftung der Partnerschaft, nach der für berufliche Fehler die handelnden Partner haften, bleiben soll.
c) EU schlägt Überarbeitung der 4. und 7. Richtlinie vor
Quellen: Pressemitteilung der EU vom 25.10.2011; IDW News vom 26.10.2011; DRSC-Newsletter vom 26.10.2011.
Die EU-Kommission schlägt eine neue Richtlinie vor, die die bisherigen Bilanzierungsrichtlinien (4. und 7. Richtlinie) ersetzen und modernisieren soll. Der Vorschlag vereinfacht zum einen die Bilanzierungsvorschriften für kleine Unternehmen (=> siehe unten d)) und erhöht zum anderen die Vergleichbarkeit von Unternehmenszusammenschlüssen in der EU. Die vereinfachten Rechnungslegungsvorschriften sollen zu Einsparungen von insgesamt bis zu 1,7 Mrd. € pro Jahr führen.
Wegen Einzelheiten verweisen wir auf die Webseite der EU.
d) EU: Befreiung von Kleinst- (Mikro-) -Unternehmen bei der Rechnungsle-gung / Offenlegung
Quellen: IDW News vom 26.10.2011; DRSC Pressemitteilung vom 26.10.2011; StBK Berlin, Heft III/2011, S. 11.
Das Europäische Parlament (EP) hat sich vor über einem Jahr entschieden, den Mitgliedsstaaten einzuräumen, dass Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung des JA zu befreien. Nun hat auch der Europäische Rat politisch entschieden und dabei den Vorschlag des EP wesentlich abgeändert.
Der Rat hat zunächst die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen deutlich herabgesetzt. Ein Kleinstunternehmen liegt danach vor, wenn zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden:
| in Euro | Bisher | Neu |
|---|---|---|
| Bilanzsummer | 500.000 | 250.000 |
| Nettoumsatzerlöse | 1.000.000 | 500.000 |
| Durchschnitt der Beschäftigten | 10 | 10 |
Die Verpflichtung zur Erstellung eines JA soll bestehen bleiben. Den Mitgliedstaaten soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, für Kleinstunternehmen folgende Erleichterungenfestzulegen:
- Keine Berücksichtigung von Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht Materialaufwand, Wertberichtigung, Personalaufwand und Steuern betreffen.
- Befreiung von der Pflicht zur Offenlegung des JA, sofern sichergestellt ist, dass die Bilanz bei mindestens einer Behörde ordnungsgemäß hinterlegt ist.
Das Europäische Parlament ist mit diesen wesentlichen Änderungen wohl nicht einverstanden. Die zweite Lesung wird voraussichtlich im Dezember 2011 stattfinden.
18. Neuigkeiten bei den FARR-Prüferchecklisten (IDW Verlag) und beim FARR• NIEMANN•QSS
a) FARR®-Prüferchecklisten (IDW Verlag, 14. und 15. Ergänzungslieferung)
In der vom IDW Verlag herausgegebenen Reihe der FARR®- Prüferchecklisten sind insgesamt 19 Checklisten erschienen (Bestellung unter: www.idw-verlag.de => FARR-Checklisten).
Was steht an Neuerungen an? Mit der 14. Ergänzungslieferung(11/ 2011) werden folgende Checklisten aktualisiert:
- Nr. 16: Aufstellung und Prüfung des Anhangs nach IFRS (Notes) - zusammen mit Frau Prof. Dr. von Keitz
- Nr. 18: Durchführung von IT-Systemprüfungen bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU); viele neue Anlagen - zusammen mit Herrn Krüger, CISA
Für Januar 2012 ist die 15. Ergänzungslieferung geplant, mit folgendem Inhalt:
- Nr. 1: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs - jetzt neu mit Musteranhang nach BilMoG (mit Formulierungsbeispielen)
- Nr. 7: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der Kapitalgesellschaft und Co/GmbH & Co KG - mit Musteranhang (siehe oben wie Nr. 1)
- Nr. 8: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der GmbH - mit Musteranhang (siehe oben wie Nr. 1)
b) Aktualisierung des FARR•NIEMANN•QSS
Im November 2011 wurden alle 5 Module an die aktuelle Rechtslage angepasst:
| Nr. | Modul | Version | Aktualisierungsstand | Preis für 1. Lizenz |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Organisationshandbuch | OHB, V 6.0 | BilMoG eingearbeitet | 630,00 € |
| 2 | Jahresabschlussprüfung (BilMoG) | JAP, V 6.0 | BilMoG eingearbeitet | 840,00 € |
| 3 | Konzernabschlussprüfung (BilMoG, ISA 600) | KAP, V 4.0 | BilMoG eingearbeitet | 1.500,00 € |
| 4 | Jahresabschlusserstellung (BilMoG, IDW S 7) | JAE, V 4.0 | BilMoG und IDW S 7 eingearbeitet | 840,00 € |
| 5 | Makler- und Bauträger-verordnung-Prüfung | MaBV, V 4.0 | Neue MaBV und neue GewO eingearbeitet | 430,00 € |
Das FARR•NIEMANN•QSS konnte sich in den letzen 5 Jahren am WP- und StB-Markt gut etablieren, so dass es inzwischen bei über 300 WP- / StB-Praxen im Einsatz ist.
Aufgrund des 5-jährigen Jubiläums des FARR•NIEMANN•QSS gibt es noch bis Dezember 2011 eine Jubiläumsrabatt von 10 % auf alle Artikel.
=> Also schnell zugreifen
Wir verweisen hierzu auch auf den Online-Shop unter www.farr-niemann-qss.de (oder telefonisch bei Herrn Bergamasco unter 030 / 56894370).
19. IDW Akademie GmbH in Zusammenarbeit mit Dr. Farr-Seminare - die Serie „WP aktuell 2/2011“ läuft noch bis zum 20.12.2011
Veranstalter ist die IDW Akademie GmbH. Referent ist Herr Dr. Farr. Bitte melden sie sich hierzu bei der IDW Akademie GmbH an (www.idw-akademie.de).
Der (durch das IDW reduzierte) Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt:
- Für IDW-Mitglieder: 220 € zzgl. USt, für beide Serien nur 400 € zzgl. USt
Für Nichtmitglieder: 390 € zzgl. USt - WP aktuell Serie 2/2011 (26 Termine: jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr)
WP aktuell Serie 2/2011 (Termine in 12/2011: jeweils 09:30 bis ca. 17:30 Uhr):
| 01.12.2011 | Bielefeld |
| 05.12.2011 | Düsseldorf / 2 |
| 07.12.2011 | München / 2 |
| 08.12.2011 | Stuttgart / 2 |
| 14.12.2011 | Frankfurt / 2 |
| 15.12.2011 | Karlsruhe |
| 19.12.2011 | Leipzig |
| 20.12.2011 | Hamburg / 2 |
Die Themen von „WP aktuell 2/2011“ sind:
- A. Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben
- Neuigkeiten zu Grünbuch, Insolvenzrechtsreform (ESUG), E-Bilanz, etc.
- BilMoG in der Praxis: Anhangangaben - Auslegungsfragen und Prüfungsansatz
- Die Angabe der Organbezüge - Auslegung der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB
- BilMoG in der Praxis: Die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
- B. Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW)
- Neues von der WPK (WPK Magazin Heft 2/2011 und 3/2011, u.a.)
- Berufsaufsicht durch die WPK - Rückblick, Einblick, Ausblick
- Neues vom IDW (FN-Heft 6/2011 bis 09/2011, u.a.)
- Das angemessene Honorar für WP und die Steigerung des Werts der Abschlussprüfung
- DRSC: Neuordnung des Standardsetzers und Überarbeitung des DRS 15 zum (Konzern-) Lagebericht
- C. Schwerpunktthemen (IDW Verlautbarungen)
- IDW ERS HFA 7 n.F.: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften
- IDW ERS HFA 18 n.F.: Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften im handels-rechtl. JA
- IDW PS 302: Bestätigungen Dritter, insbes. die Notwendigkeit von Bankbestätigungen
- IDW PS 303 n.F.: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer,
inbes. mögliche Fehler bei der Vollständigkeitserklärung - IDW EPS 320 n.F.: Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers,
insbes. die Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen
- D. Praxistipps (neue Arbeitshilfen)
- Richtige Unterzeichnung und Datierung von Jahresabschluss und Lagebericht
- Praktische Anwendungsfragen zu Erstellungsaufträgen und -berichten (IDW S7 bzw. BStBK)
- Nachschau und Berichtskritik bei Kleinpraxen
20. FARR-Fortbildung - diverse Fortbildungsangebote für 2011 / 2012
Die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH hat wieder diverse Seminarveranstaltungen konzipiert. Vgl. dazu auch unseren Fortbildungsüberblick 2011 / 2012 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters. Für 2011 / 2012 ist Fol-gendes vorgesehen:
(1) Konzernabschlussprüfung nach ISA 600 - IDW EPS 320 n.F.
Referentin: WP/StB Andrea Bruckner
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Normen - Gegenstand der Konzernabschlussprüfung
- Aktuelle Normen der Konzernabschlussprüfung gemäß BilMoG
- IDW EPS 320 und ISA 600 im Kontext mit BilMoG
- Gegenstand der Konzernabschlussprüfung
- Risikoorientierter Prüfungsansatz bei der Konzernabschlussprüfung
- Feststellung und Beurteilung von Prüfungsrisiken
- Gewinnung eines Verständnisses von den Teilbereichen, Teilbereichsprüfern und dem Konzern
- Festlegung von Wesentlichkeits- und Nichtaufgriffsgrenzen im Rahmen der Konzernabschlussprüfung
- Festlegung der Art der Untersuchungen der Finanzinformationen einzelner Teilbereiche
- Einbindung in die Arbeit anderer Abschlussprüfer - Kommunikation mit anderen Abschlussprüfern
- Prüfung des Konsolidierungsprozesses
- Management der Konzernabschlussprüfung
- Einhaltung der Berufsgrundsätze und Auftragsannahme/-fortführung
- Prüfungsplanung und Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
- Exkurs: Aufbau und Struktur von Group Audit Instructions
- Prüfungsprogramm und -durchführung
- Prüfungsfeststellungen und zusammenfassende Beurteilung
- Prüfungsbericht
- Qualitätssicherung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 02.12.11 | Stuttgard | 371 | sofort |
| 12.10.12 | München | 404 | 14.09.12 |
| 26.10.12 | Berlin | 405 | 28.09.12 |
| 30.11.12 | Düsseldorf | 406 | 02.11.12 |
| 06.12.12 | Frankfurt-Flughafen | 406 | 08.11.12 |
(2) IT-Prüfung "light" - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den WP
- Begehung von Serverräumen und Datensicherung
- Berechtigungskonzeption und Virenschutz, etc.
- IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 09.12.11 | Düsseldorf | 374 | sofort |
| 08.11.12 | Berlin | 400 | 11.10.12 |
| 13.12.12 | Köln | 401 | 01.11.12 |
(3) Aktuelle Entwicklungen bei der IT-Systemprüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Datenanalyse (IDW PH 9.330.3; IDEA bzw. ACL)
- Prozess- und Verfahrensdokumentation
- Rechtssichere Daten- und E-Mail-Archivierung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 25.10.12 | München | 402 | 27.09.12 |
| 29.11.12 | Frankfurt - Flughafen | 403 | 01.11.12 |
(4) Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung
Referent: WP/StB Dr. Michael Strickmann
Für Prüfungsassistenten (Berufsjahr 1 bis 3), jeweils Freitag / Sonnabend, ermäßigte Preise (€ 720, ab 2.Teilnehmer € 650, jeweils zzgl. USt)
Zweitages-Seminar JAP I mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen und -methodik
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Vorprüfung)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 09./10.11.12 | Düsseldorf | 398 | 12.10.12 |
Zweitages-Seminar JAP II mit folgenden Themen:
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Hauptprüfung), Fallstudien
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 11./12.11.11 | Frankfurt / M. | 362 | 04.11.11 |
| 23./24.11.12 | Düsseldorf | 399 | 26.10.12 |
(5) IKS-Prüfung bei KMU (IDW PS 261) inkl. zahlreicher Fallstudien
Referenten: WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr und WP/StB Christian Hecht
Zweitages-Seminar mit folgenden Themen:
- Überblick über den risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261)
- IKS-Prüfung: Aufbau- und Funktionsprüfungen (Theorie und Praxis)
- Div. Fallstudien zu den Bereichen Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, etc
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 13./14.09.12 | Mannheim | 397 | 19.07.12 |
(6) Neue Anforderungen an die Prüfung und Erstellung von JA in 2012
Referent: WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Strukturiertes Prüfungsvorgehen bei KMU (was ist neu bei den Einzelschritten von der Auftragserteilung bis zur Testatserteilung?)
- Berücksichtigung der Neuerungen vom Gesetzgeber (z. B. BilMoG) sowie von WPK und IDW (an welchen Stellen ist Ihr QSS zu ändern?)
- Praxisprobleme bzgl. des IDW S 7 zur Erstellung von Jahresabschlüssen
- Besprechung der einzelnen Neuerungen im „FARR•NIEMANN•QSS“ (update 11/2011) und Tipps für die praktische Anwendung des QSS:
1 OHB Organisationshandbuch V.6.0 (2012) 2 JAP Jahresabschlussprüfung V.6.0 (2012) 3 JAE Jahresabschlusserstellung V.4.0 (2012) 4 KAP Konzernabschlussprüfung V.4.0 (2012) 5 MaBV MaBV-Prüfung V.4.0 (2012)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 09.01.12 | Stuttgart | 379 | 12.12.11 |
| 17.01.12 | Hannover | 380 | 20.12.11 |
| 18.01.12 | Hamburg | 381 | 21.12.11 |
| 23.01.12 | Berlin | 382 | 23.12.11 |
| 24.01.12 | Düsseldorf | 383 | 23.12.11 |
| 25.01.12 | Frankfurt / M. | 384 | 23.12.11 |
| 07.02.12 | München | 385 | 10.01.12 |
| 08.02.12 | Nürnberg | 386 | 23.12.11 |
| 09.02.12 | Köln | 387 | 29.12.11 |
(7) Fortbildung für registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle sowie Schulung zur Neuregistrierung (von der WPK anerkannt)
Im Hinblick auf die Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle kommen auf die Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) regelmäßig einige Neuerungen zu, über die Sie unbedingt Bescheid wissen sollten. Daher unterliegen sie auch der speziellen Fortbildungsverpflichtung (24 Einheiten in 3 Jahren; § 21 SaQK; vgl. auch WPK Magazin 2/2010, S. 34 f.).
Für die Neuregistrierung als PfQK sind 2 Tage à 8 Einheiten notwendig (=> siehe unten Kurs-Nr. 375).
Vor diesem Hintergrund haben wir wieder eine zweitägige Veranstaltung am Di., 14.02. / 15.02.2012 in der Hauptstadt Berlin im Hotel Esplanade konzipiert. Sie können die Veranstaltung wie folgt buchen (=> Anmeldeschluss ist bei uns der 17.01.2012):
| Kurs-Nr. 375: | 2 Tage als Voraussetzung für die Registrierung zum PfQK |
| Kurs-Nr. 376: | 2 Tage Fortbildung als PfQK |
| Kurs-Nr. 377: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 1 = Tag 1 von Kurs-Nr. 376) |
| Kurs-Nr. 378: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 2 = Tag 2 von Kurs-Nr. 376) |
Ferner gibt es im Dezember 2011 noch folgende eintägige Fortbildungsveranstal-tungen (=> jährliches update):
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 16.12.2011 | Düsseldorf | 364 | sofort |
| 13.12.2011 | Frankfurt-Flughafen | 365 | 07.12.2011 |
| 16.12.2011 | Stuttgart | 366 | 09.12.2011 |
| 21.12.2011 | Hamburg | 367 | 15.12.2011 |
Den Seminarinhalt entnehmen Sie bitte unserer Webseite (=> dort unter Download allgemein).
Weitere Termine in 2012 entnehmen Sie bitte der Anlage 1 dieses Newsletters.
Impressum
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin. Die Erscheinungsweise ist alle 2 Monate.
Verantwortlich:
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
Allgemeine Hinweise:
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Sind Sie von dem Nutzen des Newsletters nicht überzeugt, dann können Sie sich auf unserer Homepage wieder abmelden => www.farr-wp.de/newsletter/abmelden.
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