Newsletter : Archiv
1. Vorwort und „die Freuden des Älterwerdens“ (Witz des Jahres 2010)
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir unseren inzwischen 2.700 Abonnenten den aktuellen WP-Newsletter Nr. 27. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit zusammengestellt haben.
Hier sind - wie gewohnt - ein paar Witze zum „Aufwärmen“:
„Die Freuden der Rentner in USA“ (aus
dem Amerikanischen übersetzt)
Ein Rentner-Ehepaar ist auf dem Weg nach Florida zum Überwintern. Da die
Reise zu lang ist, müssen sie in „the middle of nowhere“ einen
Zwischenstop einlegen.
Als er morgens das Hotel bezahlen möchte, bekommt er einen großen Schock,
denn die Rechnung lautet auf 470 USD. Er beschwert sich beim Hotelchef.
Der antwortet: Wir sind ein 5-Sternehotel. Haben Sie gestern Abend das
Hummer-Menü gegessen und den feinen Wein getrunken? Der Rentner antwortet:
Nein. Der Hotelchef: Hätten Sie aber tun können, das ist im Preis mit
drin. Und haben Sie heute Morgen das tolle Champagner-Frühstück genossen?
Der Rentner: Nein. Der Hotelchef: Auch das war im Preis mit drin.
Der Rentner stellt den Scheck auf 100 USD aus und gibt ihn dem Hotelchef.
Der fragt: Und was ist mit den anderen 370 USD? Da antwortet der Rentner:
Haben Sie sich gestern mit meiner Frau amüsiert? Der Hotelchef antwortet:
Nein, natürlich nicht! Der Rentner: Das hätten sie aber tun können, meine
Frau war hier.
Der aktuelle Kurzwitz 2011
Wie merkt man sich die Telefonnummer 11880?
Antwort: 11 Mio. Griechen erhalten 88 Mrd. Euro und zahlen Null
zurück.
Der aktuelle Frauenwitz 2011
Wie sind die Traummaße einer Frau?
Antwort: 90 - 60 - 90
Wie sind die Traumdaten eines Mannes?
Antwort: 93 - 53 - 100
⇒ 93 Jahre alt, 53 Mio. Euro auf dem Bankkonto und noch 100 Tage zu
leben
(Quelle: Regelung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats - § zur „Frauenquote“; vgl. unten TOP 12 Punkt a))
- Frauen an die Macht!
- Macht Kaffee!
- Macht sauber!
- Macht Essen!
„Die Freuden des Älterwerdens“ (Witz
des Jahres 2010)
Die Klassenkameraden feiern alle zehn Jahre ihr Jahrgangstreffen.
Als sie 50 wurden, trafen sie sich und rätselten, was
sie an diesem Abend unternehmen sollten. Sie wurden sich erst nicht einig,
aber dann sagte einer: „Lasst uns doch in den Gasthof „Zum Löwen“ gehen,
die Kellnerin ist scharf und trägt immer eine tief ausgeschnittene Bluse!“
Gesagt, getan ...
Zehn Jahre später, als sie 60 wurden, trafen sie sich
wieder und rätselten erneut, was sie an diesem Abend unternehmen sollten.
Sie wurden sich zuerst wieder nicht einig, aber dann sagte einer: „Lasst
uns doch in den Gasthof „Zum Löwen“ gehen, da isst man sehr gut und die
Weinkarte hat ein paar edle Tröpfchen zu bieten!“ Gesagt, getan ...
Zehn Jahre später, als sie 70 wurden, trafen sie sich
wieder und rätselten erneut, was sie an diesem Abend unternehmen sollten.
Sie wurden sich zuerst wieder nicht einig, aber dann sagte einer: „Lasst
uns doch in den Gasthof „Zum Löwen“ gehen, da ist es ruhig und es wird
nicht geraucht!“ Gesagt getan ...
Zehn Jahre später, als sie 80 wurden, trafen sie sich
wieder und rätselten erneut, was sie an diesem Abend unternehmen sollten.
Sie wurden sich zuerst wieder nicht einig, aber dann sagte einer: „Lasst
uns doch in den Gasthof „Zum Löwen“ gehen, da ist alles rollstuhlgängig
und es gibt einen Lift!“ Gesagt getan ...
Kürzlich sind sie 90 geworden, trafen sich wieder und
rätselten erneut, was sie an diesem Abend unternehmen sollten. Sie wurden
sich zuerst wieder nicht einig, aber dann sagte einer: „Lasst uns doch in
den Gasthof „Zum Löwen“ gehen ...“. Da sagte ein anderer: „Gute Idee, da
waren wir noch nie!“
Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben, können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner „FARR WP-Newsletter“ an (oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.: farr-news@ ...).
Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des WP-Newsletters.
Herzliche Grüße aus Berlin, Ihr WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr
2. Archivierungspflicht: In 2011 können Sie folgende Unterlagen vernichten!
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31.12.2010 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 2000 und früher.
- Inventare, die bis zum 31.12.2000 aufgestellt worden sind.
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2000 oder früher erfolgt ist.
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2000 oder früher aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege aus dem Jahre 2000 oder früher (§ 147 Abs. 3 AO).
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2004 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2004 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2009 betragen hat, müssen ab 2010 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren (§ 147a AO). Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
3. BMF: Verschiebung der E-Bilanz auf VZ 2012 - Pilotprojekt in 2011
Quellen: Pressemitteilung des BMF vom 09.11.2010 (www.bundesfinanzministerium.de; WPg 22/2010, S. 1097 f.; Newsletter der StBK Berlin Nr. 48/2010 vom 27.12. 2010; WPg 33/2010, S. 1136 und 2/2011, S. 84; FN-IDW 11/2010, S. 457 ff., FN-IDW 1/2011, S. 100 f.; WPK Magazin 4/2010, S. 25 f.; FAZ vom 11.11.2010, S. 16.
Ganz neu hierzu ⇒ Herzig / Briesemeister / Schäperclaus: Von der Einheitsbilanz zur E-Bilanz, DB 1/2011, S. 1 ff.
Nach § 5b Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 15a EStG sollte für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2010 die Pflicht eingeführt werden, die elektronische Bilanz und GuV zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter per Datenfernübertragung zu übermitteln.
Die Verbände-Anhörung am 11.10.2010 hat aber deutlich gemacht, dass die technischen / organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen - aufgrund des erst im Aug. 2010 veröffentlichten Entwurfs des BMF-Schreibens - nicht vollständig vorhanden sind. Daher wurde die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz und E-GuV um ein Jahr verschoben (Beschluss des Bundesrates am 17.12.2010), also erst vom VZ 2012 an. Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 16.12.2010 (IV C 6 - S. 2133 - b/10/10001), WPg 2/2011, S. 84.
Die Unternehmen und die Finanzverwaltung sollten die Zeit bis zur erstmaligen Anwendungspflicht dafür nutzen, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Bilanzen / GuV zu optimieren.
In einem Pilotprojekt mit freiwilligen Teilnehmern will der Fiskus die papierlose Bilanz bis dahin ausprobieren. Die Wirtschaft hatte kritisiert, dass 500 Kennzahlen („Muss-Felder“) abgefragt würden, erforderlich seien jedoch höchstens 80 Posten. Auch das IDW hat mit Schreiben vom 05.10.2010, zum Entwurf des BMF-Schreibens „Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Veröffentlichung der Taxonomie“ Stellung genommen. Zu den Kritikpunkten des IDW vgl. WPg 22/2010, S. 1097 f. und FN-IDW 11/2010, S. 457 ff.
Mit Schreiben vom 16.12.2010 hat das BMF (IV CC-S 2133-b/10/10001) nunmehr die für die Pilotphase verbindliche Taxonomie bekanntgegeben. Die Taxonomie sowie Hilfestellungen und Dokumentationen zur Taxonomie können unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: http://www.esteuer.de/content/visualisierungtaxo¬nomie_5bEStG.zip.
Das BMF will die Pilotierung dazu nutzen, das Verfahren und die Taxonomie zu erproben und zu optimieren. Die nunmehr bekanntgegebene Taxonomie soll nach Abschluss und Auswertung der Pilotierung überarbeitet werden. Sie soll anschließend, mit einem gesonderten Schreiben zu den Anwendungsregelungen der Taxonomie im BStBl. veröffentlicht werden. Sie gilt dann für die Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der GuV für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
Benennung von freiwilligen Unternehmen für die Pilotphase zur E-Bilanz: Die Pilotphase soll voraussichtlich drei Monate dauern und im Februar 2011 beginnen. Für die Pilotphase sollen die Abschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2010 sowie ggf. Teilabschlüsse 2011 verwendet werden. Hierzu werden WP und StB gesucht, die Unternehmen betreuen, die an einer Teilnahme an der Pilotphase interessiert sind.
4. EU: Wie geht es weiter mit dem Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung?
Quellen: ⇒ vgl. dazu bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 26 vom 01.12.2010 (TOP 2)
- Barnier: Wie kann der europäische Markt für Abschlussprüfungen verbessert werden?, WPg 21/2010, S. I.
- Plath: Aktuelle Entwicklungen in Abschlussprüfung und Rechnungslegung, WPg 23/2010, S. 1137 ff.
- Heininger: Finanzmarktkrise - Welche Reformen sind notwendig?, WPg 2010, Sonderheft, S. 58.
- Niemann: Aktuelles aus der Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand - Das Grünbuch der EU-Kommission, DStR 46/2010, S. 2368 ff.
- Eisenhardt / Wader: Vorschläge zur Fortentwicklung der Abschlussprüfung: Das Grünbuch der EU-Kommission, DStR 2010, S. 2532 ff.
- Petersen / Zwirner / Boecker: Der Wirtschaftsprüfungsmarkt in Deutschland: Aktuelle Analyse aus Sicht einer mittelständischen WP-Gesellschaft vor dem Hintergrund der Grünbuch-Diskussion, StuB 2010, S. 859 ff.
- Velte / Sepetanz: Das Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung aus prüfungstheoretischer Sicht, StuB 2010, S. 843 ff.
- Wollmert / Oser / Orth: Die Prüfungspraxis auf dem Prüfstand: Anmerkungen zum EU-Grünbuch ... aus Sicht der Prüfungspraxis, StuB 2010, S. 850 ff.
- Philipps / Dohr / Kläs: Abschlussprüfung in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise, StuB 2010, S. 941 ff.
- Winkeljohann: EU-Grünbuch: Reform der Wirtschaftsprüfung nach deutschem Vorbild?, DB 45/2010 vom 12.11.2010, M1.
- Kämpfer / Kayser / Schmidt: Das Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung, DB 45/2010, S. 2457 ff.
- WPK: Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung, WPK Magazin 4/2010, S. 12 ff.
- IDW Eingabe: Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung, WPg 1/2011, S. 6 f.; FN-IDW 1/2011, S. 3 ff.
a) Zeitplan und nächste Schritte
Mit dem „Grünbuch der EU - Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“ (Stand: 13.10.2010) wurde eine Konsultation und Diskussion über die Rolle der gesetzlichen Abschlussprüfung und insbes. über die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers eingeleitet. Ein Grünbuch wird normalerweise zum Weißbuch, das dann bereits konkrete Vorschläge enthält und dem Zweck dient, diese Vorschläge weiterzuentwickeln. Es könnte aber auch direkt ins Gesetzgebungsverfahren weitergehen. Die öffentliche Anhörung zum Grünbuch lief bis zum 08.12.2010 (an diesem Tag war übrigens das E-Mail-Fach von EU-Kommissar Michel Barnier übergelaufen).
Am 09. und 10.02.2011 findet bei der EU in Brüssel eine Konferenz auf hohem Niveau statt. Am 1. Tag geht es um die Rechnungslegung (Novellierung der 4. und 7.; IFRS; IFRS for SME) und am 2. Tag um die Themen des Grünbuchs zur Abschlussprüfung. Nach Auswertung der ganzen Eingaben bei der Konsultation und der o. g. Konferenz wird die EU-Kommission etwaige Folgemaßnahmen und weitere Vorschläge ankündigen. Gesetzliche Regelungen bereits im nächsten Jahr sind nicht ausgeschlossen (vgl. IDW, WPg 1/2011, S. 7).
Der EU-Kommissar Barnier will etwas ändern, die Frage ist nur noch was? Er sagt: „Beim status quo wird es in jedem Fall nicht bleiben“.
b) Was sind die einzelnen Themen des Grünbuchs?
- Vgl. dazu im Folgenden Kämpfer / Kayser / Schmidt, DB 45/2010, S. 2457 ff
-
Verantwortung des Abschlussprüfers
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Ordnungsmäßigkeit und Relevanz der Rechnungslegung
- Der Nutzen der Abschlussprüfung ist sehr stark von der Qualität der anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze abhängig.
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Nicht-finanzielle Informationen in der Rechnungslegung
- Nach Auffassung der EU-Kommission konzentriert sich die Abschlussprüfung bislang zu sehr auf historischen Finanzinformationen.
- In der BRD gibt es noch den Lagebericht und dessen Prüfung. Dieser zukunftsbezogene Aspekt der Abschlussprüfung ist aber in Europa nicht überall anzutreffen. Sinnvoll wären daher die Konkretisierung der LB-Inhalte und der Anforderungen zur LB-Prüfung.
-
Neuausrichtung der Abschlussprüfung
- Analyse, ob und inwieweit Nachhaltigkeits-, Umwelt- und Sozialberichte für Unternehmen und Investoren in die Abschlussprüfung integriert werden sollen.
- Zur besseren Unterstützung der Aufsichtsratstätigkeit könnten weitere Aspekte in der Abschlussprüfung verankert werden, wie z. B. Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, Plausibilität der Unternehmensplanung, Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, usw.
- Weiterentwicklung der Abschlussprüfung zu einer wirklichen Unternehmensprüfung.
-
Ordnungsmäßigkeit und Relevanz der Rechnungslegung
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Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
- Der Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit stellt nach Auffassung der EU-Kommission das Fundament der Abschlussprüfung dar.
- Verschärfung der Unabhängigkeitsregelungen.
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Bestimmung und Vergütung des Abschlussprüfers (⇒ Regulator)
- Die EU-Kommission stellt die Frage, ob die Bestimmung des Prüfers, seine Vergütung und die Dauer des Mandats durch Dritte entschieden werden sollten (z. B. durch einen Regulator / Rechnungshof).
- In der BRD ist die Unabhängigkeit des APr vom Management durch die Bindung an den AR gestärkt worden. Der Prüfungsausschuss des AR sollte in die Honorarverhandlungen mit dem APr einbezogen werden.
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Rotation
- Im Grünbuch wird die externe Pflichtrotation des APr unter dem Aspekt der Unabhängigkeit und einer gewünschten Dynamisierung des Prüfungsmarktes erörtert.
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Nichtprüfungsleistungen (⇒ Trennung von Prüfung und Beratung)
- Die EU-Kommission erwägt im Grünbuch, über die bisher schon geltenden Regelungen hinauszugehen, und zieht dabei auch ein vollständiges Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen in Betracht („reine Prüfungsgesellschaften“).
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Prüfungsvorgehen
- EU-Kommission möchte untersuchen, ob es sinnvoll ist, den Umfang der Nachweisprüfungshandlungen zu erhöhen und statt dessen weniger Systemprüfungen durchzuführen.
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Berichterstattung des Abschlussprüfers
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Bestätigungsvermerk
- Die EU-Kommission stellt die Einschränkung des BV als Tabuthema für Prüfer und Mandant dar.
- Die Seltenheit von Einschränkungen beruht aber auf der präventiven Funktion der Prüfung, d. h. wesentliche Fehler werden vorher rechtzeitig bereinigt.
- Es bestehen Überlegungen, ob weitere Informationen im BV veröffentlicht werden sollen (z. B. Angaben zu bedeutsamen Risiken).
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Prüfungsbericht
- Der EU-Kommission kann eine Übernahme der Inhalte des § 321 HGB in die 8. EU-Richtlinie empfohlen werden.
- Die Krisenwarnfunktion des APr sollte konkretisiert und modernisiert werden.
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Bestätigungsvermerk
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Konzentration auf dem Prüfungsmarkt
- Aufbrechen des Oligopols der BIG FOUR)
- Die EU will untersuchen, ob Wettbewerbshindernisse vorliegen, die durch regulatorische Maßnahmen beseitigt werden können.
- Der Wettbewerb bzw. die Dynamik am Prüfungsmarkt soll gefördert und insbes. die Chancen kleiner und mittlerer Prüfungsgesellschaften erhöht werden.
- Joint Audit-Prüfungen (wie in Frankreich) sollen es kleineren und mittleren Prüfungsgesellschaften ermöglichen, aktiv in den Markt der Prüfung börsennotierter Unternehmen einzusteigen.
5. DRSC: Was hat der DRSC Ende 2010 noch verabschiedet und wie geht es mit dem deutschen Standardsetzer ab 2011 weiter?
Quellen:
- Bericht des DRSC zum 4. Quartal 2010 (www.standardsetter.de/drsc/docs/press_ releases/2011/drsc_qb_q4_2010.pdf)
- Handelsblatt vom 19.11.2010: „Die deutsche Stimme in der Rechnungslegung verstummt”
- Börsen-Zeitung vom 22.12.2010, S. 12: „Zitterpartie um Bilanzgremium DRSC“
- FAZ vom 22.12.2010, S. 15 und 18: „Kampf um die Rechnungslegung“
- Handelsblatt vom 27.12.2010: „Nur wer zahlt, bestimmt die Musik“
- FAZ vom 10.01.2011: „Mittelstand wehrt sich gegen IFRS-Bilanzierung“.
a) Verabschiedung von DRS 17 und DRS 19 im Dezember 2010
Zur Arbeit des DRSC vgl. den Bericht des DRSC zum 4. Quartal 2010, insbes. S. 24 ff. Besonders zu erwähnen ist hier Folgendes:
(1) DRS 17: Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder Am 13.12.2010 hat der DSR den DRS 17 verabschiedet. DRS 17 (geändert 2010) beinhaltet Änderungen des ursprünglich in 2007 verabschiedeten Standards zu Angaben über die Organvergütung im Konzernanhang bzw. -lagebericht, die auf Grund des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.2009 erforderlich waren (⇒ geänderter Satz 6 des § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB).
(2) DRS 19: Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises Der DSR hat am 29.12.2010 den DRS 19 verabschiedet (Entwurf war noch der E-DRS 26). Der Grund liegt insbesondere darin, dass das BilMoG die Pflicht zur Konzernrechnungslegung und zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach dt. Bilanzrecht geändert hat (⇒ Thema „Zweckgesellschaften“).
b) Kündigung des Standardisierungsvertrages
Das in 1998 errichtete Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat - wegen Finanzierungsproblemen - am 28.06.2010 seinen Standardisierungsvertrag gegenüber dem BMJ mit Wirkung zum 31.12.2010 gekündigt. Damit fallen die Aufgaben des DRSC zum 01.01.2011 - eigentlich - an das BMJ zurück (vgl. auch § 342a HGB: „Rechnungslegungsbeirat des BMJ“).
Das DRSC ist (bisher) als Verein organisiert und wird von Mitgliedsbeiträgen aus Unternehmen und von Privatpersonen finanziert. Es hat derzeit 142 Mitglieder (davon 57 Unternehmen; 21 der 30 Dax-Konzerne sind dabei). Das Jahresbudget lag bei rd. 2,5 Mio. €, hauptsächlich aus den Kassen der großen Dax-Konzerne, die natürlich auch den Ton angaben, zum Ärger einiger Fachverbände und der mittelständischen Wirtschaft. Die fühlten sich vom DRSC nicht vertreten, da das Gremium sich zu sehr an den Interessen großer Konzerne ausrichtete.
Da das Ziel aller Beteiligten ist, auch über dieses Datum hinaus über einen privat organisierten Standardsetzer in Deutschland zu verfügen, wird das DRSC - lt. Quartalsbericht 4/2010 - die Facharbeit fortsetzen (das Geld für die Mitarbeiter des DRSC soll wohl noch bis Mitte 2011 reichen). So gab es im Januar 2011 schon einige Sitzungen des DRSC, z.B. am 04.01.2011 zur Überarbeitung von DRS 15 und DRS 5 (= Diskussion des Entwurfs zur Prognose- und Chancen- / Risikoberichterstattung). Weitere Sitzungen der Arbeitsgruppe „Lagebericht“ sind geplant für 31.01., 08.03., 12.04. und 23.05.2011.
Für 28.03.2011 ist die nächste Vorstandssitzung des DRSC e.V. geplant. Und dann mal sehen wie es weiter geht ??? (⇒ siehe unter www.drsc.de).
c) Zum Stand der Neuordnung des DRSC
Im Bericht des DRSC zum 4. Quartal 2010, S. 4, stehen folgende Eckpunkte einer Neukonzeption des deutschen Standardsetzers (Zitat):
„Nach der Kündigung des Standardisierungsvertrags im Juni dieses Jahres haben intensive Gespräche in unterschiedlichen Foren über eine Neugestaltung des nationalen Rechnungslegungsgremiums stattgefunden. Als Eckpunkte der erforderlichen breiteren Basis wurden eine stärkere Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses und der Interessen des Mittelstands identifiziert. Kernpunkt bleibt der im Gesetz verankerte Prozess einer unabhängigen Standardsetzung auf Basis eines möglichst breiten und transparenten Konsultationsprozesses.
Da die Diskussionen nunmehr in eine Phase treten, in der es um die konkrete Entscheidung für ein zukunftsfähiges und tragfähiges Modell geht, hatte das Bundesministerium der Justiz zwölf Verbände und das DRSC zu einer Besprechung für den 21. Dezember 2010 eingeladen.
In der Gesprächsrunde wurde weitgehend Einigkeit über das Organisationsmodell erzielt: die Zukunft liegt in einem gemischten Modell, an dem sich neben Unternehmen auch Verbände beteiligen können; die gemischte Mitgliedsstruktur stellt den Standardsetzer auf eine breitere Basis. Bei dieser Grundstruktur könne die Finanzierung gesichert werden.
- es soll auch in Zukunft einen unabhängigen, aus der Wirtschaft heraus nachhaltig finanzierten privaten Standardsetzer geben;
- die Mitgliedschaft in dem Trägerverein soll Unternehmen und Verbänden offen stehen; natürliche Personen können sich weiterhin - ohne zahlendes Mitglied zu sein - in den Meinungsbildungsprozess einbringen;
- es wird ein Verwaltungsrat eingerichtet, der aufgrund seiner Besetzung das gesamtwirtschaftliche Interesse widerspiegelt und die Leitlinien für die Arbeit des Präsidiums und der Fachausschüsse festlegt; die in § 342 HGB vorgegebene Unabhängigkeit der Meinungsbildung der Fachausschüsse muss gewahrt bleiben;
- zwei untereinander zusammenarbeitende Fachausschüsse mit den Themenbereichen HGB und IFRS sind einzurichten; Mitglieder sind - wie bisher - Rechnungsleger im Sinne des § 342 HGB; das BMJ hat ein Teilnahmerecht;
- zwei hauptamtlich Tätige bilden das Präsidium und leiten die Fachausschüsse ohne Stimmrecht in den Ausschüssen; sie vertreten die fachliche Meinung der Gremien gegenüber z.B. BMJ, EFRAG, EU Kommission und IASB;
- es wird ein Wissenschaftsbeirat eingerichtet, der die Fachausschüsse berät;
- es wird ein Nominierungsausschuss errichtet, der die Besetzung der Fachausschüsse, des Präsidiums und des Wissenschaftsbeirats begleitet.
Gespräche über die Details der Ausgestaltung des Organisationsmodells und die Finanzierung werden im Januar 2011 fortgesetzt und sollen die Basis für ein Schlussgespräch im Bundesministerium der Justiz Anfang Februar schaffen.
Aus Sicht des Bundesministeriums der Justiz wäre ein neuer DRSC, der das am 21. Dezember 2010 verabredete Grundmodell umsetzt und dessen Finanzierung von Unternehmen und Verbänden gemeinsam sichergestellt wird, ein geeigneter Partner für einen neuen Standardisierungsvertrag.“
Auf einer weiteren Sitzung im BMJ am 08.02.2011 (nicht wie geplant am 24.01.2011) soll entschieden werden, wie viele Mitglieder dem DRSC beitreten, welchen Beitrag sie zahlen und welches Stimmengewicht mit dem Beitrag verbunden sein wird. Wir sind gespannt!
6. APAK: Wie sieht das Arbeitsprogramm der APAK 2011 aus?
Quellen: Pressemitteilung der APAK vom 16.12.2010; www.apak-aoc.de; WPg 2/2011, S. 52.
Die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) übt seit 2005 weisungsfrei und unabhängig vom Berufsstand die öffentliche Fachaufsicht über die WPK und damit über alle WP und vBP aus. Die APAK setzt in ihrem am 13.12.2010 beschlossenen Arbeitsprogramm 2011 einen deutlichen Schwerpunkt auf die Aufsicht über die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (= ASU) bei Abschlussprüfern der Unternehmen von öffentl. Interesse (⇒ Inspektionen). Die Tätigkeitsschwerpunkte 2011 sind Folgende:
-
Aufsichtsbereich
-
Anlassbezogene Berufsaufsicht, § 61a WPO
- Teilnahme an Gremiensitzungen der WPK und aktive Begleitung ausgewählter Aufsichtsverfahren in Wahrnehmung der gesetzlichen Letztverantwortung
-
Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen, § 62b WPO (Inspektionen)
- Überwachung der Wirksamkeit des Systems der Inspektionen
- Aktive Begleitung der Inspektionen bei Planung und Durchführung
-
Bestimmung von Untersuchungsschwerpunkten,
u.a.:
- Prüfung von Finanzinstituten
- prüferisches Vorgehen in Bezug auf die Lageberichterstattung einschl. Chancen- und Risikoberichterstattung sowie der Darstellung wesentlicher zukunftsbezogener Annahmen und Schätzungsunsicherheiten im JA
- Einhaltung von Unabhängigkeitsbestimmungen im Bereich Prüfung und Beratung
-
Qualitätskontrolle, § 57a WPO
- Aktive Begleitung von Qualitätskontrollen insbes. durch Teilnahme an Gremiensitzungen der WPK und Schlussbesprechungen zwischen untersuchten Prüferpraxen und deren Prüfer für Qualitätskontrolle
- Beaufsichtigung der organisatorischen Maßnahmen der WPK mit Blick auf die zu erwartende Mehrbelastung in 2011 aufgrund des gehäuften Auslaufens von Teilnahmebescheinigungen
-
Anlassbezogene Berufsaufsicht, § 61a WPO
-
Nationale Zusammenarbeit
- Aktive Begleitung der Fortentwicklung des Systems der Berufsaufsicht unter Berücksichtigung der Anforderungen der Abschlussprüferrichtlinie, der Empfehlung der EU zur Qualitätskontrolle der Abschlussprüfer der Unternehmen von öffentl. Interesse und den Ergebnissen der Konsultationen zum Grünbuch „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung“ der EU
- Regelmäßige Kontakte zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) in allen berufsrechtlich relevanten Fragen
- Internationale Zusammenarbeit (⇒ insbes. Thema Grünbuch)
7. WPK: WP-Netzwerke aufgrund gemeinsamer Marke - Statistik der eingetragenen Netzwerkgesellschaften
a) Netzwerkbegriff / Kriterium der gemeinsam verwendeten Marke / Möglichkeit der Widerlegung
Quellen: WPK Magazin 4/2010, S. 7 und 44f.; ferner bereits WPK Magazine 4/2009, S. 14, 2/2010, S. 31 und 3/2010, S. 31.
Die WPK hat die Mitgliedschaft von Berufsgesellschaften in Netzwerken im Berufsregister zu erfassen (§ 38 Nr. 2c WPO). Die Frage, wie ein Netzwerk zu definieren ist, hat der Vorstand der WPK eingehend beraten.
Danach ist für die Annahme eines Netzwerks entscheidend, wenn der Außenauftritt von zumindest zwei Gesellschaften durch eine gemeinsam verwendete Marke bestimmt wird. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Dies ist immer der Fall, wenn sich ein prägender Namensbestandteil des Zusammenschlusses in der Firmierung von Mitgliedsgesellschaften wiederfindet. In diesem Fall ist eine Widerlegung der Vermutung nicht möglich.
-
Eine gemeinsame Marke kann aber auch dann bestehen, wenn der
Außenauftritt (Geschäftspapiere, Internetauftritt, andere
Corporate-Identity-Maßnahmen) durch ein gemeinsames Logo oder
einen namensähnlichen Hinweis auf einen Zusammenschluss
bestimmt wird.
Dieser Anschein kann allerdings durch folgende Vorgehensweisen widerlegt werden:
- Das Vorliegen der gemeinsamen Marke kann ausgeschlossen werden, wenn schon durch den Namen des Verbundes klargestellt wird, dass kein für die konkrete Auftragserledigung relevantes Netzwerk vorliegt (z. B. IDW e.V.).
- In unmittelbarer Nähe des Logos / namenähnlichen Hinweises wird eine Positivbeschreibung des Verbundes platziert (z. B. Bezeichnung als „Empfehlungsverbund“).
- Klarstellende Erläuterungen durch eine Negativbeschreibung. Dies setzt eine Beschreibung des Verbundes in dem Sinne, dass es kein Netzwerk ist, an anderer Stelle voraus (z. B. auf der Homepage der WP-Praxis oder des Verbundes).
- Anstelle von b) oder c) ist auch der bloße Verweis auf die Homepage der WP-Praxis oder des Verbundes mit den darauf auffindbaren Erläuterungen zulässig (z. B. „Näheres unter ...“).
Anderweitige Lösungen als a) bis d) sind zur Abgrenzung von einem Netzwerk denkbar. Vgl. dazu WPK Magazin 4/2010, S. 44 f.
b) Ist die gemeinsame Nutzung von Software bzw. Sekretariat ein Netzwerk?
Quelle: WPK Magazin 4/2010, S. 47.
Ein WP, der eine Kooperation eingehen möchte, fragt bei der WPK an, ob die gemeinsame Nutzung von Standardsoftware sowie die gemeinsame Nutzung eines Sekretariats zur Annahme eines Netzwerks i.S.d. § 319b HGB führt.
Antwort der WPK: Grundsätzlich nein. In Betracht käme hier allenfalls das Tatbestandsmerkmal „gemeinsame Nutzung fachlicher Ressourcen“. Hierfür ist es aber erforderlich, dass das Zusammenwirken die berufliche Zusammenarbeit betrifft.
Nicht vom Netzwerkbegriff erfasst wird daher die gemeinsame Nutzung von Standardsoftware bzw. EDV-Tools. Gleiches gilt für die bloße Bürogemeinschaft (sachliche und ggf. personelle, nicht aber fachliche Ressourcen). Die Nutzung eines gemeinsamen Sekretariates ist eine Bürogemeinschaft (Teilung einer gemeinsamen personellen Ressource).
c) Die Statistik eingetragener WP-Netzwerke mit mehr als 10 tätigen WP / vBP
Quelle: WPK Magazin 4/2010, S. 16 ff., hier S. 20.
Die WPK untersucht alljährlich die Anbieterstruktur, Mandatsverteilung und Abschlussprüferhonorare im WP-Markt, zuletzt für 2009 (veröffentlicht im Dez. 2010). Dabei wird auch eine Tabelle über die im Berufsregister der WPK eingetragenen Netzwerkgesellschaften (mit mehr als 10 tätigen WP / vBP) veröffentlicht. Hier sind die 32 genannten Netzwerkgesellschaften (Stand per Ende 2009; alphabetisch):
|
WP-Gesellschaft |
Tätige |
Netzwerk |
|
Audit Baden GmbH WPG |
20 |
Netzwerk ohne Namen |
|
AWT Horwath GmbH WPG |
24 |
Crowe Horwath International |
|
Baker Tilly Deutschland GmbH WPG |
27 |
Baker Tilly International |
|
BDO Deutsche Warentreuhand AG WPG |
243 |
BDO International |
|
Curacon GmbH WPG |
22 |
Netzwerk ohne Namen |
|
Deloitte & Touche GmbH WPG |
399 |
Deloitte Touche Tohmatsu |
|
DHPG Dr. Harzem & Partner KG WPG StBG |
30 |
NEXIA International Ltd. |
|
Doctores Völschau oHG WPG StBG |
12 |
Völschau-Gruppe |
|
Dr. Clauß, Dr. Paal und Partner WPG StBG |
11 |
Baker Tilly International |
|
Dr. Dienst & Partner KG WPG StBG |
13 |
HLB International |
|
Dr. Dornbach & Partner GmbH WPG StBG |
28 |
Dornbach-Gruppe |
|
Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner GmbH WPG StBG |
73 |
NEXIA International Ltd. |
|
Dr. Schumacher & Partner GmbH WPG StBG |
12 |
HLB International |
|
Dr. Stückmann und Partner WPG StBG |
16 |
HLB International |
|
ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH WPG |
27 |
Ecovis International |
|
Ernst & Young GmbH WPG |
791 |
Ernst & Young Global Ltd. |
|
Grant Thornton GmbH WPG |
34 |
Grant Thornton International Ltd. |
|
KPMG AG WPG |
1.005 |
KPMG International |
|
NEXIA Deutschland GmbH WPG |
13 |
NEXIA International Ltd. |
|
PKF Deutschland WPG |
21 |
PKF Deutschland |
|
PKF Fasselt Schlage Partnerschaft WPG StBG |
71 |
PKF Deutschland/PKF International Ltd. |
|
PricewaterhouseCoopers AG WPG |
957 |
PricewaterhouseCoopers International |
|
Rödl & Partner GmbH WPG StBG |
65 |
Rödl & Partner |
|
Rölfs WP Partner AG WPG |
69 |
Baker Tilly International |
|
RöverBrönner KG WPG StBG |
19 |
Moore Stephens International Ltd. |
|
RWT Dienstleistung und Beratung GmbH WPG StBG |
14 |
Crowe Horwath International |
|
RWT Horwath GmbH WPG |
24 |
Crowe Horwath International |
|
RWT Reutlinger Wirtschaftstreuhand GmbH WPG StBG |
26 |
Crowe Horwath International |
|
Susat & Partner OHG WPG |
49 |
Grant Thornton International Ltd. |
|
Treuhand Oldenburg GmbH WPG |
11 |
Grant Thornton International Ltd. |
|
UHY Deutschland AG WPG |
13 |
UHY International |
|
Warth & Klein GmbH WPG |
74 |
Grant Thornton International Ltd. |
8. WPK: Haben Sie erforderlichenfalls schon Ihre Qualitätskontrolle in 2011 organisiert? - Peer Reviewer werden knapp! - Checkliste zur Berichtskritik bei der Qualitätskontrolle
a) Durchführung der Qualitätskontrolle in 2011
Quellen: WPK Magazin 4/2010, S. 5; Einladung der WPK zum „Jour fixe Berufspolitik aktuell 2010 / 2011“.
Der Präsident der WPK, Herr Prof. Pfitzer, sagte hierzu im Dezember 2010:
„Bitte denken Sie bei Ihrer beruflichen Planung auch daran, rechtzeitig eine neue Qualitätskontrolle zu beauftragen, falls Ihre Teilnahmebescheinigung demnächst oder im nächsten Jahr ablaufen wird. Um das Verfahren der Mitteilung an die WPK (§ 9 Satzung für Qualitätskontrolle) für alle Beteiligten zu vereinfachen, steht eigens ein Internet-Formular zur Verfügung, um dessen Verwendung ich Sie bitte.“
Der Hinweis kommt vor folgendem Hintergrund:
- Die Anfang 2010 noch geplante Neuordnung der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle kommt wegen des Grünbuchs der EU doch nicht so schnell wie erhofft (vgl. oben TOP 4). Ein Abwarten auf die Neuordnung macht also derzeit wohl keinen Sinn.
- In 2011 laufen etwa (geschätzt) 2.200 Teilnahmebescheinigungen ab. Der große Teil davon sicher erst im 4. Quartal 2011 (wie damals in IV / 2005). Es müssen also in 2011 ebenso viele Qualitätskontrollen stattfinden.
- Die nächste Qualitätskontrolle muss vor Ablauf der Teilnahmebescheinigung abgeschlossen sein, d. h. der QK-Bericht muss spätestens zu diesem Termin bei der WPK vorliegen (evtl. zur Fristwahrung vorab per E-Mail; vgl. WPK Magazin 4/2008, S. 38). Dann kann die nächste Teilnahmebescheinigung fristgerecht von der WPK ausgestellt und versandt werden.
- Insgesamt gibt es etwa (geschätzt) 3.000 registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle (Þ PfQK). Aktive PfQK gibt es aber nur etwa 25 % hiervon (750). Von den aktiven PfQK haben nicht alle Zeit oder Lust, eine QK durchzuführen. Geht man also von etwa 400 bis 500 aktiven PfQK aus, so muss jeder im Durchschnitt etwa vier bis fünf Qualitätskontrollen durchführen. Hierin wird ein großer Engpass, vor allem im 2. Halbjahr 2011, gesehen.
- Fazit: Kümmern sie sich so schnell wie möglich um Ihren PfQK (Þ Empfehlung: schriftliche Auftragsvereinbarung mit geplantem Termin).
> Noch Fragen bei der Suche nach einem geeigneten Peer Reviewer?
⇒ Sie können sich hierzu gerne an uns wenden:
- per Telefon: 030 / 263498 - 30 oder 0172 - 3035448
- per Mail:
b) Berichtskritik bei der Qualitätskontrolle ⇒ Einsatz einer Checkliste
Die Durchführung der Qualitätskontrolle gem. § 57a WPO ist eine Vorbehaltsaufgabe (WP / vBP) und damit siegelpflichtig (§ 48 Abs. 1 WPO). Nach § 24d Abs. 1 BS WP / vBP sind Prüfungen, bei denen das Berufssiegel geführt werden muss oder freiwillig geführt wird, vor Auslieferung des Prüfungsberichts eine Berichtskritik durch eine fachliche und persönlich geeignete Person (= Berichtskritiker) durchzuführen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Berichtskritik nach pflichtgemäßer Beurteilung des WP / vBP nicht erforderlich ist (zur „Öffnungsklausel“ vgl. VO 1/2006, Tz. 112 ff., insbes. Tz. 115, 116).
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren „Hinweis zur Berichterstattung über ein QK“ mit Stand 25.05.2010 überarbeitet (vgl. WPK Magazin 3/2010, S. 14; WPg 14/2010, S. 718; www.de/qk/kommissionhinweise.asp). Darüber wurde auch im letzten WP aktuell 2/2010 (B. TOP 1, Bild (11) ff.) berichtet.
Damit die Neuerungen, die jetzt für den QK-Bericht vorgeschrieben sind, auch alle im Bericht enthalten sind, empfiehlt sich die Verwendung einer Checkliste zur Berichtskritik. Eine aktuelle Checkliste hierzu finden Sie in der gesonderten Anlage 3 zu diesem Newsletter.
9. WPK: Änderung der WPO am 09.12.2010 in Kraft getreten - Einführung der Briefwahl für die Beiratswahl 2011
Quellen: www.wpk.de/aktuell/nachricht_09-12-2010.asp; WPK Magazin 4/2010, S. 15.; FN-IDW 1/2011, S. 108; WPg 2/2011, S. 52.
Mitte 2011 steht bei der WPK die Beiratswahl (einschl. Besetzung des Vorstands) an. Bislang erfolgte die Wahl im Rahmen der WP-Versammlung (z. B. in Berlin oder Frankfurt / M.) durch persönliches Erscheinen oder Weitergabe einer Vollmacht an einen Berufskollegen, der maximal 7 Stimmen haben durfte. Künftig soll die Wahl aus versch. Gründen als Briefwahl erfolgen. Dafür musste die WPO geändert werden.
Das Vierte Gesetz zur Änderung der WPO - Wahlrecht der WPK vom 02.12.2010 ist nunmehr im BGBl I Nr. 61, S. 1746, vom 08.12.2010 veröffentlicht worden und am 09.12.2010 in Kraft getreten (Download unter: www.wpk.de/pdf/Bundesgesetzblatt_ Viertes_Gesetz_Aenderung_WPO_Wahlrecht_WPK.pdf).
Das Projekt der Einführung von Briefwahlen in der WPK und damit das Projekt zur Anpassung der Satzung und Wahlordnung der WPK an das neue Wahlverfahren kann nun wie geplant fortgeführt werden. Mit der Einführung der Briefwahlen wird nun auf die WP-Versammlung als Organ der WPK verzichtet, die Satzungskompetenz geht auf den Beirat über. Dafür werden regionale Kammerversammlungen eingeführt, die nach dem bewährten Konzept der Jour fixe-Veranstaltungen der WPK zukünftig durchgeführt werden sollen.
Die Vorbereitungen bei der WPK zu den Briefwahlen zum Beirat der WPK laufen nun auf vollen Touren. Das WPK Magazin 1/2011 (Februar 2011) wird darüber sicherlich eingehend berichten.
10. IDW S 7: Vorgehensweisen zur schriftlichen Beauftragung bei Erstellungsaufträgen
a) Berufsständische Anforderungen nach IDW S 7 (12/2009)
Eine wesentliche Neuerung bei der Erstellung von JA ist IDW S 7 Tz. 13: Bei der Auftragsannahme sind die vom WP zu übernehmenden Aufgaben eindeutig festzulegen und der Tätigkeitsumfang in der Auftragsbestätigung im Einzelnen zu beschreiben.
Dazu gibt es vom IDW ein Muster eines Auftragsbestätigungsschreibens zur Erstellung von JA (IDW Praxishandbuch zur Qualitätssicherung 2010 / 2011, 5. Aufl., Abschn. A-4.2.3. (3)). Ohne hinreichende Konkretisierung seiner Tätigkeit soll der WP einen Erstellungsauftrag nicht annehmen. Zu Einzelheiten vgl. IDW S 7, Tz. 14 ff.
b) Berufsständische Anforderungen nach der Verlautbarung der BStBK (4/2010)
Die BStBK hat die Formulierungen des IDW S 7 weitgehend in ihre Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von JA übernommen. Ein wichtiger Unterschied besteht aber gerade in der Tz. 13. Dort wird StB empfohlen, bei der erstmaligen Auftragsannahme die vom StB zu übernehmenden Aufgaben eindeutig festzulegen. Bei der wiederholten Beauftragung ohne wesentliche Veränderung des Auftragsinhalts ist eine erneute schriftliche Auftragsbestätigung nicht erforderlich. Es liegen somit zwei Unterschiede vor:
- Bei StB muss im Vergleich zu WP’s keine schriftliche Beauftragung erfolgen.
- Bei StB reicht die Beauftragung i.d.R. beim ersten Mal aus, während WP’s nach IDW S 7 jährlich schriftliche Beauftragungen machen müssen.
c) Mögliche Vorgehensweisen für WP / vBP
(1) Jährliches schriftliches Auftragsschreiben
- Auftragsschreiben aus dem aktuellen IDW Praxishandbuch 2010 / 2011, 5. Aufl., A-4.2.3. (3)
- Auftragsvereinbarung aus dem FARR·NIEMANN·QSS (mit Führung der Bücher bzw. mit Fremdbuchführung) Þ vgl. dazu die gesonderte Anlage 4 zu diesem Newsletter
- Individuelles Auftragsschreiben aus a) oder b) oder aus anderen kanzleiinternen Auftragsschreiben (z. B. JAP) entwickeln
(2) Rahmenvertrag
Man vereinbart mit dem Auftraggeber (Mandant) einmal einen Rahmenvertrag, in dem alle notwendigen Punkte enthalten sind (z. B. Auftragsabgrenzung, wie Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen; Honorar / Std.-Sätze; Haftung; Allg. Auftragsbedingungen, etc.).
Der Mandant schreibt dann in den Folgejahren nur kurz per Brief oder Mail, dass er sie wieder beauftragt und verweist dort auf den ursprünglich mit Ihnen abgeschlossenen Rahmenvertrag. Ein Telefonanruf mit Telefonnotiz dürfte i.d.R. wohl auch ausreichen.
(3) Anstelle von IDW S 7 wird die BStBK-Verlautbarung angewandt
Wie bereits in dem FARR-WP-Newsletter Nr. 24 (vom 01.08.2010, TOP 12) und Nr. 25 (vom 01.10.2010, TOP 7) ausgeführt, dürfen WP / vBP auch die (weniger strenge) BStBK-Verlautbarung anwenden. Dies hat dann auch die WPK bestätigt (vgl. WPK Magazin 3/2010, S. 29 f.; www.wpk.de/praxishinweise/erstellung.asp).
Danach enthält die BStBK-Verlautbarung keine inhaltlichen Aussagen, die bei Anwendung durch den WP / vBP zur Annahme einer Verletzung der Berufspflichten führen würde (vgl. auch WP aktuell 2/2010, C. TOP 1, Bild (16) f.). Hinzuweisen ist hier noch auf Folgendes:
- Wenn ein WP / vBP-Büro die BStBK-Verlautbarung anwendet, dann bitte nur insgesamt und jeweils Hinweis darauf in dem Bescheinigungstext.
-
Wenn ein WP / vBP die BStBK-Verlautbarung anwendet, dann ist es
selbstverständlich nicht von den Pflichten der WPO und der BS WP / vBP
befreit, z. B.
- Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 WPO)
- Unzulässigkeit der Verwendung eines Rundstempels (§ 18 Abs. 4 BS WP / vBP)
- Überschrift der Bescheinigung mit „Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers ...“ (WPK Magazin 3/2010, S. 30)
(4) Fazit
Wenn Sie als WP den IDW S 7 zu einer „Marke“ entwickeln möchten (die sich von den Nur-StB abhebt), dann sollten auch Sie den IDW S 7 voll anwenden und das Problem der schriftlichen Beauftragung z. B. mit Hilfe des Rahmenvertrags (siehe oben c) (2)) lösen.
11. IDW: Neue Serviceleistungen des IDW (Leistungsangebot)
Quellen: FN-IDW 1/2011, S. 1 f. und 11/2010, S. III und IV; Brief von Prof. Dr. Naumann vom 29.12.2010.
Haben Sie es sicher schon bemerkt? Das IDW hat auf die Mitgliederbefragung reagiert und sein Leistungsangebot entsprechend der konkreten Nachfrage ausgebaut. Dabei wurde insbes. darauf geachtet, dass auch Mitglieder die außerhalb der Großstädte und in kleineren Praxen tätig sind, das neue Angebot möglichst effektiv und komfortabel nutzen können. Wie sieht das komplette Leistungsangebot aus ? (wegen Einzelheiten vgl. oben die Quellen):
(1) Ausbau der regionalen Fortbildung
- Veranstaltungsreihe „WP aktuell“ (Referent: Dr. Farr), zweimal im Jahr (Sommer und Winter), jeweils 25 Termine (in den Großstädten z. T. zweimal), d. h. 50 Veranstaltungen pro Jahr (⇒ siehe dazu unten TOP 20).
- Aufzeichnung ausgewählter Landesgruppenveranstaltungen (z. B. 2008 Vortragsreihe zum Entwurf des BilMoG) Þ Veröffentlichung auf der IDW-Webseite.
(2) IDW Life im Netz („Berufspolitik im Dialog“)
Ab 2011 stellt sich das IDW in einem vorher angekündigten Zeitfenster online in einem Dialog mit dem Berufsstand (begonnen wurde mit Fragen zur Unabhängigkeit des WP; vgl. FN-IDW 1/2011, S. 1 f.).
(3) E-Mail-Dienste (kostenlos)
- „News Exklusiv“: Mitglieder erhalten so arbeitstäglich (am Nachmittag) die neuen Nachrichten (je nach ausgewählten Rubriken, wie Wirtschaftsprüfung, Steuern, etc.)
- „IDW aktuell“: als öffentlich zugänglicher Nachrichtenservice (z. B. für Mandanten; dazu Näheres in FN-IDW 10/2010)
(4) Anfragenservice des IDW - mehr kostenfreie Telefonanfragen ab 2011
- Ab 01.01.2011 hat jedes Mitglied die Möglichkeit, pro Jahr 5 (bisher 1) kostenfreie telefonische Fachanfragen an das IDW zu richten (Weiterreichung innerhalb der Praxis ist möglich). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das IDW besonders jenen Mitgliedern helfen möchte, die wegen ihrer Praxisgröße oder best. Spezialisierungen nicht immer einen fachlichen Ansprechpartner in ihrer eigenen Praxis haben.
- Für jede weitere telefonische Fachanfrage (also ab der sechsten) fällt ein Kostenbeitrag von 50 € an.
- Für jede schriftliche Fachanfrage wird unverändert eine Kostenpauschale von 250 € erhoben.
(5) Praxisorganisation
IFAC-„Guide to Practice Management for Small- and Medium-sized Pracitices“ ⇒ IDW transformiert dieses Werk in dt. Rechtsverhältnisse
(6) Arbeitshilfen zur ISA-Anwendung
IDW erarbeitet Arbeitshilfen zur praktischen Umsetzung der ISA, z. B. Praxisleitfäden zur Prüfung nahe stehender Unternehmen und Personen sowie zur Prüfungsdokumentation.
(7) Meinungsaustausch zum Grünbuch der EU-Kommission
- Diskussion hierzu bei der Arbeitstagung Baden-Baden steht in Form einer Aufzeichnung als Download im Mitgliederbereich auf der IDW-Webseite
- Landesgruppenveranstaltungen hierzu im Frühjahr 2011
12. IDW: Neue Verlautbarungen des IDW
a) IDW PS 345: Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung (Stand: 09.09.2010)
Quelle: FN-IDW 12/2010, S. 527 ff.
Der HFA hat am 09.09.2010 den aktualisierten IDW PS 345 verabschiedet und damit auf die letzten Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (am 02.07.2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht) reagiert. Die Kodexänderungen betreffen insbes.:
- die - bei der Zusammensetzung des AR - zu berücksichtigende Vielfalt von Frauen und
- die Verpflichtung, die Aus- und Fortbildung von AR-Mitgliedern zu unterstützen.
Die Kodexänderungen wirken sich nur auf den Anhang 1 des IDW PS 345 aus. Wegen Einzelheiten vgl. FN-IDW 12/2010, S. 527 ff.
b) IDW PS 400: Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (Stand: 24.11.2010)
Quelle: FN-IDW 12/2010, S. 537 ff., S. 558 ff. (Anhang 4a).
Der HFA hat den IDW PS 400 am 14.11.2010 überarbeitet. Die Überarbeitung betrifft aber fast nur die Aufnahme einer neuen Musterformulierung „Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung, die unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführt wurde, bei einem nach § 315a HGB aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht“.
Der IDW stellt hierzu auch eine englische Übersetzung zur Verfügung. Siehe unter www.idw./newsexklusiv 30.12.1010.
c) IDW RH HFA 1.005: Anhangangaben nach § 285 Nr. 18 und 19 HGB zu bestimmten Finanzinstrumenten (Stand: 24.11.2010)
Quellen: FN 12-2010, S. 567 ff. ; WPg 2/2011, S. 46 ; WPg Supplement 4/2010.
Die durch das BilMoG überarbeiteten Anhangangaben zu bestimmten Finanzinstrumenten nach § 285 Nr. 18 und 19 HGB sowie die entsprechenden Informationspflichten im Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11 HGB werden hiermit erläutert.
d) IDW RH HFA 1.001: Besonderheiten der handelsrechtlichen Bilanzierung latenter Steuern bei Wohnungsunternehmen (Stand: 25.10.2010)
Quelle: FN-IDW 12/2010, S. 571 ff.
Der neue RH erläutert u.a. die Besonderheiten der Bilanzierung latenter Steuern nach § 274 HGB i.d.F. des BilMoG bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen infolge der Teilwertaufstockung nach § 13 KStG unter Berücksichtigung des DRS 18 „Latente Steuern“.
e) Entwurf einer Fortsetzung von IDW S 5: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Werte (IDW S 5): Besonderheiten bei der Bewertung von Technologien (Stand 17.08.2010)
Quellen: FN 12/2010, S. 575 ff.; WPg 23/2010, S. 1133; WPg Supplement 4/2010.
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW hat den Entwurf einer Fortsetzung von IDW S 5 am 17.08.2010 verabschiedet. Danach wird der IDW S 5 um einen neuen Abschnitt 7. Besonderheiten bei der Bewertung von Technologien ergänzt. Die billigende Kenntnisnahme des HFA erfolgte am 09.09.2010.
f) IDW EPS 970 n.F.: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Stand: 24.11.2010)
Quellen: FN-IDW 1/2011, S. 25 ff.; WPg 2/2011, S. 45; WPg Supplement 1/2011.
Aufgrund der Änderung des Wälzungsmechanismus gem. dem EEG und der VO zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgl MechV) wurde eine Überarbeitung erforderlich.
g) Änderung des IDW PS 971: Prüfung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (Stand: 24.11.2010)
Quellen: FN-IDW 1/2011, S. 52; WPg Supplement 1/2011.
Im IDW PS 971 fehlte bislang ein Verweis auf ein neues Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und einen Vorschlag für die Anlage des Antrag stellenden Unternehmens, welcher die Bescheinigung des WP über die Prüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G beigefügt werden kann. Der HFA stimmte den Änderungen am 24.11.2010 zu.
h) IDW PH 9.330.3: Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung (Stand: 24.11.2010)
Quellen: FN-IDW 1/2011; S. 59 ; WPg 1/2011, S. 1; WPg Supplement 1/2011.
Am 15.10.2010 hat der FAIT den IDW PH 9.330.3 verabschiedet. Der HFA hat den PH am 24.11.2010 billigend zur Kenntnis genommen. Ziel des IDW PH 9.330.3 ist es, den Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung darzustellen und die Integration des methodischen Ansatzes von Datenanalysen in den risikoorientierten Prüfungsansatz zu erläutern. Es werden typisierte Datenanalysen nebst beispielhaften Erläuterungen angeboten.
i) IDW S 7 - englische Übersetzung der Formulierungen für Bescheinigungen
Quelle: IDW News exklusiv vom 30.12.2010.
Das IDW stellt englische Übersetzungen der Formulierungen für Bescheinigung über die Erstellung von JA (Anhang von IDW S 7) zur Verfügung. Siehe www.idw.de/news exklusiv 30.12.2010.
j) IDW ERS HFA 39 und IDW ERS HFA 44: Angabe von Vorjahreszahlen im JA bzw. KA
Quelle: IDW News exklusiv vom 30.12.2010.
Der HFA hat am 24.11.2010 die Entwürfe zu IDW ERS HFA 39 (= Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen JA) und IDW ERS HFA 44 (= Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen KA und Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises) verabschiedet.
Aufgrund des Wegfalls der Möglichkeit, die gebotene Vergleichbarkeit mit dem Vorjahreskonzernabschluss im Falle einer wesentlichen Änderung der Zusammensetzung der in einen HGB-Konzernabschluss eingezogenen Unternehmen dadurch herzustellen, dass die Beträge des Vorjahreskonzernabschlusses an den geänderten Konsolidierungskreis angepasst werden (§ 294 Abs. 2 Satz 2 HGB a.F.), wurden die bisherigen IDW Verlautbarungen zur Angabe von Vorjahreszahlen überarbeitet. Neben der Anpassung der Stellungnahmen an die aufgrund des BilMoG geänderte Rechtslage wurde die den KA betreffende Verlautbarung um Fragen zur Angabe von Vorjahreszahlen im Falle der erstmaligen Konzernrechnungslegungspflicht ergänzt.
Die Veröffentlichung erfolgt in FN-IDW 3/2011 und WPg Supplement 1/2011.
13. Was tut sich so im WP-Berufsstand (BIG FOUR und andere?)
Themen:
- Prüfungsmandate im Dax 30 und die Marktmacht der BIG FOUR
- Die BIG FOUR starten eigenen berufsbegleitenden Master-Studiengang
- KPMG
- Ernst & Young
- PwC
- BDO
- RölfsPartner und RP Richter
- Warth & Klein Grant Thornton steigt in die TOP TEN auf
a) Prüfungsmandate im Dax 30 und die Marktmacht der BIG FOUR
Quellen: Börsen-Zeitung vom 20.11.2010, S. 9; Handelsblatt vom 19.01.2011, S. 1, 8 und 18.
Die 30 Dax-Mandate verteilen sich auf die BIG FOUR derzeit wie folgt:
|
(1) KPMG |
18 |
|
(2) PwC |
8 |
|
(3) Ernst & Young |
3 |
|
(4) Deloitte |
1 |
Das Handelsblatt berichtet jüngst über die Marktmacht der BIG FOUR:
„Die Konzentration unter Wirtschaftsprüfern hat in Deutschland dramatische Ausmaße angenommen. Die "Big Four" - Deloitte, Ernst & Young, KPMG und Pricewaterhouse Coopers - teilen sich 83 Prozent des Geschäfts mit den 160 großen Aktiengesellschaften und setzen hierzulande 4,4 Milliarden Euro um. Noch vor wenigen Jahren lag ihr Anteil bei 67 Prozent. ...
Die EU-Kommission geht europaweit von 70 Prozent Marktanteil der großen vier aus. Dienstleistungskommissar Michel Barnier hat bereits drastische Maßnahmen zur Beschränkung der Marktmacht vorgeschlagen. So könnte künftig eine EU-Behörde Prüfermandate verteilen und Gebühren festlegen. Im Geschäft mit den Konzernen sind zweistellige Millionenhonorare die Regel. Der Energiekonzern Eon zahlte zuletzt 64 Millionen Euro an PwC, davon 30 Millionen Euro für die Abschlussprüfung. KPMG stellte der Deutschen Bank 56 Millionen in Rechnung. Siemens hatte wegen der Aufarbeitung des Bestechungsskandals vor drei Jahren die Rekordabrechnung über 87 Millionen Euro von KPMG auf dem Tisch. Inzwischen prüft Ernst & Young für 47 Millionen Euro in München. Den Prüfern bringen die Dax-Mandate nicht nur Millionen, sondern auch Renommee. Sie gelten als Tor zu weiteren Berateraufträgen.“
Dagegen will EU-Kommissar vorgehen (zum Grünbuch siehe oben TOP 4).
b) Die BIG FOUR starten eigenen berufsbegleitenden Master-Studiengang
Quellen:
- Stuttgarter Zeitung vom 17.07.2010, S. 49: Eigener Nachwuchs - Wirtschaftsprüfer planen Masterstudiengang.
- FTD vom 26.11.2010, S. 15: Große Wirtschaftsprüfer starten eigenes Studium.
- Die Welt vom 27.11.2010, S. 12: Wirtschaftsprüfer mit Mastergrad - Deloitte, Ernst & Young, KPMG und PwC schaffen neuen Studiengang.
- FAZ vom 27.11.2010: Meisterprüfung für Wirtschaftsprüfer.
Die vier großen WP-Gesellschaften sind eigentlich Konkurrenten am Markt (siehe oben unter a). Dennoch planen sie ein gemeinsames Masterstudium für angehende WP’s. Es wurden in einem Wettbewerb 6 Hochschulen ausgewählt, die diesen Studiengang anbieten werden:
- Uni Lüneburg
- Uni Mannheim (Start: Mai 2011)
- Uni Münster
- Uni Bochum
- Uni Frankfurt / M.
- Hochschule Mainz / Frankfurt School of Finance & Management
Die BIG FOUR und die Universitäten entscheiden gemeinsam, wer einen Studiengang bekommt. Die BIG FOUR garantieren mind. 30 bis 40 Studierende pro Uni. Die Studiengebühren (25 bis 30 T€) zahlen komplett die WP-Gesellschaften. Studiert wird im Sommer, wenn die Hauptsaison vorbei ist. Vorteil für die Nachwuchsleute: Sie werden für die Zeit an den Hochschulen freigestellt und bekommen sogar ihr Gehalt bezahlt.
c) KPMG
Quellen:
- Handelsblatt vom 15.12.2010, S. 27: KPMG schafft 1000 neue Stellen. Die Prüfungsgesellschaft will ihre Marktstellung ausbauen, sieht anders als Konkurrent Deloitte aber keine Notwendigkeit für Akquisitionen.
- FTD vom 15.12.2010, S. 7: KPMG lässt Finger von Übernahmen. Wirtschaftsprüfer will nach Debakel von Deloitte und Berger lieber organisch wachsen. Sinkende Honorare drücken Umsatz.
- Börsen-Zeitung vom 21.12.2010, S. 13: KPMG gewinnt Steuerrechtler Prinz.
d) Ernst & Young
Quellen:
- Börsen-Zeitung vom 21.12.2010, S. 3: Staatsanwalt nimmt Lehman-Prüfer ins Visier. Betrugsvorwürfe gegen Ernst & Young.
- FTD vom 21.12.2010, S. 1: Lehman-Pleite erwischt Ernst & Young. US-Staatsanwalt bereitet Klage gegen Prüfer vor.
- Handelsblatt vom 21.12.2010, S. 34: Ernst & Young droht Klage.
e) PwC
Quellen:
- Börsen-Zeitung vom 20.11.2010, S. 1 und 9: PwC sticht Ernst & Young aus. PwC ist Favorit für Telekom-Mandat.
- FTD vom 14.12.2010: Schlappe für PricewaterhouseCoopers. Wirtschaftsprüfer tragen Mitschuld an Islands Bankenpleite.
- Die Welt vom 12.11.2010, S. 14: „Wir haben einen Anteil am Aufschwung“. Der weltweite PwC-Chef Dennis Naly und Deutschland-Vorstandssprecher Norbert Winkeljohann über Interessenkonflikte, Übernahmen und den Job von Wirtschaftsprüfern.
- FTD vom 17.01.2011, S. 17: Fall Sachsen LB kostet PwC 40 Mio. Euro.
f) BDO
Quellen:
- FTD vom 21.12.2010, S. 6: BDO verdient gut in Asien und Afrika, In Deutschland schrumpft der Wirtschaftsprüfer aber weiter.
- Börsenzeitung vom 21.12.2010, S. 10: BDO warnt vor Dominanz der „BIG FOUR“. Hoffnung auf Grünbuch der EU zu Abschlussprüfern.
- Börsenzeitung vom 11.01.2011, S. 1: BDO übt harsche Kritik an großen Konkurrenten.
g) RölfsPartner und RP Richter
Quelle: FTD vom 28.12.2010, S. 2.
„Hochzeit zwischen Juristen und Beratern: Die Münchner Kanzlei RP Richter & Partner will sich mit der Düsseldorfer Restrukturierungsberatung RölfsPartner zusammenschließen. Die Fusion solle im Frühjahr vollzogen werden, schreibt das Onlineportal Juve. Noch im Rekordjahr 2008 hatte RP Richter 26 Mio. Euro umgesetzt. Die Expansion der 2001 gegründeten Kanzlei habe aber für Unruhe gesorgt, schreibt Juve: Seit 2009 habe die multidisziplinäre Kanzlei zahlreiche Partner verloren.
Auch RölfsPartner mit seinen bundesweit elf Standorten steckt in Turbulenzen. Mitte 2010 löste sich die Gruppe, die vor allem mit Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsthemen ihr Geld verdient, wegen strategischer Differenzen vom Rechtsberatungsarm Kanzlei Aderhold. Damals hatte Managing Partner Jochen Rölfs angekündigt, den Standort in München auszubauen. Zudem solle nun über die neu gegründete Rölfs RP Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsberatung auch nach der Trennung von Aderhold eine Rolle spielen. Noch ist allerdings offen, in welcher Form RP Richter bei RölfsPartner integriert wird.“
h) Warth & Klein Grant Thornton steigt in die TOP TEN auf
Quelle: Handelsblatt vom 20.01.2011, S. 22.
Warth & Klein hat die Firma geändert in „Warth & Klein Grant Thornton“ und ist damit nunmehr das einzige Grant Thornton Büro in Deutschland (Susat musste daher aus dem internationalen WP-Netzwerk ausscheiden).So berichtet das Handelsblatt:
„Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton beteiligt sich an der Treuhand Oldenburg und rückt damit unter die zehn größten Anbieter in Deutschland auf. "Durch den Schulterschluss können wir unsere Leistungspalette in deutlich breiterer Fläche anbieten", sagt Klaus-Günter Klein, Vorstandsvorsitzender von Warth & Klein, dem Handelsblatt. Die zum Jahreswechsel vereinbarte Beteiligung von zehn Prozent schließt einen umfassenden Kooperationsvertrag ein. In allen wichtigen Geschäftsbereichen wollen die beiden Gesellschaften ihr Vorgehen künftig abstimmen. Warth & Klein habe dabei die "strategische Führung" übernommen, sagt Klein. So erreichen die Düsseldorfer nun einen konsolidierten Umsatz von rund 70 Millionen Euro - nach knapp 52 Millionen im Jahr 2009. ...“
14. Dürfen Steuer-CDs als Beweismittel für die Steuerfahndung verwendet werden und was gibt es Neues zur strafbefreienden Selbstanzeige?
a) Steuer-DC’s als Beweismitel
Quelle: Welt vom 30.11.2010, S. 7.
Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen illegal gekaufte Steuer-CDs und andere illegal erworbene Beweismittel im Ermittlungsverfahren verwenden und als Grundlage für Wohnungsdurchsuchungen nutzen. Das stellte das BVerfG in dem Beschluss (2 BvR 2101/09) fest. Es werde dabei kein Verfassungsrecht verletzt, insb. nicht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines Bochumer Ehepaares ab. Dieses sah in der Durchsuchung seiner Wohnung im September 2008 wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung einen Verfassungsbruch.
Der Staatsanwalt stützte sich dabei auf eine Liechtensteiner Steuer-CD mit Daten mutmaßlicher Steuerbetrüger. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Ehepaares ab. In dem Verfahren gingen die Richter davon aus, dass ein Informant aus Liechtenstein die Datenträger mit gestohlenen Daten der Liechtensteiner LGT-Bank an den BND verkauft hat, der die Daten Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellte.
Die drei Verfassungsrichter ließen ausdrücklich offen, ob der Erwerb der Daten rechtswidrig oder gar strafbar war. Sie verwiesen auf den Grundsatz, dass Beweismittel nach Abwägung im Einzelfall auch dann verwertet werden können, wenn sie rechtswidrig erlangt wurden. Ein sich aus den Grundrechten ergebendes Beweisverwertungsverbot bestehe nur, wenn „der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist“, so die Karlsruher Richter. Dies sei bei den Bankdaten nicht der Fall: „Es handelt sich vielmehr um Daten über geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten.“
b) Resultat der Steuer-CD’s für den Fiskus
Quelle: Handelsblatt vom 03.01.2011, S. 4.
Der Kauf von CDs mit Kontendaten deutscher Bürger in der Schweiz und Liechtenstein hat sich für den Fiskus als äußerst lukrativ erwiesen: 2010 nahmen Bund, Länder und Gemeinden nach Schätzungen des BMF knapp zwei Milliarden € zusätzlich ein. Das Geld stammt von knapp 26.400 Steuersündern, die sich, aufgeschreckt durch die Datensammlungen, selbst anzeigten, um so der Strafverfolgung zu entgehen.
Im Jahr 2009 waren Mehreinnahmen von Steuerhinterziehern noch überwiegend per Strafverfahren erzielt worden: Basis hierfür war eine Datensammlung aus der Liechtensteiner Bank LGT. Etwa 1,4 Mrd. € brachte allein dieser Datenkauf ein, für den die staatlichen Ermittler 5 Mio. € an den Informanten gezahlt hatten. Prominentester Steuerhinterzieher auf dieser CD war der frühere Postchef Klaus Zumwinkel.
Bedrohlicher als die Auswertung von derartigen Datensammlungen dürfte für deutsche Steuerflüchtige die neue Zusammenarbeit deutscher Steuerfahnder mit Behörden der einstigen Fluchthochburgen Liechtenstein und Schweiz werden: Beide Staaten haben mit Deutschland inzwischen Abkommen zum Informationsaustausch getroffen. Mit der Schweiz soll noch im ersten Halbjahr 2011 eine Regel gefunden werden, die Altfälle zu legalisieren. Für deutsche Vermögen auf Schweizer Konten dürfte dann eine alle Kapitalanlagen betreffende Abgeltungsteuer eingeführt werden, die es für Anleger uninteressant macht, ihr Geld in die Schweiz zu bringen.
Aktuelle Zahl der Selbstanzeigen (Quelle Handelsblatt vom 03.01.2011, S. 4: Handelsblatt-Umfrage in den Länderfinanzministerien)
|
Baden-Württemberg |
7446 |
|
Nordrhein-Westfalen |
5158 |
|
Bayern |
3884 |
|
Hessen |
3446 |
|
Rheinland-Pfalz |
2646 |
|
Niedersachsen |
1102 |
|
Berlin |
853 |
|
Hamburg |
678 |
|
Schleswig-Holstein |
591 |
|
Saarland |
221 |
|
Bremen |
150 |
|
Sachsen |
80 |
|
Brandenburg |
55 |
|
Thüringen |
43 |
|
Sachsen-Anhalt |
24 |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
15 |
Hier sieht man deutlich, wo die vermögenden Leute in Deutschland wohnen.
c) BMF: Schärfere Regelungen für strafbefreiende
Selbstanzeige
(„Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“)
Quellen: Pressemitteilung des BMF vom 08.12.2010 (⇒ www.bundesfinanz ministerium.de); WPg 1/2011, S. 10; FTD vom 03.12.2010, Habammer, Die neuen Koordinaten der Selbstanzeige, DStR 2010, S. 2425; Die Welt vom 08.12.2010, S. 5, Auf Steuersünder kommen harte Zeiten zu; Börsenzeitung vom 09.12.2010, S. 6, Berlin verschärft die Selbstanzeige.
Nach dem RegE eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung soll künftig Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann eintreten, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt wird.
Außerdem wird der Zeitpunkt vorverlegt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Bislang reichte es, dass sich der Steuersünder bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung des Finanzbeamten selbst anzeigte. Künftig soll Straffreiheit nur dann eintreten, wenn die Selbstanzeige auch vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung werden übergangsweise Teilselbstanzeigen in dem erklärten Umfang noch zur Straffreiheit führen. Damit soll das Vertrauen in die Rechtspraxis der Vergangenheit geschützt werden. Um in Zukunft - nach Inkrafttreten der Neuregelung - straffrei zu werden, müssen Steuerhinterzieher allerdings alle noch nicht offenbarten steuerlich relevanten Sachverhalte, die noch nicht verjährt sind, erklären.
15. Lohnsteuerkarte adé - es lebe die Lohnsteuerkarte (2010 gilt auch für 2011)
a) Der Weg zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (⇒ ELStAM)
Unter dem Motto Papier war gestern, die Zukunft der LSt-Karte ist elektronisch, proklamiert die Finanzverwaltung den Wechsel auf ein vollkommen elektronisches Verfahren im LSt-Erhebungsverfahren. Zum Jahreswechsel 2010/2011 werden erstmals keine neuen LSt-Karten (in Papierform) mehr versandt. Das neue elektronische Verfahren soll letztendlich die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und dem Finanzamt erleichtern und beschleunigen.
Der endgültige Start in vollem Umfang des rein elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens wird das Veranlagungsjahr 2012 sein. Ab diesem Zeitpunkt wird die Finanzverwaltung sämtliche, für die Berechnung der LSt benötigten Daten (bisher auf der ersten Seite der LSt-Karte enthalten) in einer Datenbank speichern und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitstellen (ELStAM - Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Die seit 1925 benötigte und bislang von den Gemeinden ausgestellte LSt-Karte in Papierform als Träger der für den LSt-Abzug relevanten Daten wird dann ab 2012 nicht mehr notwendig sein.
b) Der Übergangszeitraum 2011
Bis zum endgültigen Start des elektronischen Verfahrens wird es einen Übergangszeitraum (2011) geben. Der Übergangszeitraum begann streng genommen jedoch schon im Jahr 2005. Seitdem werden die auf der Rückseite der LSt-Karten vorgesehenen Informationen wie Jahreslöhne, Steuern und Abgaben nicht mehr von den jeweiligen Arbeitgebern auf der LSt-Karte selbst eingetragen, sondern direkt elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Eine Aushändigung der LSt-Karte selbst war nicht mehr nötig, sie wurde in den meisten Fällen vom Arbeitgeber am Ende des Jahres vernichtet. Der Arbeitnehmer erhielt nur noch eine Bescheinigung seitens des Arbeitgebers über die für ihn übermittelten Daten an die Finanzverwaltung.
c) Fortbestand der Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011
Für den Übergangszeitraum 2011 auf ein rein elektronisches Verfahren gelten folgende Besonderheiten:
- Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige LSt-Karte 2010 weiterhin auch für 2011 ihre Gültigkeit behält. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass eine neue LSt-Karte für den Veranlagungszeitraum 2011 dem Arbeitgeber (bei fortbestehendem Dienstverhältnis) erstmals nicht vorgelegt werden braucht (und kann). Insofern ist seitens des Arbeitnehmers kein Handlungsbedarf nötig.
- Der Arbeitgeber ist bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf des Kalenderjahres 2010 verpflichtet, den LSt-Abzug 2011 auf Basis der Abzugsmerkmale (wie z. B. Steuerklasse oder Freibeträge) der LSt-Karte 2010 vorzunehmen - die Eintragungen auf der LSt-Karte 2010 gelten für 2011 fort.
- Ferner ist seitens des Arbeitgebers darauf zu achten, dass eine Vernichtung der LSt-Karte 2010, wie in Vorjahren, nicht erfolgen darf. Dies ist erst mit Ablauf des Übergangszeitraums mit Einführung des neuen Verfahrens zulässig.
- Wird das Arbeitsverhältnis in 2011 beendet und eine neue Beschäftigung aufgenommen, so muss der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber wiederum die LSt-Karte 2010 vorlegen. Diese ist von seinem alten Arbeitgeber zurückzufordern.
d) Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte - Änderung der Eintragungen
(1) Zuständigkeit Finanzamt
Ändern sich im Laufe des Jahres 2011 die persönlichen (steuerlichen) Verhältnisse des Arbeitnehmers zu den Eintragungen auf der LSt-Karte 2010, so hat der Steuerpflichtige die Änderungen umgehend durch das Finanzamt anpassen zu lassen. Die Zuständigkeit verlagert sich grundsätzlich von den Meldebehörden der Gemeinden zu den jeweils zuständigen Finanzämtern. Der Zuständigkeitswechsel betrifft ab 2011 jedoch nur die LSt-Abzugsmerkmale. Dazu zählen insbesondere die Änderung der Steuerklasse(n), z. B. nach Heirat, Trennung, Beendigung der Trennung oder Geburt eines Kindes (bei Alleinstehenden) oder die Eintragung von (Kinder-) Freibeträgen.
Seitens des Arbeitnehmers sollte darauf geachtet werden, dass die auf der LSt-Karte eingetragenen Freibeträge den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Hat der Steuerpflichtige z. B. einen Freibetrag auf der LSt-Karte für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintragen lassen und verlegt er seinen Wohnsitz in die Nähe des Arbeitgebers, mit der Folge, dass der eingetragene Freibetrag zu hoch (und der LSt-Abzug zu gering) ist, führt dies zum einen zur Steuererklärungspflicht (zwingende Abgabe einer Steuererklärung) und zum anderen zu einer zu erwartenden Steuernachzahlung im Rahmen der Veranlagung.
(2) Zuständigkeit Gemeinden
Die Gemeinden behalten die Zuständigkeit für die klassischen Anschriften- und standesamtlichen Veränderungen wie Kirchenein- oder Kirchenaustritte, Eheschließungen sowie Geburt von Kindern. Ab 2012 werden die Gemeinden, die ihnen mitgeteilten Änderungen, direkt an die Finanzverwaltung übergeben. So ist geplant, dass nach Mitteilung der Eheschließung des Steuerpflichtigen an die Gemeinde, diese die ihr gemeldete Änderung anschließend an das zuständige Finanzamt elektronisch übermittelt und das Finanzamt automatisch in diesem Fall die Steuerklassenwahl 4/4 unterstellt. Ein zusätzlicher Antrag beim Finanzamt wird in derartigen Fällen zukünftig nur noch dann erforderlich sein, wenn entweder eine andere Steuerklassenwahl (5/3) oder zusätzlich z. B. die Übertragung von Freibeträgen gewünscht wird.
e) Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte
Das Finanzamt (bislang die Gemeinden) ist ab 2011 zuständig, sofern der Steuerpflichtige erstmals eine LSt-Karte benötigt. In diesem Fall stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Ersatzbescheinigung (ebenso bei Verlust) aus, die anstelle der LSt-Karte 2010 dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer ein zweites Beschäftigungsverhältnis aufnehmen möchte und hierfür eine LSt-Karte mit der Steuerklasse 6 benötigt.
Eine Ausnahme bildet der Fall der erstmaligen Aufnahme einer Berufsaubildung in 2011. Hier wird es dem Arbeitgeber gestattet die Steuerklasse 1 zu unterstellen, sofern der ledige, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit dem zukünftigen Ausbildungsbetrieb mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Die schriftliche Erklärung des Auszubildenden ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Vereinfachungsregel gilt jedoch nur für Steuerpflichtige der Steuerklasse 1. Liegen dagegen die günstigeren Voraussetzungen der Steuerklasse 2 oder 3 vor, so muss auch der Auszubildende bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung beantragen.
f) Arbeitnehmer ohne Wohnsitz aber mit Beschäftigung in der BRD
Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer) mit inländischem Arbeitslohn erhalten wie bisher vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung über die maßgebliche Steuerklasse (korrespondierend zu LSt-Karten inländischer Arbeitnehmer). In diese Bescheinigung kann auf Antrag des Arbeitnehmers ebenfalls die Eintragung bestimmter Frei- und Hinzurechnungsbeträge erfolgen. Insoweit ergeben sich hier keine Änderungen zu der Rechtslage 2010.
16. BMF: Welche bilanzsteuerlichen Regelungen gelten ab 2010 für die Ab-schreibung der GWG und den Sammelposten (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG)?
Quellen: BGBl. I, S. 3950; BStBl. I 2010, S. 2. BMF-Schreiben vom 30.09.2010 (IV C 6 - S 2180/09/10001); FN-IDW 11/2010, S. 496 ff.
a) Mögliche Vorgehensweisen in der Steuerbilanz
Die Vorschriften zur Bilanzierung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) sind in den letzten Jahren mehrfach geändert worden. Zuletzt wurden Regelungen für GWG eingeführt, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden (§ 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes).
Das BMF hat in einem am 30.09.2010 veröffentlichten Schreiben zu Zweifelsfragen bei der bilanzsteuerlichen Behandlung von GWG und des Sammelpostens gem. § 6 Abs. 2 und 2a EStG Stellung bezogen (siehe oben). Für GWG gelten neuerdings folgende Wahlrechte:
- GWG mit AK bis 150 € können entweder sofort und ohne gesonderte Aufzeichnungen oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Normal AfA) abgeschrieben werden. Dabei kann das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell ausgeübt werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).
-
Für GWG zwischen 150 und 1.000 € besteht ein wirtschaftsjahrbezogenes
Wahlrecht.
- a) Für GWG mit AK zwischen 150 und 410 € kann entweder ein Sofortabzug in voller Höhe als Betriebsausgabe (§ 6 Abs. 2 EStG) vorgenommen werden; dann ist die Aufnahme in ein bes. Verzeichnis erforderlich, sofern sich das Vorgehen nicht schon aus der FIBU ergibt.
- b) Die andere Möglichkeit ist ein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG), der alle GWG mit AK zwischen 150 und 1.000 € umfasst. Der Sammelposten wird über 5 Jahre abgeschrieben. Diese Wahlrecht muss jedoch einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr ausgeübt werden. Der BMF stellt klar, dass der Sammelposten kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße ist (R 6.13 Abs. 6 Satz 1 EStR). Die betriebsgewöhnliche ND der einzelnen im Sammelposten erfassten Güter spielt dabei keine Rolle.
Pro Wirtschaftsjahr ist ein Fünftel des Sammelpostens gewinnmindernd aufzulösen (gilt auch für eine Rumpfwirtschaftsjahr). Nachträgliche AK / HK sind in den Sammelposten des Jahres zu erfassen, in dem sie entstehen (Prüfung, ob dabei die Grenze von 1.000 € nicht überschritten wird). Scheidet in den Folgejahren ein GWG aus dem Betriebsvermögen aus, hat dies keine Auswirkungen auf den Sammelposten (auch dann nicht, wenn sämtliche im Sammelposten erfassten GWG ausscheiden). Wird ein Betrieb als Ganzes übertragen, führt der übernehmende Rechtsträger den Sammelposten unverändert fort.
b) Zeitliche Anwendung
Die neue Wahlrechtsregelung ist auf alle GWG anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 angeschafft wurden (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG).
Für GWG, die vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, gilt die bisherige Regelung:
- Danach sind Aufwendungen bis 150 € zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen.
- Für Aufwendungen von 150 bis 1.000 € ist zwingend ein Sammelposten zu bilden (kein Wahlrecht).
c) Sammelposten auch in der Handelsbilanz möglich?
Der HFA hat zur Behandlung von GWG nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz in 2007 Stellung genommen (vgl. FN-IDW 10/2007, S. 506):
„Nach Auffassung des HFA steht der Bildung eines Sammelpostens auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluss grundsätzlich nichts entgegen. Die damit verbundene Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes nach § 252 Abs. 2 HGB ist unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten akzeptabel. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die im EStG geregelte Auflösung des Sammelpostens zu einer Überbewertung führen kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass vorzeitige Abgänge nicht berücksichtigt werden dürfen. Zum anderen dürfte der 5-jährige Abschreibungszeitraum tendenziell zu lang sein; die in dem Sammelposten zu erfassenden Vermögensgegenstände werden oftmals eine Nutzungsdauer von unter 5 Jahren aufweisen.
Eine Übernahme des Sammelpostens in die Handelsbilanz kommt daher nur dann in Betracht, wenn dieser Posten insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist. In solchen Fällen wird auch eine Sofortabschreibung bzw. eine sofortige aufwandswirksame Verrechnung der in dem Sammelposten erfassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zu beanstanden sein.
Bei Wesentlichkeit des Sammelpostens (z. B. im Hotelgewerbe oder der Getränkeindustrie) ist dagegen die angenommene Nutzungsdauer von 5 Jahren zur Vermeidung einer Überbewertung zu überprüfen und der Sammelposten ggf. über eine kürzere Nutzungsdauer abzuschreiben. Ebenso kann es erforderlich sein, den Umfang der Abgänge zu überprüfen.
Soweit Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter auch in der Handelsbilanz angesetzt werden, sind die betreffenden Vermögensgegenstände am Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem der Sammelposten vollständig abgeschrieben wurde, im Anlagenspiegel als Abgang zu erfassen.“17. Erinnerung an drei wichtige Punkte bei der Aktualisierung der Webseiten von WP- / vBP-Praxen
Auf Ihrer Webseite, im Regelfall unter der Kategorie „Impressum“, waren in der jüngsten Vergangenheit einige Änderungen durchzuführen, nämlich:
- SiegelVO: Bei den zu beachtenden berufsrechtlichen Vorschriften der WPK sollte ggf. die SiegelVO entfernt werden, da diese mit Wirkung vom 12.02.2010 in die BS WP / vBP integriert wurde. Vgl. dazu www.wpk.de/rechtsvorschriften.
-
Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung: Die
DL-InfoV ist am 17.05.2010 in Kraft getreten. Danach sind zahlreiche
Informationspflichten zu beachten, die z. B. auf der Webseite zu
erbringen sind. Besonders zu erwähnen sind hier
- die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und
- die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (insbes. Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich der Versicherung, z. B. Ausschlüsse für best. ausländ. Klageorte).
Vgl. dazu www.wpk.de/praxishinweise/informationspflichten_dl-infov.asp.
- Telemediengesetz: Zu beachten sind die schon länger geltenden Informationspflichten nach § 5 TMG. Vgl. dazu www.wpk.de/praxishinweise/informations pflichten_ internet.asp.
Die Beachtung der Vorschriften der DL-InfoV und des TMG ist zu empfehlen, da ansonsten Geldbußen bis zu. 1.000 € (DL-InfoV) bzw. bis zu 50.000 € (TMG) oder Abmahnungen von anderen Marktteilnehmern (z. B. arbeitslosen Anwälten) möglich sind.
18. Die FARR-Webseite für WP’s und vBP’s: Neuer Suchbefehl und Download-Center
a) Suchbefehl auf der FARR-Webseite
Unter www.farr-wp.de finden WP und vBP ein großes Serviceangebot. Neu ist der Suchbefehl (links oben auf der Webseite). Sie können hier einen Suchbegriff (z. B. Berichtskritik) eingeben, dann wird die gesamte FARR-Webseite daraufhin durchgesucht (z. B. alle bisherigen FARR-Newsletter, alle aktuellen Fortbildungsangebote, etc.).
Ggf. erhalten Sie eine Trefferliste mit Hinweisen auf Dokumente (z. B. für „Berichtskritik“ ⇒ hier z. B. auf den Newsletter vom September 2008); der gesuchte Begriff wird dann per Volltextsuche jeweils gelb unterlegt.
b) Download-Center auf der FARR-Webseite
Im Download-Center sind über 30 verschiedene Regelungen und Arbeitshilfen zur Abschlussprüfung enthalten, die im Hinblick auf die Aktualität auch regelmäßig ausgetauscht werden.
Die Dokumente entstammen im Wesentlichen aus dem FARR•NIEMANN•QSS. Besonders hinzuweisen ist hier auf den Prüfungsprozess 6.1. Prüfung des Anhangs (nach BilMOG; Version 5.3; Stand: 2011). Darin enthalten sind neben der Regelung zur Prüfung des Anhangs auch folgende 10 Anhangchecklisten (abhängig von Rechtsform und Größenklasse):
|
FANI•QSS |
Rechtsform und Größe |
auf der FARR-Webseite |
|
6.1.1. |
Kleine GmbH |
ja |
|
6.1.2. |
Mittelgroße GmbH |
ja |
|
6.1.3. |
Große GmbH |
ja |
|
6.1.4. |
Kleine KapG & Co (GmbH & Co KG) |
|
|
6.1.5. |
Mittelgroße KapG & Co (GmbH & Co KG) |
|
|
6.1.6. |
Große KapG & Co (GmbH & Co KG) |
|
|
6.1.7. |
Kleine AG / KGaA |
|
|
6.1.8. |
Mittelgroße AG / KGaA |
|
|
6.1.9. |
Große AG / KGaA |
|
|
6.1.10. |
Kapitalmarktorientierte AG |
|
Auf der FARR-Webseite (www.farr-wp.de; Benutzer: farr; Passwort: farr-schule) gibt es zum Download die oben gekennzeichneten 3 Checklisten.
Die anderen Prüferchecklisten sowie analog die 10 Checklisten zur Erstellung des Anhangs nach BilMoG (mit Hinweisen und Textvorschlägen) gibt es entgeltlich im Online-Shop unter www.farr-niemann-qss.de (oder telefonisch Herrn Bergamasco unter 030 / 56894370).
19. FARR®-Prüferchecklisten (die neue IDW-Ergänzungslieferung mit Nr. 1, 5 und 7 ist da) sowie FARR•NIEMANN•QSS (Neuigkeiten)
a) FARR®-Prüferchecklisten (IDW-Verlag, 12. Ergänzungslieferung)
In der vom IDW Verlag herausgegebenen Reihe der FARR®- Prüferchecklisten sind bislang 19 Checklisten erschienen (Bestellung unter www.idw-verlag.de ⇒ FARR-Checklisten). Hier können Sie sehen, welche Checklisten gerade neu erschienen sind (12. Ergänzungslieferung mit Stand 1.12.2010):
- Nr. 1: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs, 6. Aufl. (BilMoG eingearbeitet)
- Nr. 5: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der kleinen GmbH, 5. Aufl. (BilMoG eingearbeitet)
- Nr. 7: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der Kapitalgesellschaft und Co / GmbH & Co KG (BilMoG eingearbeitet)
Die nächste Ergänzungslieferung Nr. 13 kommt in Kürze und enthält die Checkliste Nr. 2 (Konzernanhang nach BilMoG), Nr. 9 (Anhang der AG / KGaA nach BilMoG) und Nr. 14 (MaBV-Prüfung).
b) FARR•NIEMANN•QSS: Stand der Aktualisierung?
|
Nr. |
Modul |
Version |
Aktualisierungsstand |
Preis |
|
1 |
Organisationshandbuch |
OHB, V 5.0 |
BilMoG eingearbeitet |
630,00 € |
|
2 |
Jahresabschlussprüfung (BilMoG) |
JAP, V 5.3 |
BilMoG eingearbeitet |
840,00 € |
|
3 |
Konzernabschlussprüfung (BilMoG, ISA 600) |
KAP, V 3.1 |
BilMoG eingearbeitet |
1.500,00 € |
|
4 |
Jahresabschlusserstellung (BilMoG, IDW S 7) |
JAE, V 3.1 |
BilMoG und IDW S 7 eingearbeitet |
840,00 € |
|
5 |
Makler- und Bauträgerverordnung-Prüfung |
MaBV, V 3.0 |
Neue MaBV und neue GewO eingearbeitet |
430,00 € |
Das FARR•NIEMANN•QSS konnte sich in den letzen vier Jahren am WP- und StB-Markt gut etablieren, so dass inzwischen insgesamt ca. 300 WP- / StB-Praxen im Einsatz sind (teilweise bei DATEV oder Addission).
20. FARR-Fortbildung 2011 in Kooperation mit der IDW Akademie GmbH (die erfolgreiche Serie „WP aktuell 1/2011“ läuft im Zeitraum vom 25.05. bis 19.07.2011) sowie andere Fortbildungsangebote
a) Seminarreihe WP aktuell 1/2011 ⇒ bitte rechtzeitig anmelden!
Die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH als bisheriger Ausrichter des Jour Fixe „WP aktuell“ ist in 2009 mit der IDW Akademie GmbH eine Kooperation eingegangen, so dass seit Ende 2009 die IDW Akademie GmbH als Veranstalter auftritt. Herr Dr. Farr bleibt - wie bisher - Referent der Veranstaltungen. Bitte melden sie sich hierzu bei der IDW Akademie GmbH an (www.idw-akademie.de).
Der (durch das IDW reduzierte) Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt:
- Für IDW-Mitglieder: 220 € zzgl. USt, für beide Serien nur 400 € zzgl. USt
- Für Nichtmitglieder: 390 € zzgl. USt
Erweiterung des Seminarangebots ab 2011 auf 25 Seminarorte
Zur Information: Ab WP aktuell 1/2011 wird es - anstelle 19 - dann 25 Seminarorte geben. Neu hinzugekommen sind: Essen, Karlsruhe, Kassel, Frankfurt (Nr. 2), Hamburg (Nr. 2), Stuttgart (Nr. 2), München (Nr. 2); Wiesbaden entfällt.
Folgende Termine für die Serie I finden statt (jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr):
Serie I (= Sommer)
| 25.05.2011 | Frankfurt (Nr. 1) |
| 26.05.2011 | Stuttgart (Nr. 1) |
| 27.05.2011 | München (Nr. 1) |
| 30.05.2011 | Hannover |
| 31.05.2011 | Kassel |
| 01.06.2011 | Berlin |
| 06.06.2011 | Leipzig |
| 07.06.2001 | Düsseldorf |
| 08.06.2011 | Mannheim |
| 15.06.2011 | Hamburg (Nr. 1) |
| 16.06.2011 | Kiel |
| 21.06.2011 | Frankfurt (Nr. 2) |
| 22.06.2011 | Dortmund |
| 23.06.2011 | Bremen |
| 24.06.2011 | Hamburg (Nr. 2) |
| 27.06.2011 | Köln |
| 28.06.2011 | Essen |
| 04.07.2011 | München (Nr. 2) |
| 05.07.2011 | Nürnberg |
| 06.07.2011 | Würzburg |
| 07.07.2011 | Bielefeld |
| 14.07.2011 | Freiburg |
| 15.07.2011 | Karlsruhe |
| 18.07.2011 | Stuttgart (Nr. 2) |
| 19.07.2011 | Augsburg |
b) Weitere Seminarveranstaltungen in 2011
Die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH hat ferner die unten aufgeführten Seminarveranstaltungen konzipiert. Vgl. dazu auch unseren Fortbildungsüberblick 2011 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters. Im Einzelnen:
(1) Neue Anforderungen an die Prüfung und Erstellung von JA in 2011
Referent: WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen bei KMU (von der Auftragserteilung bis zur Testatserteilung)
- Neuerungen vom Gesetzgeber (BilMoG) sowie von WPK und IDW
- Der neue IDW S7 zur Erstellung von Jahresabschlüssen durch WP
- Neuerungen im FARR-NIEMANN-QSS (Version 2011) und Tipps für die praktische Anwendung (Modul Jahresabschlussprüfung und Modul Jahresabschlusserstellung)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 08.02.11 | Hamburg | 340 | 02.02.11 |
| 09.02.11 | Düsseldorf | 341 | 03.02.11 |
| 10.02.11 | Frankfurt-Flughafen | 342 | 04.02.11 |
| 15.02.11 | Nürnberg | 343 | 09.02.11 |
| 16.02.11 | München | 344 | 10.02.11 |
| 17.02.11 | Stuttgart | 345 | 11.02.11 |
(2) Konzernabschlussprüfung nach BilMoG und ISA 600
Referentin: WP/StB Andrea Bruckner
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Normen und Gegenstand bei der Konzernabschlussprüfung (BilMoG und ISA)
- Risikoorientierter Prüfungsansatz bei der Konzernabschlussprüfung: Prüfungsrisiken, Teilbereichsprüfer, Wesentlichkeitsgrenze, Kommunikation mit anderen Abschlussprüfern, etc.
- Management der Konzernabschlussprüfung: Auftragsannahme, Prüfungsplanung, Group Audit Instructions, Prüfungsprogramm, Prüfungsbericht, Qualitätssicherung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 22.09.11 | Hamburg | 368 | 25.08.11 |
| 08.11.11 | Frankfurt-Flughafen | 369 | 11.10.11 |
| 24.11.11 | Köln | 370 | 27.10.11 |
| 02.12.11 | Stuttgart | 371 | 04.11.11 |
(3) IT-Prüfung „light“ - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den WP
- Begehung von Serverräumen und Datensicherung
- Berechtigungskonzeption und Virenschutz, etc.
- IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 28.10.11 | Stuttgart | 372 | 30.09.11 |
| 18.11.11 | Hamburg | 373 | 21.10.11 |
| 09.12.11 | Düsseldorf | 374 | 11.11.11 |
(4) Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung
Referent: WP/StB Dr. Michael Strickmann
Für Prüfungsassistenten (Berufsjahr 1 bis 3),
ermäßigte Preise (€ 720, ab 2.Teilnehmer € 650, jeweils zzgl. USt)
a) Zweitages-Seminar JAP I mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen und -methodik
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Vorprüfung)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 23./24.09.11 | Frankfurt / M. | 356 | 26.08.11 |
b) Zweitages-Seminar JAP II mit folgenden Themen:
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Hauptprüfung), Fallstudien
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 11./12.11.11 | Frankfurt / M. | 362 | 14.10.11 |
(5) IKS-Prüfung bei KMU (IDW PS 261) inkl. zahlreicher Fallstudien
Referenten: WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr und WP/StB Christian Hecht
Zweitages-Seminar mit folgenden Themen:
- Überblick über den risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261)
- IKS-Prüfung: Aufbau- und Funktionsprüfungen (Theorie und Praxis)
- Div. Fallstudien zu den Bereichen Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, etc
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 26./27.09.11 | Düsseldorf | 357 | 29.08.11 |
(6) Fortbildung für registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle sowie Schulung zur Neuregistrierung
Referent: WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr
Die registrierten Prüfer für Qualitätskontrolle müssen naturgemäß über die anstehenden Neuerungen Bescheid wissen. Daher unterliegen sie auch der speziellen Fortbildungsverpflichtung (§ 21 SaQK). Für die Neuregistrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle sind 2 Tage à 8 Unterrichtseinheiten notwendig (unten Kurs-Nr. 359).
Vor diesem Hintergrund haben wir eine zweitägige Veranstaltung am Do., 29.09. / Fr., 30.09.2011 im Seehotel Leoni in Berg am Starnberger See konzipiert. Wer mag kann dann am darauffolgenden Wochenende und Feiertag (1.10.2011) ein Besuch des Oktoberfestes einplanen (⇒ also „das Notwendige mit dem Nützlichen verbinden“).
Sie können die Veranstaltung wie folgt buchen (Anmeldeschluss ist der 18.08.2011):
| Kurs-Nr. 358: | 2 Tage Fortbildung als PfQK |
| Kurs-Nr. 359: | 2 Tage als Voraussetzung für die Registrierung zum PfQK |
| Kurs-Nr. 360: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 1 = Tag 1 von Kurs-Nr. 358) |
| Kurs-Nr. 361: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 2 = Tag 2 von Kurs-Nr. 358) |
Falls der o. g. Termin oder Ort für Sie ungeeignet ist, gibt es noch folgende eintägige Fortbildungsveranstaltungen (⇒ jährliches update):
| Kurs-Nr. 363: | 14.11.2011 | Berlin |
| Kurs-Nr. 364: | 06.12.2011 | Düsseldorf |
| Kurs-Nr. 365: | 13.12.2011 | Frankfurt-Flughafen |
| Kurs-Nr. 366: | 16.12.2011 | Stuttgart |
| Kurs-Nr. 367 | 21.12.2011 | Hamburg |
Anlagen
Impressum
Verantwortlich:
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
Allgemeine Hinweise:
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