Newsletter : Archiv
1. Vorwort und „braucht die Wirtschaft Wirtschaftsprüfer?“
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir Ihnen zum Jahresbeginn 2009 unseren 14. WP-Newsletter. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit zusammengestellt haben.
Nochmals: Unsere Homepage wurde Ende letzten Jahres modernisiert. Insbesondere die Themen FARR-Fortbildungsveranstaltungen und FARR-WP-Newsletter sowie der Download-Bereich wurden erneuert und dabei deutlich kundenorientierter gestaltet. Schauen Sie doch mal rein unter www.farr-wp.de. Wenn Sie im Download-Bereich nach einem Benutzername und Passwort gefragt werden, dann geben Sie als Benutzer (farr) und als Passwort (farr-schule) ein. Viel Spaß beim „Surfen“ auf unserer neuen Internetseite.
Wenn Sie eine Mandantenveranstaltung über das anstehende Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) abhalten möchten und hierfür einen Referenten benötigen, dann können Sie sich gerne an WP / StB Dr. Farr wenden, der solche Veranstaltungen bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt hat. Die Vortragsdauer kann individuell abgestimmt werden (von mind. 1 Std. bis ca. 6 Std.).
Auch in 2009 geht es nicht ohne Witz:
Neues aus dem Schwabenland
(Fortsetzung von Newsletter Nr. 13)
Zwei schwäbische Bergsteiger fallen bei ihrer Bergtour in eine
Felsspalte. Sie haben Glück im Unglück, denn es kommt zufällig ein
Rettungsteam mit Hund vorbei. Der Bernhardiner mit einem Fässchen um den
Hals und einem roten Kreuz auf dem Fässchen schaut von oben in die
Felsspalte. Da sagt der eine Schwabe: „Wir gebet nix!“
Die bewährten Golfwitze (Fortsetzung
von Newsletter Nr. 12)
„Zwei Männer (Hans und Martin) spielen Golf. Da kommt auf der Straße
ein Trauerzug vorbei. Hans nimmt seit Mütze vom Kopf und hält sie
bedächtig vor sich.
Daraufhin fragt Martin: „Ich wusste gar nicht, dass Du so gläubig
bist“.
Da antwortet Hans: „Na ja 30 Jahre Ehe sind ja doch eine lange
Zeit.“
Der Seniorenwitz (für Mann oder
Frau)
Ein älterer Rentner lernt bei einem Kuraufenthalt eine hübsche Seniorin
kennen. Nach ein paar netten gemeinsamen Abenden gehen sie zusammen in
sein Hotelzimmer. Sie macht sich im Bad frisch. Er zieht sich im
Schlafzimmer schon mal aus, legt sein Toupet und seine Kontaktlinsen auf
den Nachttisch, legt seine dritten Zähne in eine Schüssel und nimmt sich
seine rechte Beinprothese ab. Alles liegt geordnet auf dem
Nachttisch.
Sie kommt aus dem Bad und schaut etwas verwundert. Da fragt er sie,
warum kommst Du nicht zu mir? Sie antwortet: „Ich weiß nicht so recht.
Soll ich ins Bett kommen oder in den Nachttisch?“
[Der Witz ist andersrum genauso schön.]
Der Witz für unsere „jüngeren“
Semester
Völlig außer Atem rennt ein Mann zum Bootssteg, wirft seinen Koffer auf
die drei Meter vom Kai entfernte Fähre, springt hinterher, zieht sich
mit letzter Kraft über die Reling und schnauft erleichtert:
„Geschafft!“
„Gar nicht so schlecht“, sagt einer der Seeleute, „aber warum haben Sie
eigentlich nicht so lange gewartet, bis wir mit der Fähre angelegt
haben?“
Der häufig im Editorial der Zeitschrift „Der Betrieb“ zu lesende WP / StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann hat wieder zugeschlagen. So schreibt er zu der o. g. Fragestellung im Oktober 2008 u. a. Folgendes (sein Beitrag wurde etwas gekürzt):
„Diese Frage wurde vom Kolumnisten 2004 (DStR 2004 Heft 36) bereits einmal aufgeworfen mit der Antwort: Zuviel sollte man von der Wirtschaftsprüfung institutionell nicht erwarten. Jedenfalls ist sie nur sehr bedingt zur Vermeidung einzelner gesamtwirtschaftlicher Zusammenbrüche, zur Beurteilung von Risikoszenarien, Risikomanagementsystemen, der „Lage“ eines Konzerns etc. geeignet - also alledem, was die Öffentlichkeit von ihr erwartet - oder bislang erwartet hat.
„Erwartet hat“ - diese Klausel zielt auf die aktuelle Erschütterung des globalen Finanzsystems, das zu Recht als die größte seit der Weltwirtschaftskrise 1929/1930 bezeichnet wird. Damals läutete die Geburtsglocke des in offizieller Funktion agierenden Wirtschaftsprüfers als „Kind der Krise“. Durch ihn sollten künftig vergleichbare Desaster vermieden werden. Die jetzige Situation ist gravierend genug, um die Feststellung zu treffen: Die weltweit agierende Veranstaltung „Wirtschaftsprüfung“ kann die damals (1931) in sie gesetzte Erwartung nicht erfüllen.
Dieser Befund mag vordergründig im Widerspruch zur aktuellen Reaktion der Öffentlichkeit in Bezug auf die Leistung des Wirtschaftsprüferstandes in Zusammenhang mit den (Fast-) Pleiten großer Finanzinstitute stehen. Überraschend kommt kaum Kritik an der Tätigkeit des Auditors auf; eher stehen die Rating-Agenturen und die Finanzaufsichtsbehörden im Kreuzfeuer. Die Veschonung des Wirtschaftsprüferstandes vom üblichen Verriss kommt überraschend, wenn man sich an die Reaktionen zur Havarie von Enron, Worldcom, etc. in der Internetblase um die Jahrtausendwende erinnert: Ein Wirtschaftsprüferkonzern wurde ausradiert, eine Unzahl an Regularien zur Berufstätigkeit, Gesetzesnovellierungen etc. wurden unter dem Stichwort „Sarbanas-Oxley“ weltweit installiert, hierzulande wie immer mit besonderer Gründlichkeit. Es wird nicht nur geprüft, sondern auch nach-, ober-, über- und sondergeprüft - eine positive Bilanz dieses Prüfungsgeschehens werden die Gläubiger von Lehmann Brothers und die Aktionäre der IKB und deren Arbeitnehmer nicht ziehen wollen, geschweige denn die schweigende Mehrheit der Steuerzahler im Falle KfW oder Hypo R. E. Gleichwohl, eine Woge öffentlicher Kritik schlägt der Wirtschaftsprüferzunft (noch?) nicht ins Gesicht.
Zu selbstgefällig sollte sich der Berufsstand darob nicht zurücklehnen. Vielmehr böte sich eine günstige Gelegenheit zur Ausfüllung der Erwartungslücke, also zur Darlegung dessen, was der Prüfer des wirtschaftlichen Umfelds eines Unternehmensgebildet nicht kann:
- Der Wirtschaftsprüfer ist so wenig wie der Vorstand mit hellseherischen Fähigkeiten gesegnet. Er kann bei den entscheidenden Posten einer Bilanz, den zukunftsbedingten, nur die handwerklich zutreffende Wertermittlung - etwa nach der DCF-Methode XY - bestätigen, aber gleich mit dem Vorbehalt: „Richtig“ ist dieser Bilanzansatz nicht, aber etwas Besseres kann ich auch nicht bieten. Deshalb ist die Vermögens- und Ertragslage auch nicht, wie man einem Testat entnehmen könnte, „wahr“ dargelegt, da es eine Wahrheit im üblichen Verständnis hier nicht geben kann. Und ob diese beiden „Lagen“ den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, wird die Zukunft erweisen.
- Speziell die Unternehmensrisiken sind eine Funktion der Unsicherheit über künftige Entwicklungen. Auch hier kann der Prüfer nicht schlauer sein als der Bericht erstattende Vorstand. Wenn eine Krise wie die aktuelle von deren „Managern“ als einmal in 10.000 Jahren eintreffend errechnet wird, soll dann der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk ergänzen: „Wir schreiben den 13.9.9999“?
- Darf der Wirtschaftsprüfer eines in Schieflage befindlichen Konzerns die Sanierungsbemühungen des Vorstandes unterlaufen mit der Testateinschränkung: „Die going-concern-Hypothese ist unrealistisch. Ich gehe von einem Scheitern der Gespräche des Vorstandes mit den Gläubigern aus“.
- Oder folgende Einschränkung des Testats für ein Kreditinstitut: „Die Risikobeurteilung des Vorstandes im Bereich der Immobilienfinanzierung entspricht nicht der erforderlichen Sorgfalt. Ich rechne mit erheblichen Kreditausfällen in den nächsten Jahren, die im vorliegenden Abschluss nicht berücksichtigt sind“.
Solche Formulierungen entsprechen der gesetzlichen Vorgabe einer „allgemeinverständlichen und problemorientierten Beurteilung“. Erwartet jemand ernsthaft solche Testate ex ante? Bislang gibt es sie ex post - wenn jeder die Wirklichkeit kennt. Beispiel: Das Testat zum zweiten IKB-Abschluss für 2007 mit umfangreicher Ergänzung im Gegensatz zur ersten Variante.
Diese Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit wurde mit immer neuen unerfüllbaren Regularien zur Abschlussprüfung ausgeweitet. Nun könnte sie so groß geworden sein, dass sie niemand mehr registriert. Dann stellt sich wirklich die in der Überschrift gestellte Frage. …“
Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben,
können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf
unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere
WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in
Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner „FARR
WP-Newsletter“ an (oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.: farr-news@
...).
Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
PS: Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des WP-Newsletters.
2. Planen Sie Ihre Fortbildungsmaßnahmen 2009 bereits Anfang des Jahres (vgl. § 4a BS WP / vBP), ggf. Inhouse-Schulungen
Die am 28.02.2008 in Kraft getretene Vorschrift zur Fortbildung der Wirtschaftsprüfer (§ 4a BS WP / vBP i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO) verlangt Fortbildungsmaßnahmen (dazu gehört auch das Lesen von Fachschrifttum) in einem Umfang von mind. 40 Std. (vgl. auch bisher schon nach der VO 1/1993). Hiervon müssen 20 Std. auf strukturierte Fortbildung (Vorträge, Seminare, Diskussionsgruppen, Inhouse-Schulungen, etc.) entfallen; diese sind unter Bezeichnung von Art und Gegenstand für Nachweiszwecke (z. B. Qualitätskontrolle) zu dokumentieren (z.B. Teilnahmebestätigungen, Aufstellungen zur internen Schulung).
Damit Sie Ihre Fortbildungsmaßnahmen planen können, haben wir für Sie folgendes Fortbildungsangebot zusammengestellt:

Die Termine für unser Jour Fixe 1/2009 sind wie folgt (jeweils 09:30 bis 17.30 Uhr):
| Termine | Ort | Kurs-Nr. | Anmeldung bis |
| 15.06.09 | Hannover | 247 | 18.05.09 |
| 17.06.09 | Düsseldorf | 248 | 20.05.09 |
| 19.06.09 | Berlin | 249 | 20.05.09 |
| 23.06.09 | Köln | 250 | 26.05.09 |
| 24.06.09 | Frankfurt | 251 | 13.05.09 |
| 25.06.09 | Hamburg | 252 | 27.05.09 |
| 30.06.09 | Stuttgart | 253 | 29.05.09 |
| 01.07.09 | Baden-Baden | 254 | 03.06.09 |
| 07.07.09 | Nürnberg | 255 | 26.05.09 |
| 08.07.09 | München | 256 | 10.06.09 |
Referent ist Herr WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr,
Berlin. Der Seminarpreis beträgt € 410 und ab dem 2.
Teilnehmer € 370, jeweils zzgl. USt.
Vgl. dazu auch unseren aktuellen Fortbildungsüberblick 2009 sowie das
Anmeldeformular - Anlagen 1 und 2 am Ende dieses Newsletters. Wegen
Einzelheiten zu den Seminaren (Agenda, Seminarhotel / Anfahrtsskizze,
Anmeldeformular) verweisen wir auch auf unsere Homepage -
www.farr-wp.de/Seminare.
Unser Angebot für Inhouse-Schulungen und Mandantenveranstaltungen
Ab einer gewissen Mitarbeiterzahl (z. B. 10 Teilnehmer oder Mitarbeiter aus mehreren befreundeten Praxen) kann es durchaus sinnvoll sein, die Seminare in den eigenen Kanzleiräumen abzuhalten, denn dies spart u. a. Reisezeiten und -kosten der Mit¬arbeiter. Ferner können Seminarinhalte und -zeiten individuell abgestimmt werden. Zu empfehlen ist hier eine gewisse Regelmäßigkeit (z. B. zwei- bis viermal pro Jahr). Wenn hieran Interesse besteht, wenden Sie sich bitte an uns, dann können wir gemeinsam ein individuelles Fortbildungskonzept für Ihre Kanzlei erarbeiten.
Wenn Sie eine Inhouse- oder Mandantenveranstaltung über das anstehende Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) abhalten möchten und hierfür einen Referenten benötigen, dann können Sie sich gerne an Dr. Farr wenden, der solche Veranstaltungen bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt hat. Die Vortragsdauer kann individuell abgestimmt werden (von mind. 1 Std. bis ca. 6 Std.).
3. Die Seminarreihe „Neue Anforderungen an die Abschlussprüfung 2009 anhand des FARR•NIEMANN•QSS“ läuft vom 21.01. bis zum 20.02.2009
Im Januar / Februar 2009 werden wir eine Veranstaltungsreihe zum Thema „Neue Anforderungen an die Abschlussprüfung 2009 - anhand des FARR•NIEMANN•QSS“ durchführen.
Ausgerichtet ist das Seminar insbesondere für Anwender und Interessierte des FARR•NIEMANN•QSS, genauso gedacht ist es aber auch als Auffrischung für Prüfungsleiter und Prüfungsmitarbeiter.
In den Seminaren werden folgende Themen behandelt:
- Strukturiertes Prüfungsvorgehen bei KMU (Einzelschritte vom Angebotsschreiben bis zur Testatserteilung)
- Praktische Umsetzung der Arbeitspapiere (IDW PS 460 n.F. etc.)
- Berücksichtigung neuer Verlautbarungen von WPK und IDW sowie des BilMoG (an welchen Stellen ist das QSS zu ändern)
- Besprechung der Neuerungen im „FARR•NIEMANN•QSS“ und Tipps für die praktische Anwendung:
| 1 | OHB | Organisationshandbuch | V.3.0 (2009) |
| 2 | JAP | Jahresabschlussprüfung | V.3.0 (2009) |
| 3 | JAE | Jahresabschlusserstellung | V.2.0 (2009) |
| 4 | KAP | Konzernabschlussprüfung | V 1.0 (2009) |
Die Eintagesseminare finden an folgenden Terminen jeweils von 09:30 bis 17:30 Uhr statt:
| Termine | Ort | Kurs-Nr. | Anmeldung bis |
| 21.01.09 | Frankfurt | 229 | 23.12.08 |
| 26.01.09 | Berlin | 230 | 30.12.08 |
| 27.01.09 | Hamburg | 231 | 22.01.09 |
| 28.01.09 | München | 232 | 23.01.09 |
| 17.02.09 | Stuttgart | 233 | 20.01.09 |
| 18.02.09 | Düsseldorf | 234 | 13.02.09 |
| 20.02.09 | Hannover | 235 | 23.01.09 |
Referent ist Herr WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr, Berlin. Der Seminarpreis beträgt € 410 und ab dem 2. Teilnehmer € 370, jeweils zzgl. USt.
Unsere weiteren Fortbildungsveranstaltungen in 2009 können Sie dem beigefügten Überblick (vgl. Anlage 1 am Ende dieses Newsletters) entnehmen. Seminaranmeldungen können Sie uns gerne mit dem beigefügten Anmeldeformular (vgl. Anlage 2) oder einfach online über www.farr-wp.de/Seminare übermitteln. Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer nächsten Seminare begrüßen zu dürfen.
4. FARR•NIEMANN•QSS: Der neue Internet-Shop (Warenkorbsystem zum Kauf einzelner aktueller Checklisten) wurde gerade eröffnet
Seit Anfang November 2008 ist der neue Internet-Shop der FARR•NIEMANN•GmbH geöffnet. Unter www.farr-niemann-qss.de können Sie einzelne Regelungen oder Arbeitshilfen in einem Warenkorbsystem kaufen. Sie können sich entscheiden zwischen dem Gesamtsystem (FARR•NIEMANN•QSS) oder einzelnen Modulen.
Derzeit gibt es - neben der EDV-Oberfläche - folgende 4 Module:
a) Organisationshandbuch (OHB), Version 3.0 (2009)
b) Jahresabschlussprüfung (JAP), Version 3.0 (2009)
c) Jahresabschlusserstellung (JAE), Version 2.0 (2009)
d) Konzernabschlussprüfung (KAP), Version 1.0 (2009)
Wenn Sie nur einzelne Dokumente aus dem FARR•NIEMANN•QSS erwerben möchten, dann können Sie hier auch einzelne Regelungen bzw. Arbeitshilfen (z.B. Anhang-Checkliste, Formulare, Musterschreiben, Musterberichte) oder gesamte Prozessabschnitte (z. B. Prozess 1 = Auftragsorganisation) zu Paketpreisen auswählen. Die Bezahlung geht ganz einfach (z.B. mit Telebanking, Lastschriftverfahren).
Haben Sie Interesse an dem FARR•NIEMANN•QSS? Dann probieren Sie doch mal den neuen Internet-Shop aus. Auf der Website, siehe www.farr-niemann-qss.de gibt es auch ein Demo-Video und weitere Informationen zur Kontaktaufnahme, etc.
Wenn Sie Fragen zum QSS haben (z. B. Warenkorbsystem, Internet-Online-Vorführung an Ihrem Arbeitsplatz oder Test-CD), dann rufen Sie bitte Herrn Bergamasco an (030 / 56894370) oder noch besser, senden Sie ein Email an: .
5. BilMoG: Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Verabschiedung, Inkrafttreten, „offene Baustellen“)
Der geplante Termin zur Verabschiedung des BilMoG (Ende 2008) wird verschoben. Erst am 17.12.2008 wird für die Fraktionen des Bundestages noch eine Expertenanhörung stattfinden. Das BilMoG wird daher wohl erst Anfang / Mitte 2009 verabschiedet.
Bei der Frage des Inkrafttretens sind drei Bereiche zu unterscheiden:
- Deregulierungsvorschriften (z. B. Befreiung von
kleinen Einzelunternehmen, Erhöhung der Schwellenwerte, d. h. auch
gewisse Befreiungen von Pflichtprüfungen) - rückwirkend für
2008 („politische“ Erfolgsgeschichte vor der
Bundestagswahl)
- Rechnungslegungsvorschriften
sollen ab Geschäftsjahren nach dem 31.12.2009 beginnen, d. h. normalerweise für das Geschäftsjahr 2010.
- Prüfungsvorschriften
Hier ist die BRD im Verzug der Umsetzung der 8. EU-Richtlinie (29.06.2008). Jetzt ist wohl vorgesehen, die Vorschriften erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre nach Inkrafttreten des BilMoG anzuwenden - entweder Rumpf-Geschäftsjahre beginnend nach BilMoG in 2009 oder normalerweise 2010.
Durch die Stellungnahme des Bundesrates vom 04.07.2008 und durch die Finanzmarktkrise haben sich beim BilMoG nochmals einige „offene Baustellen“ ergeben. Das sind insbesondere folgende Punkte:
- Bezüglich der Frage der Bilanzierung nach dem wirtschaftlichen Eigentum wird der Redaktionsfehler wohl weggenommen.
- Die Aktivierungspflicht von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen könnte evtl. noch zu einem Wahlrecht reduziert werden (bisher bereits ein implizites Wahlrecht).
- Die Bewertungseinheiten sollen nicht auf Finanzinstrumente beschränkt werden.
- Bei der Fair-Value-Bewertung könnte das Umwidmungsverbot doch noch kippen. Evtl. kommt auch eine Beschränkung nur auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Betracht.
- Pensionsrückstellungen (Frage des Zinssatzes).
- Latente Steuern (Verlustvorträge?, doch Wahlrecht für aktive latente Steuern).
- Konsolidierung von Zweckgesellschaften.
- Währungsrechnung (doch nach funktionaler Währung).
- Netzwerkdefinition des § 319b HGB-E entspricht evtl. nicht genau der Vorgabe aus der EU-Abschlussprüferrichtlinie (Österreich hat die gleiche Regelung wie in § 319b HGB-E übernommen und von der EU bereits ihren „bösen“ Brief erhalten).
- Cooling off-period bei interner Rotation soll noch von 3 auf 2 Jahre verkürzt werden.
6. BilMoG: Neuerungen bei der Abschlussprüfung nach dem BilMoG
Quellen: WPg 20/2008, S. 953, 959 ff. und 967 ff.; FARR-WP-Newsletter Nr. 10 vom 05.05.2008, TOP 3.
Wie oben in TOP 5 bereits berichtet, wird das BilMoG in seiner Gesamtheit wohl erst ab 2010 in Kraft treten. Die Prüfungsvorschriften aufgrund der 8. EU-Richtlinie (= Abschlussprüfer-Richtlinie) sollen aber sofort nach Verabschiedung des BilMoG in Kraft treten, da hier wegen der EU besondere Eile besteht (die Umsetzungsfrist - der 29.06.2008 - ist sowieso schon abgelaufen).
Hier wollen wir Ihnen die anstehenden Änderungen bei den Prüfungsvorschriften in strukturierter Form kurz vorstellen:
1. Gegenstand und Umfang der Prüfung
- Anwendung von internationalen Prüfungsstandards und BMJ-Ermächtigung (§ 317 Abs. 5 und 6 HGB-E) - ISA-Adoption durch die EU (vgl. WPg 20/2008, S. 959 ff.)
- Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers (§ 317 Abs. 3 Satz 2 HGB-E) - vgl. ISA 600
- Zugang zu Arbeitspapieren von Abschlussprüfern aus Drittstaaten (§ 51b Abs. 4a WPO-E)
- Keine Prüfungspflicht für die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB-E) - vgl. § 289a HGB-E
2. Abschlussprüferwechsel
- Information der WPK bei vorzeitiger Auftragsbeendigung (§ 318 Abs. 8 HGB-E)
- Berichtspflichten bei Prüferwechsel (§ 320 Abs. 4 HGB-E)
3. Unabhängigkeit
- Interne Rotation des verantwortlichen Prüfungspartners (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 HGB-E)
- Netzwerkweite Prüferunabhängigkeit (§ 319b HGB-E)
- Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht (§ 321 Abs. 4a HGB-E)
- Verbot des Wechsels zu einem Mandanten i. S. d. § 319a HGB (§ 43 Abs. 3 WPO-E)
- Dokumentation zur Unabhängigkeit in den Handakten (§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO-E)
4. Corporate Governance (mit Bezug zur Abschlussprüfung)
- Einrichtung eines Prüfungsausschusses für bestimmte Kapitalgesellschaften (§ 324 HGB-E)
- Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder (§ 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 AktG-E)
- Innere Ordnung des Aufsichtsrats / Prüfungsausschusses (§ 107 Abs. 3 Satz 2 und § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG-E)
- Konkretisierung der Berichtserstattungserfordernisse des Abschlussprüfers auf der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats / Prüfungsausschusses (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG-E)
7. MoMiG ist am 01.11.2008 plangemäß in Kraft getreten - Die „Tücken“ der neuen Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
Quellen: BMJ-Newsletter vom 30.10.2008 (www.bmj.bund.de/momig); vgl. ferner FARR-WP-Newsletter Nr. 6 vom 03.09.2007, TOP 5 und 6.
Der o. g. BMJ-Newsletter führt zum „neuen GmbH Recht“ Folgendes aus:
„An diesem Samstag, dem 1. November 2008, tritt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen. Mit dem Abschluss der seit langem erwarteten Reform ist das GmbH-Recht im 21. Jahrhundert angekommen. Die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH - insbesondere auch im internationalen Vergleich - wird gestärkt. Sie ist eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand. Existenzgründern steht künftig mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft zusätzlich eine Einstiegsvariante der GmbH zur Verfügung. Aber nicht nur die Gründung einer GmbH wird einfacher, schneller und konstengünstiger, sondern das neue GmbH-Recht ist insgesamt moderner und praxistauglicher geworden. Da die Attraktivität der GmbH als Rechtsform nicht zuletzt davon abhängt, dass Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz wirksam geschützt werden, haben wir zudem den Schutz vor Missbrauch verbessert“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. …“
Aus dem BMJ-Newsletter ergeben sich auch die wesentlichen Inhalte der Neuregelungen im Einzelnen (hier werden nur die Überschriften dargestellt; wegen Einzelheiten siehe die o. g. Quelle):
-
Beschleunigung von Unternehmensgründungen
- Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
- Einführung von Musterprotokollen
- Beschleunigung der Registereintragung
-
Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
- Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
- Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
- Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
- Sicherung des Cash-Pooling
- Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
- Bekämpfung von Missbräuchen
Von den o. g. Punkten möchten wir heute nochmals einen Punkt herausgreifen, nämlich die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt: Mit dem MoMiG (vgl. dazu das Schreiben der BStBK vom 09.07.2007 (RS_194_2007_1.pdf); Noack, DB 25/2007, S. 1395 ff., hier S. 1396; ferner Beilage zu DB, S. 245 f.) wird auch die Möglichkeit zu einer „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ eingeräumt (neuer § 5a GmbHG). Die neue Einstiegsvariante der GmbH (sog. „Mini-GmbH“) hat den Zweck, den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z. B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen. Es handelt sich hierbei um keine neue Rechtsform, sondern um eine Variante der GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Die Mini-GmbH darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten, d. h. sie soll hierdurch das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Bei der neuen Rechtsformvariante der GmbH gelten grundsätzlich alle für die normale GmbH geltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Ausnahmen:
- Kein Mindeststammkapital (§ 5a Abs. 1 GmbHG).
- Es besteht die Pflicht zur Rücklagenbildung von 25 % des Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 GmbHG), bis das Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG (25.000 Euro) erreicht ist (§ 5a Abs. 5 GmbHG) - Die Gesellschaft wird dann Kraft ihrer Kapitalausstattung zur vollwertigen GmbH.
- Beim Namenszusatz - „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ darf das Wort „haftungsbeschränkt“ nicht abgekürzt werden (§ 5a Abs. 1 GmbHG).
- Die Anmeldung darf erst nach der Einzahlung des Stammkapitals erfolgen (§ 5a Abs. 2, § 7 Abs. 2 GmbHG).
- Es ist keine Sachgründung zulässig (§ 5a Abs. 2 GmbH).
Mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft kann also ohne jedes anfängliche Kapitalrisiko mit dem „Unternehmen“ begonnen werden. Mit der Mini-GmbH reiht man sich doch nahtlos in die Reihe der Ein-Euro-Limited mit ihrer fragwürdigen Bonität ein. Nach einer Erhebung verschwinden ca. 95 % der Ein-Euro-Limiteds in den ersten zwei Jahren nach ihrer Gründung wieder vom Markt und lassen dabei häufig einen erheblichen Schuldenberg zurück (meist bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern). Da stellt sich dann schon die Frage, wie eine solche Gesellschaft ohne Kapital, ihre Arbeitnehmer, die Miete oder ihre Geschäftsausstattung bezahlen will. Es ist damit zu rechnen, dass Ihre zukünftigen Geschäftspartner und Gläubiger sich diese Gedanken auch sehr schnell machen werden und deshalb von Ihnen Sicherheiten in Form von persönlichen Bürgschaften oder Bankgarantien verlangen oder schlicht nur gegen Vorauskasse liefern werden.
Auch wenn bei der GmbH alter Form „nur“ ein Mindestkapital von € 25.000 vorhanden ist, erkennt hier der Teilnehmer am Rechtsverkehr, dass der Unternehmer sich zumindest in dieser Höhe kapitalmäßig engagiert hat und ein persönliches Risiko eingegangen ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsverkehr die „normale“ GmbH kennt und an sie gewöhnt ist, während er der neuen Unternehmergesellschaft wohl mit einiger Skepsis begegnen wird.
Möchten Sie oder Ihre Mandanten eine neue Gesellschaft gründen, so ist sorgfältig zu überlegen, ob die neue Unternehmergesellschaft tatsächlich die richtige Rechtsform ist. Sie bietet zwar auf den ersten Blick den Vorteil des vollen Haftungsschutzes ohne Kapitalaufwand, aber es ist wohl zu befürchten, dass die neue Gesellschaftsform auf erhebliche Akzeptanzprobleme stoßen wird und der Vorteil der fehlenden Kapitalaufbringung dadurch kompensiert wird, dass Sie die Gläubiger der Gesellschaft durch Bürgschaften oder Vorauszahlungen werden sichern müssen.
Fazit: Die Unternehmergesellschaft ist für seriöse Neugründungen eher ungeeignet.
8. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde am 27.08.2008 beschlossen
Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz), LEXinform 0174366.
Das Bundeskabinett hat am 27.08.2008 das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beschlossen. Da die Beteiligung der Mitarbeiter an ihrem Unternehmen in Deutschland eher unterdurchschnittlich ausgeprägt ist, will die Bundesregierung dies ab 2009 verstärkt fördern. Dabei geht es um folgende Punkte:
- Ausbau der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen
- Steuerfreiheit für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen bis € 360
- Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds
Zu 1: Ausbau der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 % auf 20 %. Dieser Prozentsatz wird auf vermögenswirksame Leistungen angewendet, soweit sie € 400 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Damit beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage höchstens € 80 (= € 400 x 20 %).
Zusätzlich wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der
Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen für Ledige /
zusammenveranlagte Ehegatten auf € 20.000 / € 40.000
(zuvor € 17.900 / € 35.800) erhöht.
Zu 2: Steuerfreiheit für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen bis € 360
Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers werden künftig steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dies gilt auch für die Beteiligung des Arbeitnehmers an einem anderen Konzernunternehmen, obwohl es sich rein rechtlich nicht um den Arbeitgeber handelt. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt € 360 p. a. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
- die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird (keine Entgeltumwandlung) und
- die Beteiligung allen Arbeitnehmern, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, offen steht (Gleichbehandlung).
Die Neuregelung kann bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen auch mehrfach in Anspruch genommen werden.
Zu 3: Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds
Als neue förderfähige Anlageform wird der Mitarbeiterbeteiligungsfonds eingeführt. Sowohl bei vermögenswirksamen Leistungen als auch bei der steuerfreien Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen können solche Fonds als indirekte Beteiligung genutzt werden. Dabei kann ein Arbeitnehmer auch beide Förderwege in Anspruch nehmen.
Die Mitarbeiterbeteiligungsfonds dienen der Risikominimierung, damit Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers neben dem Arbeitsplatz nicht auch noch die Beteiligung verlieren. 75 % des Fondsvermögens müssen in Unternehmen investiert werden, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligt haben.
Anleger haben die Möglichkeit, ihre Anteile am Fonds zum Rücknahmepreis zurückzugeben. Eine Rücknahme der Anteile erfolgt höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die regulär bis zu 24 Monate und in Ausnahmefällen bis zu 4 Jahren betragen kann.
9. Insolvenzordnung: Änderung der InsO durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) am 18.10.2008 in Kraft getreten
Quellen: Bundessteuerberaterkammer, Rdschr. 362/2008 vom 23.10.2008; Börsen-Zeitung vom 25.11.2008, S. 10; vgl. auch FARR-WP-Newsletter Nr. 13, TOP 16.
In dem am 17.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündeten Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) ist neben weiteren Regelungen zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung (Artikel 5 FMStG) beschlossen worden, die am 18.10.2008 in Kraft getreten ist. Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wird dahingehend angepasst, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht Insolvenzantrag stellen müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt.
Mit dieser Regelung soll gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet werden. Die Regelung gilt für alle Unternehmen und kann insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen hilfreich sein, die z. B. durch den nächsten Großauftrag aus der derzeitigen Überschuldung herauskommen.
Durch das FMStG erhält § 19 Abs. 2 InsO folgenden Wortlaut: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2010, ab dem 01.01.2011 gilt dann wieder die bisherige Fassung des § 19 Abs. 2 InsO.
Was ist nun im Falle einer Krise zu tun?
Reicht die Finanzkraft (Liquidität mittelfristig aus und kann die positive Fortführungsprognose damit bejaht werden, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine Überschuldung im Sinne der InsO vor, und die Insolvenzantragspflicht enfällt. Die Unternehmensleitung trägt jedoch für die positive Fortführungsprognose die Beweislast. Im Ergebnis verändert sich die Überschuldungsprüfung im Schwerpunkt von einer Vermögensbewertung zu einer Liquiditätsprognose.
Das neue Überschuldungskonzept ist in Wirklichkeit ein altes: Denn der deutsche Gesetzgeber kehrt mit diesem (neuen) Überschuldungsbegriff zu dem (alten) modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff zurück, wie ihn der BGH bis zum Inkrafttreten der InsO im Jahre 1999 vertreten hatte.
Was aber sind die Voraussetzungen für eine positive Fortführungsprognose? Die hat der Gesetzgeber bei dem in Eiltempo zusammengeschnürten Maßnahmenpaket nämlich nicht weiter bestimmt. Deswegen ist schon wie bisher auf die von Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Grundsätze zurückzugreifen: Die Unternehmen sollten die Fortführungsprognose auf der Grundlage eines Unternehmenskonzeptes (Marktanalyse, Geschäftsstrategie und vertriebsorientierte Planungen) und einer Finanzplanung (Umsatz, Ertrag und Liquidität) treffen. Hierbei können sie festgelegte Sanierungsmaßnahmen berücksichtigen (wie z. B. Rangrücktritte, Verzichte, Zuschüsse). Die Fortführung des Unternehmens muss wahrscheinlicher sein als die Stilllegung.
Was den anhand der Planungen zu beurteilenden Prognosezeitraum betrifft, sollte dieser mindestens zwölf Monate betragen. Überwiegend wird ein Zeitraum für das laufende und das künftige Geschäftsjahr empfohlen, wobei Abweichungen aufgrund der vom Unternehmen individuell ausgeübten Geschäftstätigkeit (z. B. industriell, saisonal) sowie aufgrund besonderer Gläubigerinteressen erforderlich sein können. Spätestens bei Anzeichen einer ernsthaften Krise sollte die Unternehmensleitung eine Überschuldungsprüfung vornehmen und sie regelmäßig fortschreiben (Beobachtungspflicht). Dabei sollten unabhängige Sachverständige hinzugezogen werden. Die Dokumentation der Prüfung ist in jedem Fall zu empfehlen.
10. WPK: Geplante Neuerungen bei der Berufsaufsicht (Sonderuntersuchung und Qualitätskontrolle)
Quellen: FARR-WP-Newsletter Nr. 13 vom 01.11.2008, TOP 8; EU-Empfehlung vom 06.05.2008, WPK Magazin 2/2008, S. 6; WPK Magazin 3/2008, S. 5.
Aufgrund der EU-Empfehlung vom 06.05.2008 zur externen Qualitätssicherung wurde bei der WPK ein Projektausschuss (PASU/QK) eingerichtet, der den möglichen Anpassungsbedarf des derzeitigen Rechtssystems herausarbeiten und entsprechende Änderungsvorschläge unterbreiten soll.
Der Regelungsgehalt der EU-Empfehlung betrifft insbesondere die erst im Herbst 2007 in der Berufsaufsicht eingeführten anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (SU). Die Diskussion geht dahin, die derzeitigen Überschneidungen zwischen SU und QK aufzulösen und die QK bei § 319a HGB-Prüfern in die SU zu integrieren. Ferner werden die Rückwirkungen auf die QK bei Nicht-§ 319a-HGB-Prüfern erörtert. Hier soll es grundsätzlich bei der QK durch den Berufskollegen (Peer) bleiben, aber mit einer möglichst weiten Angleichung an die SU.
Das neue Aufsichtssystem könnte dann in der Zukunft etwa wie folgt aussehen:

Bei der Fortentwicklung der Berufsaufsicht geht es zunächst um folgende 5 Punkte:
- Erst-Zuständigkeit für die Durchführung der SU sowie der disziplinarischen Berufsaufsicht wird der APAK zugeordnet. Die APAK kann sich einer anderen geeigneten Stelle (z. B. WPK) bedienen.
- Die cooling-off-Periode für ehemalige WP (vBP) als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der APAK wird von 5 auf 3 Jahre reduziert.
- Prüferpraxen, die der SU unterliegen, wird die Möglichkeit eingeräumt (Optionsrecht), alle Siegelmandate in die SU einzubeziehen; dann entfällt die QK.
- Ausdifferenzierter präventiver Maßnahmenkatalog für SU (gegen die Prüferpraxis bzw. gegen einzelne Berufsangehörige der Praxis).
- QK für Nicht - § 319 HGB - Prüfer bleibt (zunächst) unverändert.
11. BS WP / vBP: Wie funktioniert eigentlich die Konsultation i.S.d. § 24b Abs. 2 BS WP / vBP?
Quellen: § 24b Abs. 2, § 32 Nr. 10 BS WP / vBP; VO 1/2006, Tz. 98 bis 105.
Nach § 24b Abs. 2 BS WP / vBP besteht für unseren Berufsstand die
Berufspflicht der Konsultation (= Einholung von fachlichem Rat). Nach der
Vorschrift ist Folgendes zu beachten:
„WP / vBP sind verpflichtet, bei für das
Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen internen oder externen
fachlichen Rat einzuholen, soweit dies bei pflichtgemäßer Beurteilung des
WP / vBP nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Die
Ergebnisse des Rates und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu
dokumentieren.“
In der WP-/vBP-Praxis sind nach §§ 31, 32 Nr. 10 BS WP / vBP Regelungen einzuführen, die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass
- bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen eine angemessene Konsultation stattfindet,
- ausreichende Ressourcen für die erforderlichen Konsultationen zur Verfügung stehen,
- Art, Umfang und Ergebnisse der Konsultationen dokumentiert werden und
- die Konsultationsergebnisse umgesetzt werden.
Was sind typische Sachverhalte, die eine Konsultation erforderlich machen können:
- Fragen, die durch IDW Standards, Fachliteratur oder handelsübliche Kommentare nicht eindeutig beantwortet sind
- Erstmalige Anwendung neuer gesetzlicher Vorschriften (z. B. BilMoG) oder fachlicher Regeln (neue IDW Standards) oder erstmalige Bilanzierung nach internationalen Standards (z. B. IFRS)
- Zweifel an der Anwendung bestimmter Rechnungslegungsvorschriften oder neue Geschäftspraktiken (Joint Ventures, Lizenzverträge)
- Lösung von Meinungsverschiedenheiten mit dem Mandanten
- Fragen, die Konsequenzen für die Erteilung des Bestätigungsvermerks haben können (Einschränkung, Versagung, Ergänzung)
- Änderung des JA nach Auslieferung des Prüfungsberichts
Wen kann man konsultieren? Für konsultierte Personen gilt Folgendes:
- Notwendige fachliche und persönliche Kompetenz und Erfahrung
- Interne Konsultation: Auftragsteam, verantw. WP, Mitunterzeichner, interne Fachabteilung
- Externe Konsultation: befreundete fachkompetente Berufskollegen, Mitarbeiter von Berufsorganisationen (mündliche oder schriftliche Anfragen): WPK bei berufsrechtlichen / berufsaufsichtsrechtlichen Fragen (vgl. WPK-Magazin 4/2006, S. 37) - IDW bei fachlichen Fragen
Nach § 24b Abs. 2 Satz 2 BS WP / vBP sind die Ergebnisse der Konsultation und die hieraus gezogenen Konsequenzen zu dokumentieren. Welche Punkte könnte man dokumentieren?
- Beschreibung der Zweifelsfrage
- Erforderlichkeit der Konsultation
- Konsultierte Person
- Dokumentation der Konsultation (Sachverhalt, Ergebnisse, Entscheidung)
- Umsetzung der Konsultationsergebnisse
Ein Beispiel für eine Regelung zur Konsultation und für eine Arbeitshilfe (Erfassungsbogen) finden Sie als Anlage 3 am Ende dieses Newsletters.
12. Der Arbeitspapierstandard (IDW PS 460 n. F.) ist seit 15.12.2008 zu beachten!
Quellen: IDW PS 460 n. F.; vgl. FARR-WP-Newsletter Nr. 9 vom 03.03.2008 (TOP 12 und 13).
Der IDW PS 460 zu den Arbeitspapieren des Abschlussprüfers wurde am 22.02.2008 neugefasst. Die Neuerungen sind seit 15.12.2008 zu beachten. Unter diesem Aspekt ist es wichtig, die wesentlichen Neuerungen im IDW PS 460 n. F. gegenüber seinem Vorgänger zu kennen:
- Die Zwecke der AP wurden ergänzt um die Grundlage für die Durchführung externer Kontrollen und berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen (Tz. 7)
- Die JAP ist jetzt auch ausreichend und zeitnah zu dokumentieren (Tz. 8)
- Bei der Prüfung eines kleinen Unternehmens werden die Arbeitspapiere i.d.R. weniger umfangreich sein (Tz. 11)
- Wichtig: Gespräche mit dem Management, dem Aufsichtsorgan oder anderen Personen über bedeutsame Sachverhalte sind unter Nennung von Gesprächszeitpunkt und -partner in den Arbeitspapieren festzuhalten (Tz. 14)
- Erlangt der APr während der Prüfungsdurchführung Informationen, die im Widerspruch zu seiner bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts stehen, hat er zu dokumentieren, wie er dies bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt hat (Tz. 15)
- Hält es der APr in begründeten Einzelfällen für erforderlich, von einer bestimmten Anforderung eines Prüfungsstandards abzuweichen, hat er zu dokumentieren, wie durch alternative Prüfungshandlungen das Ziel dieser Anforderung erreicht wird und den Grund für die Abweichung zu nennen (Tz. 16)
- In den AP ist stets anzugeben, von wem die Prüfungsarbeiten durchgeführt und zu welchem Datum diese beendet wurden (Tz. 17, Punkt 1)
- Klarstellung, dass die Pflicht zur Dokumentation der Durchsicht der AP nicht bedeutet, dass jedes einzelne AP abgezeichnet werden muss. Es muss aus den AP aber hervorgehen, von wem und zu welchem Datum die Dokumentation bestimmter Prüfungsgebiete durchgesehen wurde (Tz. 17, Punkt 2)
- Hinweis darauf, dass best. Unterlagen nicht in die AP aufzunehmen sind (Tz. 18)
- Aus den AP muss hervorgehen, dass der Abschluss mit den
zugrundeliegenden Buchführungsunterlagen übereinstimmt
bzw. aus diesen abgeleitet wurde
(Tz. 19) - Der Abschnitt 4. „Abschluss der Auftragsdokumentation“ ist völlig neu
- Der Abschluss der Auftragsdokumentation hat zeitnah nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks zu erfolgen. I.d.R. sollte dies 60 Tage nach dessen Erteilung nicht überschreiten, sog. 60-Tage-Regel (Tz. 28)
- Neue Dokumentationspflichten, wenn nach dem Abschluss der Auftragsdokumentation eine Änderung oder Ergänzung der AP als notwendig erachtet wurde (Tz. 30)
- Neue Dokumentationspflichten, wenn ausnahmsweise nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks zusätzliche Prüfungshandlungen vorzunehmen oder neue Prüfungsfeststellungen zu treffen sind (Tz. 31)
13. IDW: Kennen Sie schon die redaktionellen Änderungen zur Erteilung des Bestätigungsvermerks?
Quelle: IDW-FN 10/2008, S. 421.
Der HFA hat in seiner 213. Sitzung beschlossen, in den IDW PS und IDW PH redaktionelle Anpassungen zum Thema Bestätigungsvermerk vorzunehmen.
Der Begriff „Erteilung des Bestätigungsvermerks“ soll in „Datum des Bestätigungsvermerks“ geändert werden, um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, dass in Einzelfällen auf die Auslieferung des Bestätigungsvermerks abzustellen sei. Beibehalten wird die Formulierung „Erteilung des Bestätigungsvermerks“, wenn der Begriff i.S.v. „Abgabe“ verwendet wird, ohne auf einen konkreten Zeitpunkt abzustellen.
Im Mitgliederbereich der IDW Homepage können Sie unter der Rubrik „Aus der Facharbeit / Änderungen von endgültigen Verlautbarungen“ hierzu eine Übersicht der vorgenommenen Anpassungen einsehen.
14. Welche (archivierten) Buchführungsunterlagen können ab 01.01.2009 vernichtet werden und welche nicht?
Quelle: Blitzlicht von DATEV e.G., Ausgabe 12/2008, S. 2.
Aufgrund der hier einschlägigen Vorschriften zur Archivierung können folgende Buchführungsunterlagen ab dem 01.01.2009 vernichtet werden. Im Einzelnen:
- Aufzeichnungen aus 1998 und früher
- Inventare, die bis zum 31.12.1998 aufgestellt worden sind.
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1998 oder früher erfolgt ist.
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1998 oder früher aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege aus dem Jahre 1998 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2002 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
- sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen aus dem Jahre 2002 oder früher.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Ferner ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
15. EHUG: Sollen WP’s für ihre Mandanten die Offenlegung beim elektronischen Bundesanzeiger übernehmen? - Beispiel einer schriftlichen Vereinbarung
Quellen: FAR des IDW, FN-IDW 6/2007, S. 323 ff.; FARR-WP-Newsletter Nr. 7 vom 31.10.2007, TOP 13; Nr. 6 vom 03.09.2007, TOP 7 m.w.N.
Der Fachausschuss Recht (FAR) des IDW hat in seiner Sitzug vom 21.02.2007 Folgendes klargestellt:
- Bisher war es üblich, dass die Abschlussunterlagen (i.d.R. mit Unterschrift des Aufstellungsorgans) zusammen mit dem ebenfalls original unterzeichneten und gesiegelten Bestätigungsvermerk des APr (Testatsexemplar) beim HR einzureichen. Die Pflicht, ein gebundenes Testatsexemplar in Papierform an das geprüfte Unternehmen auszuliefern ergibt sich - nach wie vor - als Hauptpflicht aus dem Prüfungsauftrag (auch wenn dies im Auftragsschreiben nicht ausdrücklich vereinbart wurde). Zum Zwecke der Offenlegung sind jedoch nunmehr der Abschluss und der dazugehörige Bestätigungsvermerk elektronisch beim eBAnz einzureichen, d. h. Exemplare in Papierform sind hier nicht verwendbar.
- Die Offenlegungspflicht trifft die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft. Der APr nimmt die Offenlegung wie bisher nicht vor! Er sollte auch nicht vertraglich vereinbaren, dass er im Auftrage des Unternehmens die Offenlegungspflichten durch Übermittlung an den eBAnz erfüllt, denn er verfügt nicht über alle offenlegungspflichtigen Unterlagen, er hat nicht alle erforderlichen Daten und die neuen Sanktionen sind hier zu beachten.
- Der APr hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die offenzulegenden Unterlagen keinen Übertragungsfehler aufweisen und z. B. mit den im Prüfungsbericht beigebundenen geprüften Unterlagen übereinstimmen. Der APr ist zwar verpflichtet, die Offenlegung des Mandanten auf Vollständigkeit oder auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, stellt er aber fest, dass in den mit seinem Bestätigungsvermerk gemeinsam offengelegten Unterlagen Abweichungen zum geprüften JA / LB bestehen, dann hat er in bedeutenden Fällen den Vorstand bzw. die GF oder ggf. den AR zu ersuchen, eine Richtigstellung zu veranlassen.
- Nach § 325 Abs. 6 HGB i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung, wenn eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder für das Dokument die Schriftform bestimmt ist. Für die Offenlegung ist es somit nicht erforderlich, die Authentizität des elektronischen Dokuments durch Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu sichern.
- Für die Offenlegung müssen sämtliche einzureichenden Unterlagen in eine elektronische Datei transformiert werden. Der Betreiber des eBAnz verlangt für den Upload via Internet die Verwendung bestimmter Dateiformate, damit die Weiterverarbeitung erleichtert wird (z. B. PDF, RTF, Word, Excel und XBRL).
- Bei der Verarbeitung durch den eBAnz fallen die Unterschriften weg. Es ist daher angezeigt, in der Word-Datei anstelle der Unterschriften die Namen der Unterzeichner in Druckbuchstaben anzugeben und das Berufssiegel wegzulassen.
- Der APr hat sicherzustellen, dass die Datei mit dem Testat erst dann an den Mandant übermittelt wird, wenn bereits auch das gebundene Testatsexemplar mit Originalunterschriften und Berufssiegel an den Mandanten versandt worden ist.
Auch wenn der FAR den Berufsangehörigen abrät, für ihre offenlegungspflichtigen Mandanten die Einreichung des JA zu übernehmen, wird dies von uns „Dienstleistern“ oft gemacht. Hierzu bedarf es einer gesonderten Beauftragung, die aus Haftungsgründen, aber auch zur Sicherung der Honorar- und Auslagenersatzansprüche schriftlich erfolgen sollte. Für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Offenlegung (EHUG) anfallen, findet die StBGVO keine Anwendung. Empfohlen wird hier ein Haftungsausschluss gegenüber dem Mandanten.
Zur Offenlegung können sich WP / StB beim eBAZ registrieren lassen und anschließend für mehrere Mandanten deren JA einreichen. Verschiedene Softwareunternehmen (z. B. ADDCON, DATEV) bieten die elektronische Übermittlung von JA direkt aus ihrer Software heraus an (im kostengünstigen XBRL-Format, ohne Anmeldeformalitäten).
Um evtl. zivilrechtliche Ansprüche des Mandanten abzuwehren und die Haftungsrisiken des WP / StB zu minimieren, sollte der zu den Akten zu nehmende Offenlegungsabschluss (= Printversion) vom Mandanten unterschrieben werden, um ggf. nachweisen zu können, dass die elektronisch übermittelte verkürzte Fassung des JA i.d.F. vom [Datum] vom Mandanten zur Veröffentlichung freigegeben wurde.
Risiken, die sich aus der fehlerhaften Übermittlung der
Unterlagen durch den WP / StB an den eBAZ
ergeben, sind im bedingungsgemäßen Umfang mit versichert. Sachschäden die
z. B. durch eine virenbehaftete Übermittlung von
Informationen auf der Festplatte eines Dritten entstehen, können über eine
Bürohaftpflichtversicherung gesondert abgesichert werden.
Aufgrund der oben aufgezeigten Haftungssituation sollten Sie mit dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung treffen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen ein Beispiel für eine Vereinbarung über die Teilnahme am Verfahren der DATEV eG zur Einreichung von JA-Daten:
1. Präambel
Der Wirtschaftsprüfer prüft den seitens des Mandanten erstellten Jahresabschluss zum 31.12.2008. Er bedient sich hinsichtlich der Datenverarbeitung der DATEV eG in Nürnberg. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die zur Veröffentlichung bestimmten Jahresabschlussdaten sowie weitere offen zu legende Angaben (im folgenden kurz Jahresabschlussdaten genannt) unmittelbar von der DATEV eG jeweils im Auftrag des Mandanten auf elektronischem Weg erhalten soll. Vor der Einreichung hat der Mandant den Jahresabschluss zu unterzeichnen und dem Wirtschaftsprüfer sein Einverständnis in Bezug auf die jeweils offenzulegenden Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
2. Einwilligung in die Datenverarbeitung und -nutzung
Der Mandant beauftragt den Wirtschaftsprüfer, die Jahresabschlussdaten zum 31.12.2008 unmittelbar über die DATEV eG beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Dieser Auftrag gilt mit sofortiger Wirkung solange kein schriftlicher Widerruf ausgesprochen wird. Der Mandant ist damit einverstanden, dass sich der Wirtschaftsprüfer hierbei des DATEV-Rechenzentrums bedient, über das die Jahresabschlussdaten auf elektronischem Weg an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers übermittelt werden. Die Veröffentlichungsentgelte sind vom Mandanten zu tragen. Dieser erklärt sein Einverständnis zur Mitteilung seiner Rechnungsadresse an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Soweit nicht anders vereinbart ist, sind die offenzulegenden Unterlagen unmittelbar nach der Freigabe durch den Mandanten, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Frist, einzureichen.
3. Wegfall der Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers
Sollte die Übermittlung der Jahresabschlussdaten von der DATEV eG per Datenfernübertragung an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht mehr angeboten werden, wird der Wirtschaftsprüfer von den mit dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen frei.
4. Haftungsbegrenzung
Bei fahrlässig verursachten Schäden aus dieser Vereinbarung haftet der Wirtschaftsprüfer nur bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.000.000,00 (§ 323 Nr. 2 S. 1 HGB).
5. Ergänzende Bestimmung
Im Übrigen gelten die vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
6. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sei, so bleibt der
übrige Inhalt der Vereinbarung wirksam.
Ort/Datum/Unterschriften
16. Was versteht man eigentlich unter betrieblicher Altersvorsorge?
Als WP und Berater wird man häufig auch zum Thema betriebliche Altersversorgung befragt. Daher möchten wir dieses Thema hier kurz darstellen. Die Altersversorgung beruht in der BRD auf den drei folgenden Säulen:
- Säule 1: Einkünfte aus der gesetzlichen Altersvorsorge
- Säule 2: Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge
- Säule 3: Einkünfte aus privater Altersvorsorge
Die Säule 1 stellt i. d. R. die Hauptvorsorge dar. Sie beruht auf dem Umlageprinzip, d. h. die derzeitigen Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung die Renten der Ruheständler. Dieser Generationenvertrag erweist sich jedoch als immer weniger tragfähig (Geburtenrückgang, steigende Lebenserwartung). Die 1. Säule der Altersvorsorge „wackelt“.
Was ist nun die betriebliche Altersvorsorge. Gemäß § 1 Beriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt eine betriebliche Altersvorsorge vor, wenn der Arbeitgeber (= AG) gegenüber dem Arbeitnehmer (= AN) aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Zusage über Leistungen zur Abdeckung eines sog. biometrischen Risikos (Alter, Tod und Invalidität) abgibt. Diese Zusage kann auf drei verschiedene Arten erfolgen:
- sog. Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG),
- beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
- Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
Zu (a) Bei der sog. Leistungszusage gibt der AG gegenüber dem AN das Versprechen einer bestimmten Leistung (fester Betrag oder bestimmter Prozentsatz des letzten Gehalts vor Rentenbeginn) ab. Gegenstand der Leistungszusage ist allein die spätere Versorgungsleistung. Der AG übernimmt hier alle Risiken, die mit der Erwirtschaftung der versprochenen Versorgungsleistung verbunden sind. Im Leistungsfall muss der AG so viele Finanzmittel zur Verfügung stellen, wie zur Abdeckung der zugesagten Leistungen erforderlich sind. Dies gilt auch für mittelbare Durchführungswege (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds). Der AG haft in diesem Fall für den Leistungsausfall des Versorgungsträgers (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG).
Zu (b) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der AG, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen umzuwandeln. Wie bei der Leistungszusage verspricht der AG auch hier eine Versorgungsleistung. Es wird hier aber nicht die Leistung konkret benannt, sondern ein bestimmter periodischer oder einmaliger Beitrag bzw. Aufwand des AG für die Altersversorgung definiert.
Zu (c) Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Versorgungsanspruch des AN danach richtet, welches Ergebnis der Versorgungsträger mit den Beiträgen erwirtschaftet hat. Die Haftung des AG wird auf die Beitragszahlungspflicht begrenzt. Grundsätzlich trägt also der AN das volle Risiko der Vermögensanlage. Zum Schutz des Arbeitnehmers wurde jedoch die Garantie einer Mindestleistung geregelt. Danach müssen mindestens die eingezahlten Beiträge für die Versorgung zur Verfügung gestellt werden (sog. Null-Rendite-Garantie). Zu Beginn der Verrentung muss also mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (ohne Verzinsung) zur Verfügung stehen, soweit diese nicht rechnungsmäßig für den biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Die betriebliche Altersversorgung bietet dem AG die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sozialversicherungsfreiheit besteht unabhängig von der Höhe der Versorgung bzw. der Höhe der dafür notwendigen Zuwendungen gem. § 14 SGB IV für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse. Ein Betrag von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ist beitragsfrei, wenn die Versorgung im Rahmen der steuerlichen Förderung gem. § 3 Nr. 63 EStG über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse erfolgt.
Seit dem 01.01.2002 können AN nach § 1a BetrAVG einseitig verlangen, dass von ihrem Gehalt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). Dieser Grenzbetrag beläuft sich in 2008 auf € 2.544,00 und gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Unter Entgeltumwandlung versteht man den Verzicht des AN auf Entgeltansprüche in der Zukunft. Im Gegenzug erhält der pflichtversicherte AN dafür eine wertgleiche Versorgung. Um zu verhindern, dass Minibeträge umgewandelt werden und dem AG somit unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten entstehen, regelt § 1a Abs. 1 BetrAVG, dass ein bestimmter Mindestbetrag umgewandelt werden muss. Dieser beläuft sich im Jahr 2008 auf € 186,38 (West) bzw. € 157,50 (Ost). Gem. §§ 14, 115 SGB IV und § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sind Entgeltbestandteile, auf die ein Arbeitnehmer verzichtet und die er in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umwandeln lässt, bis zu einem Grenzbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung befreit.
Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
(1) Direktzusage (AG als direkter Versorgungsträger)
(2) Unterstützungskasse (Sondervermögen)
(3) Direktversicherung (Lebens-/Rentenversicherung zugunsten des
AN)
(4) Pensionskasse (rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung)
(5) Pensionsfonds (rechtsfähige Versorgungseinrichtung)
17. Wie hoch ist das „angemessene Gehalt“ in 2009 für Geschäftsführer von WP-Gesellschaften?
Quelle: Handelsblatt vom 17.10.2008, S. 22.
Ist das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen oder nicht. Diese Frage ist und bleibt ein heißes Eisen bei jeder Betriebsprüfung. Die Kunst besteht also darin, die gängigen Gehaltsgrenzen geschickt auszuschöpfen, um möglichst viel als Betriebsausgabe absetzen zu können.
Eine neue Orientierung im Vergütungsdschungel gibt die aktuelle Untersuchung von Handelsblatt und BB Media in Kooperation mit dem Deutschen Steuerberaterverband. Die Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2009“ sorgt zum 14. Mal für aktuelle Transparenz, was Gesellschafter-Geschäftsführer und angestellte GmbH-Chefs verdienen. Die im November 2008 erschienene Studie enthält über 200 Seiten einschl. CD-ROM für das rasche Finden von Vergleichswerten (€ 295 zzgl. Versandkosten; Bestellung unter: www.handelsblatt-shop.com).
Anhand dieser Studie kann man (z. B. als Steuerberater im Rahmen einer Betriebsprüfung) nachweisen, dass ein Gehalt (das die BP als zu hoch einschätzt) nicht unüblich für die Branche ist. Ein GmbH-Geschäftsführer sollte daher seinen ESt-Bescheid stets offenhalten, sonst zahlt er im Fall einer Nachzahlung bei verdeckter Gewinnausschüttung doppelt Steuern.
Hier sind aus der o. g. Studie einige Jahresgehälter und Tantiemen für GmbH-Chefs nach Branchen:
| Gehalt in € | Tantieme in € | |
| Durchschnitt über alle Branchen | 134.421 | 46.161 |
| Maschinen-/Fahrzeugindustrie | 165.999 | 48.433 |
| Telekommunikation/Internet | 134.717 | 37.578 |
| Leasing / Vermietung | 106.319 | 25.278 |
| Unternehmensberatung | 114.541 | 52.486 |
| Steuerberater / Wirtschaftsprüfer | 110.551 | 30.197 |
ca. T€ 140
Und wie sieht es bei Ihnen aus? Doch hoffentlich besser als im Branchendurchschnitt!
Als Orientierungsgröße dienen u. a.:
- Tiger Woods mit ca. 91 Mio. p.a. (und er hat noch Spaß beim Golfspielen)
- Porsche-Chef Wedeking mit ca. 100 Mio. (und er kann jeden Tag einen anderen Porsche fahren)
18. Was haben WP’s mit Rating zu tun?
Quelle: URA Rating Agentur AG, Pressemitteilung vom 29.10.2008.
Die URA Rating Agentur AG, Deutschlands erstgegründete Ratingagentur für den Mittelstand, die im Juli 1998 in den Markt startete, hat sich zum Ziel gesetzt, den Mittelstand auf seinem Weg in die Zukunft und bei der Suche nach neuen Finanzierungsstrukturen und Kapitalquellen zu begleiten. Dabei wird der Dialog mit Kreditinstituten und Kapitalgebern auf objektiver und strukturierter Basis entwickelt.
Nicht wenige Kreditinstitute befinden sich gerade jetzt während der Finanzmarktkrise in einer Phase der Restrukturierung ihrer Geschäftsfelder, die Kundensegmente werden neu definiert. Die zunehmenden Firmeninsolvenzen erschweren die volkswirtschaftlich sinnvolle und mittelstandsorientierte Neuausrichtung. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise der Banken haben zwangsläufig Konsequenzen für mittelständische Unternehmen und ihrer Unternehmensfinanzierung. Diese Tatsachen zwingen die Unternehmen und ihre Berater zum Handeln.
Das Reporting und die Unternehmensdarstellung gegenüber Kreditinstituten sind unverzichtbare Managementinstrumente. Zeigen Sie auch Ihren Geschäftspartnern Ihre Stärken. Vorab jedoch analysieren Sie die Schwächen/Defizite Ihres Unternehmens konsequent, strukturiert und nachvollziehbar. Dies kann das Unternehmensrating einer externen Agentur, wie das der URA Rating Agentur AG leisten, da es über die bankübliche Vergangenheitsbetrachtung hinausgeht.
Ein externes Unternehmensrating liefert dem Unternehmen und seinen finanzierenden Kreditinstituten in schwierigen Zeiten einen unabhängige objektive Bewertung für die weitreichenden Entscheidungen über die Zukunft der Geschäftsbeziehungen. Folgende Empfehlungen werden hier gegeben:
- Bonitätsmanagement ist Führungsaufgabe und Chefsache.
- Eine ganzheitliche Ratingkultur fördert systematisches Arbeiten und Dokumentieren.
- Externe Ratings ermöglichen professionell geführte Bankgespräche. Sie belegen Bestands-Festigkeit, Zukunft und signalisieren die Bonität des Unternehmens als „second opinion“.
- Die Unternehmensfinanzierung ist mit einem externen Rating neu zu strukturieren und um alternative Finanzierungsformen (factoring, ABS, private equity, venture-capital etc.) zu ergänzen.
Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
URA RATING AGENTUR AG
Maximilianstraße 40 / II, 80539 München
Telefon: 089 - 64 27 61 80, Telefax: 089 - 64 27 61 85
;
www.ura.de
19. Wie man in WP-Praxen Raucher- und Nichtraucher-Interessen umsetzen kann (Nichtraucherschutz)?
Quelle: KKH-Nachrichten 4/2008, S. 20 ff. (Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz).
Rauchen am Arbeitsplatz - ein Thema, das in vielen Betrieben - so auch in WP- und StB-Praxen - zum Dauerbrenner geworden ist. Nachdem in den meisten öffentlichen Räumen das Rauchen verboten wurde, wird nun auch der Ruf nach einem Rauchverbot am Arbeitsplatz immer lauter. Im Sinne eines guten Betriebsklimas sollten jedoch auch die Bedürfnisse der rauchenden Mitarbeiter nicht ganz außer Acht gelassen werden. Die Interessen der Raucher und Nichtraucher unter einen Hut zu bringen ist daher eine wichtige Aufgabe für die Praxisleitung.
Tabakrauch gefährdet bekannterweise nicht nur die Gesundheit der Rauchenden, sondern auch die der nicht rauchenden Mitmenschen, die passiv den Rauch aus der Atemluft einatmen (Passivrauchen). Folge können z. B. Krebserzeugung und Erbgutveränderung sein. In Deutschland sind noch immer rund 8,5 Millionen der nicht rauchenden Erwerbstätigen dem Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Ein Arbeitnehmer, der 10 bis 15 Jahre in einem stark verrauchten Raum arbeitet, hat ein doppelt erhöhtes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, wie ein Mitarbeiter an einem rauchfreien Arbeitsplatz. Jährlich sterben 3.300 Menschen an den Folgen des Passivrauchens.
Gesundheitsschutz für Nichtraucher
Die Bevölkerung vor den Gefahren des Tabakrauches zu schützen ist ein
gesundheitspolitisches Ziel von Bund und Ländern. Mit der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Bund den Arbeitnehmern einen
Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gegeben. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Gesundheitsschutz der nicht rauchenden
Beschäftigten wirksame Maßnahmen in der Arbeitsstätte zu ergreifen. Hier
der Wortlaut von § 5 ArbstättV:
§ 5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich,
hat der Arbeitgeber kein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der
Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des
Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Nichtraucherschutz in der Praxis
In der ArbStättV sieht der Gesetzgeber das Rauchverbot als Maßnahme an, den Nichtraucherschutz im Betrieb umzusetzen. Hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Auch wenn ein generelles Rauchverbot Nichtraucher am effektivsten schützt, ist es nicht immer umsetzbar. Unternehmen sollten Lösungen entwickeln, die sowohl von Nichtrauchern als auch von rauchenden Arbeitnehmern getragen werden. Kommt es nicht zu einem generellen Rauchverbot, ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Räumlichkeiten, in denen sich nicht rauchende Mitarbeiter aufhalten, rauchfrei bleiben.
Ein Rauchverbot in einem Raucher-Einzelbüro ist vor allem dann nötig, wenn dort Besprechungen mit nicht rauchenden Beschäftigten durchgeführt werden oder wenn der Rauch in andere Räumlichkeiten zieht. Zusätzlich zu einem rauchfreien Pausenraum kann ein Raucherpausenraum im Betrieb eingerichtet werden. Sind Kantine, Cafeteria oder Teeküche jedoch der einzige Pausenraum für alle Beschäftigten, müssen auch sie rauchfrei bleiben. Die neuen Regeln sollten bei größeren WP-/StB-Praxen in einer „Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz“ festgeschrieben sein.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gibt in ihrer Broschüre „Rauchfrei am Arbeitsplatz. Ein Leitfaden für Betriebe“ Hilfestellung zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz. Übrigens den Leitfaden „Rauchfrei am Arbeitsplatz“ sowie zahlreiche weitere Informationen zum Thema finden Sie auf den Internetseiten der BZgA, Ostmerheimer Str. 220, 51109 Köln, unter www.bzga.de; Telefon: 0221-8992-0, Fax: 0221-8992 300.
20. Auch bei WP’s ist die Telefonwerbung künftig verboten
Quelle: BMJ-Newsletter vom 30.07.2008 (www.bmj.bund.de/cold-calling).
Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und sog. Kostenfallen im Internet beschlossen. Das Gesetz soll Anfang 2009 in Kraft treten. Frau Bundesjustizministerin Zypries sagte dazu Folgendes:
„Wir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft mit unpraktikabeln Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein. …“
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen, wie z. B. den Verbraucherschutzverbänden, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Folgende Regeln sind jetzt zu beachten:
- Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu € 50.000 geahndet werden.
- Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummerunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu € 10.000.
- Unabhängig davon, ob der Werbeanruf unerlaubt war, können zukünftig alle Verträge widerrufen werden, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, die bisher (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB) vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (z. B. als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen.
- Ein Widerrufsrecht besteht zukünftig auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers die Ausführung selbst veranlasst hat. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachten Leistungen nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsabschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
- Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels bedarf zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt.
Impressum
Verantwortlich:
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
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