Newsletter : Archiv
1. Vorwort und „ist der Wirtschaftsprüfer (-Beruf) noch zu retten?“
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir unseren Abonnenten den aktuellen WP-Newsletter Nr. 29. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit zusammengestellt haben.
Hier sind - wie gewohnt - vorab wieder ein paar Witze:
Die Freuden des Älterwerdens Nr. 2 (Nr. 1 war im Newsletter Nr. 27)
Drei Stiere (40, 50 und 60 Jahre alt) liegen gemütlich oben auf der Alm und schauen auf die saftigen Wiesen hinunter.
Da sagt der 40-jährige Stier: Schau mal da unten laufen drei fesche Kühe, lasst uns schnell zu ihnen runter rennen.
Antwortet der 50-jährige Stier: Mach’ mal halb lang, die werden schon zu uns raufkommen.
Da schaltet sich der 60-jährige Stier ein: Schnell versteckt euch hinter dem Busch, damit sie uns nicht sehen.
Was heißt eigentlich Jugend?
Antwort: Alte Fotos, dort sieht man immer jünger aus. </div
BMW-Fahrer
Ein BMW Fahrer fährt mit ca. 240 km/h auf der Autobahn trotz Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h. Er wird von einem Streifenwagen verfolgt. Nach einer halben Stunde wilder Verfolgungsjagd stoppt er endlich.
Der Polizeiobermeister sagt: "OK, wenn sie mir eine Ausrede liefern, die ich noch nie gehört habe, kommen sie heute so davon."
Daraufhin der BMW-Fahrer: "Also, meine Frau ist letzte Woche mit einem Polizisten durchgebrannt. Als ich Sie im Rückspiegel sah, dachte ich, Sie wollten sie mir wieder zurückbringen ..."
Große Männer
Warum sind größere Männer ausgeschlafener als kleine Männer?
Antwort: Weil sie länger im Bett sind.
Ist der Wirtschaftsprüfer (Beruf) noch zu retten?
Alle Welt (zumindest die WP's) sprechen über das Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung. Was sagt eigentlich unser WP Sebastian Hakelmacher (alias Prof. Dr. Eberhard Scheffler) dazu? Sein regelmäßiger "Faschings-Aufsatz" steht dieses Jahr unter dem Motto "Sind die Wirtschaftsprüfer noch zu retten?" Hier Auszüge aus drei netten Passagen daraus (vgl. WPg 5/2011, S. 201 ff.; Zitat, Fettdruck durch uns).
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(1) Vorwort
"Als der liebe Gott die Wirtschaftsprüfer schuf, wollte er angeben. Damit die edlen Geschöpfe nicht übermütig werden, bürdete er den Wirtschaftsprüfern die gesetzliche Abschlussprüfung auf. Das bot irdischen Instanzen Gelegenheit, die Wirtschaftsprüfer in rechtliche Schranken zu weisen und ihnen als Abschlussprüfer zusätzliche Verantwortungen zur Vermeidung oder Bewältigung von Unternehmenskrisen aufzuerlegen. Insofern sind die Wirtschaftsprüfer nicht vor harten Schicksals- und absurden Ratschlägen gefeit. Die jüngste Bedrohung ist ein Grünbuch der Europäischen Kommission, bei dessen Lektüre sich der tief betroffene Leser fragt, ob die Wirtschaftsprüfer noch zu retten sind."
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(2) Inhalt und Entstehung des unseligen Grünbuchs
"Ein "Grünbuch" enthält
– unreife Gedanken, die am grünen Tisch entwickelt werden,
– über Phänomene, die nach Ansicht der Verfasser nicht im grünen Bereich liegen.In dem hier anzusprechenden Grünbuch wird deutlich, dass die Europäische Kommission den Abschlussprüfern nicht grün ist, weil sie ordnungsgemäß erstellte Abschlüsse von Finanzinstrumenten trotz ausgewiesener Verluste und bestehender Finanzrisiken vorbehaltlos testiert haben. ... Der wahre Grund für das Grünbuch zur Abschlussprüfung dürfte darin liegen, dass die Lehren aus der Finanzkrise, welche die Kommission ziehen und erteilen wollte, in einer großen Leere untergegangen sind. Die Uneinsichtigkeit der Hauptverursacher, nämlich der Banker, hat alle Erwartungen übertroffen. Auch die mitschuldigen Finanzmarktaufseher und Standardsetzer lassen wenig Reue erkennen. In ihrer Verzweiflung suchte die Kommission nach einer leichter erziehbaren Berufsgruppe, die als Komplize in Betracht kommen könnte. Hierfür schienen die zu Sorgfalt, Gesetzesgehorsam und zu äußerer Zurückhaltung erzogenen Wirtschaftsprüfer besonders geeignet. ..."
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(3) Zur Unabhängigkeit der Abschlussprüfer (⇒ neue Regulierungsbehörde "Papa")
"Kenner der Brüsseler Spitzen bezweifeln nicht, dass sich die Europäische Kommission ein zentrales europäisches "Prüfungs-Auftrags-Platzierungs-Amt (PAPA)" vorstellen kann. Umfang, Zusammensetzung und die argen Folgen des PAPA werden im Grünbuch nicht behandelt, obwohl ihre Realisierung ein fantastischer Sieg der Bürokratie über die Vernunft wäre.
Ein PAPA würde die vielen Wirtschaftsprüfer, die vornehmlich mit der Akquise von Prüfungsaufträgen beschäftigt sind, arbeitslos machen. Es ist fraglich, ob die unbeschäftigten Mandatswerber, natürlich nach intensiver Umschulung, sozialverträglich in das Platzierungsamt versetzt würden. Den kleinen grauen Zellen der Kommission entspricht es eher, das PAPA im Interesse seiner Neutralität nur mit Beamten zu besetzen, die bisher berufsfremden Tätigkeiten nachgegangen sind und die frei von Kenntnissen der Abschlussprüfung ihren Auftrag unbefangen erledigen.
Das Ideal unabhängiger Auftragsvergabe ließe sich durch anonyme Ausschreibungen und Bewerbungen verwirklichen. Die dazu notwendige Vergabe und Pflege fälschungssicherer Identifikationsschlüssel für Unternehmen und Prüfer würde einen Verwaltungsapparat erfordern, der die Stadtgrenzen von Brüssel sprengen dürfte.
Das gilt auch dann, wenn anstelle aufwendiger Ausschreibungen ein etwas kostengünstigeres Losverfahren eingeführt würde. Die öffentliche Ziehung der Identifikationsnummern ließe sich u.U. sogar kostenneutral medienwirksam vermarkten 1. Ein Auswürfeln in mitternächtlichen Pokershows, die live vom Fernsehen übertragen werden, würde das Interesse breiter Bevölkerungsschichten an der Rechnungslegung fördern. ..."
Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben, können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner "FARR WP-Newsletter" an (oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.: farr-news@ ...).
Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des Newsletters.
Kollegiale Grüße aus Berlin, Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
1 Wie aus vertraulichen Kreisen verlautet, will sich die Kommission den Fernsehtitel „Europa sucht den Superprüfer“ vorsorglich schützen lassen.
2. Vom Wirtschaftsprüfer für den Wirtschaftsprüfer - Kanzlei-Coaching durch WP Dr. Farr sowie FARR-Webseite (Aktuelles, Suchbefehl und Download-Center)
a) Die sechs Aspekte des Kanzlei-Coachings von WP Dr. Farr
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr hat sich in den letzten 25 Jahren immer um die Ver-besserung und Vereinheitlichung der Arbeit von Wirtschaftsprüfern bemüht. Dieses Geschäftsfeld wurde stets weiterentwickelt und umfasst inzwischen folgende sechs Aspekte:
(1) WP-Newsletter der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH (alle 2 Monate)
(2) FARR Fortbildungsveranstaltungen (teilw. in Zusammenarbeit mit der IDW Akademie GmbH)
(3) FARR®-Prüferchecklisten (IDW Verlag GmbH)
(4) FARR-NIEMANN-QSS (Qualitätssicherungssystem)
(5) Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle bei Berufskollegen (vor Ort)
(6) Inhouse-Schulungen (regelmäßig oder Spezialthemen)
Im Einzelnen siehe dazu unten.
b) Die FARR-Webseite und was sie dort alles finden
(1) Aufbau der FARR-Webseite (⇒ www.farr-wp.de)
Die Homepage / Startseite hat folgenden Aufbau:
| 1. Startseite | 2. Seminare | 3. Newsletter | 4. Download | 5. Dr. Farr |
| – Termine – Angebot – Bedingungen – Anmeldefax |
– Aktuell – Archiv – Abonnieren – Abmelden |
– Allgemein – Programm – Arbeitshilfen – QS-System |
– Profil – Berufsarbeit – Publikationen – Leistungen |
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| Seminare demnächst (⇒ Hinweis auf die drei nächsten Seminartermine) |
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| Aktuelles (⇒ Hinweis auf drei oder mehr aktuelle Punkte) |
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1. Startseite
Die Startseite enthält die Navigation der Webseite und die Information über die nächsten drei Seminartermine.
Neu ist der Suchbefehl. Sie können hier einen Suchbegriff (z. B. Berichtskritik) ein-geben, dann wird die gesamte FARR-Webseite daraufhin durchgesucht (z. B. alle bisherigen FARR-Newsletter, alle aktuellen Fortbildungsangebote, etc.). Ggf. erhal-ten Sie eine Trefferliste mit Hinweisen auf Dokumente (z. B. für "Berichtskritik" ⇒ hier z. B. auf den Newsletter vom September 2008); der gesuchte Begriff wird dann per Volltextsuche jeweils gelb unterlegt.
Neu ist ferner das schwarze Brett "Aktuelles". Hier wird stets auf drei oder mehr aktuelle Punkte hingewiesen (und mit den entsprechenden Dokumenten verlinkt).
2. Seminare
a) Termine
Hier finden Sie das gesamte Seminarangebot zum einen vonhttp://cms.atikon.at/farr-wp.de/content/e33/e22739/e22928/e23722/e23723/newsletters_newsletter2/newsletter_content/manage_properties?lang=ger der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH und zum anderen von Dr. Farr in Zusammenarbeit mit der IDW Akademie GmbH (seit 2009 ⇒ Buchung hier über: www.idw-akademie.de).
Hier gibt es drei Möglichkeiten für die Suche nach Seminaren:
(1) Suche nach Monat
(2) Suche nach Veranstaltungsort
(3) Suche nach Themengruppe
Öffnet man den gewünschten Seminartermin, dann sehen Sie dort folgende Hinweise:
- Referent
- Seminargebühr
- Termine / Orte / Anmeldefristen
- Themen (-schwerpunkte)
Ferner gibt es i.d.R. vier Buttons:
(1) Online anmelden (mit sofortiger formaler Anmeldebestätigung)
(2) Anmeldung per Fax (PDF-Faxblatt)
(3) Seminarinfos (PDF mit Agenda über die Seminarthemen)
(4) Hotelinfos / Anfahrtsbeschreibung (PDF)
b) Angebot
Hier finden Sie eine Übersicht über Themenbereiche und Referenten.
c) Bedingungen
Hier finden Sie die Seminarpreise und Seminarzeiten sowie die Teilnahmebedingungen (Stornierungsmöglichkeiten).
d) Anmeldefax
Wenn Sie sich nicht online unter Termine anmelden möchten, dann steht Ihnen hier nochmals das Faxblatt zur Verfügung.
3. Newsletter
Der kostenlose FARR-WP-Newsletter ist am 15.11.2006 mit der Nr. 1 gestartet. Heu-te haben Sie bereits die Nr. 29 in Händen. Das fünfjährige Jubiläum ist nicht mehr weit. Inzwischen haben wir über 3.000 Abonnenten und es werden ständig mehr. Es scheint hier durchaus ein Informationsbedarf gerade bei kleineren WP- / vBP-Praxen zu bestehen.
Der Newsletter kommt regelmäßig alle zwei Monate (zum 1. Feb.., 1.April usw.). Er hat stets 20 Punkte die über aktuelle Themen aus Gesetzgebung und Berufsstand informieren (jeweils mit Quellenangaben zum eventuellen Vertiefen des Stoffs).
a) Aktuell
Hier finden Sie stets den aktuellen Newsletter. Sie können diesen hier insgesamt als PDF downloaden oder direkt am Bildschirm (nur) die gewünschten Punkte ansehen (jeder Punkt lässt sich hier in HTML einzeln öffnen).
b) Archiv
Hier stehen Ihnen sämtliche bisherigen Newsletter (seit Nov. 2006) zur Verfügung, falls Sie mal etwas nachschlagen wollen (siehe auch oben unter 1. ⇒ Suchbefehl).
c) Abonnieren
Wenn Sie den Newsletter für sich selbst oder einen Kollegen abonnieren möchten, dann geht das hier ganz einfach über eine Online-Eingabemaske.
d) Abmelden
Wenn Sie z. B. eine neue E-Mail-Adresse haben, dann sollten Sie sich hier abmelden und ggf. mit Ihrer neuen E-Mail-Adresse wieder anmelden (siehe oben 3.c)).
4. Download
a) Allgemein
Hier finden Sie in Form eines Download-Centers z. B. folgende Dokumente:
- Anmeldeformular für Seminare
- Gesamt-Fortbildungsüberblick (2011 / 2012)
- Beschreibungen für die div. anstehenden Seminarveranstaltungen
- Sonstiges wie Flyer, Literaturlisten (BilMoG), Angebote zur IT-Systemprüfung, etc.
b) Programm
Hier finden Sie stets und schnell den aktuellen Gesamt-Fortbildungsüberblick (2011 / 2012) zum downloaden.
c) Arbeitshilfen (⇒ mit Passwort)
Dieser Bereich wird regelmäßig aktualisiert und hält stets über 30 Regelungen und Arbeitshilfen für Ihr QS-System zum Download bereit, z. B. zu folgenden Stichwor-ten:
- Anhang-Checklisten (nach BilMoG)
- Aktenordnung (Dauer-, Grund-, Postenakte)
- Unterlagen zur Auftragsannahme
- Berichtsbegleitbogen, Berichtskritik
- Die Module des FARR•NIEMANN•QSS (vgl. unten Punkt 4.d)
- Unterlagen zur Nachschau
- Nahe stehende Unternehmen
- Planungs-Memo
- Regelungen zur Einzelthemen des QSS
- Wesentlichkeitsgrenze [NEU]
d) QS-System
Falls Sie die gesuchte Regelung oder Arbeitshilfe unter Punkt 4c) nicht gefunden haben sollten, können Sie hier gezielt weitersuchen.
Sie werden hier weitergeschaltet auf die Webseite des FARR•NIEMANN•QSS (⇒ www.farr-niemann-qss.de). Das von WP / StB Dr. Farr und WP / RA / StB Dr. Nie-mann im Sommer 2006 entwickelte digitale Qualitätssicherungssystem für kleine und mittelständische WP- / vBP-Praxen enthält derzeit 5 Module mit etwa 1.500 Dokumenten (Regelungen und Arbeitshilfen in Word und z. T. in Excel).
Heute arbeiten über 300 Kanzleien mit dem FARR•NIEMANN•QSS (davon ca. 55 in der DATEV-Software und ca. 15 in der ADDISSON-Software).
Die fünf Module haben derzeit folgenden Aktualisierungsstand:
| Nr. | Modul | Version | Aktualisierungsstand |
| 1 | Organisationshandbuch | OHB, V 5.0 | BilMoG eingearbeitet |
| 2 | Jahresabschlussprüfung (BilMoG) | JAP, V 5.3 | BilMoG eingearbeitet |
| 3 | Konzernabschlussprüfung (BilMoG, ISA 600) | KAP, V 3.1 | BilMoG eingearbeitet |
| 4 | Jahresabschlusserstellung (BilMoG, IDW S 7) | JAE, V 3.1 | BilMoG und IDW S 7 eingearbeitet |
| 5 | Makler- und Bauträgerver-ordnung-Prüfung | MaBV, V 3.0 | Neue MaBV und neue GewO eingear-beitet |
Wenn Sie das QSS insgesamt, einzelne Module oder ausgewählte Prozesse eines Moduls haben möchten, so können Sie dies im Online-Shop erledigen, indem Sie bei dem Button "Module" auf das ausgewählte Produkt drücken.
5. Dr. Farr
a) Profil
Hier sehen Sie kurz die Ausbildung und berufliche Laufbahn von WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr aus Berlin.
b) Berufsarbeit
Herr Dr. Farr ist u.a. seit 1999 Vorsitzer der IDW-Landesgruppe Berlin / Brandenburg und Mitglied im IDW Verwaltungsrat. Seit 2008 ist er auch Mitglied des Beirats der WP-Kammer, er kandidiert auch für die nächste Amtsperiode (2011 bis 2014).
c) Publikationen
Herr Dr. Farr hat seit Mitte der 90er-Jahre inzwischen 19 FARR®-Prüfer-Checklisten bei der IDW Verlag GmbH herausgebracht. Die Checklisten stehen wie folgt zur Verfügung (⇒ www.idw-verlag.de):
- als Gesamtausgabe im "blauen FARR-Ordner" (auch als Abonnement)
- jeweils als Einzelchecklisten (als Broschüre)
- als CD-ROM (auch als Abonnement mit jährl. Update)
- div. Musterberichte auch in der Prüfersoftware von AUDICON (Audit Agent)
- div. Checklisten und Musterberichte auch in der Prüfersoftware von DATEV (AP Comfort bzw. AP Classic)
Hier können Sie sehen, welche Checklisten zuletzt neu erschienen sind (13. Ergänzungslieferung mit Stand 01.03.2011):
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Nr. 2: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernanhangs, 7. Aufl. (Bil-MoG und DRS eingearbeitet)
-
Nr. 9: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der AG / KGaA, 5. Aufl. (BilMoG eingearbeitet)
-
Nr. 14: Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die MaBV-Prüfung (einschl. Musterbericht, Berichtsbegleitbogen, Berichtskontrollbogen, Arbeitspapier-Index und Checkliste für die Durchführung der MaBV-Prüfung)
Neben zahlreichen Aufsätzen zu Themen der Abschlussprüfung sowie der Qualitätssicherung und -kontrolle hat Dr. Farr zusammen mit Dr. Niemann das FARR•NIEMANN•QSS entwickelt (vgl. oben Punkt 4 d)).
d) Leistungen
Hier finden Sie die Tätigkeitsschwerpunkte der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH, wie z. B. externe Qualitätskontrolle (Herr Dr. Farr hat seit 2003 bis heute über 160 Qualitätskontrollen selbst durchgeführt), externe Nachschau, auftragsbezogene Qualitätssicherung (Berichtskritik, etc.), Kanzlei-Coaching (Vorbereitung auf den Peer Review), Schulung von Praxisinhabern und Mitarbeitern (Inhouse-Schulungen können aufgrund eingesparter Reisezeiten und -kosten der Mitarbeiter wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein) sowie Erarbeitung von kanzleiindividuellen Arbeitshilfen (Prüferchecklisten, Musterberichte), usw.
3. Neues von der WPK zur Qualitätskontrolle - Peer Review-Fortbildung und Besuch des Oktoberfests 2011
a) Erfahrungsaustausch der WPK mit PfQK am 04.03.2011
Bei der WPK in Berlin gab es am 04.03.2011 einen Erfahrungsaustausch der WPK mit PfQK. Dabei ging es vor allem darum, die Anforderungen an die Durchführung der Qualitätskontrolle (= QK) und an die Berichterstattung hierüber zu besprechen. Folgende Stichworte der Sitzung seien hier erwähnt:
- Prüferauswahl:
- Nachfrage bzgl. fachl. Kenntnisse, insbes. bei § 319a HGB-Prüfern
- Ablehnung eines vorgeschlagenen PfQK
- Durchführung der QK:
- Berücksichtigung der Ergebnisse einer ASU (vgl. unten TOP 3 b))
- Auswertung der QK-Berichte:
- Zuständigkeit eines Auswerters für einen PfQK
- Auswertung anhand von Checklisten (formelle Vollständigkeit und materielle Plausibilität)
- Inhalt im QK-Bericht:
- Unabhängigkeitsabfrage bei Schnittstellen zu anderen Praxen (WP, StB, RA) und Netzwerken
- Umsatzabhängigkeit und Sozietätsklausel (vgl. unten TOP 9 dieses Newsletters)
- Beschreibung des QSS: Risikoorientierter Prüfungsansatz muss erkennbar sein (IKS-, IT-Prüfung, Wesentlichkeiten, „roter Faden“)
- Zur Berufspflicht der Berichtskritik und der auftragsbegeleitenden Qualitätssicherung (auch bei Nicht-§ 319a HGB-Mandaten; vgl. WPK Magazin 1/2011, S. 34)
- Einsatz von Nicht-WP bei der QK
- Beschreibung der Maßnahmen aufgrund einer vorangegangenen QK
- Ggf. Berichterstattung über eine ASU
- Übersendung des QK-Berichts:
- In Papierform unterschrieben und gesiegelt
- Zusätzlich auf CD-ROM (eingescannt)
- Zur Fristwahrung ausnahmsweise auch per Fax / E-Mail (unterschrieben und gesiegelt), damit keine „Lücke“ zwischen der alten und der neuen Teilnahmebescheinigung entsteht (Wichtig!)
b) Neue Dokumente der WPK / KfQK zur Qualitätskontrolle
(1) Tätigkeitsbericht 2010 der KfQK:
Die KfQK hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2010 vorgelegt (Stand: 15.03.2011). Die APAK hat den Bericht am 06.04.2011 gebilligt. Er steht auf www.wpk.de unter der Rubrik „Qualitätskontrolle - Tätigkeitsberichte der Kommission für Qualitätskontrolle“ zur Verfügung.
(2) Grundsätze zur Nutzung der Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen überarbeitet
Die WPK hat die Grundsätze zur Nutzung der Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen im Rahmen anderer berufsrechtlicher Kontrollen (Stand: 05.08.2008) überarbeitet (Stand: 24.03.2011). Die APAK hat mit Schreiben vom 07.04.2011 ihr Einvernehmen mit diesen Grundsätzen erklärt. Der Text steht auf www.wpk.de unter der Rubrik „Qualitätskontrolle - Erkenntnisse aus Sonderuntersuchungen“ zur Verfügung.
(3) Hinweise der KfQK zur Berichterstattung überarbeitet
Die KfQK hat ihren Hinweis zur Berichterstattung über eine QK (Stand: 25.05.2010) überarbeitet (Stand: 24.03.2011). Die Überarbeitung betrifft die Berichterstattung über die Nutzung von Erkenntnissen aus einer Sonderuntersuchung im Rahmen einer QK i.S.v. § 62b Abs. 3 WPO (Gliederungspunkt 5., Art und Umfang der Qualitätskontrolle, Seite 8). Der Hinweis steht auf www.wpk.de unter der Rubrik „Qualitätskontrolle - Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle“ zur Verfügung.
c) Pflicht und Kür - Peer Review-Fortbildung und Besuch des Oktoberfests 2011
Wegen der ständigen Neuerungen im Bereich der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle unterliegen die registrierten PfQK der spez. Fortbildungsverpflichtung (§ 21 SaQK; vgl. auch WPK Magazin 2/2010, S. 34 f.). Für die Neuregistrierung als PfQK sind 2 Tage à 8 Einheiten notwendig (Þ unten Kurs-Nr. 359).
Vor diesem Hintergrund haben wir wieder eine zweitägige Veranstaltung am Do., 29.09. / Fr., 30.09.2011 im Seehotel Leoni in Berg am Starnberger See konzipiert. Wer mag kann dann am direkt folgenden (verlängerten) Wochenende ein Besuch des Oktoberfestes einplanen (also „das Notwendige mit dem Nützlichen verbinden“). Sie können die Veranstaltung wie folgt buchen (Þ Anmeldeschluss ist jeweils der 18.08.2011):
|
Kurs-Nr. 358: |
2 Tage Fortbildung als PfQK |
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Kurs-Nr. 359: |
2 Tage als Voraussetzung für die Registrierung zum PfQK |
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Kurs-Nr. 360: |
1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 1 = Tag 1 von Kurs-Nr. 358) |
|
Kurs-Nr. 361: |
1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 2 = Tag 2 von Kurs-Nr. 358) |
Falls der o. g. Termin oder Ort für Sie ungeeignet ist, gibt es - wie jedes Jahr - noch folgende eintägige Fortbildungsveranstaltungen (⇒ jährliches update):
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 14.11.2011 | Berlin | 363 | 17.10.2011 |
| 06.12.2011 | Düsseldorf | 364 | 08.11.2011 |
| 13.12.2011 | Frankfurt-Flughafen | 365 | 15.11.2011 |
| 16.12.2011 | Stuttgart | 366 | 18.11.2011 |
| 21.12.2011 | Hamburg | 367 | 23.11.2011 |
Die Agenda für die ein- bzw. zweitägige Veranstaltung finden Sie auf der FARR-Webseite unter „Download Allgemein“ und dort unter „Seminar Spezialfortbildung für PfQK ...“
4. BMJ: Nochmals zur Insolvenzrechtsreform => Der Regierungsentwurf des ESUG (= 1. Stufe) ist da und die 2. Stufe folgt sogleich
Quellen:
- Stellungnahme der WPK zu dem Entwurf des ESUG vom 06.05.2011 (www.wpk.de/stellungnahmen)
- Pressemitteilung des BMJ vom 23.02.2011: Mentalitätswechsel für eine andere Insolvenzkultur (www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/ 20110223); WPg 6/2011, S. 252 f.
- Pressemitteilung des BMJ vom 07.04.2011: Zweite Chance - auch bei der Verbraucherinsolvenz.
- FARR-WP-Newsletter Nr. 26 vom 01.12.2010 (TOP 4).
- Handelsblatt vom 24.03.2011, S. 57: Die Reform des Insolvenzrechts greift zu kurz. Kleineren Unternehmen wird es schwer fallen, von dem geplanten Schutzschirm bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu profitieren.
- Handelsblatt vom 29.03.2011, S. 20: Die Kultur der zweiten Chance bleibt für viele Freiberufler eine Illusion.
Im ESUG sind mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst:

a) Zur 1. Stufe: Die Bundesregierung hat den Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) mit Bearbeitungsstand 23.02.2011 veröffentlicht. Die Regierung verfolgt mit dem Gesetzesentwurf das Ziel, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen zu verbessern. Damit sollen auch notwendige Lehren aus der Wirtschafts- und Finanzkrise gezogen und der Sanierungsstandort Deutschland gestärkt werden. Sanierungen sollen künftig einfacher, effektiver und schneller erfolgen.
Aus der Pressemitteilung des BMJ vom 23.02.2011 ergibt sich noch Folgendes:
„Erfolgreichen Sanierungen steht in Deutschland leider immer noch das Stigma der Insolvenz entgegen. Im Unterschied zu anderen Ländern fehlt es in Deutschland an dem, was man als „Insolvenzkultur“ bezeichnen könnte. Insolvenz steht bislang für persönliches Versagen und wirtschaftliches Scheitern. Mit dem Gesetzentwurf soll ein Mentalitätswechsel für eine andere Insolvenzkultur eingeleitet werden. Durch die Reformen wird das Recht stärker auf die Sanierung überlebensfähiger Unternehmen ausgerichtet, damit das Insolvenzverfahren künftig stärker als bisher als echte „Chance zur Sanierung“ verstanden wird.
Der Gesetzentwurf dient der Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte. ...“
b) Zur 2. Stufe: Aus der Pressemitteilung des BMJ vom 07.04.2011 ergibt sich Folgendes (Rede der Bundesjustitzministerin):
„Auf der zweiten Stufe der Reform wird das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren neu geregelt. Der Anstieg auf 109.000 Verbraucherinsolvenzen im vergangenen Jahr zeigt, dass die Überschuldung privater Haushalte weiter zunimmt. Aber auch kleinere Unternehmen geraten häufig in finanzielle Schieflage. Zur Überschuldung führen oft unternehmerisches Wagnis und wirtschaftliches Engagement, also genau die Triebkräfte, die unsere Wirtschaft dringend benötigt. Das wirtschaftliche Potential muss im Interesse aller möglichst schnell wieder aktiviert werden. Im Koalitionsvertrag haben wir uns darauf geeinigt, einen schnelleren Neustart zu ermöglichen, indem das Verfahren der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt wird.
Die Halbierung von sechs auf drei Jahre kann es nicht zum Nulltarif geben. Es muss gezielte Anreize geben, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger ist. Mein Vorschlag ist, eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur zu ermöglichen, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten und ein bestimmter Anteil der Schulden beglichen werden. Ich denke an eine Quote von etwa einem Viertel. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kommt es wie bisher erst nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung.“
Mehr zu diesem Thema gibt es in der Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2011“ (vgl. unten TOP 20).
5. APAK: Der Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr 2010 und der Bericht über die Inspektionen von 2007 bis 2010 sind da! (Stand: 06.04.2011)
Quellen: Pressemitteilung der APAK vom 07.04.2011; www.apak-aoc.de/publikatio nen; Börsen-Zeitung vom 08.04.2011, S. 13.
a) Pressemitteilung der APAK vom 07.04.2011
Am 07.04.2011 hat die APAK den Ergebnisbericht über unabhängige Inspektionen von 2007 bis 2010 und den jährlichen Tätigkeitsbericht für 2010 veröffentlicht. In der Pressemitteilung vom 07.04.2011 steht u.a. Folgendes (Zitat):
„... Die Feststellungen der Inspektionen in diesem Zeitraum zeigen, dass noch Raum zur Verbesserung der Prüfungsqualität besteht“, betont Volker Röhricht, Vorsitzender der Abschlussprüferaufsichtskommission. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die unabdingbare kritische Grundhaltung des Abschlussprüfers gegenüber Aussagen des Prüfungsmandanten (Professional Scepticism). Nachgewiesen werden konnte dies insbesondere in Prüfungsbereichen, die im Kontext der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise erhöhten Risiken ausgesetzt waren.
Viele Beanstandungen traten auch im Bereich der Prüfung der Bewertung der Geschäfts- und Firmenwerte und anderer Vermögenswerte sowie der Prüfung von geschätzten Werten auf. So stellten die Inspektoren vielfach fest, dass der Abschlussprüfer keine ausreichende Beurteilung der angewandten Bewertungsverfahren und der zugrunde liegenden Annahmen vorgenommen hat oder ihre Beurteilung zumindest nicht nachvollziehbar dokumentiert hat. Die der Unternehmensplanung zugrunde liegenden Annahmen waren häufig nicht erkennbar auf ihre Plausibilität beurteilt worden. ...“
b) Tätigkeitsbericht der APAK für 2010
Der Tätigkeitsbericht (18 Seiten; Stand: 06.04.2011) ist wie folgt gegliedert:
I. Überblick
II. Berichterstattung
1. Aufgaben, Organisation und Finanzierung
2. Mitglieder
3. Aktivitäten im Berichtszeitraum3.1 Allgemeines
3.2 Arbeitsprogramm 2010
3.3 Bereiche der Aufsicht3.3.1 Berufsaufsicht
3.3.2.1 Anlassbedingte Verfahren
3.3.2.2 Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen (Inspektionen)
3.3.2 Qualitätskontrolle
3.3.3 Bestellung, Anerkennung sowie Widerruf und Registrierung
3.3.4 Annahme von Berufsgrundsätzen
3.3.5 Prüfung und Eignungsprüfung
3.4 Nationale und internationale Kontakte
3.4.1 Nationale Kontakte
3.4.2 Internationale Kontakte
3.5 Weitere Aktivitäten
3.5.1 Folgerungen aus der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise
3.5.2 Grünbuch der Europäischen Kommission - „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“4. Fortentwicklung des deutschen Aufsichtssystems für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
III. Feststellungen und Empfehlungen
1. Allgemeine Feststellungen
2. Besondere Feststellungen und Empfehlungen
3. Aktuelle Schwerpunkte der Tätigkeit
Zu 3.3.2.2 Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen (Inspektionen)
- Von 09/2007 bis 12/2010 wurden 125 Inspektionen (= ASU) angeordnet, davon 45 in 2010
- Hiervon wurden 117 Verfahren abgeschlossen, davon 44 in 2010 (davon 6 Fälle mit Berufsaufsichtsverfahren gegen Berufsangehörige)
- Neben dem Leiter und Stellvertreter sind 12 Inspektoren (WP’s) beschäftigt
- Tätigkeitsschwerpunkt: Im Kontext der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise
- Untersuchungsschwerpunkt: Abschlussprüfungen der Untern. des Finanzsektors
Zu 3.3.2 Qualitätskontrolle ⇒ Statistik 2010:
- Ein QK-Bericht mit versagtem Prüfungsurteil
- Ein Widerruf der Teilnahmebescheinigung
- 9 Auflagen, 3 Sonderprüfungen und 5 Auflagen mit Sonderprüfungen
- 3 Fälle der Sonderprüfung durch einen anderen PfQK
Zu 3.5.1 Folgerungen aus der Finanz- und Wirtschaftskrise:
- Umgang mit außerbilanziellen Risiken im Rahmen der Abschlussprüfung
- Aufdeckung etwaiger missbräuchlicher Auslagerungen von Risiken aus der Bilanz
- Untersuchungsschwerpunkt der ASU bleibt daher:
⇒ Das prüferische Vorgehen in Bezug auf die Lageberichterstattung einschl. der Chancen- und Risikoberichterstattung
⇒ Darstellung wesentlicher zukunftsbezogener Annnahmen und Schätzungsunsicherheiten
Zu 4. Fortentwicklung des dt. Aufsichtssystems für WP und vBP ⇒ vgl. unten TOP 6b)
- Im Juli 2010 hat die APAK gegenüber dem BMWi noch einmal nachdrücklich auf den Reformbedarf hingewiesen
- Bei dem Aufsichtsbereich bzgl. Unternehmen von öffentl. Interesse steht die Unabhängigkeit vom Berufsstand im Vordergrund
c) Bericht der APAK über die Ergebnisse der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen für 2007 bis 2010
Der Ergebnisbericht (15 Seiten; Stand: 06.04.2011) ist wie folgt gegliedert:
I. Überblick
II. Einleitung
III. Ergebnisse der Inspektionen
1. Feststellungen zum Qualitätssicherungssystem
2. Feststellungen zur Abwicklung von Prüfungsaufträgen2.1 Feststellungen im Kontext der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise
2.2 Sonstige Feststellungen3. Konsequenzen aus den Feststellungen
IV. Wertung der Inspektionsergebnisse
V. Ausblick
- Bericht anlässlich des Abschlusses des ersten dreijährigen Untersuchungszyklus (2007 - 2010)
- Bis Ende 2010 wurde bei allen § 319a HGB-Prüfern mind. eine Inspektion durchgeführt. Im Jahr 2010 wurden 8 Praxen bereits einer 2. Inspektion unterzogen
- Laut der APAK gibt es noch Raum zur Verbesserung der Prüfungsqualität, insbes. im Hinblick auf die kritische Grundhaltung des APr ggü. Aussagen des Mandanten
- Die Ergebnisse der Inspektion haben folgende Problembereicheaufgezeigt:
- Auftragsannahme und Unabhängigkeit
- Partnerbeurteilung und -vergütung
- Aus- und Fortbildung (IFRS)
- Auftragsbegleitende Qualitätssicherung
- Beurteilung der Risiken von Verstößen und Unregelmäßigkeiten (Fraud)
- Prüfung der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- Prüfung der Bewertung der Geschäfts- und Firmenwerte und anderer Vermögenswerte sowie Prüfung von geschätzten Werten
- Prüfung der Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht
- Berichterstattung über Bewertungsgrundlagen, Ermessensspielräume und Sachverhaltsgestaltungen sowie über entwicklungsbeeinträchtigende und bestandsgefährdende Tatsachen
- Risikoorientierter Prüfungsansatz (mangels Risikoanalyse keine sachgerechte Planung)
- Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers / Sachverständigen
6.WPK: Bericht über die Berufsaufsicht 2010 sowie Neuordnung des Aufsichtssystems (inkl. Qualitätskontrolle) und Neuigkeiten zum Grünbuch
Quellen:
- www.wpk.de/berufsaufsicht/berichte.asp.
- WPK Magazin 1/2011, S. 4, S. 6 f. und S. 8 ff.
- Vgl. dazu bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 28 vom 01.04.2011 (TOP 2),
Nr. 27 vom 01.02.2011 (TOP 4), Nr. 26 vom 01.12.2010 (TOP 2) und (TOP 8) - FAZ vom 04.04.2011, S. 12: Sollen Banken den Wirtschaftsprüfer bestimmen?
- Börsen-Zeitung vom 15.04.2011, S. 74: Prüfer-Grünbuch stößt auf harten Protest. EU-Rechtsausschuss mehrheitlich gegen stärkere Regulierung - Nur graduelle Anpassungen erwartet.
a) Bericht der WPK zur Berufsaufsicht 2010 über WP und vBP
Wie jedes Jahr hat die WPK ihren umfangreichen Bericht über die Berufsaufsicht für das Jahr 2010 vorgelegt (Stand: 15.03.2011; 47 Seiten). Der Bericht ist wie folgt gegliedert:
I. Umfang der Berufsaufsicht
II. Verfahrensentwicklung 2010
III. Anlassbezogene Berufsaufsicht
IV. Sonderuntersuchungen (Inspektion)
V. Abschlussdurchsicht
VI. Widerrufsverfahren
Wegen Einzelheiten verweisen wir auf www.wpk.de/berufsaufsicht/berichte.asp (Þ dort Bericht 2010).
b) Aktueller Stand der Neuordnung von Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle
Im WPK Magazin 1/2011, S. 7, steht hierzu Folgendes (Auszug aus der Rede von Hrn. Oberrecht, Fettdruck durch uns):
„Sie wissen, dass wir uns vor allen Dingen in den Jahren 2008/2009 sehr intensiv mit diesem Thema befasst haben. Zwischen IDW und WPK konnte ein Konsens gefunden werden, der von der APAK mitgetragen wird. Das darauf basierende Konzept haben APAK, IDW und WPK im Januar 2010 im Bundeswirtschaftsministerium vorgestellt. Im Herbst zeichnete sich ab, dass das Ministerium zunächst die Diskussion des Grünbuchs abwarten möchte.
Nun ist es aber so, dass in unserem Konzept auch Vorschläge enthalten sind, die beispielsweise die Angleichung der Methodologie von Qualitätskontrolle und Sonderuntersuchungen betreffen oder eine weitergehende Berichterstattung über die Berufsaufsicht als bisher (Stichwort Transparenz). Zudem besteht Bedarf für einige technische Änderungen. Der Vorstand hat ausführlich darüber beraten, ob wir diese gesonderten Punkte nun vorziehen und vom Thema der Neuordnung von Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle abkoppeln sollten.
Wir sind nach längerer Diskussion zu der Auffassung gelangt, den letzten Punkt - also die eher technischen Änderungen - dem Ministerium vorzuschlagen, hingegen zu den strukturrelevanten Regelungen einer Neuordnung erst einmal abzuwarten, welche Einschätzung unsere Vorschläge durch das Bundeswirtschaftsministerium erfahren und was sich auf europäischer Ebene tut. ...“
Fazit: Wenn Ihre Teilnahmebescheinigung in 2011 abläuft, dann ist Folgendes zu beachten (vgl. auch WPK Newsletter, Sonderausgabe vom 03.09.2010):
- Wegen Verschiebung der Neuordnung des Aufsichtssystems gelten die derzeitigen Regelungen für das QK-Verfahren unverändert fort.
- Alle Mitglieder, deren Teilnahmebescheinigungen demnächst ablaufen, werden deshalb daran erinnert, rechtzeitig eine neue QK zu beauftragen (Mitteilung an WPK über den Vorschlag des PfQK).
- Empfehlung: Schnellstmöglich den gewünschten Prüfer für QK auswählen und bei der WPK anmelden, da in 2011 (insbes. im 2 Halbjahr) mit weit über 2.000 Qualitätskontrollen gerechnet wird („Bugwelle“) und damit die Peer Reviewer sicher knapp werden.
c) Aktueller Stand zum Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung
Im WPK Magazin 1/2011, S. 6 f., steht hierzu Folgendes (Auszug aus der Rede von Hrn. Oberrecht, Fettdruck durch uns):
„Es gibt praktisch keine Befürworter des Ansatzes, Prüfungsaufträge durch den Staat zu vergeben. Gleiches gilt für eine Honorar-Festsetzung durch eine staatliche Behörde.
Etwas differenzierter sieht es beim Thema Joint Audits aus. ... Es gibt durchaus Stimmen aus dem Berufsstand und auch aus der Wirtschaft, die eine externe Rotation befürworten. Insbesondere wird erwogen, zwischen dem § 319 a HGB- und dem § 319 HGB-Bereich zu differenzieren, also eine externe Rotation nur bei den Inhabern von § 319 a HGB-Mandaten einzuführen. Eine für diesen Bereich entwickelte Best Practice kann allerdings unter Umständen sehr schnell auf den gesamten Pflichtprüfungsbereich herunter gebrochen werden.
Prüfung und Beratung bilden ein weiteres Stichwort. Reine Prüfungsgesellschaften werden in den mir bekannten Stellungnahmen nicht gefordert. Aber auch hier gibt es wieder Abgrenzungsfragen im Hinblick auf zulässige und unzulässige Beratung. Wie hoch soll das Beratungsvolumen sein? Kann der Aufsichtsrat hier vermitteln, genehmigen usw.?
Durchgängig abgelehnt wird eine Öffnung für Fremdbeteiligungsmöglichkeiten. Die Frage ist jetzt: Was macht die EU-Kommission daraus? Man wird davon ausgehen müssen, dass gewisse Maßnahmen am Ende auch umgesetzt werden. Starken regulatorischen Eingriffen stehen die wirtschaftspolitischen Ansätze der meisten EU-Länder entgegen. ...
Der Zeitplan der EU-Kommission sieht vor, dass die Entscheidungen im Laufe des Jahres zusammengeführt werden und die Umsetzung dann im Rahmen einer Ergänzung oder Änderung der Abschlussprüferrichtlinie erfolgen soll. Für eine Umsetzung in nationales Recht wird man wohl in Richtung der Jahre 2014/2015 schauen müssen.“
In der Börsenzeitung vom 15.04.2011 (s.o.) wird über die Schmalenbach-Tagung berichtet (Zitat, Fettdruck durch uns):
„Das EU-Grünbuch für Wirtschaftsprüfer hat heftige Diskussionen ausgelöst, doch am Ende könnte es ein Sturm im Wasserglas bleiben. Nach Einschätzung von Klaus-Heiner Lehne, Vorsitzender des Rechtsausschusses im Europäischen Parlament, wird es keine Revolution, sondern nur graduelle Anpassungen in der Prüferregulierung als Antwort auf die Finanzkrise geben. „Das Ergebnis wird ein sehr gemäßigtes sein“, sagte der Politiker auf der Schmalenbach-Tagung in Köln.
Der Berichterstatter im Rechtsausschuss, der Spanier Antonio Masip Hidalgo, hatte jüngst in seinem Berichtsentwurf zwar die Vorstellungen des Grünbuchs in vielen Punkten unterstützt und für ein Verbot von Prüfung und gleichzeitiger Beratung sowie eine zeitliche Begrenzung von Prüfermandaten mit anschließender Karenzzeit votiert. Doch im Rechtsausschuss gebe es eine Mehrheit gegen diese Vorschläge, sagte Lehne. Es seien 120 Änderungsanträge zu dem Entwurf eingegangen.
Der Rechtsausschuss will Ende Mai seine Stellungnahme justieren, vier Wochen später ist die Plenarabstimmung im Parlament geplant. EU-Kommissar Michel Barnier hatte angekündigt, im November einen Vorschlag für eine Richtlinie vorlegen zu wollen. ...“
Fazit: Das Grünbuch wird für unseren Berufsstand noch ganz schön spannend!
d) Den britischen Wirtschaftsprüfern (BIG FOUR) droht Wettbewerbs-Überprüfung
Quelle: FAZ vom 31.03.2011, S. 19.
In Großbritannien prüfen die BIG FOUR 99 % aller größeren Unternehmen. Wenn - wie im Falle von Arthur Andersen - eine weitere Gesellschaft untergehen sollte, könnte der WP-Markt destabilisiert werden. So bläst den BIG FOUR nun scharfer Wind entgegen. Im Zweifel muss das engl. Kartellamt einschreiten.
7. WPK: Nochmals - der Prognosebericht im Konzern- / Lagebericht ist unverzichtbar! (Anwendung des DRS 5 und DRS 15 im Einzel-Lagebericht und Verstöße hiergegen)
Quelle: WPK Magazin 1/2011, S. 26 f.
Seit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) sind nach §§ 289 Abs. 1 Satz 4 und 315 Abs. 1 Satz 5 HGB im Lagebericht (= LB) bzw. Konzernlagebericht (= K-LB) die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen sowie zugrundeliegende Annahmen anzugeben. Diese sog. Prognoseberichterstattung nebst Risikoberichterstattung gehört somit seit dem Geschäftsjahr 2005 zu den Pflichtbestandteilen des LB bzw. K-LB.
Die Berufsaufsicht der WPK hatte in den ersten Jahren der Anwendung dieser neuen Vorschriften festgestellt, dass die Prognose- und Risikoberichterstattung in der Praxis vielfach unzureichend ausgestaltet oder gar nicht vorhanden war, ohne dass der betreffende Abschlussprüfer dies beanstandet hatte (vgl. dazu bereits WPK Magazin 4/2007, S. 36 f.). Erfahrungen der WPK und empirische Studien zeigen, dass hier weiterhin ein Schwachpunkt besteht.
Die WPK weist daher im WPK Magazin 1/2011, S. 26 f. nochmals auf die ordnungsgemäße Anwendung der entsprechenden Normen in der Praxis hin. Sie weist dabei auch auf das hierzu ergangene Urteil des OLG Frankfurt / M. aus 2009 und auf die Konkretisierung der Prognose- und Risikoberichterstattung im DRS 5 und DRS 15 hin.
Gerade mit Blick auf die Prüfungssaison 2011 ist zu beachten, dass DRS 5 und DRS 15 für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre in einer überarbeiteten Fassung anzuwenden sind. Die neue Überschrift für die nunmehr zusammengefasste Risiko- und Prognoseberichterstattung lautet: „Bericht zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht)“.
Die Berufsgrundsätze für die zukunftsorientierte Prüfung des LB bzw. K-LB sind in IDW PS 350 festgelegt. Danach hat der APr bei prognostischen und wertenden Angaben vor dem Hintergrund der Angaben des JA bzw. KA deren Plausibilität und Übereinstimmung mit seinen während der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (vgl. IDW PS 350, Tz. 22 ff.).
Nach der WPK (WPK Magazin 1/2011, S. 27) sind die vom DRSC und vom IDW entwickelten (oben erwähnten) Verlautbarungen als fachliche Regeln anzusehen, die bei gewissenhafter Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 BS WP / vBP) zu beachten sind. Dieser Bereich steht somit nicht nur im Rahmen der Qualitätskontrolle im Fokus, sondern die Berufsaufsicht der WPK wird auch in der Zukunft ein großes Augenmerk auf diese Berichterstattung und ihre Prüfung richten und festgestellte Verstöße - insbes. in Wiederholungsfällen - auch sanktionieren.
Auch die „Deutsche Bilanzpolizei“ (= DPR e.V.) hat dieses Thema als einen Prüfungsschwerpunkt für das Jahr 2011 festgelegt („wird prinzipiell in jeder Stichprobe“ behandelt; vgl. DPR Tätigkeitsbericht 2010 vom 20.01.2011, S. 10). Die DPR wird die WPK über evtl. Fehlerfeststellungen gem. § 342 b Abs. 8 HGB informieren.
Ferner ist das Thema im Arbeitsprogramm für 2011 der anlassunabhängigen Sonderuntersuchung (ASU) aufgenommen worden (vgl. WPK Magazin 1/2011, S. 10).
Im Zusammenhang mit der Prognoseberichterstattung werden in der Praxis immer wieder zwei Fragen gestellt:
-
Frage 1: Ist der DRS 5 und DRS 15 auch für den Einzel-Lagebericht anzuwenden?
Im IDW PS 350, Tz. 2, steht hierzu Folgendes (Zitat, Fettdruck durch uns):
„Die gesetzlichen Anforderungen an den Konzernlagebericht werden konkretisiert durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 5 „Risikoberichterstattung“ (DRS 5), den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 15 „Lageberichterstattung“ (DRS 15) sowie den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 15a „Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen im Konzernlagebericht“ (DRS 15a).
Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit diese Empfehlungen des DRSC beachtet worden sind (§ 342 Abs. 2 HGB). Soweit es sich bei DRS 5, DRS 15 und DRS 15a um Auslegungen der allgemeinen gesetzlichen Grundsätze zur Lageberichterstattung handelt, haben diese auch Bedeutung für den Lagebericht nach
§ 289 HGB“.Also gilt hier Folgendes:
⇒ Konzernlagebericht: DRS 5 und DRS 15 haben GoB-Vermutung
⇒ Einzel-Lagebericht: DRS 5 und DRS 15 haben hier Bedeutung (Þ weniger als GoB, aber Auslegung der allg. gesetzlichen Grundsätze).
-
Frage 2: Wie hat der Abschlussprüfer zu reagieren, wenn der DRS 5 und DRS 15 nicht beachtet werden?
Im IDW PS 201, Tz. 12, steht hierzu Folgendes (Zitat, Fettdruck durch uns):
„Sofern im Konzernabschluss ein gesetzliches Wahlrecht abweichend von einer durch das BMJ bekannt gemachten Empfehlung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung ausgeübt wird, begründet dies keine Einwendung des Konzernabschlussprüfers gegen die Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung. Der Konzernabschlussprüfer hat jedoch im Prüfungsbericht auf eine solche Abweichung hinzuweisen.
Werden gesetzliche Anforderungen an die Rechnungslegung durch einen DRS konkretisiert und handelt es sich dabei um Auslegungen der allgemeinen gesetzlichen Grundsätze, haben diese auch Bedeutung für den Jahresabschluss und Lagebericht. Gelangt der Abschlussprüfer zu dem Urteil, dass solche Auslegungen nicht beachtet worden sind, hat er nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob sich daraus Konsequenzen für die Berichterstattung bis hin zum Bestätigungsvermerk ergeben.“
8. WPK: Bindet sich die WPK bei telefonischen Vorabauskünften?
Quelle: WPK Magazin 1/2011, S. 28.
Berufsangehörige tragen in einem von der WPK durchgeführten Verfahren (Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle) vor, dass sie einen best. Sachverhalt zuvor bereits telefonisch mit der Geschäftsstelle der WPK erörtert haben und diese dazu eine best. Bewertung abgegeben habe. Man habe dann sein Verhalten an dieser telefonischen Auskunft ausgerichtet und eine abweichende Würdigung des Sachverhalts durch die WPK-Gremien sei daher dann nicht zulässig.
Antwort der WPK:
- Die WPK weist darauf hin, dass Telefonauskünfte, die bei ihr eingeholt werden, schon deswegen keine rechtsverbindliche Wirkung haben können, weil der Inhalt des Gesprächs (insbes. der geschilderte Sachverhalt) im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann.
- Es handelt sich bei Telefonauskünften zu berufsrechtlichen Fragen nur um eine unverbindliche Serviceleistung der WPK.
- Graduell anders liegt der Fall, wenn eine schriftliche Stellungnahme der Geschäftsstelle eingeholt wird (⇒ Verbindlichkeitsgrad eines Schreibens liegt höher; ferner ist die spätere Nachvollziehbarkeit erleichtert).
- Empfehlung: Im Zweifel besser eine schriftliche Stellungnahme von der WPK einholen.
9. WPK: Wie funktioniert die Umsatzabhängigkeit bei Jahresabschlussprüfungen in „WP-Gruppenunternehmen“ (sog. „Sozietätsklausel“)
Quelle: WPK Magazin 1/2011, S. 31 ff.
Eine WPG, die Tochtergesellschaft einer großen WPG (BIG FOUR) ist, hatte bei der Prüfung eines § 319a HGB-Mandates die Regelungen zur Umsatzabhängigkeit (mehr als 15 % der Gesamteinnahmen in den vergangenen sechs Jahren aus der Prüfung dieses Mandates) nicht eingehalten.
Daraufhin wurde die WPK mit der Frage konfrontiert, ob zur Beurteilung der Umsatzrelationen allein die Gesamteinnahmen der Tochter-WPG maßgebend sind, oder ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch auf die Einnahmen der Mutter-WPG abgestellt werden kann und der Honoraranteil damit - insgesamt gesehen - weit unter der gesetzlichen 15 %-Grenze liegt.
Antwort der WPK (in Stichworten):
- Bisherige Entscheidungspraxis und rechtliche Würdigung
- Ein § 319a HGB-Fall musste bislang bei der WPK nicht beraten werden.
- Für Nicht-§ 319a HGB-Fälle gab es hier in der Vergangenheit Anträge auf befristete Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Härtefallklausel des § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB.
- Bei § 319a HGB-Fällen sieht der Gesetzgeber ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit (30 %-Grenze wurde hier auf 15 % herabgesetzt), so dass im § 319a HGB-Bereich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nicht vorgesehen ist.
- Zulässigkeit der Berücksichtigung verschiedener Einnahmequellen
- Beurteilungsgrundlage für die Umsatzabhängigkeit ist die „berufliche Tätigkeit“ des Abschlussprüfers. Diese berufliche Tätigkeit kann nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB) weiter reichen als die Tätigkeit in der abschlussprüfenden Einheit (hier Tochter-WPG) und eine darüber hinausgehende anderweitige berufliche Tätigkeit erfassen (hier Mutter-WPG).
- Da bei der Beurteilung der Berufspflichten des WP zunächst auf dessen Person abzustellen ist, erfordert dies häufig eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse des Berufsangehörigen.
- Es wird daher von jeher die Auffassung vertreten, dass bei Einzel-WP’s mit maßgeblicher Beteiligung an einer WPG und bei gemeinsamer Berufsausübung in Sozietäten eine Gesamteinnahmenbetrachtung erfolgen kann (vgl. ADS, § 319 HGB, Tz. 160 f.; BeBiKo, § 319 HGB, Tz. 71).
- Fazit: Die Möglichkeit der Zusammenfassung der Gesamteinnahmen dürfte auch bei WPG-Konzernen bestehen (vgl. ADS, § 319 HGB, Tz. 184), wenn die personellen Ressourcen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für eine in sich geschlossene Betriebseinheit sprechen.
10. WPK / IDW: Wie sieht das angemessene Honorar für Wirtschaftsprüfer aus => die „Wunderwaffe“ Honorarordnung?
Quellen: FN-IDW 3/2011, S. 142; FN-IDW 4/2011, S. 259; Hense / Ulrich, WPO Kommentar, IDW Verlag, Düsseldorf 2008, zu § 55a WPO; Börsenzeitung vom 09.04.2011, S. 9.
Aufgrund der Dumpingpreise im WP-Beruf und im Hinblick auf die geplanten Neuerungen durch das Grünbuch der EU wird von Berufskollegen immer wieder der Ruf nach einer Honorarordnung an die WPK oder das IDW herangetragen. Im IDW-Verwaltungsrat wurde das Thema deshalb auch schon des Öfteren diskutiert.
a) WPO Kommentar
Wie sieht hier nun die derzeitige Rechtlage aus? Im WPO Kommentar zu § 55a (Vergütung) steht in Tz. 2 ff. ⇒ Fehlen einer Vergütungsordnung. Die WPO 1961 enthielt mit § 55 a.F. noch eine Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung für gesetzl. vorgeschriebene Prüfungen. Adressat der Ermächtigung war das damalige Bundesministerium für Wirtschaft, das eine entsprechende Rechtsverordnung hätte erlassen können.
Aufgrund der Tatsache, dass eine Gebührenordnung für gesetzl. Pflichtprüfungen seit Inkrafttreten der WPO zu keinem Zeitpunkt wirtschafts- oder berufspolitisch gewollt war, hatte der Verordnungsgeber von der Ermächtigung des § 55 keinen Gebrauch gemacht, so dass eine verbindliche Gebührenordnung in dem durch die Vorschrift ermöglichten Umfang im gesamten bisherigen Geltungszeitraum der WPO nicht existierte.
Laut WPO Kommentar (Tz. 4) hat die jahrzehntelange „Passivität des nach § 55 WPO zuständigen Gebührenordnungsgebers“ dazu geführt, dass § 55 durch die 7. WPO-Novelle 2007 aufgehoben wurde. Maßgeblich hierfür war - neben der mangelnden praktischen Bedeutung der Vorschrift - auch der Umstand, „dass Rechtssuchende vergeblich die Honorarordnung nach § 55 WPO suchen oder diese mit der Gebührenordnung der WPK (§ 61 Abs. 2 WPO) verwechseln“; diese Unklarheit in der Rechtsanwendung ist durch die Streichung der Norm nunmehr beseitigt worden (vgl. BT-Drs. 16/2858, S. 28).
Es gilt also weiterhin der Grundsatz der privatautonomen Honorargestaltung. Nach dem WPO Kommentar (Tz. 5) sind WP’s nach alledem als solche frei, die Vergütung ihrer beruflichen Leistungen auf der Grundlage einer Eigenkalkulation mit dem Auftraggeber auszuhandeln und mit diesem eine entspr. Vereinbarung zu treffen. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, kann der WP die „übliche Vergütung“ i.S.d. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB beanspruchen.
Ist für die Honorierung der konkreten Leistung eine „Üblichkeit“ nicht ersichtlich, dann ist die Höhe der Vergütung gem. §§ 315, 316 BGB durch den WP nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Palandt / Weidenkaff, BGB, § 612, Rn. 7, 10). Im Übrigen sind hier § 138 BGB (Kriterium der Angemessenheit) und § 55a Abs. 1 WPO i.V.m. § 27 BS WP / vBP zu berücksichtigen.
Einem „Nur“-WP ist es unbenommen, im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen entsprechend den Vorgaben der StBGebV abzurechnen, wenn dies mit dem Mandanten vereinbart wird (vgl. WPO Kommentar, § 55a Tz. 8).
b) Aktuelle Auffassung des IDW
Im IDW wurde jüngst im Rahmen der Diskussion um das Grünbuch der EU (IDW Live im Netz: Konzentration auf dem Prüfermarkt; am 24.03.2011) auch wieder die Honorarordnung als „Wunderwaffe“ angesprochen, und zwar wie folgt (FN-IDW 3/2011, S. 142; Zitat, Fettdruck durch uns):
„Auch für den Prüfermarkt gilt zunächst, dass Angebot und Nachfrage den Preis regeln. Also sollten wir uns zunächst die Frage nach unserem Produkt stellen. Die Abschlussprüfung muss einen eigenständigen Wert für die jeweiligen Adressaten haben. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erzielung
adäquater Prüfungshonorare. Entsteht aber der Eindruck, dass die Abschlussprüfung ein austauschbares Produkt ist, geraten die Honorare unter Druck.Als besonders schwierig hat es sich in der Vergangenheit herausgestellt, politisch tragfähige Gründe für den Erlass einer Gebührenordnung zu benennen. Typischerweise werden Gebührenordnungen zum Schutz von Endverbrauchern eingeführt, nicht zum Schutz der Anbieter.
Für eine Honorarordnung lassen sich einige Gründe anführen, z. B. Rechtssicherheit, Vermeidung einer Subventionierung der Prüfung durch Beratung, Wettbewerb über die Qualität und nicht über den Preis etc. Es gibt aber auch eine Reihe offener Fragen: Die Diskussion dieser Fragen hat den IDW Verwaltungsrat im Jahre 2002 dazu veranlasst, die Forderung nach Erlass einer Gebührenordnung nicht weiter zu verfolgen. Auch in den nachfolgenden Beratungen hat er bis heute an seiner Auffassung festgehalten. Ob diese weiter Bestand haben soll, wollen wir mit Ihnen diskutieren: Wer legt die Honorarsätze fest und auf welchem Niveau und für welchen Zeitraum? Gibt es eine Öffnungsklausel? Bestehen Umgehungsmöglichkeiten?“
Fazit: Wenn der Berufsstand wirklich eine Honorarordnung haben möchte (deren Ermächtigung in der WPO in 2007 vom Gesetzgeber gestrichen wurde; siehe oben a)), dann muss man politisch den Nachweis führen und viel Überzeugungsarbeit leisten, dass man als Anbieter (der Schutz einer Honorarordnung geht normal in Richtung Verbraucher) wirklich eine solche braucht. Der bessere Weg wäre, man könnte es schaffen, den „Wert der Abschlussprüfung“ wieder zu erhöhen, so dass man am Markt den angemessenen Preis verdienen kann (⇒ Erhöhung des Prüferhonorars aufgrund eines Mehrwerts).
c) Aktuelle Auffassung der WPK
In der Börsenzeitung vom 09.04.2010, S. 9 („Prüferaufsicht sieht Preiskämpfe der Branche mit Gelassenheit“) steht Folgendes (Zitat):
„Die Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer sieht die Qualität der Abschlussprüfung durch die Preiskämpfe in der Branche nicht gefährdet. Nach Einschätzung von Norbert Pfitzer, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), läuft der Wettbewerb nach wie vor eher über die Qualität als über den Preis. Das Vertrauen in die Zunft soll mit höherer Transparenz gestärkt werden.
Pfitzer hält es "für übertrieben", Abschlussprüfern Dumpingpreise vorzuwerfen. Nur über den Preis verliert ein Prüfer nach seiner Einschätzung "eher weniger Aufträge". Es könne immer mal vorkommen, "dass sich ein Prüfer verkalkuliert", sagte Pfitzer zu Klagen aus dem Berufsstand, wonach in der Abschlussprüfung mit immer härteren Bandagen gekämpft wird. Aus Sicht der WPK werden die Mandanten, die ihren Abschlussprüfer wechseln, eher von Corporate-Governance-Überlegungen geleitet als vom Preis. ...“
11. BStBK / WPK: Fragen aus der beruflichen Praxis zu den Grundsätzen der BStBK für die Erstellung von JA und Antworten dazu (Teil 1 => Doppelbänder WP / StB)
Quellen: BStBK Rdschr. Nr. 104/2011 vom 06.04.2011; StBK Berlin Newsletter Nr. 14/2011 vom 11.04.2011; vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 28 vom 01.04.2010 (TOP 8 und 9).
Die Berufsangehörigen, die derzeit mit der Erstellung des JA 2010 befasst sind, haben einige Fragen aufgeworfen. Die BStBK hat hierzu einen Fragen-Antworten-Katalog entwickelt, der auf die wiederholt gestellten Fragen eingeht. Der Katalog ist nicht abschließend und wird bei Bedarf aktualisiert. Im ersten Katalog waren 15 Fragen. Heute bringen wir zunächst die Fragen, die sich auch auf die Doppelqualifikation WP und StB beziehen (Zitate):
- Frage 4: Verwendung eines Rundstempels durch doppelt qualifizierte Kammermitglieder
„Kann ein Steuerberater / Wirtschaftsprüfer einen Steuerberater-Rundstempel bei der Jahresabschlusserstellung verwenden?
Grundsätzlich ist der Steuerberater an das Berufsrecht der Steuerberater, der Wirtschaftsprüfer an das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gebunden. Liegt eine Doppelqualifikation vor, sind somit die Berufsrechte beider Berufe zu beachten, im Zweifel gilt das strengere Recht.
Im Hinblick auf die Verwendung eines Steuerberater-Rundstempels vertritt die Wirtschaftsprüferkammer folgenden Standpunkt:
„Auch bei der Anwendung der BStBK-Verlautbarung ist ein WP / vBP selbstverständlich nicht von den sich aus der WPO und der BS WP / vBP ergebenden Regelungen und Berufspflichten befreit. Dies gilt für die Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung ebenso wie etwa ein WP / StB auch bei Heranziehung der BStBK-Verlautbarung die Bescheinigung als „Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers“ zu bezeichnen, diese auch als Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen und die Verwendung eines Steuerberaterrundstempels zu unterlassen hat.“
Die WPK stützt sich dabei auf die Regelungen in §§ 48, 57 Abs. 4 der WPO und § 18 der Berufssatzung. Danach ist Wirtschaftsprüfern die Verwendung eines siegelimitierenden Rundstempels versagt.
Die Bundessteuerberaterkammer vertritt jedoch die Auffassung, dass der Rundstempel der Steuerberater nicht siegelimitierend ist. Hier handelt es sich um eine Frage des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer. Berufsangehörige mit der Doppelqualifikation Steuerberater / Wirtschaftsprüfer sollten auf die Verwendung eines Rundstempels verzichten.“
- Frage 5: Erstellung des JA in der Einzelpraxis eines StB / WP
„Wie lautet die Überschrift der Bescheinigung, wenn ein Berufsangehöriger mit Doppelqualifikation in Einzelpraxis einen handelsrechtlichen Jahresabschluss unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer erstellt? Können / müssen bei der Unterschrift beide Berufsbezeichnungen geführt werden?
Nach § 43 StBerG haben Berufsangehörige im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen. Gleiches gilt für Wirtschaftsprüfer gemäß § 18 Abs. 1 WPO. Der Berufsangehörige muss als Steuerberater / Wirtschaftsprüfer unterschreiben. Wird in der Überschrift die Berufsbezeichnung aufgenommen - was aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer nicht zwingend ist -, sollten ebenfalls beide Berufsbezeichnungen erwähnt werden.“
- Frage 6: Erstellung eines handelsrechtlichen JA durch eine WP-/ StB Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft / Partnerschaftsgesellschaft / Sozietät
„Auftragnehmer ist eine o. g. Gesellschaft, die die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer beachtet, bei der Unterzeichnung soll eine Doppelzeichnung durch einen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater und einen Steuerberater erfolgen. Wie lautet die Überschrift der Bescheinigung? Welche Berufsbezeichnungen werden bei der Unterschrift durch die Berufsangehörigen geführt?
In der Praxis wird zum Teil lediglich die Überschrift „Bescheinigung“ gewählt, da sich z. B. auch aus dem Erstellungsbericht der Auftragnehmer ergibt. Sofern es ausnahmsweise keinen Bericht gibt, sollte in der Überschrift der Bescheinigung der Auftragnehmer benannt werden, so dass damit auch die vertretenen beruflichen Qualifikationen erkennbar sind. Die Bescheinigung kann von einem Steuerberater gemeinsam mit einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer unterschrieben werden.“
- Frage 12: Kann ein StB in einer WP- / StB-Sozietät den IDW S7 verwenden?
„Grundsätzlich kann der Steuerberater in einer Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Sozietät auch den IDW S 7 verwenden. Sofern allerdings die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer strengere Anforderungen vorsieht (vgl. Tz. 67 zur Kündigung des Erstellungsauftrages), sind diese zu beachten.“
- Frage 15: Wie erfolgt die Berichterstattung wenn eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz oder nur eine Steuerbilanz erstellt werden?
„Grundsätzlich gilt die Verlautbarung für die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch den Steuerberater. Die Verlautbarung regelt die Anforderungen an die Jahresabschlusserstellung und erläutert den Verantwortungsbereich des Steuerberaters. Die Verlautbarung gilt sinngemäß bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Die Bescheinigung ist dann entsprechend anzupassen.
Erstellt der Steuerberater für seinen Mandanten eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz, so sollte mit dem Mandanten vorab vereinbart werden, wie die Berichterstattung zu erfolgen hat. Ein Erstellungsbericht auch zur Steuerbilanz kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn wesentliche Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind und somit Abweichungen zur Handelsbilanz nachvollzogen werden können. Rückfragen des Finanzamtes könnten damit ggf. vermieden werden.
Im Hinblick auf die Bescheinigungen sollte ebenfalls zuvor mit dem Mandanten geklärt werden, wem der Jahresabschluss im weiteren Geschäftsverkehr vorgelegt wird und welche Anforderungen gestellt werden. Für die Steuerbilanz (gem. § 5 EStG) ist eine isolierte Bescheinigung nicht vorgesehen. Es dürfte deshalb zweckmäßig sein, in der Steuerbilanz oder im Erstellungsbericht zur Steuerbilanz auf die für die Handelsbilanz erteilte Bescheinigung hinzuweisen.
Erstellt der Steuerberater auftragsgemäß nur eine Steuerbilanz, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses besteht.“
12.IDW / BStBK: Hinweise für die Tätigkeit des WP bzw. StB als Schiedsgutachter bzw. Sachverständiger
a) Grundsätze für die Benennung von (Schieds-) Gutachtern durch das IDW
Quellen: FN 7/2010, S. 323; www.idw.de / news exklusiv vom 07.06.2010 (Download als PDF).
- IDW hat Grundsätze für die Bennennung von (Schieds-) Gutachtern durch das IDW entwickelt (Stand: 07.06.2010).
- Klarstellung, dass sich die Einbeziehung des IDW auf die Benennung eines Schiedsgutachters beschränkt. IDW äußert sich nicht zu Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Parteivereinbarung bzw. Benennung entstehen.
-
Die Grundsätze befassen sich mit dem Verfahren der Benennung eines Gutachters und den rechtlichen Grundlageneines Schiedsgutachtens. Im Einzelnen:
1. Sinn und Zweck eines Schiedsgutachtens
2. Rechtliche Grundlagen eines Schiedsgutachtens
3. Auswahlverfahren und Benennung eines Schiedsgutachters durch Dritte
4. Benennung eines Schiedsgutachters durch das IDW4.1. Antrag auf Benennung
4.2. Vertraulichkeit
4.3. Zuständigkeit für die Benennung
4.4. Neutralität der Auswahl
4.5. Auswahlkriterien
4.6. Gesamtbetrachtung und Gleichverteilung bei der Benennung
4.7. Festlegung eines Schiedsgutachters5. Kosten
b) Hinweise der BStBK für die Tätigkeit des StB als Sachverständiger
Quellen: Pressemitteilung der BStBK Nr. 001/2011; www.bstbk.de; WPg 5/2011, S. 197.
Die BStBK hat am 24.01.2011 die o. g. Hinweise veröffentlicht. Dadurch soll Steuerberatern der Ausbau ihrer bestehenden Leistungsangebote erleichtert werden. Die Tätigkeit des Sachverständigen zeigt dem Steuerberater drei Optionen auf:
1. die des gerichtlich bestellten Sachverständigen,
2. die des von der Staatsanwaltschaft bzw. von Behörden bestellten Sachverständigen,
3. die des privatrechtlichen Sachverständigen.
Der StB kann - abhängig vom jeweiligen Auftrag bzw. Beweisbeschluss - in seinem gesamten Aufgabenspektrum gutachterlich tätig werden. Neben den „Allgemeinen Hinweisen für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ umfasst die Reihe bereits 15 Tätigkeitsgebiete. Damit rückt die BStBK den zunehmend für die Mandanten an Bedeutung gewinnenden und nachgefragten Bereich der vereinbaren Tätigkeiten in den Fokus der Berufsangehörigen.
Die Hinweise sind unter www.bstbk.de in der Rubrik „Downloads/Berufsrechtliches Handbuch“ veröffentlicht und wurden als Ergänzungslieferung in das Berufsrechtliche Handbuch der BStBK eingestellt (dort als Punkt 5.2.16 im berufsfachlichen Teil).
13. IDW: Neues aus der Facharbeit, insbes. zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS HFA 7 n.F. und IDW ERS HFA 18 n.F.)
a) IDW ERS HFA 7 n.F.: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften
Quellen: FN-IDW 5/2011, S. 308 ff.; WPg 9/2011, S. 395; WPg Supplement 2/2011; IDW News exklusiv vom 15.03.2011.
Der HFA verabschiedete in seiner 223. Sitzung am 11.03.2011 die Neufassung des IDW ERS HFA 7 n.F. Es besteht bis zum 30.09.2011 die Möglichkeit zur Stellungnahme an das IDW.
Der bisherige IDW RS HFA 7 (Stand: 27.06.2008) musste an das BilMoG angepasst werden. Der Entwurf der Neufassung passt die Darstellung zur Konzernrechnungslegungspflicht bei Personenhandelsgesellschaften (PersG) i.S.d. § 264a HGB an den neuen § 290 HGB (i.d.F. des BilMoG) an und enthält jetzt einen neuen Abschnitt zur Bilanzierung latenter Steuern. Darin wird erläutert, welche Besonderheiten für PersG, die pflichtgemäß oder freiwillig § 274 HGB anwenden, bei der Bilanzierung latenter Steuern gelten. Ferner wird dargestellt, inwieweit andere Personenhandelsgesellschaften Rückstellungen für passive latente Steuern bilden müssen. Schließlich enthält der Entwurf Hinweise zur Anhang-Angabepflicht nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB und der damit einhergehenden Frage nach dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der persönl. Haftung eines Kommanditisten (§ 172 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 268 Abs. 8 HGB).
Der IDW ERS HFA 7 n.F. ist wie folgt gegliedert:
1. Vorbemerkungen
2. Voraussetzungen für die verpflichtende Anwendung der ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 330 HGB
2.1. Beurteilungszeitpunkt für die Stellung einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter
2.2. Befreiung von der verpflichtenden Anwendung der ergänzenden Vorschriften durch Einbeziehung in einen Konzernabschluss (§ 264b HGB)
3. Zum Inhalt des Jahresabschlusses von Personenhandelsgesellschaften
3.1. Zum Inhalt der Bilanz
3.2. Zum Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
3.3. Zum Inhalt der Anhangs
4. Zur Gliederung des Jahresabschlusses von Personenhandelsgesellschaften
4.1. Grundsätzliche Gliederungsforderungen
4.2. Zur Gliederung der Bilanz4.2.1. Ausweis des Eigenkapitals und des Ergebnisses
4.2.2. Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern4.3. Zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechung
5. Bilanzierung bei Abfindung ausscheidender Gesellschaften durch die Personenhandelsgesellschaft
6. Zur Konzernrechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB
6.1. Anwendung des § 264c HGB auf den Konzernabschluss von Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB
6.2. Das Mutterunternehmen der Personenhandelsgesellschaft i.S.d. § 264a HGB
b) IDW ERS HFA 18 n.F.: Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen JA
Quellen: FN-IDW 5/2011, S. 319 ff.; WPg 9/2011, S. 395; WPg Supplement 2/2011; IDW News exklusiv vom 17.03.2011.
Der HFA verabschiedete am 11.03.2011 die Neufassung des IDW ERS HFA 18 n.F. Es besteht bis zum 30.09.2011 die Möglichkeit zur Stellungnahme an das IDW.
Der bisherige IDW RS HFA 18 (Stand: 06.09.2066) wurde aufgrund des BilMoG
überarbeitet. Das BilMoG bewirkte bei den latenten Steuern die Ablösung des timing-Konzepts durch das temporary-Konzept, daher sind hier nunmehr auch sog. quasi-permanente Differenzen zu berücksichtigen.
Mithin sind grundsätzlich auch auf Ebene eines bilanzierenden Gesellschafters einer PersG latente Steuern zu berücksichtigen, die auf einer Differenz zwischen dem handelsrechtlichen Wertansatz der Beteiligung und dem steuerlichen Kapitalkonto des Gesellschafters bei der PersG bestehen. Daher wurden hier die Ausführungen zum Thema "Latente Steuern" gänzlich neu abgefasst.
Der IDW ERS HFA 18 n.F. ist wie folgt gegliedert:
1. Vorbemerkungen
2. Ausweis
3. Zugangsbewertung
4. Vereinnahmung von Gewinnanteilen
4.1. Gesetzliche Regelung
4.2. Gewinnverwendung durch die Gesellschafterversammlung
5. Kapitalrückzahlungen und andere ergebnisneutrale Ausschüttungen der Gesellschaft
6. Abschreibungen auf den Beteiligungsbuchwert und Wertaufholungen
7. Konsequenzen im Jahresabschluss des Gesellschafters aus der möglichen Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
8. Latente Steuern
Die Themen a) und b) werden in der Veranstaltungsreihe „WP aktuell 2/2011“ vertieft (vgl. unten TOP 20).
c) IDW ERS HFA 41: Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss
Der HFA hat am 04.04.2011 den Entwurf des IDW RS HFA 41 verabschiedet. Nach der endgültigen Verabschiedung soll dadurch die bisherige IDW Stellungnahme HFA 1/1996 („Zweifelsfragen beim Formwechsel“) ersetzt und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Wegen Einzelheiten vgl. FN-IDW 6/2011 und WPg Supplement 2/2011. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme an das IDW bis zum 30.12.2011 („Prosit Neujahr!“).
d) Neue IDW Prüfungsstandards
(1) IDW PS 970: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Der HFA hat am 11.03.2011 den neu gefassten IDW PS 970 verabschiedet. Wegen Einzelheiten vgl. FN-IDW 4/2011, S. 177 ff.; WPg 8/2011, S. 341; WPg Supplement 2/2011.
(2) IDW PS 980: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen
Der HFA hat am 11.03.2011 den IDW PS 980 verabschiedet. Wegen der mit der Nichteinhaltung von Regeln im Unternehmen verbundenen Haftungsrisiken führen Unternehmen zunehmend sog. Compliance Management Systeme (CMS) ein, um die Einhaltung der Regeln organisatorisch sicherzustellen und Risiken für wesentliche Regelverstöße präventiv zu begegnen. Außerdem werden WP’s vermehrt damit beauftragt, einzelnen Teilbereiche des eingerichteten CMS zu beurteilen. Wegen Einzelheiten vgl. FN-IDW 4/2011, S. 203 ff.; WPg 9/2011, S. 393; WPg Supplement 2/2011.
e) Neue IDW Prüfungshinweise
Quellen: FN-IDW 4/2011, S. 232 ff.; WPg 8/2011, S. 341; WPg Supplement 2/2011; IDW News exklusiv vom 16.03.2011.
Der HFA hat am 11.03.2011 folgende IDW Prüfungshinweise gebilligt:
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IDW PH |
Inhalt |
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9.400.2 |
Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresbericht eines Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 5 Investmentgesetz |
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9.400.7 |
Vermerk des Abschlussprüfers zum Auflösungsbericht eines Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 6 Investmentgesetz |
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9.400.12 |
Vermerk des Abschlussprüfers zum Zwischenbericht eines Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 6 Investmentgesetz |
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9.400.13 |
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 110a Abs. 2 Investmentgesetz |
f) Aufhebung von IDW Stellungnahmen (SABI)
Der HFA hat am 11.03.2011 folgende nicht mehr relevante Verlautbarungen des Sonderausschusses Bilanzrichtlinien-Gesetz (= SABI) aufgehoben:
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1/1986 |
Zur erstmaligen Anwendung der Vorschriften über die Pflichtprüfung nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz und zum Wortlaut des Bestätigungsvermerks bei freiwilligen Abschlussprüfungen |
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2/1986 |
Zum Übergang der Rechnungslegung auf das neue Recht |
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3/1987 |
Übergangsvorschriften zur Konzernrechnungslegung nach neuem Recht |
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1/1988 |
Zur Aufstellungspflicht für einen Konzernabschluß und zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises |
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2/1988 |
Behandlung des Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung |
14. IAS 24 / IDW RS HFA 33: Der neue Begriff der „nahe stehenden Unternehmen und Personen“
Quelle: IDW RS HFA 33 (Anlagen 1 und 2), FN-IDW 11/2010, S. 482 ff.
Im Hinblick auf die neue Anhangangabe nach § 285 Nr. 21 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB i.d.F. des BilMoG zu den nicht marktüblichen Geschäften mit nahe stehenden Personen stellt sich nunmehr die Frage, was unter einem nahe stehenden Unternehmen / Person genau zu verstehen ist.
In der o. g. HGB-Vorschrift steht dazu nichts. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (BilMoG) steht dazu Folgendes (vgl. Ernst / Naumann, Das neue Bilanzrecht, Düsseldorf 2009, S. 183):
„Gemäß Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7b der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie ist der Begriff „nahe stehende Unternehmen und Personen“ im Sinn der gemäß der IAS-Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards - also gegenwärtig im Sinn von IAS 24 - zu verstehen.
In die gleiche Richtung geht auch Erwägungsgrund 7 der Abänderungsrichtlinie. Dort heißt es, die Definition im Sinn der im Wege der IAS-Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards soll auch auf die Bilanzrichtlinie und die Konzernbilanzrichtlinie Anwendung finden.“
Das IDW hat zu der Anhangangabe den IDW RS HFA 33 herausgegeben (Stand: 09.09.2010). Dort werden in Tz. 8 nahe stehende Unternehmen und Personen wie folgt definiert:
„Der Begriff „nahe stehende Unternehmen und Personen“ ist i.S.d. zum jeweiligen Abschlussstichtag geltenden, d. h. in EU-Recht übernommenen und in Kraft getretenen IAS 24 zu verstehen. Maßgeblich sind somit die in IAS 24.9 ff. enthaltenen Definitionen dieses Begriffs, welche in den Anlagen 1 und 2 dieser IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung wiedergegeben sind.
Anlage 1 enthält die Definitionen des IAS 24 in der Fassung, die bei der Aufstellung von Abschlüssen für Geschäftsjahre zu beachten ist, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Sofern die in Anlage 1 enthaltenen Definitionen nicht freiwillig vorzeitig angewandt werden (IAS 24.28), gelten in Bezug auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2011 beginnen, die in Anlage 2 wiedergegebenen Regelungen. ...“
Legt man den neuen IAS 24.9 (für GJ ab 2011) zugrunde, so gilt für die Definition der nahe stehenden Unternehmen und Personen Folgendes:
- Eine Personoder ein naher Familienangehöriger dieser Person steht einem berichtenden Unternehmen nahe, wenn sie / er
- das berichtende Unternehmen beherrscht oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist
- maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat oder
- im Management des berichtenden Unternehmens oder eines Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens eine Schlüsselposition bekleidet
- Ein Unternehmensteht einem berichtenden Unternehmen nahe, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Das Unternehmen und das berichtende Unternehmen gehören derselben Unternehmensgruppe an (was bedeutet, dass alle Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwestergesellschaften einander nahe stehen)
- Eines der beiden Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen (oder ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen eines Unternehmens einer Gruppe, der auch das andere Unternehmen angehört)
- Beide Unternehmen sind Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten
- Eines der beiden Unternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen eines dritten Unternehmens und das andere ist assoziiertes Unternehmen dieses dritten Unternehmens
- Das Unternehmen ist ein Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer entweder des berichtenden Unternehmens oder eines dem berichtenden Unternehmen nahe stehenden Unternehmens. Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen selbst um einen solchen Plan, sind auch die in diesem Plan einzahlenden Arbeitgeber als dem berichtenden Unternehmen nahe stehend zu betrachten
- Das Unternehmen wird von einer unter Buchst. a genannten Person beherrscht oder steht unter gemeinschaftlicher Führung an der eine unter Buchst. a genannte Person beteiligt ist
- Eine unter Buchst. a 1. Strich genannte Person hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen oder bekleidet im Management des Unternehmens (oder eines Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition
- Nahe Familienangehörigeeiner Person sind Familienmitglieder, von denen angenommen werden kann, dass sie bei ihren Transaktionen mit dem Unternehmen auf die Person Einfluss nehmen oder von ihr beeinflusst werden können. Dazu gehören
- Kinder und Ehegatte oder Lebenspartner dieser Person
- Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners dieser Person
- abhängige Angehörige dieser Person oder des Ehegatten oder Lebenspartners dieser Person
- Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen sind Personen, die direkt oder indirekt für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens zuständig und verantwortlich, sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ein
- Einer öffentlichen Stelle nahe stehende Unternehmen sind Unternehmen, die von einer öffentl. Stelle (z. B. Reg.behörden, hoheitl. Institutionen) beherrscht werden oder unter gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichen Einfluss einer öffentl. Stelle stehen
- Bei der Betrachtung aller möglichen Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen wird auf den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung und nicht allein auf die rechtliche Gestaltung abgestellt
15. Elektronischer Bundesanzeiger: Häufige Fehler bei der Offenlegung von JA und Angabe des Datums der Feststellung des JA
a) Was wird bei der Offenlegung immer wieder falsch gemacht?
Quelle: WPK Magazin 1/2011, S. 29 f.
Die seit Anfang 2007 eingeführte Offenlegung der JA im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt in zahlreichen Fällen nicht ordnungsgemäß. Nach der WPK (s.o.) treten die häufigsten Fehler in folgenden Bereichen auf:
1) Beurteilung der Offenlegungspflicht
Das hier Fehler zu tage treten, liegt auch an der Zuständigkeit für die Überprüfung der Offenlegung durch das Bundesamt für Justiz (BfJ), das von Amts wegen zur Einleitung eines Verfahrens wegen unterlassener oder unzulänglicher Offenlegung verpflichtet ist. Wird die Offenlegungspflicht falsch beurteilt, dann wird das jetzt eher - als früher - festgestellt und mit einem Ordnungsgeld belegt.
Beispiele:
- Eine eingetragene KapG übt keine Geschäftstätigkeit aus.
- Eine KapG befindet sich in Liquidation.
- Mandanten verweigern die Publizität.
2) Elektronische Einreichung nur des JA ohne die erforderlichen Anlagen
3) Technische Probleme bei der Übersendung der Daten und Fristeinhaltung
Die Unterlagen müssen zur Fristeinhaltung spätestens 12 Monate, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen bereits spätestens 4 Monate nach Ende des abgelaufenen Geschäftsjahrs eingereicht sein. Probleme können sich hier z. B. bei abweichendem Geschäftsjahr oder bei Unternehmen in Liquidation ergeben.
Bei Nichteinhaltung der Frist wird das BfJ ein Ordnungsgeld von zunächst 2.500 € androhen und gewährt eine Nachfrist von 6 Wochen, in der die Offenlegung zur Abwendung des Ordnungsgeldes noch erfolgen kann (§ 335 Abs. 3 HGB). Zu berücksichtigen ist hier, dass ein Einspruch gegen die Androhung keine aufschiebende Wirkung hat, und daher trotzdem das Ordnungsgeld festgesetzt wird.
4) Problem des richtigen Adressaten
Zu berücksichtigen ist, dass der Einspruch beim Bundesamt für Justiz einzulegen ist, während die Offenlegung stets beim Bundesanzeiger zu erfolgen hat. Hier gibt es in der Praxis durchaus Verwechslungen.
Ein Problem kann auch darin liegen, dass der Berufsangehörige (WP / StB) die Offenlegung des JA vorbereitet, dieser aber nichts von einer evtl. Androhung des Ordnungsgeldes gegenüber dem Mandanten weiß und dann die Offenlegung zu spät kommt.
Das Ordnungsgeld steigt stufenweise von zunächst 2.500 € über 5.000 € und 7.500 € auf max. 25.000 € an. Hier kann es also zu hohen Schadensersatzforderungen gegenüber WP / StB kommen!!
b) Muss man das Datum der Feststellung des JA bei der Offenlegung mit angeben?
Quellen: Newsletter des E-Bundesanzeigers vom 07.12.2010; BStBK Rundschreiben 005/2011 vom 05.01.2011 und 024/2011 vom 26.01.2011; StBK-Mitteilungen I/2011, S. 5.
In § 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 HGB steht Folgendes:
„Ist der Abschluss festgestellt oder gebilligt worden, so ist das Datum der Feststellung oder Billigung anzugeben“.
Der Bundesanzeiger (s.o.) hat in seinem Newsletter vom 07.12.2010 darauf hingewiesen, dass bei der Offenlegung des JA nach der o. g. Vorschrift in dem zu veröffentlichenden JA - unabhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB - grds. das Datum der Feststellung bzw. Billigung des JA anzugeben sei. Andernfalls könne vom Bundesamt für Justiz (BfJ) aufgrund inhaltlicher Mängel ein Bußgeld verhängt werden, was in Einzelfällen bereits erfolgt sei.
Die BStBK (s.o.) teilt diese Auffassung nicht. Nach Ansicht der BStBK ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 HGB, dass die Angabe des Datums bei der Offenlegung nur gemacht werden kann und muss, wenn der JA zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt ist. Wird der JA zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Offenlegung vor der Feststellung offen gelegt, so ist darauf bei der Offenlegung hinzuweisen.
Die BStBK hat sich daher mit Schreiben vom 04.01.2011 an das BfJ gewandt und um Mitteilung der dortigen Rechtsauffassung gebeten. Mit Schreiben vom 17.01.2011 hat das BfJ geantwortet und darauf hingewiesen, in welchen Fällen mögliche Bußgeldverfahren nach § 334 HGB in Betracht kommen. Das BfJ bestätigt insofern die Rechtsauffassung der BStBK, als dass es eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen annimmt, in denen das Datum der Feststellung des JA nicht angegeben wird, obwohl der JA bereits festgestellt worden ist.
Darüber hinaus wird es als verpflichtend angesehen, bei der Offenlegung darauf hinzuweisen, dass der JA noch nicht festgestellt worden ist. Auch darin wird eine Pflichtangabe gesehen, deren Fehlen eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Diese Auffassung entspricht insoweit der gesetzlichen Regelung.
Zu der Auffassung des Bundesanzeigers, dass das Datum der Feststellung grundsätzlich bei der Offenlegung anzugeben sei, äußert sich das BfJ allerdings nicht.
16. Was hat der Gesetzgeber mit Steuersündern und Steuerhinterziehern vor? => Die Neuregelung der Selbstanzeige - Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist verabschiedet!
Quellen:
- Merkblatt des DWS-Verlags: Die Neuregelung der steuerlichen Selbstanzeige
- Bundessteuerberaterkammer, Rdschr. 110/2011 vom 18.04.2011
- Pressemitteilung des BMF vom 06.04.2011 (⇒ www.bundesfinanzministerium.de); WPg 9/2011, S. 402.
- FTD vom 31.03.2011, S. 10: Schonfrist für Steuerhinterzieher - Milde Übergangsregelung für Selbstanzeiger / Verwirrung um Zeitpunkt des Inkrafttretens.
- FAZ vom 05.04.2011, S. 20: Selbstanzeige oder ungewisse Abgeltung.
- FAZ vom 22.03.2011, S. 12: Letzte Chance für Steuersünder.
- FAZ vom 18.03.2011, S. 16: Scharfes Vorgehen gegen Steuerhinterziehung.
- FAZ vom 02.03.2011, S. 21: Rätselraten um Selbstanzeige.
- Börsen-Zeitung vom 16.04.2011, S. 7: Bundesrat billigt neue Selbstanzeige.
- Börsen-Zeitung vom 18.03.2011, S. 6: Steuerhinterziehung in schweren Fällen teurer.
Warnung: Dem deutschen Fiskus liegen wieder 8 Datenträger (CD’s) mit gestohlenen Daten vor. Steuersünder mussten also schnell überlegen, ob sie nicht doch noch schnell eine Selbstanzeige beim FA einreichen.
Ausgelöst durch diese Vorfälle und aufgrund der verschärften BGH-Rechtsprechung zu Selbstanzeigen (BGH-Urteil vom 20.05.2010) sollte eine Änderung des § 371 AO zur Selbstanzeige kommen. Es gab hierzu zahlreiche Beratungen im Bundestag und Bundesrat. Nun hat der Bundestag am 17.03.2011 ein „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen.
Der Inhalt der Neuregelung lässt sich wie folgt skizzieren (vgl. Pressemitteilung des BMF vom 06.04.2011):
- Am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige soll jetzt doch grds. festgehalten werden.
- Es besteht nach wie vor das Ziel, bisher verheimlichte Steuerquellen zu erschließen und dem Steuerpflichtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu erleichtern.
- Die Steuerehrlichkeit soll aber nur dann honoriert werden (Straffreiheit), wenn die Selbstanzeige freiwillig, vollständig und richtig erstattet wird.
- Teilselbstanzeigen sind nicht mehr zulässig: Für eine wirksame Selbstanzeige ist es erforderlich, dass gegenüber dem FA zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (z. B. ESt) in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Die strafbefreiende Wirkung tritt dann für die verkürzte Steuer (hier ESt) ein. Wenn es daneben noch Probleme z. B. bei der USt gibt, kann es für die hinterzogene ESt Straffreiheit bedeuten, da sich die Selbstanzeige auf die jeweils betroffene Steuerart bezieht.
- Ausschluss der Straffreiheit wird vorverlagert: Der Ausschluss der Straffreiheit knüpft nicht mehr - wie bisher - an das Erscheinen des Steuerprüfers, sondern bereits an die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (die Absendung der Prüfungsanordnung wird aktenkundig und soll derzeitige Auslegungsprobleme beheben).
- 50.000 Euro-Grenze wird eingeführt: Straffreiheit tritt künftig nicht mehr ein, wenn die verkürzte Steuer oder der Steuervorteil 50.000 € je Tat (z. B. ESt und USt) übersteigt.
Ist der Betrag höher, dann wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat nur abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer best. Frist die hinterzogenen Steuern entrichtet und einen weiteren Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen Steuern zugunsten der Staatskasse einzahlt (§ 398a AO n.F.). Der pauschale Aufschlag stellt keine Verzinsung dar, er ist also unabhängig vom Zeitraum zwischen Tat und Selbstanzeige. Da der Zuschlag freiwillig erfolgt, können daneben noch Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen festgesetzt werden. - Was passiert im Übergangszeitraum? Bei Selbstanzeigen, die noch bis zur Verkündung des Gesetzes bei dem zuständigen FA eingegangen sind, gilt § 371 AO noch in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass im Umfang der gegenüber dem FA berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben die (bisherige) Straffreiheit eintritt.
- Gestufte Selbstanzeige: Im Unterschied zur Teilselbstanzeige soll dieses Vorgehen nach wie vor möglich sein. Bei einer gestuften Selbstanzeige wird die Meldung zunächst dem Grunde nach abgegeben, danach wird eine großzügige Schätzung vorgenommen und mit der Ankündigung verbunden, konkrete Angaben unverzüglich nachzureichen und zu präzisieren. Das ist vor allem sinnvoll, wenn es zeitlich knapp wird (z. B. wenn die Beträge noch nicht vollständig bekannt sind, da die Auslandsbank die benötigten Belege / Erträgnisaufstellungen nicht zeitnah übermitteln kann). Dem FA müssen sämtliche für eine Schätzung notwendigen Grundlagen mitgeteilt werden. Genügen die Angaben den Anforderungen nicht, liegt keine wirksame, sondern nur die Ankündigung einer Selbstanzeige vor.
Empfehlung: Damit man auf der sicheren Seite ist, sollte die Schätzung zugunsten des FA großzügig ausfallen, da sonst die strafbefreiende Wirkung der Meldung und der Nachmeldung entfallen kann.
Fazit: Rechtssicherheit gibt es aber trotzdem nicht, denn die Übergangsregelung ist handwerklich misslungen - es gelten drei verschiedene Rechtslagen in kurzer Zeit (vgl. FTD vom 31.03.2011, S. 10):
(1) Bis zum Datum des Änderungsgesetzes gilt noch das „weiche“ Recht, das taktische Teilselbstanzeigen ermöglicht. Das Datum des Änderungsgesetzes ist der Tag, an dem der Bundespräsident das Gesetz ausfertigt und unterschreibt.
(2) Zwischen diesem Tag und dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt dann das BGH-Urteil.
(3) Danach greift dann das neue Recht. Dieses geht noch leicht über das BGH-Urteil hinaus: Der Steuerhinterzieher muss nicht nur das Schwarzgeld in allen Ländern, sondern auch seine Vergehen in allen zurückliegenden Steuerjahren offenbaren.
Am 15.04.2011 wurde das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom Bundesrat genehmigt (vgl. WPg 9/2011, S. 402) und dann anschließend vom Bundespräsident unterzeichnet. Jetzt gilt’s!
17. BMF: Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers (des WP) => neues BMF-Schreiben vom 02.03.2011
Quellen: BMF-Schreiben vom 02.03.2011 (IV C6-S 2145/07/10002), www.bmf.de; BStBK Rundschreiben 071/2011 vom 09.03.2011; WPg 7/2011, S 327 ff.
Vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 28 vom 01.04.2011 (TOP 17) und Nr. 26 vom 01.12.2010 (TOP 17).
Mit Schreiben vom 02.03.2011 hat das BMF folgende Grundsätze zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach dem Jahressteuergesetz 2010 herausgegeben. Drei Varianten:
- Kein Abzug: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
- Voller Abzug: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG).
- Begrenzter Abzug: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250,00 € je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3, 1. Halbsatz EStG). Der Betrag von 1.250 € ist kein Pauschbetrag. Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann.
Die o. g. Grundsätze sind bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden und ersetzen die entspr. bisherigen BMF-Schreiben aus den Jahren 2004 und 2007.
Das neue BMF-Schreiben vom 02.03.2011 erläutert unter Zuhilfenahme zahlreicher Beispiele einzelne Problempunkte. Das Schreiben ist wie folgt gegliedert:
- Grundsatz
- Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
- Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- Betroffene Aufwendungen
- Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
- Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
- Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
- Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
- Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
- Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
- Besondere Aufzeichnungspflichten
- Zeitliche Anwendung
18. BMF: Nochmals das Hotel-Frühstück und die Lohnsteuer - zwei Vereinfachungen bei Reisekostenerstattungen an Arbeitsnehmer
Quellen: BMF-Schr. vom 05.03.2010 (IV D2 - S 721 / 07 / 10003, IV C-5 - S 2353 / 09 / 10008); FN-IDW 4/2010, S. 175 ff.; WPg 8/2010, S. 423 ff. Vgl. FARR-WP-Newsletter Nr. 23 vom 01.06.2010 (TOP 16) und Nr. 22 vom 01.04.2010 (TOP 17 b).
Wie Sie wissen unterliegen Hotel-Übernachtungen seit dem 01.01.2010 dem ermäßigten USt-Satz von 7 %. Darunter fallen nicht die Verpflegung (Frühstück, etc.) sowie Telefon-, Internet- und TV-Nutzung (hier USt-Satz 19 %). Der daraus resultierende Ausweis von zwei USt-Sätzen führte zu erheblichen lohnsteuerlichen Auswirkungen bei den Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Insbesondere entfiel die vorher häufige Praxis, nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück auszuweisen und damit die Kürzung der Reisekostenerstattung von
€ 4,80 (= 20 % der Verpflegungspauschale) zu ermöglichen.
Das BMF-Schreiben vom 05.03.2010 enthält pragmatische Lösungen bei der Erstattung von Reisekosten an den Arbeitnehmer. Zwei Varianten:
-
Variante 1 („Sammelposten“): Wird in der Hotelrechnung neben der Übernachtung ein Sammelposten für andere Leistungen einschl. Frühstück („Business-Package“ oder „Servicepauschale“), die 19 % USt unterliegen, ausgewiesen, dann darf der Arbeitgeber - wie früher - einen pauschalen Betrag von € 4,80 für das Frühstück vom Sammelposten abziehen. Den Rest des Sammelpostens darf er als Reisenebenkosten zusätzlich zu den Übernachtungskosten ersetzen. Das führt für den Arbeitnehmer zum gleichen Ergebnis wie vor der USt-Änderung.
-
Variante 2 („Sachbezugswert“): Sofern der Arbeitgeber vor Reiseantritt durch schriftliche Buchung „Ort und Zeitpunkt der Verpflegung“ bestimmt hat, kann der Sachbezugswert von € 1,57 von den erstattungsfähigen Kosten für die Hotelübernachtung (inkl. Frühstück) abgezogen und der restliche Betrag steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung ist nicht neu, wurde aber in der Vergangenheit aufgrund der aufwendigen Dokumentationsnachweise nur von wenigen Unternehmen genutzt.
Das BMF-Schreiben sieht hier eine Vereinfachungsregel vor. Der Arbeiternehmer darf selbst die Buchung von Übernachtung und Frühstück vornehmen, wenn diese in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag geregelt ist und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der von Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten vorgenommen wird (z. B. Hotellisten, vorgegebenen Hotelkategorien oder Preisrahmen).
Bsp.: In der Hotelrechnung ist ein Betrag von € 100,00 (inkl. 7% USt) für die Übernachtung und € 20,00 (inkl. 19% USt) für Frühstück ausgewiesen. Der Arbeitgeber darf die Übernachtungskosten inkl. Frühstück von € 120,00 steuerfrei erstatten. Daneben muss er entweder € 1,57 vom Nettolohn einbehalten oder den Betrag direkt von der Verpflegungspauschale abziehen. Er könnte jedoch auch den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezugswert von € 1,57 in der Gehaltsabrechnung berücksichtigen und daneben die Verpflegungspauschale in voller Höhe steuerfrei auszahlen.
TIPP: Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über die Reisekosten entweder generell für das Unternehmen oder mit den entsprechenden Mitarbeitern zu vereinbaren (auch gesondert für Gesellschafter-Geschäftsführer).
19. Trinken WP’s zu viel Kaffee oder ist Kaffee etwa doch gesund!? - der Kaffeepreis ist in 2011 explodiert!
Quellen: insurance 2011, S. 29; FAZ vom 05.05.2011, S. 19.
Kaffee als Medizin? Das ist ein neuer Gedanke.
Das Magazin „insurance“ (s.o.) berichtet über das kleine Kaffee-ABC: Viele Jahre stand Kaffee im Verdacht, Herzrasen zu verursachen und den Blutdruck zu erhöhen. Tatsächlich aber hat Kaffee eine ganze Reihe gesundheitsfördernder Eigenschaften und wird daher längst in Medizin und Kosmetik eingesetzt - gegen Cellulite, bei Parkinson, in der Haarpflege. Durch die in den Bohnen enthaltenen Antioxidantien kann Kaffee sogar das Risiko, an Brust- Nieren- oder einer bestimmten Hautkrebsart zu erkranken, senken.
Die anregende Wirkung beginnt zwanzig Minuten nach dem Genuss; nach eineinhalb Stunden liegt die höchste Konzentration im Blut vor. 800 Aromastoffe stecken in einer einzigen Bohne. Damit ist Kaffee das aromareichste Lebensmittel überhaupt.
Der Geschmack des Kaffee hängt auch von der jeweiligen Behandlungsmethode ab. Man unterscheidet Trocken- und Nassaufbereitung. Helle Röstungen geben den Bohnen einen säuerlichen Geschmack, dunkle sorgen für einen süß-bitteren.
Die am weitesten verbreiteten Kaffeesorten sind Robusta und Arabica. Arabica-Bohnen, die zumeist von Hand gepflückt und selektiert werden, haben einen Weltmarktanteil von 60 %, Robusta-Bohnen von mehr als 30 %. Deutlich teurer ist Blue-Mountain-Kaffee, der auf 1.000 bis 1.700 Metern Höhe in Jamaika angebaut wird.
Der teuerste Kaffee ist der „Kopi Luwak“. Der sog. „Katzenkaffee“ heißt so, weil die Bohnen erst durch den Verdauungstrakt des indonesischen Fleckenmusangs, einer Schleichkatzenart, wandern. Im Darm des Tieres werden sie fermentiert, eine Besonderheit, die dem „Kopi Luwak“ sein einzigartiges Aroma verleiht. Preis: 800 bis 1.000 US-Dollar pro Kilo, denn weltweit werden nur 200 bis 500 Kilo jährlich produziert.
Fazit: Deutsche lieben Kaffee in allen Varianten und sind damit nach den USA der größte Kaffeeimporteur der Welt. Durchschnittlich 2,8 Tassen Kaffee trinkt jeder Deutsche pro Tag. Hochgerechnet aufs Jahr bedeutet das einen Pro-Kopf-Verbrauch von rd. 7 Kilo Kaffee. Damit übertreffen wir zwar erstaunlicherweise die Italiener, sind aber längst nicht Weltmeister. Dieser Titel gebührt den Finnen, die es über das Jahr auf 12,5 Kilo Kaffee bringen.
Die FAZ (s.o.) berichtet, dass der Rohstoff für das Lieblingsgetränk der Deutschen so teuer ist wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr. Ein amerikanisches Pfund (= 450 g) Arabica-Kaffee wird im Juli 2011 über 3 USD kosten. Die explodierten Kaffeepreise haben nicht nur mit dem gesteigerten globalen Kaffeekonsum zu tun, sondern sind auch Folge der schwächeren Ernte in Brasilien. Deutschland importierte in 2009 insgesamt 17,5 Mio. Sack (á 60 kg) Rohkaffee, davon aus Brasilien 6,0 Mio. (ca. 1/3) und aus Vietnam 3,0 Mio. Sack.
Der dt. Kaffeeverbrauch lag lt. FAZ (s.o.) in 2009 bei insgesamt 423.600 Tonnen, davon Filterkaffee (329.000 t), Espresso (48.000 t), Pads (30.000 t) und löslicher Kaffee (16.000 t).
20. FARR-Fortbildung 2011 in Kooperation mit der IDW Akademie GmbH (die erfolgreiche Serie „WP aktuell 1/2011“ läuft noch bis 19.07.2011) sowie andere Fortbildungsangebote
a) Seminarreihe WP aktuell 1/2011 ⇒ bitte rechtzeitig anmelden!
Seit Ende 2009 tritt hier die IDW Akademie GmbH als Veranstalter auf. Herr Dr. Farr bleibt - wie bisher - Referent der Veranstaltungen. Bitte melden sie sich hierzu bei der IDW Akademie GmbH an (www.idw-akademie.de).
Der (durch das IDW reduzierte) Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt:
- Für IDW-Mitglieder: 220 € zzgl. USt, für beide Serien nur 400 € zzgl. USt
- Für Nichtmitglieder: 390 € zzgl. USt
Erweiterung des Seminarangebots ab 2011 auf 25 Seminarorte
Zur Information: Ab WP aktuell 1/2011 wird es - anstelle 19 - dann 25 Seminarorte geben. Neu hinzugekommen sind: Essen, Karlsruhe, Kassel, Frankfurt (Nr. 2), Hamburg (Nr. 2), Stuttgart (Nr. 2), München (Nr. 2); Wiesbaden entfällt.
WP aktuell 1/2011 (= Sommer) (25 Termine: jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr)
| 25.05.2011 | Frankfurt (Nr. 1) |
| 26.05.2011 | Stuttgart (Nr. 1) |
| 27.05.2011 | München (Nr. 1) |
| 30.05.2011 | Hannover |
| 31.05.2011 | Kassel |
| 01.06.2011 | Berlin |
| 06.06.2011 | Leipzig |
| 07.06.2001 | Düsseldorf |
| 08.06.2011 | Mannheim |
| 15.06.2011 | Hamburg (Nr. 1) |
| 16.06.2011 | Kiel |
| 21.06.2011 | Frankfurt (Nr. 2) |
| 22.06.2011 | Dortmund |
| 23.06.2011 | Bremen |
| 24.06.2011 | Hamburg (Nr. 2) |
| 27.06.2011 | Köln |
| 28.06.2011 | Essen |
| 04.07.2011 | München (Nr. 2) |
| 05.07.2011 | Nürnberg |
| 06.07.2011 | Würzburg |
| 07.07.2011 | Bielefeld |
| 14.07.2011 | Freiburg |
| 15.07.2011 | Karlsruhe |
| 18.07.2011 | Stuttgart (Nr. 2) |
| 19.07.2011 | Augsburg |
Die vorgesehenen Themen der Veranstaltungsreihe WP aktuell 1/2011 sind (Änderungen vorbehalten):

b) Weitere Seminarveranstaltungen in 2011 / 2012
Über die unter a) genannte Seminarreihe „WP aktuell“ hinaus hat die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH folgende Seminarveranstaltungen konzipiert. Vgl. dazu auch unseren Fortbildungsüberblick 2011 / 2012 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters. Für das Jahr 2011 ist Folgendes vorgesehen:
(1) Konzernabschlussprüfung nach BilMoG und ISA 600
Referentin: WP/StB Andrea Bruckner
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Normen und Gegenstand bei der Konzernabschlussprüfung (BilMoG und ISA)
- Risikoorientierter Prüfungsansatz bei der Konzernabschlussprüfung: Prüfungsrisiken, Teilbereichsprüfer, Wesentlichkeitsgrenze, Kommunikation mit anderen Abschlussprüfern, etc.
- Management der Konzernabschlussprüfung: Auftragsannahme, Prüfungsplanung, Group Audit Instructions, Prüfungsprogramm, Prüfungsbericht, Qualitätssicherung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 22.09.11 | Hamburg | 368 | 25.08.11 |
| 08.11.11 | Frankfurt-Flughafen | 369 | 11.10.11 |
| 24.11.11 | Köln | 370 | 27.10.11 |
| 02.12.11 | Stuttgart | 371 | 04.11.11 |
(2) IT-Prüfung „light“ - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den WP
- Begehung von Serverräumen und Datensicherung
- Berechtigungskonzeption und Virenschutz, etc.
- IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 28.10.11 | Stuttgart | 372 | 30.09.11 |
| 18.11.11 | Hamburg | 373 | 21.10.11 |
| 09.12.11 | Düsseldorf | 374 | 11.11.11 |
(3) Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung
Referent: WP/StB Dr. Michael Strickmann
Für Prüfungsassistenten (Berufsjahr 1 bis 3), jeweils Freitag / Sonnabend,
ermäßigte Preise (€ 720, ab 2.Teilnehmer € 650, jeweils zzgl. USt)
Zweitages-Seminar JAP I mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen und -methodik
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Vorprüfung)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 23./24.09.11 | Frankfurt / M. | 356 | 26.08.11 |
Zweitages-Seminar JAP II mit folgenden Themen:
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Hauptprüfung), Fallstudien
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 11./12.11.11 | Frankfurt / M. | 362 | 14.10.11 |
(4) IKS-Prüfung bei KMU (IDW PS 261) inkl. zahlreicher Fallstudien
Referenten: WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr und WP/StB Christian Hecht
Zweitages-Seminar mit folgenden Themen:
- Überblick über den risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261)
- IKS-Prüfung: Aufbau- und Funktionsprüfungen (Theorie und Praxis)
- Div. Fallstudien zu den Bereichen Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, etc
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 26./27.09.11 | Düsseldorf | 357 | 29.08.11 |
(5) Fortbildung für registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle sowie Schulung zur Neuregistrierung (von der WPK anerkannt)
Vgl. dazu oben TOP 3 c).
Impressum
Verantwortlich:
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
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