Newsletter : Archiv
1. Vorwort und „die moderne Diät für Wirtschaftsprüfer“
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir Ihnen unseren 15. WP-Newsletter. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit zusammengestellt haben.
Nochmaliger Hinweis: Wenn Sie eine Mandantenveranstaltung über das anstehende Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) abhalten möchten und hierfür einen Referenten benötigen, dann können Sie sich gerne an WP / StB Dr. Farr wenden, der solche Veranstaltungen bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt hat. Die Vortragsdauer kann individuell abgestimmt werden (von mind. 1 Std. bis ca. 6 Std.).
Hier wieder ein paar neue Witze zum Aufmuntern in den
schweren Zeiten (Finanzmarktkrise, Hochsaison, Grippewelle, Fastenzeit,
sonst noch was?):
Wissen Sie eigentlich, warum Frauen soviel
reden?
Es gibt da schon lange ein Dilemma: Frauen sagen zu den
Männern, Ihr hört ja gar nicht zu. Die Männer sagen darauf, aber Ihr redet
ja auch soviel.
Lösung (von Dr. med. Hirschhausen): Frauen sind einfach
viel schlauer als Männer. Männer gehen mit sich und ihrem Körper sehr viel
schlechter um als Frauen. Männer hören nicht auf die ersten Signale, sie
essen schlechter, trinken und rauchen mehr und sie leben einfach
riskanter. Insgesamt leben Männer durchschnittlich sieben Jahre
kürzer als Frauen.
Frauen wissen das. Wenn eine Frau einen „guten“ Mann gefunden hat,
versucht sie so in vorauseilendem Gehorsam alles noch loszuwerden, was sie
in ihren letzten sieben gemeinsamen Jahren noch sagen wollte, solange er
noch zuhört.
Fazit: Das Dilemma ist wohl ein Zeichen der Liebe der
Frauen.
Etwas für unsere religiösen
Berufskollegen
Vier katholische Mütter sitzen zusammen beim Kaffeekränzchen und sprechen
darüber, wie weit es ihre Söhne doch gebracht haben. Die erste Mutter
erzählt stolz: „Mein Sohn ist Priester, und wenn er hereinkommt, sagt
jeder ‚Ehrwürden’ zu ihm!“
Die zweite Mutter sagt stolz: „Mein Sohn ist Bischof, und wenn er einen
Raum betritt, sagen alle ‚Exzellenz’ zu ihm!“
Die dritte Mutter erklärt: „Nicht, dass ich euch alle klein machen will,
aber mein Sohn ist Kardinal, und wenn er ein Zimmer betritt, sagen alle
Menschen ‚Eminenz’ zu ihm!“
Die vierte Mutter nippt an ihrem Kaffee und sagt nichts. Die anderen
schauen sie fragend an. Dann flüstert sie: „Mein Sohn ist ein formidabler,
1,90 m großer muskulöser Stripper. Wenn er wohin kommt, rufen alle:
‚OH, MEIN GOTT!“
Das ist doch zum Kinderkriegen
Ein Junge und ein Mädchen werden geboren und fliegen mit dem Storch übers
Land an ihrem Bestimmungsort. Sagt der Junge: “Du, kommst du auch zur
Welt?“
Antwortet sie: „Na, glaubst du vielleicht, dass sie mich als Stewardess
mitgeschickt haben?“
Insbesondere für unsere Berliner WP’s
(von Dr. med. Hirschhausen)
Ein Berliner geht zum Telefonieren in ein altes Telefonhäuschen. Da steht
geschrieben: „Die zweite Münze bitte erst nach der ersten Münze
einwerfen“.
Der Berliner telefoniert. Danach schreibt er mit seinem Filzstift daneben
folgendes hin:
„Ich habe es andersherum probiert, da hat es auch funktioniert“.
Und noch ein paar schlaue Zitate zum
Geld
Geld
„Geld ist nichts. Aber viel Geld, das ist etwas anderes“ (George Bernard
Shaw)
Geld
„Geld ist nicht so wichtig. Darum ist es mir völlig egal, ob ich 70 oder
50 Millionen Dollar
besitze.“ (Arnold Schwarzenegger)
Freund
„Ein wahrer Freund ist jemand, der Dir Geld leiht und dann das Zeitliche
segnet.“
(Steve Martin)
Steuererklärung
„Bei der Steuererklärung merkt man, wie viel Geld man sparen würde, wenn
man keines
hätte.“ (Fernandel)
Provision
„Das Nettoeinkommen des Bürgers ist die Provision, die ihm der Staat für
die Erarbeitung seiner Steuern zubilligt.“ (Konrad Adenauer)
Die „moderne Diät“ für
Wirtschaftsprüfer
Da WP’s sehr häufig in Hotels übernachten müssen und deshalb oft auf die
gesunde Hausmannskost daheim verzichten müssen, wurde letztes Jahr eine
spezielle Diät für WP’s entwickelt.
Diät heißt also insbesondere Verzicht auf
Kalorien. Was sind eigentlich Kalorien?
Antwort: Kalorien sind winzige Tierchen, die sich nachts
heimlich in den Kleiderschrank schleichen, um die Kleidung enger zu
nähen.
Hier sind also die 10 neuesten Kalorienregeln für
WP’s:
1. Wenn Sie etwas essen und keiner sieht es, dann hat es keine
Kalorien.
2. Wenn man ein Cola-Light trinkt und dazu eine Tafel Schokolade isst,
dann werden die Kalorien in der Schokolade von der Cola-Light
vernichtet.
3. Wenn Sie mit Anderen zusammen essen, zählen nur die Kalorien, die Sie
mehr essen als die Anderen.
4. Essen, das zu medizinischen Zwecken eingenommen wird, z. B. heiße
Schokolade, Rotwein, Cognac zählt NIE.
5. Je mehr Sie diejenigen mästen, die täglich rund um Sie sind, desto
schlanker wirken Sie selbst.
6. Essen, das als ein Teil von Unterhaltung verzehrt wird (z.B. Popcorn,
Erdnüsse, Limonade, Schokolade oder Pralinen), beim Videoschauen oder beim
Musikhören, enthält keine Kalorien, da es ja nicht als Nahrung aufgenommen
wird, sondern nur als Teil der Unterhaltung.
7. Kuchenstücke oder Gebäck enthalten keine Kalorien, wenn sie gebrochen
und Stück für Stück verzehrt werden, weil das Fett verdampft, wenn es
aufgebrochen wird.
8. Alles was von Messern, aus Töpfen oder von Löffeln geleckt wird,
während man das Essen zubereitet, enthält keine Kalorien, weil es ja ein
Teil der Essenszubereitung ist.
9. Essen mit der gleichen Farbe hat auch den gleichen Kalorieninhalt (z.
B. Tomaten und Erdbeermarmelade, Pilze und weiße Schokolade).
10. Speisen die eingefroren sind, enthalten keine Kalorien, da Kalorien
ja eine Wärmeeinheit sind.
Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben,
können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf
unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere
WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in
Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner „FARR
WP-Newsletter“ an (oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.: farr-news@
...).
PS: Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das
Impressum am Ende des WP-Newsletters.
Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
2. BilMoG: Besprechung im Bundestag am 17.12.2008 (keine Fair-Value-Bewertung) sowie geplante Neuerungen beim Lagebericht
Quellen: Bischof / Selch, Neuerungen für den Lagebericht nach dem Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), WPg 21/2008, S. 1021 ff.; Handelsblatt vom 12.02.2009, S. 1.
a) Besprechung des BilMoG im Bundestag am 17.12.2008
Wie bereits in unserem letzten Newsletter berichtet, wird sich die Verabschiedung des BilMoG auf Anfang / Mitte 2009 verschieben. Am 17.12.2008 gab es für die Fraktionen des Bundestages noch eine Expertenanhörung im BT-Rechtsausschuss, zu der folgende Experten eingeladen waren:
- Henning Göbel, BaFin, Bonn
- Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Universität zu Köln, Institut für Gesellschaftsrecht, Abteilung für Kapitalgesellschaften und Bilanzrecht, Köln
- Prof. Dr. Michael Hoffmann-Becking, Vorsitzender des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins e. V., Düsseldorf
- Dirk Jäger, Zentraler Kreditausschuss, Berlin
- Dr. Manfred Jutz, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Berlin
- Prof. Dr. Karlheinz Küting, Institut für Wirtschaftsprüfung, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
- Dr. Matthias Müller, Deutscher Gewerkschaftsbund, Leiter des Bereichs Finanzen, Berlin
- Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, IDW, Düsseldorf
- Prof. Dr. Henry Schäfer, Universität Stuttgart, Betriebswirtschaftliches Institut
- Dr. Horst Vinken, Präsident der BStBK, Berlin
- Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vizepräsident der Deutschen Bundesbank, Frankfurt
Bei der Anhörung ergab sich eine sehr positive Einschätzung zum BilMoG. Diskussionsbedarf besteht aber nach wie vor insbesondere bei folgenden 4 Punkten:
- Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände
- Fair value - Bewertung bei Finanzinstrumenten
- Aktivierung von latenten Steuern
- Konsolidierungskreis / Zweckgesellschaften
Das IDW hat zu strittigen Punkten des BilMoG eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Vgl. dazu FN-IDW 1-2/2009, S. 1f.
„Koalition entschärft Bilanzreform“ heißt es im Handelsblatt vom 12.02.2009: Das BilMoG kommt jetzt nur in „abgespeckter“ Version. Union und SPD geben nach heftiger Kritik aus Fachkreisen die Einführung von Fair-Value-Regeln für den Mittelstand auf. Tausenden von Unternehmen bleibt damit die heftig umstrittene Bewertung von Wertpapieren und Finanzanlagen zu Zeitwerten erspart. Diese Vorschrift aus der internationalen Rechnungslegung (IFRS / IAS) ist mitverantwortlich für den Ruin mehrerer Großbanken.
Das „BilMoG light“ soll nun im März zwischen den Parteien entgültig
abgestimmt werden. Es gibt wohl keine größeren Widerstände mehr gegen das
BilMoG. Fraglich ist allerdings, ob die neue bilanzrechtliche Bewertung
von Finanzinstrumenten auch für die Banken entfallen soll. Ferner soll nun
auch die vorgesehene Pflicht zur Aktivierung von Entwicklungskosten nicht
kommen, sondern nur als Wahlrecht. In der abgemilderten BilMoG-Version
stecken also keine allzu großen Reformen (sagt Prof. Küting).
b) Geplante Neuerungen beim Lagebericht
Die Vorschriften zum Lagebericht werden durch das BilMoG wie folgt geändert:
- Redaktionelle Änderungen in § 289 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 sowie in Abs. 4 Nr. 1, 3 und 9 HGB.
- Neuer § 289 Abs. 5 HGB: „Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.“
- Neuer § 289a HGB:
(1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschlie߬lich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthält.
(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen
1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;
2. relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind;
3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen.“
Wegen Einzelheiten hierzu siehe die Begründung zu §§ 289 und
289a HGB-E i.d.F. des BilMoG.
Der Aufsatz von Bischof / Selch (siehe oben) hierzu ist wie folgt gegliedert:
I. BilMoG und Lagebericht
II. Verweispflicht auf den Anhang und Vermeidung von Doppelangaben
III. Rechnungslegungsbezogenes internes Kontroll- und
Risikomanagementsystem
IV. Erklärung zur Unternehmensführung
3. BilMoG: Das Clarity Project ist beendet, wann kommen die ISA? - Neue Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen
Quellen: Kämpfer / Schmidt, Die Auswirkungen der neueren Prüfungsstandards auf die Durchführung von Abschlussprüfungen, WPg 1/2009, S. 47 ff.; Erchinger / Melcher, Zur Anwendung, Entwicklung und Zukunft der ISA, WPg 20/2008, S. 959 ff.
Das BilMoG steht kurz vor der Verabschiedung. Nach der dort verankerten neuen Vorschrift des § 317 Abs. 5 HGB-E hat der Abschlussprüfer bei der Durchführung einer Prüfung die von International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing = ISA) anzuwenden, die von der EU-Kommission angenommen worden sind. Damit wird dann Art. 26 Abs. 1 der 8. EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Der deutsche Berufsstand ist seit langem bestrebt, die ISA in deutsches Recht zu transformieren. Vor diesem Hintergrund entsprechen die IDW Prüfungsstandards bereits heute in allen wesentlichen Aspekten inhaltlich den ISA. Änderungen der ISA werden vom IDW laufend in die IDW PS eingearbeitet.
Die Weiterentwicklung der ISA hat sich in 2 Phasen vollzogen:
(1) 2002 bis 2004: Weiterentwicklung des sog. Audit Risk Model (risikoorientierte Abschlussprüfung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten; „roter Faden“)
(2) Clarity-Projekt: Danach sollen alle ISA nach einheitlichen Strukturvorgaben neu formuliert und dadurch leichter lesbar und verständlicher gemacht werden. Das Clarity-Projekt wurde mit der Verabschiedung von drei Standards im Dezember 2008 abgeschlossen.
Die geänderten Standards sind sämtlich für die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 14.12.2009 beginnen. Das IDW wird die wesentlichen inhaltlichen Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt in die IDW PS einarbeiten. Die Änderungen der ISA und der IDW PS werden dann wohl zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Nach Aussage des IASB sollen in den nächsten 2 Jahren keine weiteren Standards in Kraft treten, damit allen Betroffenen genug Zeit bleibt, die Clarity-ISA zu implementieren.
Einen Überblick über die verschiedenen Institutionen, die die internationale Entwicklung und Harmonierung von Standards zur Abschlussprüfung sowie damit im Zusammenhang stehenden Verlautbarungen fördern und gestalten, finden Sie in dem o. g. Aufsatz von Erchinger / Melcher (s. oben).
4. MoMiG: Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (GmbH bzw. AG) durch die WPK
Quellen: WPK Magazin 4/2008, S. 44; 3/2008, S. 42. FARR-WP-Newsletter Nr. 14 (TOP 7) und Nr. 12 (TOP 7).
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) ist am 01.11.2008 in Kraft getreten (BGBl. I 2008, S. 2026 ff.). Die WPK hatte im Gesetzgebungsverfahren eingebracht, dass § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F. und § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG a.F. aus berufspolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht gestrichen werden sollten.
Im endgültigen Gesetz ist es aber - wegen Bestrebungen zum Bürokratieabbau - doch bei der Streichung der beiden Vorschriften geblieben. Das hat zur Folge, dass eine GmbH bzw. eine AG ab sofort auch dann mit dem Firmenzusatz „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ (oder „Buchprüfungsgesellschaft“) in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn die Anerkennung als Berufsgesellschaft durch die WPK noch nicht erfolgt ist.
Die WPK prüft nun vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage ein elektronisch unterstütztes Überwachungsverfahren für Neueintragungen im Handelsregister.
5. BMJ: Das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist am 01.09.2008 in Kraft getreten
Quelle: BMJ Newsletter vom 29.08.2008 (www.bmj.de).
Am 01.09.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten. Ziele sind der Kampf gegen Produktpiraterie und die Stärkung des geistigen Eigentums. Durch das Gesetz kommt es zu einer Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums, nämlich das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, etc.
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbrauchern, die sich hohen
Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer
Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für
die erste Abmahnung nicht mehr als 100 € betragen.
Wegen weiterer Einzelheiten hierzu verweisen wir auf den o. g. BMJ Newsletter.
6. BMJ: Leitfaden zur Impressumspflicht - Abmahnungen vermeiden, mehr Rechtssicherheit
Quellen: BMJ Newsletter vom 07.10.2008; www.bmj.de/musterimpressum.
Das BMJ hat einen Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite (s. o.) eingestellt. Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (= Impressum) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten.
Mit diesem Angebot will man zu mehr Rechtssicherheit beitragen und die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen vermeiden. Wer sich an dem Leitfaden orientiert, kann das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil er dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält.
Der Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich, sondern nur eine Orientierungshilfe. Er ist wie folgt aufgebaut:
I. Warum überhaupt ein Impressum?
II. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung
- Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem TMG erfüllen?
- Welche Angaben muss ich machen?
- Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?
III. Weiterführender Hinweis
Wegen Einzelheiten vgl. den BMJ Newsletter bzw. BMJ Leitfaden (s.o.).
Auch WP / vBP bzw. WPG / BPG mit eigenen Seiten im Internet sind von der Informationspflicht betroffen. Sie müssen bestimmte Angaben auf ihrer Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Wegen Einzelheiten hierzu vgl. www.wpk.de/praxishinweise/informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Ebenso betroffen sind hier die Informationspflichten in E-Mails.
7. WPK: Neuerungen bei der Berufsaufsicht (APAK) und der Qualitätskontrolle
Quellen: Arbeitsprogramm 2009 der APAK (www.apak-aoc.de); www.wpk.de/qk/
sonderuntersuchungen.asp; WPK Magazin 3/2008, S. 39; 4/2008, S. 15, 38
und 40.
a) Wahl der APAK-Mitglieder für die neue Amtszeit (2009 bis 2013)
Aus der Pressemitteilung der APAK vom 21.01.2009 ergibt sich Folgendes:
Dr. h.c. Volker Röhricht, Vors. Richter am BGH a.D., wurde nach vierjähriger Amtszeit durch die Mitglieder der Kommission als Vorsitzender der APAK bestätigt. Zum stellv. Vorsitzenden wurde Prof. Dr. Kai-Uwe Marten, Professor für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung an der Universität Ulm, wiedergewählt.
Beide waren zuvor ebenso wie Dr. Siegfried Luther, Geschäftsführer der Reinhard Mohn Verwaltungs GmbH, Dr. h.c. Edgar Meister, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank i.R., und Prof. Dr. Christine Windbichler, Professorin für Gesellschaftsrecht an der Humboldt-Universität Berlin, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Mitglieder der APAK für eine weitere Amtszeit bis Januar 2013 berufen worden.
Zum 1. Januar 2009 war mit Dr. h.c. Wolfgang Spindler, Präsident des
BFH, das zehnte Mitglied ernannt worden. Bereits zum 1. Oktober 2008 hatte
Dr. Renate Krümmer, Geschäftsführerin der J. C. Flowers & Co GmbH, die
APAK verstärkt.
b) Arbeitsprogramm 2009 der APAK
Die APAK hat in ihrer Sitzung am 14.01.2009 ihr Arbeitsprogramm 2009 wie folgt beschlossen:
1. Aufsichtsbereich
a) Anlassbezogene Berufsaufsicht (§ 61a WPO)
==> insb. aktive Begleitung ausgewählter Aufsichtsverfahren
b) Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen (§ 62b WPO)
==> Aktive Begleitung und Überwachung des Ausbaus und der Funktionen eines Systems der Inspektionen (Abteilung „Sonderuntersuchungen“)
==> Bestimmung von Untersuchungsschwerpunkten im Kontext der Finanzmarktkrise und der verschlechterten Konjunkturaussichten ((Auswirkungen auf den Prüfungsansatz)
c) Qualitätskontrolle (§ 57a WPO)
==> Aktive Begleitung von QK
==> Vergleichende Untersuchung der Feststellungen und Ergebnisse aus anlassunabhängigen SU sowie QK bei Abschlussprüfern der Unternehmen von öffentl. Interesse
2. Nationale Zusammenarbeit
3. Internationale Zusammenarbeit
Im Übrigen verweisen wir auf www.apak-aoc.de.
c) Grundsätze der WPK zur Nutzung der Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen im Rahmen anderer berufsrechtlicher Kontrollen
Unterliegt eine WP-Praxis bzw. WPG einer anlassunabhängigen
Sonderuntersuchung nach § 62b WPO, so sind die Erkenntnisse hieraus bei
anderen berufsrechtlichen Kontrollen, nämlich der Qualitätskontrolle, zu
verwerten. Wegen Einzelheiten hierzu vgl. www.wpk.de/qk/sonderuntersuchungen.asp.
d) Maßnahmen der KfQK außerhalb einer QK (§ 57e Abs. 6 WPO)
Diese Vorschrift ermöglicht der KfQK auch dann Maßnahmen zur
Beseitigung von Mängeln des QSS (Auflage, Sonderprüfung) zu beschließen,
wenn sich außerhalb einer QK (z. B. aufgrund der Mitteilung der
WPK-Vorstandsabteilung „Berufsaufsicht“ über eine Vielzahl fachlicher
Fehlleistungen) Anhaltspunkte für Mängel im QSS ergeben. Wegen
Einzelheiten vgl. WPK Magazin 3/2008, S. 39.
e) E-Mail-Versand des QK-Berichts als PDF-Datei an die WPK
Die Übersendung des QK-Berichts als PDF-Datei ist zulässig und dient
(lediglich) der Fristwahrung (vgl. auch BGH-Beschluss vom
15.07.2008). Die Übersendung als PDF-Datei ersetzt jedoch nicht die
Übersendung des schriftlichen QK-Berichts. Maßgeblich für die durch die
WPK vorzunehmende Auswertung bleibt die schriftliche, unterzeichnete und
gesiegelte Ausfertigung. Wegen Einzelheiten vgl. WPK Magazin 4/2008, S.
38.
f) Kann man wegen Arbeitsüberlastung eine Ausnahmegenehmigung im QK-Verfahren erhalten?
Nein, ein Härtefall, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
ermöglicht (§ 57a Abs. 1 Satz 2 WPO), ist nicht gegeben, wenn man wegen
hoher Arbeitsbelastung keine QK durchführen kann. Wegen Einzelheiten vgl.
WPK Magazin 4/2008, S. 40.
g) Was passiert, wenn man eine Pflichtprüfung durchführt ohne Teilnahme an der QK?
Das ist so ähnlich wie „Fahren ohne Führerschein“. Die
WPK-Vorstandsabteilung „Berufsaufsicht“ erachtet in Fällen dieser Art den
Ausspruch einer Rüge mit einer Geldbuße wegen Verstoßes
gegen die Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 i.V.m. §
57a Abs. 1 WPO) für angemessen. Wegen Einzelheiten vgl. WPK Magazin
4/2008, S. 40.
h) Aufgliederung der WP-Gesellschaften nach Größenklassen und Teilnahme am QK-Verfahren
Im WPK Magazin 4/2008, S. 14 ff. wird der deutsche WP-Markt 2007
untersucht. Interessant ist vor allem die Aufgliederung der WPG, die am
QK-Verfahren teilgenommen haben (insgesamt 1.816 = 74,3 %) und nicht
teilgenommen haben (insgesamt 628 = 25,7 %). Wegen Einzelheiten vgl. WPK
Magazin 4/2008, S. 15.
i) Wie wird sich die Qualitätskontrolle bei Nicht-§ 319a HGB-Prüfern
künftig weiterentwickeln?
Folgende Eckpunkte sind hier in der Vorbereitung:
- Beibehaltung der QK für Nicht-§ 319a HGB-Prüfer einschl. der Firewall
-
Aber Anpassung der Untersuchungsgrundsätze an die
Sonderuntersuchungen
(= SU):- Weitgehende Anpassung von QK und SU hinsichtlich Bewertung des QSS und der Berichterstattung
- Berichterstattung auch über Berufspflichtverletzungen im Einzelfall (Einzelfeststellung)
- Prüfungsprogramm wird dem PfQK durch die KfQK nach generellen und ggf. auch praxisbezogenen Kriterien vorgegeben
- Beschränkung der QK auf gesetzliche Abschlussprüfungen
- Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer anstelle Teilnahmebescheinigung
- Auswahl des PfQK durch die KfQK aus drei von der Praxis einzureichenden Vorschlägen
- Finanzierung weiterhin durch Honorarvereinbarung zwischen PfQK und geprüfter WP- / vBP-Praxis
8. WPK: Wie haben Prüfer für Qualitätskontrolle ihren Fortbildungsnachweis zu erbringen?
Quellen: WPK Magazin 4/2008, S. 37; Merkblatt für die Einreichung von Fortbildungsnachweisen (www.wpk.de/qk/fortbildungsnachweise.asp).
Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) haben bei Annahme eines Prüfungsauftrags der WPK die von ihnen wahrgenommene Fortbildung nachzuweisen. Die WPK hat daher ein „Merkblatt für die Einreichung von Fortbildungsnachweisen“ herausgebracht. Die Verpflichtung zur Nachweisführung besteht nur für aktive PfQK, die auch eine QK durchführen und zwar auch dann, wenn sie die Nachweisführung bereits bisher periodisch erbracht haben.
Die erstmalige Nachweisführung hat nach Ablauf von 3 Jahren nach der Registrierung als PfQK, spätestens bei Annahme des dann ersten Auftrags zur Durchführung einer QK zu erfolgen.
Die weitere Nachweisführung hat erst wieder drei Jahre nach dem vorangegangenen Nachweis bei der dann ersten Annahme eines Auftrags zur Durchführung der QK zu erfolgen.
Bei der Einreichung der Fortbildungsnachweise ist auf Folgendes zu achten:
(1) Die Nachweise sollten zeitlich mit der Einreichung
des Prüfervorschlags durch die zu prüfende Praxis bei der WPK unter
Hinweis auf den Vorschlag eingereicht werden, damit sie spätestens bei der
Auftragsannahme der WPK vorliegen.
(2) Es kann nur die Teilnahme an von der WPK anerkannten
Fortbildungsveranstaltungen berücksichtigt werden.
(3) Es gelten nur die Fortbildungsveranstaltungen, die in den drei
Jahren vor dem Nachweiszeitpunkt, besucht worden sind. Weiter
zurückliegende Veranstaltungen werden nicht berücksichtigt.
Wegen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH siehe Anlage 1 dieses Newsletters oder unter: www.farr-wp.de.
9. WPK: Auf was haben Prüfer mit § 319a HGB-Mandaten zu achten?
Quellen: WPK Magazin 3/2008, S. 34f.; 4/2008, S. 6 und S. 39; WPK-Newsletter, Sonderausgabe vom 28.01.2009; FARR-WP-Newsletter Nr. 5 (TOP 5) und Nr. 8 (TOP 10).
Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a HGB unterliegen besonderen berufsrechtlichen Regelungen. Damit stellt sich die Frage, was sind Unternehmen i.S.v. § 319a HGB? Hier sind die Änderungen des BARefG und des FRUG sowie die anstehenden Änderungen durch das BilMoG zu berücksichtigen.
Nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB sind als Unternehmen von öffentlichem Interesse solche anzusehen, die einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nehmen. Wegen Einzelheiten hierzu vgl. WPK Magazin 3/2008, S. 34 f. und FARR-WP-Newsletter Nr. 5 vom 02.07.2007 (TOP 5 a)).
Viel wichtiger sind die Konsequenzen eines § 319a HGB-Mandats auf die Praxisorganisation: Wer nur ein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 319a HGB prüft, muss seine Praxisorganisation komplett umstellen („verschärfen“). Insbesondere folgende Punkte sind hierbei zu beachten:
- Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a HGB: Verschärfung der Unabhängigkeitsregelungen, interne Rotation, etc.).
- Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich bei Prüfung einer AG, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind - abweichend zum Normalfall (1 Mio. Euro) auf 4 Mio. Euro.
- Die Pflicht zur auftragsbegleitenden Qualitätssicherung (§ 24d Abs. 2 BS WP / vBP) gilt bei § 319a HGB-Mandaten ohne Ausnahme.
- Zyklus der Qualitätskontrolle bleibt bei mindestens einem § 319a HGB-Mandat bei drei Jahren. Der 6-Jahres-Zyklus betrifft nur WP- / vBP-Praxen ohne § 319a HGB-Mandate (§ 57a Abs. 6 Satz 8 WPO).
- Die WPK kann künftig ohne besonderen Anlass Sonderuntersuchungen bei WP-Praxen mit § 319a HGB-Mandaten durchführen (§§ 61a Satz 2 Nr. 2, 62b Abs. 1 WPO). Davon sind derzeit ca. 140 Praxen betroffen, 34 Sonderuntersuchungen wurden bis zum 31.12.2008 begonnen. Wegen Einzelheiten vgl. WPK Magazin 4/2008, S. 6 sowie 4/2006, S. 50 ff. und S. 12.
- Einführung eines Transparenzberichts, d. h. Veröffentlichung wichtiger Informationen (u. a. auch Liste der § 319a HGB-Mandate) auf der eigenen Internetseite (§ 55c WPO). Vgl. dazu WPK Magazin 4/2008, S. 39 und 2/2007, S. 22 sowie FARR-WP-Newsletter Nr. 8 vom 07.11.2008 (TOP 10), m.w.N.
Der WPK-Newsletter (Sonderausgabe vom 28.01.2009) weist auf Praxishinweise zur Gestaltung von Transparenzberichten gem. § 55c WPO hin: Mit Blick auf die Erstellung der diesjährigen Transparenzberichte bis zum 31. März 2009 stehen ab sofort unter der neu eingerichteten Rubrik „Praxishinweise > Transparenzbericht“ die in den zuständigen Gremien der WPK abgestimmten Hinweise zur Gestaltung und Veröffentlichung von Transparenzberichten zur Verfügung. Siehe unter: www.wpk.de/praxishinweise/transparenzbericht.asp.
10. Haftungsbegrenzung nach § 54a Abs. 1 WPO bzw. § 67a Abs. 1 StBerG
Quellen: Hartmann / Schwope, Haftungsbegrenzung gemäß § 54a Abs. 1 WPO, WPK Magazin 4/2008, S. 46 ff.; Hense / Ulrich, WPO Kommentar, zu § 54a WPO, S. 559 ff. m.w.N.; StBK Berlin, Mitteilung III/2007.
Wie schon in unserem WP-Newsletter Nr. 4 (02.05.2007) möchten wir Sie heute erneut über die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) oder Individualvereinbarung für WP bzw. StB informieren.
a) Überblick
- Unterscheidung in gesetzliche Begrenzungen (§ 323 Abs. 2 HGB für den Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung) und vertragliche Begrenzungen (durch vorformulierte Vertragsbedingungen - AAB - oder individuell).
- Besteht bereits eine gesetzliche Haftungsbegrenzung darf keine (abweichende) vertragliche Vereinbarung getroffen werden (§ 16 BS WP / vBP).
- Besteht keine gesetzliche Haftungsbegrenzung, dann muss sich der Prüfer Gedanken machen, wie er dem möglichen Haftungsrisiko begegnet: Durch eine Haftungsvereinbarung mit dem Mandanten und / oder durch eine höhere Versicherung (vgl. § 17 Abs. 2 BS WP / vBP).
- Bei einer Individualvereinbarung darf der Prüfer seine Haftung auf nicht weniger als € 1,0 Mio. begrenzen. In den AAB beträgt die Mindestgrenze € 4,0 Mio. (§ 54a Abs. 1 WPO). Diese Haftungsbegrenzung ist nur wirksam, wenn eine Deckung über (mind.) € 4,0 Mio. besteht (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO).
- Zur Problematik der Beschränkung der Jahreshöchstleistung oder Maximierung vgl. WPK Magazin 1/2004, S. 24; WPK-Mitt. 1999, S. 78, 82; WPK-Mitt. 1998, S. 306, 307.
- Eine wirksame Individualvereinbarung ist nicht einfach zu erreichen, denn sie muss mit dem Mandanten „ausgehandelt“ werden (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Dazu gehört, dass der Mandant eine „informierte Entscheidung“ trifft, d. h. er muss die möglichen Alternativen und die Risiken einer Haftungsbegrenzung im Hinblick auf ein konkretes Mandat kennen. Der Mandant wählt dann selbst die Alternative aus. Für jedes Mandat muss neu verhandelt werden (vgl. dazu WPK-Mitt. 1998, S. 198).
- Man kann die Haftung in einer Individualvereinbarung begrenzen und
in den übrigen Punkten trotzdem mit den
AAB arbeiten (vgl. dazu WPK-Mitt. 1998, S. 78,
81).
b) Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen nach § 54a WPO
Aus § 54a WPO ergibt sich Folgendes:
„(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
- durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2;
- durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(2) Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§ 44b) auf Schadenersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der Sozietät beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.“
c) Haftungsbegrenzung gemäß § 54a Abs. 1 WPO
(Aufsatz von Hartmann / Schwope im WPK Magazin 4/2008, S. 46
ff.)
RA Erich Hartmann und Dipl.-Kfm. Stefan Schwope, beide von der Hiscox AG München, haben sich mit den Grundlagen, der Handhabung und den Risiken der Haftungsbegrenzung gemäß § 54a Abs. 1 WPO (siehe oben b)) beschäftigt. Diese Vorschrift sieht zwei Möglichkeiten der vertraglichen Haftungsbegrenzung vor:
(1) Schriftliche Vereinbarung im Einzelfall (so.
Individualvereinbarung)
(2) Vorformulierte Vertragsbedingungen (sog. Allgemeine
Auftragsbedingungen)
Zu (1) Der erfolgreiche Einsatz der Individualvereinbarung erfordert höchste Sensibilität sowohl in Bezug auf den Mandanten als auch auf den konkreten Umgang hiermit („Spagat“ zwischen Risikobegrenzung und Mandanteninteresse). Der WP muss im Zweifel beweisen können, dass er die zwingenden Mindestvoraussetzungen für eine wirksame Individualvereinbarung erfüllt hat (vgl. WPK Magazin 4/2008, S. 47 f.).
Zu (2) Die AAB gelten grundsätzlich nur auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Tätigkeiten. Ansonsten müsste eine Rahmenvereinbarung mit dem Mandanten abgeschlossen werden, die alle aktuellen und künftig übernommenen Aufgaben in die AAB einbezieht. Es ist darauf zu achten, dass die AAB mit dem Mandanten ausdrücklich vereinbart werden. Werden die AAB dem fertiggestellten JA lediglich beigefügt, so ist die Haftungsvereinbarung unwirksam (vgl. WPK Magazin 4/2008, S. 48 f.).
Der WP, der auch StB ist, muss in der Frage der
Haftungsbegrenzung seine Haftungsvereinbarung an § 54a Abs. 1 WPO
ausrichten, da er im Zweifel immer in seiner Eigenschaft als WP beauftragt
wird. Ihm steht die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung über § 67a Abs. 1
StBerG nicht zur Verfügung (vgl. unten d)).
d) Haftungsbegrenzung für Nur-Steuerberater nach § 67a Abs. 1 StBerG
Die StB-Kammer Berlin hat in ihren Mitteilungen III /2007 Folgendes klargestellt (analog zu § 54a Abs. 1 WPO):
Nach § 67a Abs. 1 StBerG kann die Haftung des StB für fahrlässig verursachte Schäden der Höhe nach begrenzt werden. Dies gilt auch für Fälle einfacher und grober Fahrlässigkeit. Nicht zulässig sind hingegen ein totaler Haftungsausschluss sowie eine Haftungsbegrenzung für vorsätzlich verursachte Schäden.
Ein Haftungsbegrenzung kann zum einen durch einzelvertragliche Vereinbarung („Individualvereinbarung“) erfolgen. In diesem Fall kann die Haftung des StB bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme, d. h. höchstens auf 250.000 Euro, begrenzt werden (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG). Zum anderen sieht § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG die Möglichkeit vor, durch AAB die Haftung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d. h. auf 1 Mio. Euro für den einzelnen Versicherungsfall, zu begrenzen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Haftungsbegrenzung ist allerdings, dass für den einzelnen Schadensfall mit dem Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz mindestens in Höhe von 1 Mio. Euro vereinbart ist.
Bei Sozietäten ist im Fall einer Haftungsbegrenzung durch AAB zudem das Folgende zu beachten: Haben nicht sämtliche Sozien eine Deckung von mindestens 1 Mio. Euro für den einzelnen Schadensfall versichert, werden die Versicherungssummen sämtlicher Sozien summiert und daraus die durchschnittlichen Deckungssummen errechnet. Auch diese muss mindestens den Betrag von 1 Mio. Euro erreichen, damit die Haftungsbegrenzung gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG wirksam ist.
Eine Haftungsbegrenzung durch AAB ist soweit in Höhe der Haftungsbegrenzung kein entsprechender Versicherungsschutz besteht, unwirksam mit der Folge einer unbeschränkten Haftung des StB. Es ist daher dringend zu empfehlen, bei einer Haftungsbegrenzung durch AAB zu überprüfen, ob in Höhe der vorgesehenen Haftungsbegrenzung ausreichender Versicherungsschutz zur Verfügung steht.
11. Darf man Prüfungsberichte als PDF-Datei versenden?
Quellen: WPK Magazin 4/2008, S. 37; IDW Praxishandbuch zur Qualitätssicherung, 3. Aufl., S. 257.
In jüngerer Zeit werden WP’s immer öfter darum gebeten, dem Auftraggeber eine Ausfertigung des Prüfungsberichts als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Nach Aussage der WPK (WPK Magazin 4/2008, S. 37) ist dies berufsrechtlich unbedenklich, soweit dies neben der Aushändigung eines eigenhändig unterzeichneten und gesiegelten Exemplars in Papierform erfolgt.
Im IDW Praxishandbuch (S. 257) steht hierzu Folgendes:
„Bei Auslieferung des Prüfungsberichts in elektronischer Form (PDF-Datei) ist darauf zu achten, dass die Dateien gegen Änderungen und das Kopieren und Entnehmen von Inhalten durch entsprechende programmseitige Einstellungen geschützt werden. Ferner empfiehlt sich, die Programmfunktionen zur Signatur und Verschlüsselung der Dateien zu nutzen. Darüber hinaus sollte bei der Erstellung der Dateien der Hinweis angebracht werden (beispielsweise durch ein elektronisches Wasserzeichen), dass es sich bei den Prüfungsberichten in Dateiformat nicht um Originale handelt, sondern um elektronische Kopien, was durch Verzicht auf die Abbildung der Unterschriften weiter verdeutlicht werden sollte.“
Die Versicherungsstelle Wiesbaden weist unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten darauf hin, dass i.d.R. Bestätigungsvermerke und testierte JA dem Auftraggeber nur in begrenzter Stückzahl übergeben werden (häufig durchnummerierte Ausfertigungen). Besonderes kritisch ist hier die Frage der Dritthaftung. So lasse sich im Falle einer PDF-Datei nicht mehr nachvollziehen, wie viele Exemplare der Mandant tatsächlich an wen herausgegeben hat.
Die Versicherungsstelle schlägt daher vor, dass - neben dem Passwort-Schutz - die Datei zusätzlich mit einem Hinweis zu versehen ist, dass es sich insoweit nur um ein unverbindliches „Ansichtsexemplar“ handelt und nur der Prüfungsbericht in Papierform maßgeblich ist (vgl. WPK Magazin 4/2008, S. 37).
12. MaBV-Prüfung: Muss bei einer Negativerklärung das Siegel geführt werden?
Quellen: WPK Magazin 4/2008, S. 42; 3/2008, S. 32 f.
Die Siegelführung bei MaBV-Prüfungen wurde im WPK Magazin 3/2008 (S. 32 f.) ausführlich behandelt. Da hiernach die MaBV-Prüfung grundsätzlich als Vorbehaltsaufgabe für WP / vBP eingestuft wird, ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 2 MaBV von einer Siegelpflicht auszugehen (Rechtsfolgen: Pflicht zur Berichtskritik nach § 24d Abs. 1 BS WP / vBP und Einbeziehung in die Qualitätskontrolle nach § 57a WPO). Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen:
(1) Bei anlassbezogenen Prüfungen gemäß § 16 Abs. 2 MaBV, die bei Gewerbebetreibenden i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilien- und Kreditmakler) durchgeführt werden, handelt es sich weiterhin nicht um eine Vorbehaltsaufgabe, da mit diesen Prüfungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 MaBV auch „andere Personen, die öffentlich bestellt und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden können“ (vgl. WPK Magazin 3/2008, S. 33).
(2) Die Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 MaBV (Negativerklärung) ist von dem Gewerbebetreibenden selbst und in eigener Verantwortung abzugeben; der Mitwirkung des WP / vBP bedarf es insoweit von Rechts wegen nicht. Es bleibt dem Gewerbebetreibenden aber unbenommen, sich auch im Rahmen der Abgabe der Negativerklärung beraten und ggf. in der Form vertreten zu lassen, dass ein Dritter für ihn die Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde abgibt. Die Negativerklärung wird nicht von der Vorbehaltsregelung erfasst, so dass hier keine Siegelpflicht besteht. Es darf hier auch freiwillig kein Siegel geführt werden (Siegelverbot des § 18 Abs. 3 BS WP / vBP; vgl. WPK Magazin 4/2008, S. 42).
13. Verpackungsverordnung: Neue Aufgabe für WP und StB - Beginn am 01.05.2009
Quellen: WPK Magazin 4/2008, S. 38; 3/2008, S. 40; StBK-Berlin Mitteilungen IV 2008, S. 9 f.; FARR-WP-Newsletter Nr. 13, TOP 10.
Am 04.04.2008 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) im Bundesgesetzblatt (2008 I, S. 531) verkündet worden. Die VerpackV enthält Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, also Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Hier wird unterschieden zwischen privaten und gewerblichen Endverbrauchern.
- Neben der „Duales System Deutschland GmbH“ („Grüner Punkt“) gibt es
inzwischen bundesweit sieben weitere anerkannte Duale
Entsorgungssysteme, zu denen DSD-Lizenznehmer wechseln können.
Da alle neuen Konkurrenz-Systeme den „Gelben Sack“ mitbenutzen, müssen
sie ihre gegenseitigen Ansprüche über eine neu eingerichtete
„Gemeinsame Stelle“ untereinander verrechnen.
- Wer Verkaufsverpackungen für Endverbraucher in Verkehr bringt, muss
zukünftig jährlich zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihm mit
Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals
in Verkehr gebracht hat. Diese
„Vollständigkeitserklärungen“ müssen Angaben zu
Verpackungsmengen, -material, Aufteilung auf die „Dualen Systeme“ und
zur Verwertung beinhalten. Vertreiber von mit Ware befüllten
Serviceverpackungen erhalten das Recht, die Abgabepflicht auf Hersteller
oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren, soweit sich
diese an Dualen Systemen beteiligen.
- „Vollständigkeitserklärungen“ sind ab Jahresmengen
von mehr als 80 t/a Glas oder mehr als 50 t/a Papier / Pappe / Karton
oder mehr als 30 t/a Aluminium / Weißblech / Kunststoffe / Verbunde
abzugeben. Unterhalb dieser Mengenschwellen ist ein Abgabe nur auf
behördliches Verlangen erforderlich.
- Die „Vollständigkeitserklärungen“ der Unternehmens müssen durch
externe Dritte testiert werden. Dazu berechtigt sind
WP, StB, vBP und Sachverständige gemäß der VerpackV,
die hierzu eine elektronsiche Signatur benötigen.
- Die testierten „Vollständigkeitserklärungen“ müssen jährlich auf
elektronischem Weg bei der IHK hinterlegt werden. Die
IHK muss im Internet Namen und Anschrift der Unternehmen, die eine
Erklärung abgeben, veröffentlichen. Die „Vollständigkeitserklärungen“
selbst werden nur in ein geschütztes Intranet eingestellt, in das auch
die Dualen Systeme ihre Lizenz-Daten und -mengen eingeben. Weder die IHK
noch die Dualen Systeme können die Angaben der „anderen Seite“
einsehen.
Die Zeit drängt, da erstmalig zum 01.05.2009 Vollständigkeitserklärungen mit den Daten für 2008 bei den IHKs hinterlegt werden müssen und eine Möglichkeit zur Fristverlängerung nicht besteht. Eine verspätete Abgabe kann bei den Unternehmen zu erheblichen Ordnungsgeldern führen, so dass eine möglichst frühzeitige Beratung durch den WP / StB sinnvoll ist, um das erforderliche Datenmaterial rechtzeitig aufbereiten zu können. Da die Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 VerpackV Angaben zur jeweiligen Menge unterschiedlicher Materialien enthalten muss, kann die Beschaffung und Kontrolle dieser Daten Probleme aufwerfen.
WP / StB müssen die Richtigkeit der von den Unternehmen erstellten Vollständigkeitserklärungen durch eine elektronische qualifizierte Signatur bestätigen, bevor die Vollständigkeitserklärung durch den zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung Verpflichteten bei der IHK hinterlegt wird. Eine solche Bestätigung durch den WP / StB kann Haftungsgefahren begründen.
Genauere Informationen zu den Hintergründen und dem technischen Ablauf der Erstellung und Übermittlung der Vollständigkeitserklärung finden Sie auf www.dihk.de und unter www.ihk-ve-register.de.
Der DIHK geht aktuell von rund 5.000 Unternehmen aus, sodass hier u. U. eine neue und interessante Prüfungstätigkeit für WP / StB entsteht.
Fazit: Gemäß § 10 Abs. 1 VerpackV müssen Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Waren befüllte Verkaufsverpackungen als erste in Deutschland in Verkehr gebracht haben (sog. „Erstinverkehrbringer“), eine Vollständigkeitserklärung bei der IHK hinterlegen. Erstmalig sind die Vollständigkeitserklärungen für das Kalenderjahr 2008 bis zum 01.05.2009 abzugeben. Diese sind zuvor von einem WP / vBP, StB oder unabhängigen Sachverständigen zu prüfen.
14. Rückwirkende Befreiung von Personenhandelsgesellschaften von den erweiterten Rechnungslegungsvorschriften bei Eintritt einer natürlichen Person als Vollhafter
Quellen: WPg 22/2008, S. 1054 f.; WPg 17/2008, S. 797; Graf von Kanitz, Rückwirkende Befreiung von Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 264a Abs. 1 HGB von den erweiterten Rechnungslegungspflichten bei Eintritt einer natürlichen Person als Vollhafter ? - Anmerkungen zum Beschluss des LG Osnabrück vom 01.07.2005; FARR-WP-Newsletter Nr. 13 vom 01.11.2008 (TOP 11).
Die Ausdehnung der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere der Offenlegungspflichten (§§ 325 ff. HGB), auch auf haftungsprivilegierte Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co KG) sowie die Schaffung eines Sanktionssystems zur Durchsetzung der Offenlegung veranlassten die BRD in 1999 zur Verabschiedung des KapCoRiLiG.
Durch das Inkrafttreten des EHUG zum 01.01.2007 hat das Thema möglicher Strategien zur Vermeidung der Offenlegung erneut Bedeutung erlangt. In diesem Zusammenhang hat das LG Osnabrück am 01.07.2005 einen Beschluss zur Offenlegungspflicht verfasst. Vor dem Hintergrund dieses Beschlusses zu den Konsequenzen eines späteren Eintritts von (mindestens) einer natürlichen Person als persönlicher haftender Gesellschafter wurde die Tz. 5 von IDW RS HFA 7 ergänzt.
Erfolgt der Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter erst nach dem Abschlussstichtag, entfällt die Pflicht zur Anwendung der ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 330 HGB ex nunc, da fortan nicht mehr das Bedürfnis besteht, die strengeren, für KapG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ist zu diesem Zeitpunkt z. B. die Pflicht zur Offenlegung eines vorangehenden JA noch nicht erfüllt, entfällt sie zwar nicht rückwirkend, aber doch ex nunc auch mit Wirkung für den früheren Abschluss, so dass dessen Offenlegung nicht mehr nachgeholt werden muss (vgl. WPg 17/2008, S. 797).
Wegen Einzelheiten hierzu vgl. den o. g. Aufsatz von Graf von Kanitz.
15. Wie funktioniert eigentlich das Beschwerdemanagement i.S.d. § 24c BS WP / vBP?
Quellen: § 24c, § 32 Nr. 11 BS WP / vBP; VO 1/2006, Tz. 81-83.
Nach § 24c BS WP / vBP besteht für unseren Berufsstand die Pflicht, uns mit Beschwerden und Vorwürfen zu befassen:
„WP / vBP sind verpflichtet, Beschwerden oder Vorwürfen von Mitarbeitern, Mandanten oder Dritten nachzugehen, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte für Verstöße gegen gesetzliche oder fachliche Regeln ergeben.“
Mögliche Beschwerdeführer können sein: Mitarbeiter, Mandanten und Dritte (z.B. Berufskammern, APAK, DPR, Gerichte, Behörden).
Verantwortlich für den Umgang mit einer Beschwerde oder einem Vorwurf ist eine von der Praxisleitung bestimmte qualifizierte Person, die mit dem Sachverhalt nicht befasst war. Diese Person muss untersuchen, ob die Beschwerden oder Vorwürfe berechtigt sind. Derartige Untersuchungen können im Einzelfall auch von einem anderen WP oder externen Berater durchgeführt werden.
Jeder Mitarbeiter, der von einer Beschwerde oder einem Vorwurf Kenntnis erhält, ist verpflichtet, diese Information unverzüglich an die Praxisleitung bzw. die hierfür bestimmte Person weiterzuleiten, die dann eine vorläufige Einschätzung des Sachverhalts (Begründetheit und Bedeutung der Beschwerde) vornimmt. Bei begründeten und bedeutsamen Beschwerden oder Vorwürfen hat eine weitergehende Untersuchung stattzufinden.
Deuten die Untersuchungsergebnisse auf Schwächen im QSS oder auf die Nichtbeachtung von Regelungen des QSS durch einzelne Mitarbeiter hin, sind kurzfristig Maßnahmen zur Beseitigung der Schwächen bzw. zur Einhaltung der Regelungen des QSS (z. B. Belehrung, Schulung) zu ergreifen.
Begründete Beschwerden und Vorwürfe sowie deren Behandlung sind zu dokumentieren und zu archivieren (im Hinblick auf die QK).
Ein Beispiel für eine Regelung zum Beschwerdemanagement und für eine Arbeitshilfe (Erfassungsbogen) finden Sie als Anlage 3 am Ende dieses Newsletters.
16. Mit Kurzarbeit die Krise meistern
Vor allem produzierende Unternehmen werden in Zeiten der Finanzmarktkrise über Kurzarbeit nachdenken (müssen). Was ist eigentlich Kurzarbeit? Welche Vorteile bringt sie mit sich? Und viele Fragen mehr sind hier zu beantworten:
- Kurzarbeit nennt man die vorübergehende
Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Entgelts
der betroffenen Arbeitnehmer. Wird im Rahmen einer Kurzarbeit die Arbeit
insgesamt eingestellt, spricht man von „Kurzarbeit
Null“.
- Kurzarbeit hat den Vorteil, dass - bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen - Kurzarbeitergeld (zwischen 60 und 67
% der Nettoentgeltdifferenz) von der Agentur für Arbeit bezogen werden
kann. Der Arbeitgeber erspart hierdurch Lohnaufwendungen und die
Arbeitnehmer sind vor starken Lohnverlusten geschützt.
- Arbeitsrechtliche Folgen: Die Kurzarbeit führt zu
einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem
Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wird von der Arbeitsleistung
befreit. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im Gegenzug nicht
vergüten.
- Im individuellen Arbeitsverhältnis darf der
Arbeitgeber einseitig keine Kurzarbeit anordnen, wenn dies nicht mit dem
Betriebsrat vereinbart wurde. Dies gilt auch für betriebsratslose
Betriebe. Kurzarbeit ist dann nur möglich, wenn der Arbeitnehmer
einverstanden ist, dass die Arbeitszeit vorübergehend reduziert
wird.
- Kurzarbeit ist auch nur in einzelnen bestimmten, organisatorisch
abgrenzbaren Teilen des Betriebs denkbar.
- Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach § 87 Abs.
1 Nr. 3 BetrVG über den Umfang und die Dauer der Kurzarbeit
mitzubestimmen. Kommt keine Einigung zu Stande, kann die
Einigungsstelle angerufen werden. Der Betriebsrat kann
auch die Einführung von Kurzarbeit anregen und ggf. eine solche
Einführung über einen Spruch der Einigungsstelle herbeiführen (sog.
Initiativrecht).
- Damit Kurzarbeitergeld gezahlt wird muss der Arbeitsausfall auf
wirtschaftlichen Gründen (z. B. Auftragsmangel, betriebl.
Strukturveränderungen) oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen (§ 170
Abs. 1. Nr.1 SGB III) und zudem dürfen keine anderen,
im Einzelfall wirtschaftlich weniger schwerwiegende
Entscheidungsalternativen zur Verfügung stehen, die Arbeitgeber und
Arbeitnehmern zuzumuten sind. Daneben muss der Arbeitsausfall
vorübergehend sein (Prognose-Entscheidung). Ferner muss
die Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt werden (§ 173 SGB
III).
- Der Umfang der Kurzarbeit kann nicht beliebig festgelegt werden. Die Kurzarbeit muss einen bestimmten Mindestumfang haben. § 170 Abs.1 Nr. 4 SGB III verlangt, dass der Arbeitsausfall im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer erfasst und diese Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
Die Bundesagentur für Arbeit führt weiter aus:
„Viele denken, Kurzarbeit sei nur etwas für große Unternehmen. Doch auch kleine und mittlere Betriebe jeder Branche können bei schlechter Geschäftslage dieses Mittel nutzen":
- Die Agentur für Arbeit übernimmt einen Teil des Lohnes - das Kurzarbeitergeld.
- Kurzarbeitergeld kann jetzt 18 Monate lang ausbezahlt werden, nicht mehr nur 6 Monate.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vor Arbeitslosigkeit bewahrt, weil das Unternehmen auch ohne Entlassungen Kosten senken kann. Eingespielte Teams bleiben erhalten und können sich mit Unterstützung der Agentur für Arbeit weiterqualifizieren. So sind sie in der Lage, nach gemeinsam gemeisterten schlechten Zeiten sofort wieder mit voller Kraft durchzustarten.
Mehr Informationen erhalten Sie beim Infotelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 01805 6767-12 oder unter www.einsatz-fuer-arbeit.de.“
17. Zweites Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise beschlossen (Konjunkturpaket II)
Die große Koalition hat am 13.01.2009 ein weiteres Maßnahmenpaket beschlossen, um die deutsche Wirtschaft wieder anzukurbeln. Das sog. Konjunkturpaket II umfasst € 50 Mrd. in 2009 / 2010 und gemeinsam mit dem Paket I insgesamt über € 80 Mrd. Fraglich ist, ob die Maßnahmen wirklich greifen, denn lediglich rd. € 22 Mrd. gibt der Staat den Bürgern über Kinderbonus, Abwrackprämie und Steuern direkt in die Hand. Die Steuerentlastung kommt eher nur den Geringverdienern zu Gute und kommt zudem erst 2010 voll zur Geltung. Das Konjunkturpaket II umfasst folgende 8 Maßnahmen:
(1) Senkung der Einkommensteuer
- Senkung des Eingangssteuersatzes zum 01.01.2009 von 15 auf 14 %
- Erhöhung des Grundfreibetrags von € 7.664 auf € 7.834 und ab 01.01.2010 auf € 8.004
- Erhöhung der übrigen Tarifeckwerte um € 400 (ab 01.01.2009) und um weitere € 300 (ab 01.01.2010)
(2) Senkung der Krankenkassenbeiträge
- Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,9 % (mit Wirkung zum 01.07.2009)
- Finanzierung erfolgt über Erhöhung des Bundeszuschusses um € 3 Mrd. (für 2009) und € 6 Mrd. (für 2010)
(3) Kinderbonus
- Einmalzahlung von € 100 pro Kind an Kindergeldempfänger
- Effekt wird aber im Hinblick auf die Günstigerprüfung ab einem best. Einkommen durch die ESt-Festsetzung absorbiert
- Erhöhung der Regelsätze für 6 bis 13-jährige Kinder von Hartz-IV Familien auf 70 % des Regelsatzes (zum 01.01.2009). Pro Monat führt dies zu einer Erhöhung von ca. 35
(4) Beschäftigungssicherung
- Bereits im Konjunkturpaket I wurde die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes von 12 auf 18 Monate beschlossen. Diese Verlängerung ist zunächst auf 1 Jahr befristet und gilt für Ansprüche bis zum 31.12.2009.
- Künftig soll den Arbeitnehmern die Hälfte der von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden
- Nutzt ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit (==> vgl. dazu oben TOP 16) zur Weiterbildung, so übernimmt die Bundesagentur die Sozialversicherungsbeiträge komplett
- Insgesamt werden für Fortbildung und Qualifizierung zusätzliche Mittel von rd. € 2 Mrd. bereitgestellt
- Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt bis Ende 2010 bei 2,8 % (ursprünglich wäre er ab 01.07.2010 auf 3 % gestiegen)
(5) Stärkung der Pkw-Nachfrage durch die „Abwrackprämie“
- Zur Ankurbelung des Pkw-Verkaufs erhält jeder Bürger, der ein mind. 9 Jahre altes Fahrzeug verschrottet und einen Neu- bzw. Jahreswagen kauft, eine Abwrackprämie von € 2.500. Das zu verschrottende Fahrzeug muss mind. 1 Jahr auf den Halter zugelassen gewesen sein
- Hierfür sind insgesamt € 1,5 Mrd. vorgesehen (geht nach Reihenfolge der Antragseingänge ==> „Windhund-Prinzip“)
- Umstellung der gegenwärtigen Kfz-Steuer auf eine emissionsbezogene Kfz-Steuer (möglichst zum 01.07.2009)
(6) Rettungsschirm für Unternehmen
- Gesunde Unternehmen, die wegen der Zurückhaltung der Banken zur Zeit nicht die gewünschten Kredite erhalten, bekommen jetzt Bürgschaften vom Bund und Kredite von der KfW-Bank
- Es wird ein neues Bürgschaftsvolumen von insgesamt € 100 Mrd. zur Verfügung gestellt
(7) Investitionsprogramm
- Bund, Länder und Gemeinden wollen in 2009 / 2010 insgesamt rd. € 18 Mrd. in die Infrastruktur investieren, davon zwei Drittel in Bildungseinrichtungen
(8) Schuldenbegrenzung
- Verankerung einer „Schuldenbremse“ im Grundgesetz. Gesamtstaatlich sollen in normalen Konjunkturlagen nur noch neue Schulden von bis zu 0,5 % des Bruttoinlandsproduktes erlaubt sein
18. Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Quellen: IDW-Presseinformation 2/2009 vom 26.01.2009; Besondere Prüfungsfragen im Kontext der aktuellen Wirtschafts- und Finanzmarktkrise (Stand: 19.12.2008), FN-IDW 1-2/2009, S. 3 ff., steht auch jeweils auf der IDW-Website im Mitglieder-Login als Download zur Verfügung.
Als Folge der aktuellen Wirtschafts- und Finanzmarktkrise befindet sich die deutsche Wirtschaft Ende 2008 am Beginn einer tiefen Rezessionsphase. Die Finanzmarktkrise hat zwar bisher vor allem Einfluss auf die Abschlüsse von Unternehmen, die im Finanzsektor tätig sind (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, etc.), sie zeigt aber bereits jetzt erhebliche Effekte auf die wirtschaftliche Situation anderer Unternehmen, z. B. durch Probleme auf Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen für diese Unternehmen. Die Bundesregierung hat daher im Oktober 2008 das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStFG) verabschiedet und danach zwei Konjunkturpakete (==> vgl. oben TOP 17) zur Stärkung der mittelständischen Wirtschaft beschlossen.
Aus der o.g. IDW-Presseinformation ergibt sich verkürzt Folgendes: Verschlechterte Finanzierungsbedingungen und Ertragsaussichten sind potentielle Geschäftsrisiken und in der Krise steigt die Gefahr, dass solche Risiken im Abschluss nicht ordnungsgemäß abgebildet werden. Die Unsicherheit und die verschlechterten Bedingungen werden vielfach zu bilanziellen Konsequenzen im JA durch die Notwenigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen oder Rückstellungen führen. Eine besondere Herausforderung für den Bilanzierenden besteht darin, unter den veränderten Marktbedingungen verlässliche Informationen über Zeitwerte zu erlangen.
Aufgabe der Abschlussprüfer ist es, auf dieses erhöhte Risiko angemessen zu reagieren. Es können nur solche Risiken in den Abschlüssen verarbeitet werden, die bis zum Ende der Aufstellung bekannt geworden sind, während zukünftige Vermögensbelastungen (z. B. aus weiteren Marktveränderungen) in den Abschlüssen nicht abgebildet werden dürfen. Bestimmte Prüffelder erfordern in Krisenzeiten besonderer Aufmerksamkeit:
(1) Prüfung von geschätzten Werten (insbes. Zeitwerte)
- Problem der verlässlichen Informationen über die zum Zeitwert anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden (insbes. Finanzinstrumente)
- Wenn keine verlässlichen Marktpreisinformationen für den Zeitwert zur Verfügung stehen, muss die Bewertung auf Basis anderer Bewertungsmethoden erfolgen
- Hierdurch eröffnen sich größere Möglichkeiten der Bilanzgestaltung. Bei Anzeichen für eine „einseitige“ Ausnutzung von Ermessensspielräumen hat der Abschlussprüfer die Konsequenzen für das weitere Prüfungsvorgehen abzuwägen
- Ferner Prüfung der entsprechenden Angabepflichten im Anhang zu den geschätzten Werten (Zeitwerten)
(2) Beurteilung der Risiken für Verstöße der gesetzl. Vertreter
- Wirtschaftliche Instabilität kann zu unerwarteten Ergebnisbelastungen führen (z. B. durch Absatzrückgänge)
- Hierdurch kann ein erheblicher Druck auf die UL entstehen,
Bilanzmanipulationen zu begehen. Gründe könnten z. B. sein:
- Einhaltung von Kreditkonditionen
- Vertuschung finanzieller Verluste
- Verdecken von Managementfehlern
- Schutz persönlicher Bonusansprüche - Der Abschlussprüfer muss daher beurteilen, ob hieraus ein höheres Risiko für derartige Verstöße vorliegt
(3) Prüfung der Risikoberichterstattung im Lagebericht (LB)
- Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens sind prognostische und wertende Angaben im LB besonders kritisch zu prüfen
- Sollte die Risikodarstellung im JA oder LB unzutreffend sein, muss der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einschränken / versagen
(4) Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern)
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten und Finanzierungsprobleme zeigen im schlimmsten Fall bestandsgefährdende Risiken
- Bei Zweifeln am Unternehmensfortbestand sind besondere Anforderungen an die Dokumentation des Unternehmens zu stellen, vor allem der geplanten Maßnahmen der UL
- Der Abschlussprüfer wird die Angemessenheit der Einschätzung der UL zur Unternehmensfortführung kritisch würdigen und dabei sorgfältig prüfen, ob prognostizierte Zahlungsströme eine ausreichend hohe Eintrittswahrscheinlichkeit haben
- Für die Fortführungsprognose sind regelmäßig mind. 12 Monate zugrunde zu legen, gerechnet vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs
(5) Zusammenfassung der „Besonderen Prüfungsfragen in der aktuellen Wirtschafts- und Finanzmarktkrise“
-
Das IDW hat in einem 29-seitigen Dokument (19.12.2008) die besonderen
Prüfungsanforderungen, die bereits in den IDW Prüfungsstandards
verankert sind, im Lichte der aktuellen Situation betrachtet. Das
inzwischen auch in den IDW-Fachnachrichten (Heft 1-2/2009, S. 3 ff.)
abgedruckte Dokument hat folgende Gliederung:
- Hintergrund
- Risikobeurteilungen durch den Abschlussprüfer
2.1. Geschäftstätigkeit und Unternehmensumfeld
2.2. Beurteilung der Risiken für Verstöße - Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- Prüfung von geschätzten Werten, insbesondere der zum Zeitwert anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden, sowie der diesbezüglichen Anhangangaben
- Prüfung der Risikoberichterstattung im Lagebericht
- Berichterstattung über die Prüfung sowie die Kommunikation des
Abschlussprüfers mit dem Aufsichtsorgan des zu prüfenden
Unternehmens
6.1. Bestätigungsvermerk
6.2. Prüfungsbericht
6.3. Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan - Qualitätssicherung
- Weitere Hinweise
Anlage: Mögliche Risikofaktoren, die sich im Rahmen der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise auf den Abschluss ergeben können
In der Anlage sind Beispiele für Faktoren aufgelistet, die in einer Wirtschafts- und Finanzmarktkrise das Risiko wesentlicher falscher Angaben in der Rechnungslegung erhöhen können (sog. Fehlerrisiken; vgl. dazu IDW PS 261).
- Die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die HGB-Rechnungslegung und auf die Abschlussprüfung werden aus gegebenem Anlass als Scherpunktthema im nächsten Jour Fixe „WP aktuell“ (1/2009) behandelt (==> vgl. dazu unten TOP 20).
(6) Weiteres IDW-Papier: „Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise - ein Blick nach vorn“
Das IDW als die Berufsorganisation der WP’s in Deutschland und nationaler Standardsetter in Fragen der Abschlussprüfung hat die Erkenntnisse der WP’s aus den sich abzeichnenden konkreten Folgen der Finanzmarktkrise zusammengefasst. Für zehn ausgewählte Handlungsfelder wird das in den Augen des Berufsstands bestehende Verbesserungspotenzial skizziert:
(1) Reichweite der Finanzmarktaufsicht,
(2) Transparenz und Unabhängigkeit des Rating,
(3) Staatliche Unterstützung des Kreditsektors,
(4) Aktive Managementüberwachung durch den Aufsichtsrat,
(5) Intensivere Kooperation von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer,
(6) Nachhaltige Vergütungsanreize,
(7) Abweichungen von einer Fair Value-Bewertung von Finanzinstrumenten,
(8) Konsistenz und Vertrauenswürdigkeit geänderter Bilanzierungsregeln,
(9) Begleitung des Standardsetting durch das IASB,
(10) Risikosensibilität beim Umgang mit Abschlussinformationen.
19. Was ist auf dem Wirtschaftsprüfermarkt los? (Marktanalyse, WP-Fusionswelle, Siemens hat neuen Abschlussprüfer)
Quellen: WPK Magazin 4/2008, S. 14 ff. (wirtschaftsprüfungsmarkt 2007).
In letzter Zeit häufen sich in den Zeitungen folgende Schlagzeilen:
- Moderne Zeiten: Die Steuerberater rätseln über die Zukunft ihrer Branche. Kleine Kanzleien gelten als Auslaufmodell (Financial Deutschland vom 07.01.2009, S. 20).
- Auf Mandantenfang: Steuerberater - Wachsender Wettbewerb zwingt zu größerer Angebotsvielfalt (FAZ vom 11.02.2008, S. 19)
- Wirtschaftsprüfer: Ein Duopol dominiert den deutschen Markt - der Rest sucht Anschluss (Handelsblatt vom 10.09.2008, S. 12)
- Viele Wirtschaftsprüfer leben von der Beratung - Wegen Unattraktivität des Prüferberufs droht der Nachwuchs auszugehen / Hohe Konzentration in der Branche (FAZ vom 10.09.2008, S. 16)
-
Prüfer unter Konsolidierungsdruck - Branche beklagt Dumpingpreise in
der Abschlussprüfung - Lukrative Beratung gewinnt an Bedeutung
(Börsen-Zeitung vom 10.09.2008, S. 10)
==> Nach der Lünendonk-Studie liegt der durchschnittl. Stundensatz wie folgt:
Rechtsberatung: 225 € Finanzberatung: 189 € Steuerberatung: 171 € Wirtschaftsprüfung: 166 €
Eine weitergehende Analyse des Wirtschaftsprüfermarktes findet sich auch im WPK Magazin 4/2008, S. 14 ff.
- Drei Prüfer unter einem Dach - Ebner Stolz, Mönning und Bachem
fusionieren (Börsen-Zeitung vom 09.12.2008, S. 10)
==> Führende Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland 2007 (Handelsblatt Nr. 238 vom 08.12.2008, S. 18) ==> TOP TEN-Kanzleien:
Rang WPG Umsatz in Mio. € Zahl der WP 1 PwC 1.349,0 1.012 2 KPMG 1.215,4 991 3 Ernst & Young 1.039,0 816 4 Deloitte & Touche 579,0 385 5 BDO 188,4 345 6 Rödl. & Partner 117,3 72 7 Ecovis 99,0 25 8 Ebner Stolz Mönning Bachem [NEU] 81,9 100 9 Rölfs WP Partner 67,6 69 10 Susat & Partner 45,5 66
- Gebremste Dynamik bei KPMG (Börsen-Zeitung vom 20.12.2008, S.
13)
==> Die KPMG Europe ist am 01.10.2007 mit Deutschland und Großbritannien gestartet, später kamen die Schweiz, Spanien und Belgien dazu. Am 01.10.2008 votierten die Partner in den Niederlanden dafür, sich anzuschließen.
- Siemens tauscht Abschlussprüfer aus - Ernst & Young sticht
bisherigen Mandatsträger KPMG aus - Konzern setzt Signal für Neuanfang
nach Affäre (Börsen-Zeitung vom 29.11.2008, S. 13)
==> Mit rd. 90 bis 100 Mio. € handelt es sich hier um einen der größten Etats für Wirtschaftsprüfung in Deutschland (==> Ernst & Young prüft und KPMG berät dann jetzt ==> faire Aufteilung).
20. FARR-Fortbildung in 2009, Inhouse-Schulungen sind ganz im Trend
Nach § 4a BS WP / vBP i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO müssen Wirtschaftsprüfer 20 Std. strukturierte Fortbildung (Vorträge, Seminare, Diskussionsgruppen, Inhouse-Schulungen, etc.) pro Jahr nachweisen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind unter Bezeichnung von Art und Gegenstand zu dokumentieren (z.B. Teilnahmebestätigungen, Aufstellungen zur internen Schulung).
Damit Sie Ihre persönlichen Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig planen können, haben wir für Sie folgendes Fortbildungsangebot zusammengestellt:

Die Termine für unser Jour Fixe „WP aktuell“ (1/2009) sind wie folgt (jeweils 09:30 bis 17.30 Uhr; Referent ist Herr WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr, Berlin):
| Termine | Ort | Kurs-Nr. | Anmeldung bis |
| 15.06.09 | Hannover | 247 | 09.06.09 |
| 17.06.09 | Düsseldorf | 248 | 20.05.09 |
| 19.06.09 | Berlin | 249 | 20.05.09 |
| 23.06.09 | Köln | 250 | 26.05.09 |
| 24.06.09 | Frankfurt | 251 | 13.05.09 |
| 25.06.09 | Hamburg | 252 | 27.05.09 |
| 30.06.09 | Stuttgart | 253 | 29.05.09 |
| 01.07.09 | Baden-Baden | 254 | 25.06.09 |
| 07.07.09 | Nürnberg | 255 | 25.05.09 |
| 08.07.09 | München | 256 | 10.06.09 |
Die voraussichtlichen Themen beim Jour Fixe 1/2009 sind (kurzfristige Aktualisierungen und Änderungen vorbehalten):
- A. Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben
- BilMoG: Das endgültige Gesetz ist da (???) - Was hat sich noch geändert?
- BilMoG: Die Neuerungen beim Anhang
- BilMoG: Die Neuerungen bei der Abschlussprüfung
- Sonstige neue Gesetze und Gesetzesvorhaben
- B. Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW)
- Neues von der WPK (Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle, etc.)
- Neues vom IDW (IDW-Verlautbarungen 2008 / 2009)
- Aktuelles zum Bestätigungsvermerk
- Überblick über die ISA (International Standards on Auditing)
- C. Schwerpunktthemen (z. B. IDW
Verlautbarungen)
- Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung
- IDW EPS 203 n.F.: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
- IDW PS 312: Analytische Prüfungshandlungen
- D. Praxistipps (z. B. neue Arbeitshilfen)
- Einholung von fachlichem Rat (Konsultation)
Vgl. dazu auch unseren aktuellen Fortbildungsüberblick 2009 ==>
Anlage 1 am Ende dieses Newsletters. Wegen Einzelheiten
zu den Seminaren (Agenda, Seminarhotel / Anfahrtsskizze, Anmeldeformular)
verweisen wir auch auf unsere Homepage ==> www.farr-wp.de/Seminare.
Unser Angebot für Inhouse-Schulungen und Mandantenveranstaltungen
Ab einer gewissen Mitarbeiterzahl (z. B. 10 Teilnehmer oder Mitarbeiter aus mehreren befreundeten Praxen) kann es durchaus sinnvoll sein, die Seminare in den eigenen Kanzleiräumen abzuhalten, denn dies spart u. a. Reisezeiten und -kosten der Mit¬arbeiter. Ferner können Seminarinhalte und -zeiten individuell abgestimmt werden. Zu empfehlen ist hier eine gewisse Regelmäßigkeit (z. B. zwei- bis viermal pro Jahr). Wenn hieran Interesse besteht, wenden Sie sich bitte an uns, dann können wir gemeinsam ein individuelles Fortbildungskonzept für Ihre Kanzlei erarbeiten.
Wenn Sie eine Mandantenveranstaltung über das anstehende Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) abhalten möchten und hierfür einen Referenten benötigen, dann können Sie sich gerne an Dr. Farr wenden, der solche Veranstaltungen bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt hat. Die Vortragsdauer kann individuell abgestimmt werden (von mind. 1 Std. bis ca. 6 Std.).
21. FARR•NIEMANN•QSS: Der neue Internet-Shop ermöglicht den Kauf einzelner aktueller Regelungen und Arbeitshilfen
Im November 2008 wurde der neue Internet-Shop der FARR•NIEMANN•GmbH eröffnet. Unter www.farr-niemann-qss.de können Sie einzelne Regelungen oder Arbeitshilfen in einem Warenkorbsystem kaufen. Sie können sich entscheiden zwischen dem Gesamtsystem (FARR•NIEMANN•QSS) oder einzelnen Modulen.
Derzeit gibt es - neben der EDV-Oberfläche - folgende 4 Module:
a) Organisationshandbuch (OHB), Version 3.0 (2009)
b) Jahresabschlussprüfung (JAP), Version 3.0 (2009)
c) Jahresabschlusserstellung (JAE), Version 2.0 (2009)
d) Konzernabschlussprüfung (KAP), Version 1.0 (2009)
Wenn Sie nur einzelne Dokumente aus dem FARR•NIEMANN•QSS erwerben möchten, dann können Sie hier auch einzelne Regelungen bzw. Arbeitshilfen (z.B. Anhang-Checkliste, Formulare, Musterschreiben, Musterberichte) oder gesamte Prozessabschnitte (z. B. Prozess 1 = Auftragsorganisation) zu Paketpreisen auswählen. Die Bezahlung geht ganz einfach (z.B. mit Telebanking, Lastschriftverfahren).
Haben Sie Interesse an dem FARR•NIEMANN•QSS? Dann probieren Sie doch mal den neuen Internet-Shop aus. Auf der Website ==> www.farr-niemann-qss.de gibt es auch ein Demo-Video und weitere Informationen zur Kontaktaufnahme, etc.
Wenn Sie Fragen zum QSS haben (z. B. Warenkorbsystem, Internet-Online-Vorführung an Ihrem Arbeitsplatz oder Test-CD), dann rufen Sie bitte den Geschäftsführer, Herrn Bergamasco, an (030 / 56894370) oder noch besser, senden Sie ein Email an: .
Impressum
Verantwortlich:
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
Allgemeine Hinweise:
Wir hoffen, dass Ihnen unsere Informationen und Praxistipps hilfreich sind und stehen Anregungen und Kritik offen gegenüber. Wünsche und Anregungen zum Newsletter können Sie uns gerne übermitteln an .
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