Newsletter : Archiv
1. Vorwort und (nochmals) der Sinn des Lebens eines Wirtschaftsprüfers
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir unseren 13. WP-Newsletter an
inzwischen über 1450 Abonnenten. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem
Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre
berufliche Arbeit zusammengestellt haben.
Unsere Homepage wurde modernisiert. Insbesondere die
Themen FARR-Fortbildungsveranstaltungen und FARR-WP-Newsletter sowie der
Download-Bereich wurden erneutert und dabei deutlich
kundenorientierter gestaltet. Schauen Sie doch mal rein
unter www.farr-wp.de. Wenn Sie im
Download-Bereich nach einem Benutzername und Passwort gefragt werden,
dann geben Sie als Benutzer (farr) und als
Passwort (farr-schule) ein. Viel Spass beim „Surfen“
auf der neuen Internetseite.
Wenn Sie eine Mandantenveranstaltung über das
anstehende Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
abhalten möchten und hierfür einen Referenten benötigen, dann können Sie
sich gerne an WP / StB Dr. Farr wenden, der solche Veranstaltungen
bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt hat. Die Vortragsdauer kann
individuell abgestimmt werden (von mind. 1 Std. bis ca. 5 Std.).
Immer wieder gern gelesen - unsere aktuellen
Witze:
Der Witz zum Tag der Deutschen
Einheit:
Wie sich doch die Zeiten ändern - der alte Honnecker Witz gilt jetzt
auch in Bayern:
Was haben der Beckstein und ein Telefon gemeinsam?
Antwort: Aufhängen und neu wählen.
Der Witz zum (verschobenen) Börsengang der
Deutschen Bahn:
„Sag mal“, fragt Frau Blümel ihren Mann, „fährt der Zug etwa
schon?“
Brummt Herr Blümel: „Ne natürlich nicht, die Bundesbahn trägt den
Bahnhof draußen vorbei!“
Der immer wieder bewährte
Schwabenwitz:
Eine Rentnerin wohnt alleine in Stuttgart-Bad Cannstatt. Da klingelt es
an der Türe. Ein Bettler sagt: „Ich habe jetzt schon eine Woche nichts
mehr gegessen.“
Da antwortet die Rentnerin: „Ha, da muscht di halt zwingen.“
Der Witz für unsere „jüngeren“ Semester
(leicht zu merken):
Was ist der Unterschied zwischen Fußgängern und Fußballspielern?
Antwort: Fußgänger gehen bei grün, Fußballer bei rot.
Der Sinn des Lebens eines
Wirtschaftsprüfers
Weil die kleine Geschichte so oft nachgefragt wurde, möchten wir sie
heute, etwas abgewandelt, für unsere neuen Abonnenten (seit August 2007)
nochmals bringen:
Ein Wirtschaftsprüfer stand in einem kleinen mexikanischen
Fischerdorf am Hafen und beobachtete, wie ein kleines Fischerboot
anlegte. Der Fischer hatte einige riesige Thunfische geladen. Der WP
gratulierte dem Mexikaner zu seinem prächtigen Fang und fragte, wie
lange er dazu gebraucht hat. Der Mexikaner antwortete: „Ein paar Stunden
nur. Nicht lange.“
Daraufhin fragte der WP, warum er denn nicht länger auf See geblieben
sei, um noch mehr Fische zu fangen. Der Mexikaner sagte, die Fische
reichen ihm, um seine Familie die nächsten Tage zu versorgen. Der WP
fragte wiederum: „Aber was tun sie dann mit dem Rest des Tages?“ Der
mexikanische Fischer erklärte: „Ich schlafe morgens aus, gehe ein
bisschen fischen, spiele mit meinen Kindern, mache mit meiner Frau Maria
nach dem Mittagessen eine Siesta, gehe im Dorf spazieren, trinke dort
ein Gläschen Wein und spiele Gitarre mit meinen Freunden. Wie Sie sehen,
ich habe ein ausgefülltes Leben.“
Der WP erklärte: „Ich bin ein Absolvent der Uni Sankt-Gallen und könnte
ihnen ein bisschen helfen. Sie sollten mehr Zeit mit Fischen
verbringen und von dem Erlös ein größeres Boot kaufen. Mit dem Erlös
hiervon könnten Sie dann mehrere Boote kaufen, bis Sie eine ganze Flotte
haben. Statt den Fang an einem Händler zu verkaufen, könnten Sie direkt
an eine Fischfabrik verkaufen und schließlich eine eigene
Fischverarbeitungsfabrik eröffnen. Sie könnten dann Produktion,
Verarbeitung und Vertrieb selbst kontrollieren. Sie könnten dann dieses
kleine Fischerdorf verlassen und nach Mexiko City oder vielleicht sogar
nach New York City umziehen, von wo aus sie dann ihr florierendes
Unternehmen leiten.“
Der Mexikaner fragte: „Und wie lange wird dies alles dauern?“ Der WP
antwortete: „So etwa 15 bis 20 Jahre.“ Der Mexikaner fragte: „Und was
dann?“ Der WP lachte und sagte: „Dann kommt das Beste. Wenn die Zeit
reif ist, könnten sie mit ihrem Unternehmen an die Börse gehen, ihre
Unternehmensteile verkaufen und sehr reich werden. Sie könnten Millionen
verdienen.“
Der Mexikaner fragte: „Millionen, und dann?“ Der WP: „Dann könnten Sie
aufhören zu arbeiten. Sie könnten zum Beispiel in ein kleines
Fischerdorf an der Küste ziehen, morgens lange ausschlafen, ein bisschen
fischen gehen, mit ihren Kindern spielen, eine Siesta mit ihrer Frau
machen, in das Dorf spazieren, am Abend ein Gläschen Wein genießen und
mit ihren Freunden Gitarre spielen.“ …..
Und die Moral von der Geschicht: Genießen Sie Ihr Leben
jetzt!
Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht
erhalten haben, können Sie sich diesen in unserem
Newsletter-Archiv herunterladen. Möchten Sie
selbst unsere WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie
einfach in Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner
„FARR WP-Newsletter“ an (oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.:
farr-wp@ ...).
Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
PS: Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das
Impressum am Ende des WP-Newsletters.
2. Das aktuelle Jour Fixe "WP aktuell" (2/2008) läuft jetzt vom 24.11. bis zum 09.12.2008
Das eintägige Jour Fixe „WP aktuell“ dient der regelmäßigen Auffrischung des Fachwissens. Es werden pro Jahr jeweils zwei Veranstaltungsreihen durchgeführt:
- Jour Fixe „WP aktuell“ (2/2008) - im Nov. / Dez. 2008 - Kurse 210 bis 219
- Jour Fixe „WP aktuell“ (1/2009) - im Juni / Juli 2009 -
Kurse 247 bis 256
Das Jour Fixe „WP aktuell“ hat stets dieselbe Struktur:
A. Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben
B. Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW)
C. Schwerpunktthemen (z. B. IDW Verlautbarungen)
D. Praxistipps (z. B. neue Arbeitshilfen)
Referent ist WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr,
Berlin.
Die Seminargebühr beträgt 410,00 € und ab dem 2.
Teilnehmer 370,00 €, jeweils zzgl. USt.
Die Themen des Jour Fixe 2/2008 sind:
A. Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben
- BilMoG: Vertiefung ausgewählter Neuerungen bei Ansatz und Bewertung im JA
- BilMoG: Sofortmaßnahmen, Bilanzpolitik 2008 und Ausblick
- MoMiG: Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- MoRaKG: Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen / Risikobegrenzungsgesetz
- RDG: Rechtsdienstleistungsgesetz - Rechtsberatung durch WP / StB?
- Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - Neue Pflichten für WP / StB!
B. Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW)
- Neues von der Berufsaufsicht (WPK, KfQK, APAK)
- Überblick über die neuen IDW Verlautbarungen im 2. HJ 2008
- Siegelführung bei MaBV-Prüfungen und bei der Prüfung von Verpackungs- und Verwertungssystemen („Grüner Punkt“, Interseroh“)
- Erfolgshonorar für Hilfeleistungen in Steuersachen (§ 55a WPO n. F.)
C. Schwerpunktthemen (z. B. IDW Verlautbarungen)
- IDW EPS 800 n. F.: Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit
- IDW RH HFA 1.013: Handelsrechtliche Vermerk- und Berichterstattungspflichten bei Patronatserklärungen
- IDW ES 7: Grundsätze für die Erstellung von JA durch WP (bisher: HFA 4/1996)
D. Praxistipps (z. B. neue Arbeitshilfen)
- Planungsmemorandum
Das Jour Fixe 2/2008 finden an folgenden Terminen statt:
| Termine | Ort | Kurs-Nr. | Anmeldung bis |
| 24.11.08 | Düsseldorf | 212 | 19.11.08 |
| 25.11.08 | Frankfurt | 211 | 20.11.08 |
| 27.11.08 | Hannover | 213 | 21.11.08 |
| 28.11.08 | Hamburg | 214 | 24.11.08 |
| 01.12.08 | Berlin | 210 | 26.11.08 |
| 02.12.08 | Nürnberg | 215 | 27.11.08 |
| 03.12.08 | München | 216 | 28.11.08 |
| 04.12.08 | Stuttgart | 217 | 28.11.08 |
| 05.12.08 | Baden-Baden | 218 | 01.12.08 |
| 09.12.08 | Köln | 219 | 04.12.08 |
Wenn Sie sich im Kalender schon die Termine für das Jour Fixe 1/2009 vormerken möchten:
| Termine | Ort | Kurs-Nr. | Anmeldung bis |
| 15.06.09 | Hannover | 247 | 18.05.09 |
| 17.06.09 | Düsseldorf | 248 | 20.05.09 |
| 19.06.09 | Berlin | 249 | 20.05.09 |
| 23.06.09 | Köln | 250 | 26.05.09 |
| 24.06.09 | Frankfurt | 251 | 13.05.09 |
| 25.06.09 | Hamburg | 252 | 27.05.09 |
| 30.06.09 | Stuttgart | 253 | 29.05.09 |
| 01.07.09 | Baden-Baden | 254 | 03.06.09 |
| 07.07.09 | Nürnberg | 255 | 26.05.09 |
| 08.07.09 | München | 256 | 10.06.09 |
Im Übrigen umfasst unser aktuelles Fortbildungsangebot folgende Bereiche:
- Neue Anforderungen an die Abschlussprüfung 2009 - siehe unten TOP 4
- Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung (zweitägiger Kurs zur Vorprüfung und zweitägiger Kurs zur Hauptprüfung)
- Prüfungsplanung (risikoorientierter Prüfungsansatz; eintägig)
- IKS-Prüfung bei KMU (risikoorientierter Prüfungsansatz, div. Fallstudien; zweitägig)
- IT-Systemprüfung bei KMU (eintägige Aufbauseminare)
- IFRS-Rechnungslegung (Einzel- und Konzernabschluss) - Update (zweitägig)
- Konzernrechnungslegung nach HGB (BilMoG) und DRS - Update (zweitägig)
- Prüfung nach § 53 HGrG und IDW PS 720 - Update (eintägig)
- Schulung sowie Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle - Update (ein- bzw. zweitägig) - siehe unten TOP 3
Vgl. dazu auch unseren aktuellen Fortbildungsüberblick 2008 / 2009 - Anlage 1 am Ende dieses Newsletters. Wegen Einzelheiten zu den Seminaren (Agenda, Seminarhotel / Anfahrtsskizze, Anmeldeformular) verweisen wir auf unsere Homepage www.farr-wp.de.
Unser Angebot für Inhouse-Schulungen und Mandantenveranstaltungen
Ab einer gewissen Mitarbeiterzahl (z. B. 10 Teilnehmer oder
Mitarbeiter aus mehreren befreundeten Praxen) kann es durchaus sinnvoll
sein, die Seminare in den eigenen Kanzleiräumen abzuhalten, denn dies
spart u. a. Reisezeiten und -kosten der Mitarbeiter. Ferner können
Seminarinhalte und -zeiten individuell abgestimmt werden. Zu empfehlen
ist hier eine gewisse Regelmäßigkeit (z. B. zwei- bis viermal pro Jahr).
Wenn hieran Interesse besteht, wenden Sie sich bitte an uns, dann können
wir gemeinsam ein individuelles Fortbildungskonzept für
Ihre Kanzlei erarbeiten.
Wenn Sie eine Mandantenveranstaltung über das anstehende Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) abhalten möchten und hierfür einen Referenten benötigen, dann können Sie sich gerne an Dr. Farr wenden, der solche Veranstaltungen bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt hat. Die Vortragsdauer kann individuell abgestimmt werden (von mind. 1 Std. bis ca. 5 Std.).
3. Die nächste "Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle (Update 2008)" läuft vom 11.12. bis zum 19.12.2008
Seit dem 1.1.2005 besteht für die registrierten PfQK eine spezielle Fortbildungsverpflichtung (vgl. § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WPO; §§ 20, 21 Satzung für QK). Danach sind innerhalb von 3 Jahren nach Registrierung von der WPK anerkannte Fortbildungsveranstaltungen mit insgesamt mind. 24 Einheiten á 45 Min. zu besuchen.
Nach § 21 Satzung für QK sind die Teilnahmebescheinigungen hierfür bei der Annahme der dann ersten Qualitätskontrolle bei der WPK einzureichen. In der Folgezeit ist der Nachweis nach Ablauf von jeweils drei weiteren Jahren nach dem vorangegangenen Nachweis bei der Annahme des dann folgenden Auftrags zur Qualitätskontrolle zu führen. Bei dem Nachweis dürfen nur solche Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die in den drei Jahren vor dem Nachweiszeitpunkt absolviert worden sind.
Vor diesem Hintergrund haben wir diverse Seminare (Schulung bzw. Fortbildung) konzipiert, die von der WPK (Kommission für Qualitätskontrolle) anerkannt worden sind.
Referent der Seminare ist WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr aus Berlin, der in diesem Bereich große Erfahrung hat, da er in den Jahren 2003 bis 2008 selbst über 140 Qualitätskontrollen durchgeführt hat.
Die Seminargebühr beträgt für Eintagesseminare 410,00 € und ab dem 2. Teilnehmer 370,00 €, jeweils zzgl. USt. Die Zweitagesseminare kosten 795,00 € und ab dem 2. Teilnehmer 720,00 € jeweils zzgl. USt.
Die nächsten Seminare finden an folgenden Terminen statt (8 Einheiten á 45 Min.):
| Termine | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 11.12.08 | Düsseldorf | 220 | 05.12.08 |
| 12.12.08 | Berlin | 221 | 08.12.08 |
| 16.12.08 | Hamburg | 222 | 11.12.08 |
| 17.12.08 | Stuttgart | 223 | 11.12.08 |
| 19.12.08 | München | 224 | 12.12.08 |
Die Themen hierzu sind:
- A. Das System der Qualitätskontrolle - Neuerungen in den rechtlichen Vorschriften zur Qualitätssicherung und -kontrolle (WPO, BS WP / vBP, SaQK, IDW PS 140, IDW PH 9.140)
- Neuerungen beim Qualitätssicherungssystem der WP-Praxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle (BilMoG, IDW PS 460 n.F.)
- Neuerungen bei der Berichterstattung über die durchgeführte Qualitätskontrolle (neuer Hinweis der KfQK hierzu vom 31.08.2007 und Musterprüfungsbericht)
- Neuerungen zur Qualitätssicherung bezüglich der Qualitätskontrolle (z. B. Auftragsannahme / Prüfungsplanung, Berichtskritik, Nachschau)
a) Eintages-Seminar Update (8 Einheiten á 45 Min.):
| Termine | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 22.01.09 (Teil 1) | Frankfurt | 239 | 23.12.08 |
| 23.01.09 (Teil 2) | Frankfurt | 240 | 23.12.08 |
| 26.02.09 (Teil 1) | Köln | 243 | 29.01.09 |
| 27.02.09 (Teil 2) | Köln | 244 | 29.01.09 |
b) Zweitages-Seminar Update (16 Einheiten á 45 Min.)
| Termine | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 22./23.01.09 (Teil 1 + 2) | Frankfurt | 241 | 23.12.08 |
| 26./27.02.09 (Teil 1 + 2) | Köln | 245 | 29.01.09 |
c) Voraussetzung für die Registrierung als PfQK (16 Einheiten á 45 Min.)
| Termine | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
| 22./23.01.09 | Frankfurt | 242 | 23.12.08 |
| 26./27.02.09 | Köln | 246 | 29.01.09 |
Wegen Einzelheiten verweisen wir auch auf unserer Homepage (www.farr-wp.de), wo Sie im Download allgemein das gesamte Programm der Schulung und Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle downloaden können.
4. Die Seminarreihe "Neue Anforderungen an die Abschlussprüfung 2009 - anhand des FARR-NIEMANN-QSS" läuft vom 21.01. bis zum 20.02.2009
Ausgerichtet ist das Seminar insbesondere für Anwender und Interessierte des FARR-NIEMANN-QSS, genauso gedacht ist es aber auch als Auffrischung für Prüfungsleiter und Prüfungsmitarbeiter.
In den Seminaren werden folgende Themen behandelt:
- Strukturiertes Prüfungsvorgehen bei KMU (Einzelschritte)
- Praktische Umsetzung der Arbeitspapiere (IDW PS 460 n.F. etc.) und des Prüfungsberichts
- Berücksichtigung neuer Verlautbarungen von WPK und IDW sowie des BilMoG (an welchen Stellen ist das QSS zu ändern)
- Besprechung der Neuerungen im „FARR-NIEMANN-QSS“ und Tipps für die
praktische Anwendung:
| 1 | OHB | Organisationshandbuch | V.3.0 (2009) |
| 2 | JAP | Jahresabschlussprüfung | V.3.0 (2009) |
| 3 | JAE | Jahresabschlusserstellung | V.2.0 (2009) |
| 4 | KAP | Konzernabschlussprüfung | V 1.0 (2009) |
Die Eintagesseminare finden an folgenden Terminen jeweils von 09:30 bis 17:30 Uhr statt:
| Termine | Ort | Kurs-Nr. | Anmeldung-bis |
| 21.01.09 | Frankfurt | 229 | 23.12.08 |
| 26.01.09 | Berlin | 230 | 30.12.08 |
| 27.01.09 | Hamburg | 231 | 22.02.08 |
| 28.01.09 | München | 232 | 23.01.09 |
| 17.02.09 | Stuttgart | 233 | 20.01.09 |
| 18.02.09 | Düsseldorf | 234 | 13.02.09 |
| 20.02.09 | Hannover | 235 | 23.01.09 |
Referent ist Herr WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr, Berlin.
Der Seminarpreis beträgt € 410 und ab dem 2. Teilnehmer € 370, jeweils zzgl. USt (für BAN-Mitglieder gelten die üblichen Sonderpreise von € 370 und ab dem 2. Teilnehmer € 350, jeweils zzgl. USt).
Unsere weiteren Fortbildungsveranstaltungen in 2008 / 2009 (vgl. Anlage 1) können Sie dem beigefügten Überblick entnehmen. Seminaranmeldungen können Sie uns gerne mit dem beigefügten Anmeldeformular (vgl. Anlage 2) oder einfach Online über www.farr-wp.de übermitteln. Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer nächsten Seminare begrüßen zu dürfen.
5. BilMoG: Stand des Gesetzgebungsverfahrens und IDW-Stellungnahme vom 26.09.2008
- TOP 2: BilMoG: Was ändert sich bei den handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften?
- TOP 3: BilMoG: Sofortmaßnahmen und Bilanzpolitik in 2008 - Letzte Möglichkeit der Ausnutzung von alten Wahlrechten vor Inkrafttreten des BilMoG
- TOP 4: BilMoG: Latente Steuern - ein neues bedeutendes Betätigungsfeld für Bilanzaufsteller und Abschlussprüfer
- TOP 5: BilMoG: Keine Einheitsbilanz - Wesentliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz
- TOP 6: BilMoG: Der Bundesrat möchte am Regierungsentwurf noch einige Punkte ändern!
Zu dem Regierungsentwurf vom 21.05.2008 hat der Bundesrat am 04.07.2008 einen Beschluss gefasst (BR-Drucks. 344/08 (B)). In der Stellungnahme des Bundesrates werden zahlreiche Änderungsvorschläge gemacht, zu denen die Bundesregierung am 30.07.2008 Stellung genommen hat. Die Bundesregierung wird einige Änderungsvorschläge (Prüfbitten) des Bundesrates überprüfen, die wesentlichen Änderungsvorschläge lehnt sie jedoch ab.
Nach Auskunft von Dr. Ernst, BMJ, befindet sich das BilMoG im Bundestag, aber aufgrund der Finanzmarktkrise ist derzeit nicht klar, wann es dort weiter behandelt wird. Ferner soll es am 17.12.2008 noch eine Expertenanhörung vor dem Rechtsausschuss geben. Damit ist es sehr wahrscheinlich, dass das BilMoG nicht mehr in diesem Jahr in Kraft treten und auch nicht mehr ab 01.01.2009 anzuwenden sein wird. Es gibt auch Stimmen, wonach das BilMoG in mehrere Teile aufgeteilt werden soll, damit insbes. die „eiligen“ Umsetzungen der EU-Richtlinie vorab in Kraft treten.
Wenn Sie mehr zum BilMoG hören möchten, dann besuchen Sie doch unser Jour Fixe „WP aktuell“ (2/2008), das in der Zeit vom 24.11. bis zum 09.12.2008 in 10 Großstädten stattfinden wird (Kurs Nr. 211 bis 219).
b) IDW-Stellungnahme zum RegE des BilMoG
Das IDW hat am 26.09.2008 eine fünfzehnseitige Stellungnahme an den Vorsitzenden des Rechtsausschusses gesandt. Darin stehen z. B. folgende Anregungen und Vorschläge:
- Grundsätzliche Befürwortung der Reform des Bilanzrechts durch das BilMoG
- Abschaffung von Wahlrechten, d. h. auch des Passivierungswahlrechts für mittelbare Pensionsverpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB)
- Zweckgesellschaften sollten transparenter in der Rechnungslegung abgebildet werden
- Befreiende Anwendung der IFRS auch im Jahresabschluss, zumindest für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen
- Zu § 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB-E: Die im RegE vorgeschlagene Neuregelung zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise führt zu nicht sinnvollen Ergebnissen, denn ein Kaufmann müsste und dürfte danach nur noch solche Vermögensgegenstände in die Bilanz aufnehmen, an denen ihm neben dem rechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum zukommt (kumulativ).
- Zu §§ 253 Abs. 1 Satz 3, 340e Abs. 3 Satz 2 HGB-E: Die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Ein nachträglicher Wechsel von der Zeitwertbewertung in die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (Umwidmung) soll nicht möglich sein. Dieses Umwidmungsverbot wird derzeit von vielen Seiten kritisiert.
- Zu § 253 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 HGB-E: Als Deckungsvermögen zu verrechnende VG sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert (Stichtagsprinzip) zu bewerten, die zu verrechnenden Schulden (Pensionsverpflichtungen) hingegen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechen den durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 7 Jahre (Diskrepanz der Handhabung des Stichtagsprinzips).
- Zu § 254 HGB-E: Als mögliche Sicherungsgeschäfte sind ausschließlich Finanzinstrumente vorgesehen. Eine über Finanzinstrumente hinausgehende Abgrenzung möglicher Sicherungsgeschäfte ist z. B. erforderlich, damit Sachgegenstände und korrespondierende Sachleistungsverpflichtungen in einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden können.
- § 274a Nr. 5 HGB-E: Kleine KapG werden zwar von
der Anwendung des § 274 HGB befreit, aber sie sollen dennoch passive
latente Steuern ermitteln, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für den
Ansatz einer Rückstellung vorliegen. Für Rückstellungen gilt aber die
Abzinsungspflicht des § 253 Abs. 2 HGB-E. Der Sonderposten für latente
Steuern nach § 274 HGB-E unterliegen dagegen nicht der
Abzinsungspflicht. Diese Ungleichbehandlung sollte beseitigt werden,
da ansonsten die Erleichterung für kleine KapG in ihr Gegenteil
verkehrt wird.
- §§ 285 Nr. 21 Halbsatz 1, 314 Abs. 1 Nr. 13 Teilsatz 1 HGB-E: Im Anhang sind grundsätzlich die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustandegekommenen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen anzugeben. Durch die Einfügung des Wortes „zumindest“ können nun sämtliche (wesentliche) Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen angegeben werden, d. h. auch solche die marktüblich zustande gekommen sind. Dieses implizit enthaltene Wahlrecht kann dazu führen, dass Abschlüsse verschiedener Unternehmen in diesem Punkt nicht vergleichbar sind.
- Darüber hinaus enthält die Stellungnahme noch weitere
Änderungsvorschläge, insbes. zur Konzernrechnungslegung, zur Cooling
off Periode (Absenkung von 3 auf einheitlich 2 Jahre) und zu den
Übergangsregelungen in Art. 65 und 66 EGHGB-E.
6. Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz ist am 21.08.2008 in Kraft getreten - Neue Pflichten für WP`s!
a) Umsetzung der „Dritten EU-Geldwäscherichtlinie“ durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GBekErgG)
- Die BRD hat die Richtlinie 2005 / 60 / EG des Europ. Parlaments und des Rates vom 26.10.2006 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung umzusetzen.
- Den Gesetzesentwurf hat der Deutsche Bundestag inzwischen in 3. Lesung am 19.06.2008 verabschiedet, der Bundesrat hat dem Entwurf am 04.07.2008 zugestimmt (BR-Drucks. 439/08 vom 20.06.2008).
- Das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (GBekErgG) ist am 21.08.2008 in Kraft getreten
(BGBl. I vom 20.08.2008, S. 1690).
- Änderung zahlreicher Vorschriften insbes. im Geldwäschegesetz (GwG)
- (2) Pflichtenlage des Berufsstandes wird erhöht: Neue Pflichten für WP / StB zur Bekämpfung der Geldwäsche
- (3) Die freien Berufe werden in die Terrorismusbekämpfung durch Einführung eines risikobasierten Ansatzes stärker einbezogen
- (4) Die Identifizierungspflicht wird auf den „wirtschaftlich Berechtigten“ ausgeweitet, d. h. die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder eine Tätigkeit ausgeführt wird
- (5) Künftig richtet sich die Pflicht zur Verdachtsanzeige auch auf vergangenheitsbezogene Sachverhalte
- Die unterlassene Verdachtsmeldung wird künftig als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand gewertet
- Jede Versicherung und jedes Kreditinstitut hat eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten
- Rechtsanwälte, Rechtsbeistände (Mitglied einer RA-Kammer), Patentanwälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von in § 3 Abs. 1 Nr. 1a) bis e) GwG genannten Geschäften mitwirken
- WP, vBP, StB und Steuerbevollmächtigte sowie Immobilienmakler
- Spielbanken (gegenüber Kunden, die Spielmarken im Wert von € 1.000 oder mehr kaufen oder verkaufen)
- Sonstige Gewerbetreibende sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten, jeweils bei der Annahme von Bargeld im Wert von mindestens € 15.000 (bei Ausübung ihres Gewerbes)
Wenn Sie mehr hierzu hören möchten, dann besuchen Sie unser "Jour Fixe, WP aktuell“ (2/2008), das in der Zeit vom 24.11. bis zum 09.12.2008 in 10 Großstädten stattfinden wird (Kurs Nr. 211 bis 219).
7. Der EU-Small Business Act und die Vereinfachung des EU-Bilanzrechts
Quellen: WPg 14/2008, S. I und S. 625; Steuerberaterkammer Berlin Mitteilungen III/2008, S. 5.
Die EU hat am 25.06.2008 den „Small Business Act“ (= SBA) vorgelegt, der eine bessere Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) vorsieht. Der SBA umfasst 10 Grundsätze, die auf höchster politischer Ebene eingeführt werden sollen, z.
B.:
- Möglichkeit einer zweiten Chance nach der Insolvenz
- Erleichterter Zugang zu Finanzmitteln
- Möglichkeit, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln
- Gruppenfreistellungsverordnung in Bezug auf staatliche Beihilfen
- Ermäßige Mehrwertsteuersätze für lokal erbrachte Dienstleistungen
- KMU sollen innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist von 30 Tagen ihr Geld erhalten
- Neues Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG bzw. SPE) soll den KMU die Möglichkeit geben, in der gesamten EU tätig zu werden (Binnenmarkt soll voll genutzt werden)
b) Vereinfachung des Europäischen Bilanzrechts
Quelle: BMJ Newsletter vom 01.10.2008.
Bundesministerin Zypries begrüßt die Pläne von EU-Binnenmarktkommissar McCreevy zur Vereinfachung des Europäischen Bilanzrechts. Nach der Ankündigung sollen die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sog. kleine Kapitalgesellschaften („micro entities“) vom Anwendungsbereich des EU-Bilanzrechts auszunehmen (BRD: erhebliche Vereinfachungen für kleine GmbH und GmbH & Co. KG).
Zu den Kleinst- bzw. Mikrounternehmen gehören Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten, weniger als 500.000 € Bilanzsumme und weniger als 1 Mio. € Umsatz (die Kleinstunternehmen sollen damit ca. 5,7 Mrd. € sparen, wenn sie keine JA mehr erstellen müssen).
Ferner sollen die EU-Bilanzrichtlinien unter Berücksichtigung der Interessen kleiner Unternehmen überarbeitet und modernisiert werden. Die Vorschläge von McCreevy nehmen die Idee des BilMoG (Buchführungs- und Bilanzierungsfreistellung für kleine Einzelkaufleute; Modernisierung des Bilanzrechts) auf und führen sie fort. Frau Zypries hofft, dass McCreevy nun baldmöglichst Richtlinienvorschläge vorlegt.
8. Die Empfehlung der EU-Kommission zur externen Qualitätssicherung und die geplanten deutschen Reformen (wer wählt künftig den Peer Reviewer aus?)
Die EU-Kommission hat am 07.05.2008 eine Empfehlung zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern von öffentlichem Interesse veröffentlicht.
Die Empfehlung enthält weitreichende Regelungen
- zur Unabhängigkeit des Qualitätssicherungssystems
- zur Unabhängigkeit der Inspektionen
- zur methodischen Anleitung für die Durchführung von Inspektionen
- zum Ergebnis der Inspektionen
- zur Transparenz der Gesamtergebnisse des QSS
anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen und der externen Qualitätskontrolle prüfen.
Im letzten WPK Magazin (3/2007, S. 5) hat der Präsident der WPK, Prof. Pfitzer, betont, dass aufgrund der EU-Empfehlung kein Weg daran vorbei führt, dass das deutsche Aufsichtssystem den „Anforderungen“ der Kommissionsempfehlung in vollem Umfang und in „belastbarer“ Weise entsprechen muss. Zu diesem Zweck wurde bei der WPK ein Projektausschuss eingerichtet, der den möglichen Anpassungsbedarf des derzeitigen Rechtssystems herausarbeiten und entsprechende Änderungsvorschläge unterbreiten soll.
Anders als die Abschlussprüferrichtlinie (8. EG-RL) hat die EU-Empfehlung zwar keine rechtliche Bindungswirkung im Sinne einer Umsetzungsverpflichtung für die Mitgliedsstaaten, sie zeigt aber das Verständnis der Kommission von der weiteren
Ausgestaltung der durch die Abschlussprüferrichtlinie vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Der Regelungsgehalt der Empfehlung ist umfassender angelegt, es geht nicht nur um die Ausgestaltung der „externen Qualitätssicherung“ (d. h. unsere QK), vielmehr sind alle Aufsichtsstrukturen angesprochen (Ziel ist die Verbesserung der Prü-
fungsqualität insgesamt):
- Das betrifft auch und gerade die erst im Herbst 2007 in der Berufsaufsicht eingeführten anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (= SU). Inwieweit hier Synergien stärker als bislang genutzt werden und zugleich Rückwirkungen auf die QK bei Nicht-§ 319a HGB-Prüfern zwingend oder zumindest sinnvoll sein können, wird derzeit erörtert. Die Diskussion geht also dahin, die derzeitigen Überschneidungen zwischen SU und QK aufzulösen und die QK bei § 319a HGB-Prüfern in die SU zu integrieren
- Bei den Nicht-§ 319a HGB-Prüfern soll es
grundsätzlich bei der QK bleiben, aber mit einer möglichst weiten
Angleichung an die SU. Eine wichtige Neuerung könnte
hier sein, dass die Auswahl des Prüfers für
Qualitätskontrolle durch die WPK (KfQK) erfolgt und dass analog
der SU nur noch gesetzl. Abschlussprüfungen in die QK
einbezogen werden.
9. § 55a WPO n. F.: Inwieweit können WP’s ein Erfolgshonorar abrechnen?
Bis zum 05.09.2007 durften WP / vBP im gesamten Bereich ihrer beruflichen Tätigkeit keine Vereinbarungen schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis ihrer Tätigkeit als WP / vBP abhängig gemacht wird.
Durch die 7. WPO-Novelle (= BARefG) wurde dieses Verbot mit Wirkung zum 06.09.2007 zunächst für den Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung und der Interessenwahrung (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO) aufgegeben.
Infolge des Beschlusses des BVerfG vom 12.12.2006 zum Erfolgshonorar von RA wurde das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren gefasst. Daraus resultiert die Neuregelung für den Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 Abs. 2 WPO) in § 55a WPO n.F.
Diese Vorschrift enthält eine Generalklausel, in welchen (Ausnahme-) Fällen die Vereinbarung eines Erfolgshonorar zulässig ist. Hierzu muss man sich mit folgenden Punkten beschäftigen:
- Definition des Erfolgshonorars, Verbot der Prozessfinanzierung
- Ausnahmetatbestand vom grundsätzlichen Verbot des Erfolgshonorars
- Formwirksame Vereinbarung des Erfolgshonorars (allgemein, Einzelfall)
- Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des § 55a Abs. 2 und 3 WPO
n.F.
10. Siegelführung bei Prüfungen nach der MaBV und der Verpackungsverordnung ("Grüner Punkt")
a) MaBV-Prüfung
Bisher bestand Unklarheit, ob bei MaBV-Prüfungen Siegelpflicht besteht oder nicht. Der IDW PS 830 zur MaBV-Prüfung (Stand: 19.09.2007) enthält in Tz. 71 ein Siegelwahlrecht (WP „kann ... das Berufssiegel anbringen“).
Die Siegelführungspflicht knüpft ausschließlich an das Vorliegen einer gesetzl. Vorbehaltsaufgabe an (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WPO und § 18 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP). Die Frage der Vorbehaltsaufgabe wurde in den letzten Jahren nur anhand des Formalkriteriums beantwortet, ob ausschließlich Berufsangehörige befugt sind.
Die WPK ist jetzt von der sehr engen Bestimmung des Vorbehaltsbegriffs abgerückt. Danach liegt eine Vorbehaltsaufgabe vor, wenn in der jeweiligen gesetzl. Vorschrift ausdrücklich nur WP / vBP genannt werden. Eine Zuordnung zum Vorbehaltsbereich ist aber (neuerdings) auch dann gegeben, wenn im Gesetz neben WP / vBP ausschließlich bestimmte Organisationen als prüfungsbefugt genannt werden (z. B. genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden, überörtliche Prüfungsstellen für Körperschaften und Anstalten des öffentl. Rechts).
Fazit: Die Prüfung von Gewerbetreibenden i.S.d. § 34 Abs. 1 GewO (Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer) nach § 16 Abs. 1 und 2 MaBV ist als siegelungspflichtige gesetzliche Vorbehaltsaufgabe einzustufen (und fällt damit derzeit auch in die Qualitätskontrolle). Der IDW PS 830 soll wohl dahingehend geändert werden.
b) Prüfung von Verpackungssystemen
Bei der Prüfung von Verpackungssystemen (z. B. „Grüner Punkt“, „Interseroh“) ist hinsichtlich der Siegelführung zu differenzieren:
- (1) Der Betreiber eines Verpackungsverwertungssystems hat gegenüber der Antragsbehörde durch Testat eines WP den Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr Verkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben (Vorbehaltsaufgabe).
- Anders ist die Lage bei der Prüfung der
Vollständigkeitserklärung (= VE) von Unternehmen, die
Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen (keine Vorbehaltsaufgabe); die
geprüfte VE ist erstmals zum 01.05.2009 abzugeben.
11. Überarbeitung des IDW RS HFA 7: Zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (Stand: 27.06.2008)
Der HFA hat in seiner Sitzung am 27.06.2008 u. a. den IDW RS HFA 7 geändert. Die Gliederung ist gegenüber dem Vorgänger (Stand: 12.05.2005) völlig unverändert geblieben. Hinzuweisen ist auf folgende Punkte (vgl. WPg 17/2008, S. 797):
Beurteilungszeitpunkt für die Anwendung des § 264a Abs. 1 HGB
Die Vorschrift des § 264a Abs. 1 HGB erstreckt die für KapG geltenden Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften auf die sog. haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften. § 264a HGB enthält jedoch keine Regelung über den Beurteilungszeitpunkt für seine Anwendungsvoraussetzung. Nach IDW RS HFA 7 ist zur Prüfung der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Abschlussstichtag abzustellen, da die Rechnungslegung jeweils für den Schluss des Geschäftsjahrs erfolgt (§ 242 HGB). Als weitere Begründung wird angeführt, dass auch die Schwellenwerte der §§ 267 und 293 HGB, die Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten begründen, auf die Verhältnisse am Abschlussstichtag abstellen (vgl. IDW RS HFA 7, Tz. 5).
Vor dem Hintergrund des Beschlusses des LG Osnabrück vom 01.07.2005 - 15 T 6/05 zu den Konsequenzen eines späteren Eintritts von (mindestens) einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter wurde die Tz. 5 von IDW RS HFA 7 ergänzt:
Erfolgt der Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter erst nach dem Abschlussstichtag, entfällt die Pflicht zur Anwendung der ergänzen- den Vorschriften der §§ 264 bis 330 HGB ex nunc, da fortan nicht mehr das Bedürfnis besteht, die strengeren, für KapG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ist zu diesem Zeitpunkt z. B. die Pflicht zur Offenlegung eines vorangehenden JA noch nicht erfüllt, entfällt sie zwar nicht rückwirkend, aber doch ex nunc auch mit Wirkung für den früheren Abschluss, so dass dessen Offenlegung nicht mehr nachgeholt werden muss.
12. IDW ES 7 (Stand 30.05.2008) ersetzt HFA 4/1996: Die Weiterentwicklung der Grundsätze zur Erstellung von JA durch WP
Für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch WP gelten derzeit die Grundsätze der St. HFA 4/1996 (letzter Stand: 06.09.2006). Das IDW hat nunmehr die Überarbeitung dieser Grundsätze in Angriff genommen und den neuen IDW ES 7 (Stand: 30.05.2008) herausgebracht. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge sind bis zum 30.04.2009 an das IDW zu richten. Anwendungsbeginn soll voraussichtlich der 30.09.2009 sein, wobei auch eine Anwendung auf frühere Abschlüsse möglich ist.
Hauptanliegen der Überarbeitung ist zum einen die Aktualisierung der Anforderungen an die Erstellung von JA und zum anderen die Anpassung der Bescheinigungsformulierungen an zwischenzeitlich berufsübliche Formate der Berichterstattung.
Im Folgenden haben wir den neuen IDW ES 7 seinem Vorgänger HFA 4/1996 gegenübergestellt:
| IDW ES 7 (Stand: 30.05.2008) | HFA 4/1996 (Stand: 06.09.2006) |
| 1. Vorbemerkungen | A. Vorbemerkungen |
| 2. Inhalt der Erstellung 2.1. Gemeinsamer Inhalt der Erstellungen 2.2. Auftragsarten |
B. Auftragsabgrenzung (Grundfälle) |
| 3. Auftragsannahme | C. Auftragsannahme |
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4. Auftragsdurchführung |
D. Auftragsdurchführung |
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| 5. Berichterstattung | E. Berichterstattung |
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F. Bescheinigung |
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| 6. Übereinstimmung mit internationalen Standards |
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| Anlage: Formulierungen für Bescheinigungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen (6 Bescheinigungen) |
Anlage: Maßnahmenkatalog zur Plausibilitätsbeurteilung bei der Erstellung des Jahresabschlusses |
Eine wesentliche Neuerung ist die neue Struktur der Auftragsarten, wobei sich der WP in jedem Fall mit der Going Concern-Beurteilung zu befassen hat:
| Bisher: Grundfälle | Neu: Auftragsarten | |
| 1 | Erstellung ohne Prüfungshandlungen |
Erstellung ohne Beurteilungen |
| 2 | Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen |
Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen |
| 3 | Erstellung mit umfassenden Prüfungshandlungen |
Erstellung mit umfassenden Beurteilungen |
Ferner wurde der in HFA 4/1996 noch enthaltene Maßnahmenkatalog zur Plausibilitätsbeurteilung (64 Fragen) nicht mehr aufgenommen; es wird hier auf die Arbeitshilfe zur prüferischen Durchsicht (IDW PS 900) verwiesen.
Nach dem IDW ES 7 ist die Erteilung einer Bescheinigung künftig verpflichtend. Bei den Bescheinigungen der Auftragsarten 2 und 3 bezieht sich die Aussage zur Plausibilität bzw. Ordnungsmäßigkeit nur auf die dem Ersteller vorgelegten Unterlagen. Der Mitwirkungsumfang ist in der Bescheinigung offenzulegen.
Der IDW ES 7 unterscheidet folgende 6 Formulierungen für Bescheinigungen:
- Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Beurteilungen
- Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses ohne
Beurteilungen bei Mitwirkung an der Buchführung
- Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen
- Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit
Plausibilitätsbeurteilungen bei Mitwirkung an der Buchführung
- Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen
- Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit
umfassenden Beurteilungen bei Mitwirkung an der Buchführung
13. Überarbeitung des IDW PS 203: Die Prüfung der Ereignisse nach dem Stichtag (Stand: 02.09.2008)
Der HFA hat am 02.09.2008 den Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards „Ereignisse nach dem Abschlussstichtag“ (IDW EPS 203 n.F.) verabschiedet. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind bis zum 30.04.2009 an das IDW erbeten.
Änderungsbedarf beim IDW PS 203 (letzter Stand: 08.03.2006) ergibt sich aus den neuen Anforderungen der ISA 560 (redrafted) „Subsequent Events“. Neu ist insbesondere:
- Im Fall der Nachtragsprüfung ist im Bestätigungsvermerk bei der 2. Datumsangabe nunmehr zwingend darzustellen, auf welche Änderung des ursprünglichen Abschlusses sich das 2. Datum bezieht (neue Tz. 24).
- Ist nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften der Grund für die Änderung im Abschluss anzugeben, so hat der Abschlussprüfer in den geänderten Bestätigungsvermerk einen Hinweis aufzunehmen, der auf die Angabe im Abschluss verweist, die den Grund für die Änderung erläutert (neue Tz. 25).
- Redaktionelle Änderungen und Aufnahme einiger neuer Textziffern
(z. B. Tz. 15).
Der neue IDW PS 203 ist anzuwenden bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen. Für frühere Berichtszeiträume gilt noch der IDW PS 203 (Stand: 08.03.2006), sofern keine freiwillige vorzeitige Anwendung der aktuellen Fassung erfolgt.
14. Die nächste Offenlegung von Jahresabschlüssen kommt wieder zum 31.12.2008 - Welche Gestaltungsempfehlungen können WP / StB ihren Mandanten geben?
Schmerzvoller für die Unternehmen ist die neue Sanktionierung bei Nichtbefolgung der Offenlegungspflichten. Nach alter Rechtslage konnten Ordnungsgelder für Verstöße gegen die Offenlegungspflichten nur auf Antrag eines Dritten festgesetzt werden. Die meisten Unternehmen haben daher bisher erst einmal nicht offengelegt und abgewartet. Nach dem EHUG wird von Amts wegen geprüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden. Eine Ignorierung der Offenlegungspflichten ist somit nicht mehr möglich. Eine Nichtbeachtung wird teuer: es drohen Ordnungsgelder zwischen 2.500 € bis 25.000 €, die bei wiederholter Verweigerung auch mehrfach festgesetzt werden können.
Die Offenlegungspflichten stellten viele Unternehmen vor neue Herausforderungen: Gerade Konkurrenten, Kunden und Lieferanten sollten möglichst keine Einblicke in direkt oder indirekt wettbewerbsrelevante Tatsachen, wie z. B. Gewinne und Handelsspannen erhalten. Viele Unternehmen fürchten daher, dass diese Kenntnisse die Verhandlungspositionen von Abnehmern und Lieferanten stärken können und sehen sich künftig einem starken Preisdruck ausgesetzt.
Offenlegungsstrategien / Gestaltungsmöglichkeiten
Für viele Unternehmen stellt sich damit die Frage, wie sich Informationen so weit wie möglich geheim halten lassen, ohne dabei einen Verstoß gegen die Offenlegungspflichten zu riskieren.
Man kann vorab feststellen, dass es eine Ideallösung zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Offenlegungspflichten (leider, aber auch natürlich) nicht gibt. Im Einzelfall ist aber zu überlegen, ob eine der folgenden Offenlegungsstrategien in Betracht kommt:
a) Vollhafterlösung
b) Befreiender Konzernabschluss
c) Bildung kleinerer Geschäftseinheiten
d) Nutzung von bilanzpolitischen Spielräumen
- Abgrenzung der Offenlegungspflichten
- Ausweis von möglichst geringem EK
- Aufstellung des JA unter der (teilweisen) Gewinnverwendung
- Inanspruchnahme von Gliederungs-, Ansatz und Bewertungswahlrechten
- Ausschöpfung von Ermessensspielräumen
- Sonstige sachverhaltsgestaltende Maßnahmen
Will man die Offenlegung vollständig vermeiden, können nur gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungen zum Erfolg führen, z. B. (aber Beachtung des PublG):
- Umwandlung einer KapG in eine PersG
- Bei GmbH & Co. KG`s reicht der Beitritt einer natürlichen Person in die Gesellschaft als Vollhafter
Die Offenlegung lässt sich auch vermeiden für KapG, die Tochterunternehmen (TU) eines Mutterunternehmens mit Pflicht zur Offenlegung eines Konzernabschlusses sind. Hierbei wird zwar der Konzernabschluss des Mutterunternehmens offengelegt, durch die Konsolidierung der Daten der einzelnen TU können jedoch die Daten einzelner TU im Gesamtbild untergehen. Hält aber das Mutterunternehmen 20 % der Anteile an dem TU, dann sind im Konzernanhang wiederum Angaben zu den einzelnen TU zu machen.
Zu c) Bildung kleinerer Geschäftseinheiten
Mit dieser Strategie kommt es nicht zur Vermeidung, aber evtl. zur Abmilderung der Offenlegungspflichten. So kann man z. B. durch Abspaltung oder Ausgliederung eine große KapG in mehrere kleine KapG zerteilen und damit in Verbindung mit Verrechnungsleistungen gänzlich veränderte Ertragsstrukturen (z. B. beim Rohertrag) erreichen. Außerdem müssen die neu geschaffenen kleinen KapG keine GuV mehr offenlegen. Hier besteht allerdings wiederum die Gefahr, dass man konzernabschlusspflichtig wird.
Zu d) (1) Abgrenzung der Offenlegungspflichten
Kleine KapG brauchen keine GuV und damit keinen Umsatz offenzulegen. Das Ergebnis ist allerdings aus der Bilanz ersichtlich.
Mittelgroße KapG müssen dagegen eine GuV offenlegen, können hier aber Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige Erträge und Materialaufwand zum „Rohergebnis“ zusammenfassen. Im Anhang braucht keine Umsatzaufgliederung zu erfolgen, so dass ein Rückschluss auf die unternehmerische Preiskalkulation nicht möglich ist.
Zu d) (2) Ausweis von möglichst geringem EK
Die einfachste Möglichkeit hierzu sind regelmäßige Ausschüttungen. Ferner kann man den Finanzbedarf - statt mit EK - mit FK decken oder Vermögensgegenstände - anstelle zu kaufen - eben zu leasen (auch sale-and-lease-back).
Zu d) (3) Aufstellung des JA unter der (teilweisen) Gewinnverwendung
Durch Gewinnverwendung kann das Jahresergebnis verschleiert werden (Zusammenfassung zum Posten „Bilanzgewinn“). Das Jahresergebnis kann somit nicht mehr ohne Weiteres aus der Bilanz entnommen werden (gut für kleine KapG, die keine
GuV offen legen müssen).
Die beste Gestaltungsmöglichkeit für GmbH`s zur Verschleierung des Jahresergebnisses ist die Kombination von Vorabausschüttungen und Einstellungen in andere Gewinnrücklagen.
Zu d) (4) Inanspruchnahme von Gliederungs-, Ansatz- und Bewertungswahlrechten
Zur Verringerung der EK-Quote können z. B. erhaltene Anzahlungen auf Vorräte - statt als Abzug von den Vorräten - als separate Verbindlichkeit ausgewiesen werden (Erhöhung des FK - Verringerung der EK-Quote).
Ansatzwahlrechte (z. B. Aufwandsrückstellungen) ermöglichen eine Verminderung des Jahresergebnisses und einen erhöhten FK-Ausweis.
Zu beachten sind bei den Bewertungswahlrechten (z. B. Umfang der Herstellungskosten), dass die Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben sind und dass der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu beachten ist.
Zu d) (5) Ausschöpfen von Ermessensspielräumen
Hierunter fallen alle Entscheidungen, bei denen hinsichtlich Ansatz und Bewertung dem Unternehmen Spielraum für eigene Entscheidungen eingeräumt wird. Beispiele sind Überlegungen zu Wertminderungen von AV, zur Werthaltigkeit von Forderungen oder zur Angemessenheit von Rückstellungen.
Zu d) (6) Sonstige sachverhaltsgestaltende Maßnahmen
Darunter versteht man Handlungen des bilanzierenden Unternehmens, die das bilanzielle Erscheinungsbild des Unternehmens gezielt beeinflussen. Beispiele sind:
- Aufschiebung / Vorziehen von Reparaturen
- Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
- Einführung bzw. Erhöhung von Pensionszusagen (Wahl des Zinssatzes für die Pensionsrückstellung)
- Gewährung bzw. Erhöhung von Tantiemen (Achtung: verdeckte Gewinnausschüttung)
15. Siemens (das wohl größte deutsche Prüfungsmandat) tut sich schwer bei der Wahl des nächsten Abschlussprüfers
Siemens hat dieses Jahr einen heißen Herbst. Es droht eine Strafe von der amerikanischen Wertpapieraufsicht SEC. Schätzungen reichen von einer Strafe zwischen 1,5 und 2 Mrd. US-Dollar. Sollte diese noch im November 2008 kommen, so sind die Belastungen noch im Jahresabschluss 2007/2008 zu verbuchen.
Davor ist aber noch die Frage des Abschlussprüfers zu klären. Im Finale um das etwa 90 Mio. € schwere Prüfungsmandat stehen sich KPMG und Ernst & Young gegenüber. Price Waterhouse Coopers (PWC) und Deloitte waren bereits ausgeschieden. Deloitte unterstützt bei Siemens die US-Anwaltskanzlei Debevoise & Plimpton bei der Aufarbeitung der Korruptionsaffäre.
Siemens hatte den Prüfauftrag infolge der Schmiergeldaffäre um milliardenschwere schwarze Kassen neu ausgeschrieben. Den Prüfern der KPMG, die die Bücher des Konzerns seit langem prüfen, wurde vorgeworfen, nicht sorgfältig genug gearbeitet zu haben.
Die Wahl des Abschlussprüfers werde nicht ohne Abstimmung mit den Behörden erfolgen, heißt es. Wird es KPMG, die bisher den rund 90 Mio. € ausmachenden Etat hatte und die Bilanzen auch zu Schmiergeld-Zeiten geprüft hatte? Oder kommt Ernst & Young als Neuling ins Haus? Die Siemens-Chefetage tut sich schwer mit der Entscheidung.
SEC und die Justizbehörde in Washington können eine Entscheidungshilfe geben. Wenn beide keine Einwände haben, dürfte KPMG wieder vorgeschlagen werden. Der Wechsel zu Ernst & Young würde eine enorme Herausforderung sein, da sich Truppen von neuen Wirtschaftsprüfern in die Weltorganisation Siemens einarbeiten müssten. Das Risiko neuer Fehlerquellen ist groß. Eine KPMG kenne sich bestens aus, habe vor allem aber die Lektion gelernt und würde entsprechend gründlicher agieren. Das weiß das Siemens-Management, weshalb es zu dieser Variante neigt. Das wissen ebenso die Amerikaner, die an einer wirksamen Kontrolle interessiert sind.
Sicher ist, dass der Aufsichtsrat auf der Bilanzsitzung am 28. November 2008 die Tagesordnung für die Hauptversammlung am 27. Januar 2009 erstellen und einen Abschlussprüfer vorschlagen muss.
16. Änderung des Überschuldungsbegriffs in § 19 InsO (Stand: 13.10.2008) sichert sanierungsfähige Unternehmen
Am 13.10.2008 hat das Bundeskabinett eine Änderung der InsO beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird. Frau Bundesjustizministerin Zypries erläuterte dies wie folgt:
„Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschulung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet.
Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Selbstverständlich profitieren von dieser Neuregelung nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, so kommt also auch insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen aus anderen Branchen zugute. Damit helfen wir auch einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat. Nach geltendem Recht müsste er binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrags nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt.“
Begriff der Überschuldung
Eine Überschuldung i.S.d. Insolvenzrechts liegt vor,
wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht
mehr deckt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO).
17. Versand der steuerlichen Identifikationsnummer ab 01.08.2008 und Überprüfung der Freistellungsaufträge vor dem 01.01.2009
Quellen: Pressemitteilung des BMF vom 01.08.2008, wegen Einzelheiten siehe unter www.bundesfinanzministerium.de; WPg 17/2008, S. 801; Bundessteuerberaterkammer Rundschreiben 260/2008 vom 28.07.2008; Robert Kracht in: Financial Times - Deutschland vom 31.07.2008.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 01.08.2008 damit begonnen, allen in Deutschland Gemeldeten die jeweilige neue bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer (= kurz: IdNr.) schriftlich mitzuteilen. Die Vergabe der 11-stelligen und lebenslang gültigen Steueridentifikationsnummer ist Bestandteil der E-Governance-Strategie der Bundesregierung und dient dazu, die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten zu erleichtern. Die Vergabe eines Identifikationsmerkmals ist mit dem Steueränderungsgesetz 2003 in den §§ 139a bis 139d AO neu geregelt worden. Folgende Punkte sind hier zu beachten:
- Nummernsalat: Die IdNr. besteht aus zehn Ziffern
und einer Prüfziffer. Mit ihr hinterlegt werden Namen, Anschrift,
Geschlecht, Geburtstag und -ort, Doktortitel und Künstlernamen. Sie
ändert sich bei einem Umzug nicht mehr. Auch Neugeborene und Zuzügler
aus dem Ausland erhalten eine IdNr. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle
zu bearbeiten sind, wird sie erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht.
Hinzu kommt noch eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer für Selbständige,
sodass Unternehmer und Freiberufler künftig zwei verschiedene
Steuernummern besitzen.
- Kinderkram: Obwohl Säuglinge meist noch keine ESt
zahlen, erhalten sie schon mit der Geburt ihre IdNr. Nach Ansicht des
BMF ist das nötig, weil Eltern oft Gelder auf ihre minderjährigen
Kinder transferieren und für diese dann zur Vermeidung von
Zinsabschlag- bzw. Abgeltungssteuer eine
Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
- Gläserner Steuerzahler: Für den Fiskus bringt die
IdNr. eine wesentlich bessere Nutzung von elektronischen
Kommunikations und Verarbeitungswegen. Das führt zu einer schnelleren
Bearbeitung durch die Finanzämter und einer einfacheren Zuordnung von
Steuerdaten. Damit sollen Leistungsmissbrauch und Steuerbetrug
wirksamer bekämpft werden.
- Transparenter Anleger: Im Rahmen der
EU-Zinsrichtlinie ist die IdNr. schon lange Pflicht, die Banken müssen
sie bei ausländischen Kunden neben dem Namen speichern. Mangels
Vorlage galt das bislang noch nicht für deutsche Anleger, die etwa
ihre Gelder in Luxemburg oder der Schweiz deponiert haben. Die müssen
ihre zugeteilte Nummer künftig bei ihrer ausländischen Kontoverbindung
nachmelden.
- Offener Ruhestand: Rentenkassen, Versorgungswerke
und Lebensversicherungen müssen seit 2005 ausgezahlte Beträge
flächendeckend an den Fiskus melden. Dies geschieht über das neue
Ordnungsmerkmal, so dass in Kürze die Online-Übermittlung gleich für
vier Jahre nachgeholt werden kann. Dann sind die Finanzämter auch in
der Lage, noch nicht erfasste steuerpflichtige Rentner zur Abgabe
einer Erklärung für 2005 bis 2008 aufzufordern. Nachzahlungen sowie
die Festsetzung von Vorauszahlungen für die Zukunft bis hin zur
Einleitung eines Strafverfahrens könnten die Folge sein.
- Grenzaustausch: Die Verwendung des
Identifikationsmerkmals für Steuerzwecke ist in der EU weitverbreitet
und entspricht einer OECD-Empfehlung zur Taxpayer Identification
Number (TIN). Statt mühsamer Suche über Namen, Adresse und
Geburtsdatum kann der deutsche Fiskus bald schnell über die IdNr.
herausfinden und zentral speichern, was die Bürger jenseits der Grenze
so treiben.
- Kontrollinstanz: Das Bundeszentralamt für Steuern
in Bonn verwaltet die neue IdNr. Da es ohnehin eine der führenden
Kontrollbehörden ist, kann es die Kennzahl gleich intern einspeisen
und nutzen. Das Amt ist zuständig für die flächendeckenden
Kontenabrufe. Inländische Banken melden hierin Daten der
Freistellungsaufträge. Hierauf können Finanz- und Sozialbehörden
zugreifen.
- Beschränkt Steuerpflichtige oder Grenzpendler: In
Deutschland steuerpflichtige Personen, die bei keiner
Einwohnermeldebehörde im Inland gemeldet sind (z. B. beschränkt
Steuerpflichtige oder Grenzpendler) erhalten auch eine IdNr.,
allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich im Laufe
des Jahres 2009. Wegen der Vielzahl der bundesweit zu versendenden
Mitteilungen werden der Druck und die Zustellung aller Mitteilungen
mindestens drei Monate andauern.
- Zuständigkeit und Ausblick: Die Finanzämter waren
an der Vergabe der IdNr. nicht beteiligt und können auch künftig
keinen Einfluss auf die Vergabe der IdNr. nehmen. Bei unrichtigen oder
unvollständigen Angaben in der Mitteilung ist die zuständige
Meldebehörde der richtige Ansprechpartner.
b) Überprüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge vor dem 01.01.2009
Zum 01.01.2009 wird nicht nur die Abgeltungssteuer, sondern auch der neue Sparer-Pauschbetrag (Zusammenfassung von Sparfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € eingeführt. Die vor dem 01.01.2009 erteilten Freistellungsaufträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit (BMF, Schr. v. 02.07.2008, IV C 1 - S 2056 / 0, DStR 2008, S. 1382).
Sie sollten dies dennoch vor dem 01.01.2009 überprüfen. Dabei ist auch darüber nachzudenken, ob der Freistellungsauftrag zukünftig nur noch dem Institut erteilt wird, bei dem voraussichtlich die höchsten Zinseinnahmen anfallen werden. Ob eine Option zur Einkommensteuerveranlagung vorteilhafter ist, kann in vielen Fällen erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden, wenn sämtliche übrigen Besteuerungsgrundlagen vorliegen. Daher sollten alle Steuerbescheinigungen aufbewahrt und bei den Kreditinstituten für jedes Jahr eine Erträgnisaufstellung beantragt werden (die bisher üblichen Jahresbescheinigungen gibt es nicht mehr).
18. Neun kleine Steuertipps für "freundliche" Arbeitgeber
- Arbeitgeberdarlehen
Zinsersparnisse aufgrund eines Darlehens des AG sind dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert der Zinsverbilligung 44 € pro Monat nicht übersteigt.
- Aufmerksamkeiten
Sachleistungen des AG, die keine nennenswerte Bereicherung der AN darstellen, sind als Aufmerksamkeiten nicht dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen, wenn der Wert 40 € pro Anlass nicht übersteigt (z. B. Blumen, Bücher, CD).
- Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen an AN aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (Speisen, Getränke) sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Kosten des AG insgesamt 110 € je AN nicht übersteigen.
- Fahrtkostenzuschüsse
Der AG kann die Lohnsteuer auf Zuschüsse zu den Aufwendungen des AN auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer 0,30 € pro Entfernungskilometer) pauschal mit 15 % übernehmen.
- Gesundheitsförderung
Nach einer geplanten Gesetzesänderung sollen bereits ab 2008 Leistungen des AG für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zur Höhe von 500 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sein.
- Jobtickets
Die unentgeltliche Überlassung eines Jobtickets (Monatskarte) für die Nutzung öffentl. Verkehrsmittel kann beim AN steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Freigrenze von 44 € pro Monat nicht überschritten wird.
- Kindergartenzuschüsse
Zuschüsse zusätzlich zum normalen Arbeitslohn für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindertagesstätten sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Mahlzeiten
Die Lohnsteuer auf Sachbezugswerte (für 2008: 2,67 € je Mittagessen) für die unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten an AN in der Betriebskantine kann mit 25 % vom AG übernommen werden.
- PC oder Handy
Werden einem AN betriebliche PCs oder Handys unentgeltlich zur Nutzung überlassen, sind die vom AG getragenen Kosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
19. FARR® - Prüferchecklisten beim IDW-Verlag: Das aktuelle Angebot im Überblick
- CD-ROM Gesamtausgabe 2008: Alle 19 Checklisten / Musterberichte in digitaler Form (€ 798,00), auch als Abonnement zur automat. Nachlieferung.
- Loseblatt-Grundwerk (blauer FARR-Ordner) inkl. 7. Ergänzungslieferung (Stand: Nov. 2007, € 86,40); rund 800 Seiten; € 179,00), auch als Abonnement zur automat. Nachlieferung.
- Einzel-Checklisten (je nach Umfang der Broschüre: €
12,90 bis € 69,00).
Nr. 1: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs
Nr. 2: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernanhangs
Nr. 3: Inventurbeobachtung (3-teilig)
Nr. 4: Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts
Nr. 5: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der kleinen GmbH
Nr. 6: Inventurbeobachtung im Material- und Warenlager
Nr. 7: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der KapG und Co
Nr. 8: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der GmbH
Nr. 9: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der AG / KGaA
Nr. 10: Anfertigung und Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten
Nr. 11: Anfertigung und Qualitätskontrolle von Erstellungsberichten durch WP / StB
Nr. 12: Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen
Nr. 13: Wird zur Zeit nicht mehr ausgeliefert
Nr. 14: Aufstellung und Qualitätskontrolle von Berichten über die MaBV-Prüfung
Nr. 15: Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die prüferische Durchsicht
Nr. 16: Aufstellung und Prüfung des Anhangs nach IFRS (Notes)
Nr. 17: Anfertigung und Qualitätskontrolle von Konzernprüfungsberichten
Nr. 18: Durchführung von IT-Systemprüfungen bei KMU
Nr. 19: Prüfung der Vollständigkeit von Rückstellungen
Die Checklisten Nr. 3, 6, 10 und 17 laufen auch in der DATEV-Prüfersoftware.
Die Checklisten Nr. 10, 11 und 17 laufen auch in der Audicon-Prüfersoftware.
20. FARR-NIEMANN-QSS: Das Modul zur Konzernabschlussprüfung ist da (hier die Grobgliederung)
- Windows (FARR•NIEMANN•GmbH) - www.farr-niemann-qss.de
- DATEV „FARR/NIEMANN AP classic“
- ADDCON Balance - www.addcon.info
- Addisson
a) Organisationshandbuch (OHB), Version 3.0 (Stand: August 2008)
b) Jahresabschlussprüfung (JAP), Version 3.0 (Stand: August 2008)
c) Jahresabschlusserstellung (JAE), Version 1.0 (Stand: März 2008)
d) Konzernabschlussprüfung (KAP), Version 1.0 (Stand: August 2008)
Das neue Modul „Konzernabschlussprüfung“ (KAP) ist seit Oktober 2008 verfügbar und hat folgende Grobstruktur (analog JAP):
- Prozess 1: Auftragsorganisation
- Prozess 2: Verständnis vom Konzern und IKS
- Prozess 3: Planung
- Prozess 4: Auftragsdurchführung: Allg. Prüfungshandlungen
- Prozess 5: Prüfung der Konsolidierung
- Prozess 6: Weitere Prüfungshandlungen
- Prozess 7: Zusammensetzung wesentlicher Konzernabschlussposten
- Prozess 8: Abschluss der Prüfung
- Prozess 9: Berichterstattung und Qualitätssicherung
Haben Sie Interesse an dem FARR-NIEMANN-QSS? Dann schauen Sie bitte auf der speziellen Website nach - www.farr-niemann-qss.de. Dort gibt es auch ein Demo-Video und weitere Informationen zur Kontaktaufnahme, etc. Wenn Sie Fragen zum QSS haben (z. B. Internet-Online-Vorführung an Ihrem Arbeitsplatz oder Test-CD), dann rufen Sie bitte Herrn Bergamasco an (030 / 56894370) oder noch besser senden Sie ein Email an: .
Impressum
Verantwortlich:
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
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