Newsletter : Archiv
1. Vorwort und wie funktioniert eigentlich der EU-Rettungsschirm?
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
heute übersenden wir Ihnen den aktuellen WP-Newsletter Nr. 31. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit im Bereich der Wirtschaftsprüfung zusammengestellt haben.
Hier sind - wie gewohnt - vorab wieder ein paar Witze (zum Weitererzählen):
Kneipenwitz
Ein kleiner Mann sitzt traurig in der Kneipe ... vor sich ein Bier ... Da kommt ein richtiger Kerl, haut dem Kleinen auf die Schulter und trinkt dessen Bier aus. Der Kleine fängt an zu weinen.
Der Große: "Nu hab dich nicht so, du memmiges Weichei! Flennen wegen einem Bier!"
Der Kleine: "Na dann pass mal auf:
Heute früh hat mich meine Frau verlassen, Konto abgeräumt, Haus leer!
Danach habe ich meinen Job verloren! Ich wollte nicht mehr leben,
legte mich aufs Gleis ... Umleitung!
Wollte mich aufhängen ... Strick gerissen!
Wollte mich erschießen ... Revolver klemmt!
Und nun kaufe ich mir von meinem letzten Geld ein Bier, kippe das beste Gift rein und du Depp säufst es mir einfach weg ...!
Und die Moral von der Geschicht: Trinke niemals kleinen Männern ihr Bier weg!
Der schlaue Student
Ein zwanzigjähriger Student fällt durch das Abschlussexamen an der Universität, der Professor gibt ihm eine sechs.
Student: "Weshalb bestrafen Sie mich. Verstehen Sie überhaupt etwas?"
Professor: "Ja sicher verstehe ich etwas!"
Student: "Gut, ich will Sie etwas fragen, wenn Sie die richtige Antwort geben, nehme ich meine Sechs und gehe. Wenn Sie jedoch die Antwort nicht wissen, geben Sie mir eine Eins."
Professor: "Wir machen das Geschäft."
Student: "Was ist legal aber nicht logisch, logisch aber nicht legal und weder logisch noch legal?"
Der Professor kann ihm auch nach langem Überlegen keine Antwort geben und gibt ihm eine Eins. Danach ruft der Professor seinen besten Studenten und stellt ihm die gleiche Frage.
Dieser antwortet sofort: "Sie sind 63 Jahre alt und mit einer 30-jährigen Frau verheiratet, dies ist legal jedoch nicht logisch. Ihre Frau hat einen 20-jährigen Liebhaber, dies ist zwar logisch aber nicht legal. Sie geben dem Liebhaber Ihrer Frau eine eins, dies ist weder logisch noch legal!"
Die Rettung Griechenlands durch den EU-Rettungsschirm
In Griechenland ist ein trüber Tag. Die Zeiten sind schlecht, jeder hat Schulden und lebt auf Pump. Ein reicher deutscher Tourist fährt durch eine kleine griechische Stadt und hält bei einem kleinen Hotel.
Der Tourist sagt dem Hotelier, dass er eventuell hier übernachten, aber zuvor gerne das Zimmer ansehen möchte. Als Kaution für den Zimmerschlüssel legt er einen 100 Euro-Schein auf den Tresen.
Kaum ist der Tourist die Treppe hinaufgegangen, nimmt der Hotelier den 100 Euro-Schein, rennt zum benachbarten Metzger und bezahlt dort seine Schulden.
Der Metzger nimmt den Geldschein, läuft an das andere Ende der Stadt und bezahlt den Schweinezüchter.
Der Schweinezüchter nimmt die 100 Euro rennt zur Kneipe und bezahlt damit seine alten Getränkerechnungen.
Der Wirt der Kneipe schiebt den Geldschein zu einer Prostituierten, die an der Theke sitzt, da sie ihm in den harten Zeiten einige "Gefälligkeiten" auf Kredit gegeben hatte.
Die Frau rennt zum Hotel und bezahlt mit den 100 Euro ihre ausstehenden Zimmerrechnungen.
Der Hotelier legt den Geldschein - unbemerkt - wieder zurück auf den Tresen. Der Tourist kommt gerade die Treppe herunter, nimmt seinen 100 Euro-Schein und meint, dass ihm das Zimmer nicht gefällt und verlässt die kleine griechische Stadt.
Und die Moral von der Geschichte: Niemand hat etwas produziert.
Niemand hat etwas verdient.
Alle Beteiligten sind ihre Schulden los und schauen mit großem Optimismus in die Zukunft
Und dies ist das einfache System, wie das EU-Rettungspaket funktioniert.
Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben, können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner "FARR WP-Newsletter" an (oder als spezielle E-Mail-Adresse, z. B.: farr-news@ ...).
Zu den Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des Newsletters.
Kollegiale Grüße aus Berlin, Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
2. Was passiert jetzt mit der E-Bilanz? (BMF-Schreiben vom 01.07.2011) - Verschiebung nach 2013?
Quellen:
- BMF: Überarbeiteter Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG vom 01.07.2011 (IV C.6 - S 2133-b/11/10009).
- IDW zum überarbeiteten Entwurf des BMF-Schreibens zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen, FN-IDW 9/2011, S. 592 ff., sowie zu den Entwürfen der Branchentaxonomien, FN-IDW 9/2011, S. 597 ff.
- WPK Magazin 3/2011, S. 16 f.
- Tagesspiegel vom 17.09.2011, S. 4.
- FAZ vom 14.07.2011, S. 10.
- FTD vom 13.07.2011, S. 20.
Der erstmalige Anwendungszeitpunkt der E-Bilanz wurde aufgrund der Verbandsanhörung im Oktober 2010 (zunächst) von 2011 auf 2012 verschoben ("Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung" vom 20.12.2010).
Das hierdurch gewonnene Zeitfenster hat die Finanzverwaltung nicht nur für die Durchführung einer Pilotphase (vom 01.02.2011 bis 30.04.2011, verlängert auf 30.06.2011), sondern auch für die Überarbeitung des ursprüngl. Entwurfs eines Anwendungsschreibens zur E-Bilanz (Schreiben des BMF vom 31.08.2010) genutzt. Zu dem überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens vom 01.07.2011 konnten die Verbände bis 28.07.2011 Stellung nehmen.
Ferner hat das BMF mit Schreiben vom 21.06.2010 mitgeteilt, dass die Entwürfe der Branchentaxonomien (u.a. Banken, Versicherungen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser) zur Stellungnahme (bis 22.07.2011) unter www.esteuer.de veröffentlicht werden.
Wichtig in dem neuen Anwendungsschreiben ist insbes. Abschn. IX. (Zeitliche Anwendung des § 5b EStG). Danach gilt Folgendes:
- § 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
- Grds. sind die Inhalte der Bilanz und GuV also erstmals für das Kalenderjahr 2012 (= Erstjahr) sowie beim vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für 2012 / 2013 (= Erstjahr) durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
- Im Erstjahr wird es jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und GuV für dieses Jahr noch nicht gem. § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden; Bilanz und GuV sind dann - wie bisher - in Papierform abzugeben (=> "Nichtbeanstandungsregelung für Wirtschaftsjahr 2012" bei Abgabe in 2013). So sollen also Verstöße gegen die gesetzl. Auflage ein Jahr lang keine Sanktionen nach sich ziehen.
Die von der WPK im Rahmen ihrer Stellungnahme (Schreiben vom 05.12.2010) abgegebenen Kritikpunkte zum urspr. Entwurf (vgl. WPK Magazin 4/2010, S. 25 f.) bleiben weitgehend unverändert bestehen (vgl. erneute Stellungnahme der WPK vom 28.07.2011, vgl. WPK Magazin 3/2011, S. 16 f.):
- Fragliche rechtliche Grundlage des zu übermittelnden Datenumfangs und die Detailtiefe der Steuer-Taxonomie (ca. 500 oder mehr Muss-Felder)
- Fehlen größenabhängiger Erleichterungen
- Rechtliche Qualität der elektron. Datenübermittlung
- Fehlen eines manuellen Erfassungstools zur Datenübermittlung
Die Wirtschaft befürchtet hieraus enorme Belastungen. "Das kostet viel Geld - und das jedes Jahr aufs Neue", sagte der Steuerabteilungsleiter des DIHK Robert Heller. Vieles was abgefragt werde, ist nicht per Knopfdruck zu ermitteln, sondern muss nachträglich eingegeben werden (das nennt man dann "Bürokratieabbau" ???).
Das BMF hat als Reaktion auf die Pilotphase bereits mit Schreiben vom 08.08.2011 Änderungen an dem o. g. überarbeiteten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG angekündigt:
- Es sollen weitere Auffangpositionen in die Taxonomie aufgenommen werden.
- Die Befüllung von Mussfeldern mit sog. NIL-Werten ("Leerwerten") soll erleichtert werden, um Eingriffe in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen zu vermeiden.
Daraufhin fand dann am 16.08.2011 beim BMF eine Veranstaltung (Verbändeanhörung) statt, in der die Ergebnisse der Pilotphase zur Erprobung der (Kern-) Taxonomie vorgestellt wurden.
So steht im Tagesspiegel vom 17.08.2011, S. 4 (ein Tag nach der Verbändeanhörung): "Kostenexplosion bei E-Bilanz - Projekt zum Bürokratieabbau könnte zum Milliardengrab werden - Erneut droht ein ehrgeiziges IT-Vorhaben der Bundesregierung zu scheitern" (hier werden bereits Parallelitäten mit ELENA = "elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren" gezogen).
Fazit: Mal sehen, ob die Finanzämter die auf sie zukommenden Probleme der E-Bilanz auch noch bemerken und das ganze "Projekt" vereinfacht und evtl. auch noch mal verschoben wird.
In jedem Fall handelt es sich hier um eine "Dauerbaustelle", denn jede steuerliche Steueränderung wird sich künftig auch in der E-Bilanz widerspiegeln.
Zum weiteren Vorgehen führte das BMF aus, dass mit dem finalen Anwendungsschreiben zu § 5b EStG sowie den finalen Taxonomien bis Ende September 2011 zu rechnen sei.
Wegen Einzelheiten hierzu verweisen wir auf die anstehende Veranstaltungsreihe "WP aktuell 2/2011" (vgl. unten TOP 19).
3. Wie geht es mit dem Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung weiter?
Quellen: WPK Magazin 2/2011, S. 4 und 3/2011, S. 12; IDW News Exklusiv vom 17.06.2011 und vom 22.09.2011; WPg 15/2011, S. 706.
Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat seinen Bericht am 30.05.2011 veröffentlicht. Der Rechtsausschuss befürwortet die Vorschläge der EU-Kommission aber nicht in allen Punkten. Die Kernpunkte des Berichts sind:
a) Bestellung von Prüfern
Der Rechtsausschuss lehnt die Beauftragung des APr durch eine staatliche Stelle (Regulierungsbehörde) ab und befürwortet, dass der APr vom Prüfungsausschuss und nicht vom Vorstand des zu prüfenden Unternehmens beauftragt werden sollte.
b) Joint Audit
Der Rechtsausschuss sieht hier positive Auswirkungen auf die Diversifizierung des WP-Marktes.
c) Externe Rotation
Der Rechtsausschuss zieht zur Aufrechterhaltung hoher Qualitätsmaßstäbe bei der Abschlussprüfung den internen Prüferwechsel gegenüber der externen Rotation vor.
d) Nichtprüfungsleistungen, etc.
Der Rechtsausschuss ist mit Blick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten der Ansicht, dass zwischen Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen beim gleichen Mandanten eine klare Trennungslinie gezogen werden sollte. Ferner warnt der Rechtsausschuss vor dem Risiko der Anwendung unterschiedlicher Standards und befürwortet daher den bisherigen Grundsatz "An Audit is an Audit".
Das Europäische Parlament hat sich nach der Sommerpause auch geäußert. In der Entschließung zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung (Stand: 13.09.2011) unterstreicht es u.a. die Bedeutung einer hochwertigen Abschlussprüfung für die wirtschaftliche Stabilität und das Vertrauen der Märkte unter Anerkennung des Grundsatzes "An Audit is an Audit".
Die Stellungnahmen des Ausschusses "Wirtschaft und Währung" (ECON) und des Rechtsausschusses (JURI) zum Grünbuch sind abrufbar unter:
Wegen Einzelheiten hierzu verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe "WP aktuell 2/2011" (vgl. unten TOP 19).
4. Was passiert jetzt beim DRSC? - Neustart für September 2011 geplant
Quellen: DRSC-Newsletter am 20.07.2011; Börsen-Zeitung vom 21.07.2011, S. 9; FAZ vom 21.07.2011, S. 14.
Am 20.07.2011 fand beim DRSC eine wichtige Mitgliederversammlung statt. Es folgte der formale Beschluss der neugefassten Satzung auf der bereits am 30.05.2011 verabschiedeten Basis. Unter den 142 neuen Mitgliedern sind nun - neben den Unternehmen (Industrie, Banken, Versicherungen, WP-Gesellschaften) - auch 11 vollberechtigte Verbände (z. B. IDW und BDI).
Auch Mittelständler sollen sich im DRSC einbringen, wo künftig sowohl Standards nach den HGB als auch nach IFRS festgelegt werden. Das Finanzierungsvolumen von 2,35 Mio. € scheint jetzt für 3 Jahre gesichert.
Die Mitglieder wählten die Vertreter in die beiden Organe Verwaltungsrat und Nominierungsausschuss. Die Mitgliederstruktur repräsentiert dort jeweils die unterschiedl. Belange der an der Rechnungslegung Beteiligten.
Der DRSC-Verwaltungsrat besteht nun aus 20 Personen aus 5 Segmenten, wobei die kapitalmarktorientierten Industriekonzerne als größter Geldgeber mit 10 Sitzen die Hauptgruppe stellen. Jeweils 3 Vertreter entfallen auf Banken und WP sowie 2 Vertreter auf Versicherer und Familienunternehmen / Mittelstand. Im Einzelnen wurden gewählt:
- Stefan Asenkerschbaumer (Bosch)
- Georg Denoke (Linde)
- Christian Dyckerhoff (BDO) => WP
- Paul Hagen (HSBC Trinkaus & Burkhardt)
- Christoph Hütten (SAP)
- Susanne Kanngiesser (Allianz)
- Robert Köthner (Daimler)
- Hans-Joachim Massenberg (BdB)
- Peter Mißler (Post)
- Klaus-Peter Naumann (IDW) => WP
- Eckhard Ott (DGRV) => auch WP
- Frank Reuther (Freudenberg)
- Manfredo Rübens (BASF)
- Axel Salzmann (ProSieben)
- Karl-Peter Schackmann-Fallis (DSGV)
- Stephan Sturm (Fresenius)
- Ralf P. Thomas (Siemens)
- Axel Wehling (GDV)
- Michael Wilhelm (Eon)
- Norbert Winkeljohann (PwC) => WP
Ferner wurde der DRSC-Nominierungsausschuss gewählt, der für die Besetzung der Fachgremien zuständig ist (5 Segmente und 2 Wissenschaftler):
- Hans-Joachim Böcking (Uni Frankfurt)
- Hans-Dieter Brenner (Helaba)
- Rolf Funk (Bayer)
- Bernhard Pellens (Uni Bochum)
- Norbert Pfitzer (Ernst & Young) => WP
- Hans-Jürgen Säglitz (GDV)
- Dieter Truxius (Dachser)
Künftig wird es keinen Standardisierungsrat (DSR) mehr geben, sondern 2 Fachausschüsse, nämlich den IFRS-Ausschuss und den HGB-Ausschuss (jew. bis zu 7 Mitglieder).
Am 26.09.2011 war die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrats des DRSC. Folgende Personen wurden gewählt:
- Dr. Ralf Thomas (Siemens AG), Vorsitzender
- Frank Reuther (Freudenberg & Co KG), stellvertr. Vorsitzender
- Prof. Dr. Norbert Winkeljohann (PwC), Schatzmeister
Die neue Führungsmannschaft soll nun die geplante Neuordnung des DRSC voranbringen.
Die nächsten Schritte sind:
- Nominierungsverfahren für die Fachausschüsse und das Präsidium (am 22.08.2011 stand im DRSC-Newsletter => WANTED: Präsident/in, Vizepräsident/in, Mitglieder der Fachausschüsse gesucht!
- Die bisherigen Gremien DSR und RIC führen solange die Facharbeit kommissarisch fort.
- Gespräche mit dem BMJ über den Abschluss eines (neuen) Standardisierungsvertrags werden intensiviert (=> Ziel ist wohl September 2011).
Wegen Einzelheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe "WP aktuell 2/2011" (vgl. unten TOP 19).
5. Die „W-Frage“: Wer hat wann und wo den Jahresabschluss zu unterzeichnen (§ 245 HGB)?
Quellen:
- Erle: Unterzeichnung und Datierung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften, WPg 1987, S. 637 ff.
- Oser / Eisenhardt: Zur Unterzeichnungspflicht von Jahresabschlüssen im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern einer GmbH, DB 13/2011, S. 717 ff.
- Zur Datierung vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 19 vom 01.10.2009 (TOP 13).
Nach § 245 HGB ist der JA vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Das bedeutet für die versch. Rechtsformen Folgendes:
- Einzelunternehmen: Einzelkaufmann
- OHG: Von allen Gesellschaftern
- KG: Von allen Komplementären
- Genossenschaft: Von allen Mitgliedern des Vorstands
- AG: Von allen Mitgliedern des Vorstands
- KGaA: Von allen persönlich haftenden Gesellschaftern (§ 245 Satz 2 HGB)
- GmbH: Von allen Geschäftsführern
- KapCoG: Von allen Vorständen bzw. Geschäftsführern
(in sinngemäßer Anwendung der §§ 91 Abs. 1 AktG, 41 GmbHG)
Zu unterzeichnen ist der festgestellte JA (OLG Stuttgart, Urt. v. 05.11.2008, DB 2009, S. 1521).
Jeder Kfm. ist verpflichtet, den JA (Bilanz, GuV, ggf. Anhang, ggf. KFR, EK-Spiegel, Segmentberichterstattung) so zu unterzeichnen, dass seine Unterschrift den JA im Original räumlich abschließt => Varianten:
- am Ende des JA
- i.d.R. am Ende des Anhangs (und vor dem LB)
- aber: Reihenfolge der einzelnen Teile des JA ist nicht zwingend vorgeschrieben
Die einzelnen Teile des JA sind aber so miteinander zu verbinden, dass eine nachträgliche Trennung sichtbar wird, ansonsten ist einzeln jeder Teil zu unterzeichnen (=> Bilanz, GuV und Anhang).
Wegen weiterer Einzelheiten hierzu verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe "WP aktuell 2/2011" (vgl. unten TOP 19).
6. BMF: Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention kommt zum Ende des Jahres 2011
Quelle: WPK Magazin 3/2011, S. 40.
Der BMF hat im März 2011 den Referentenentwurf zu dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vorgelegt. Ziele des Gesetzes sind:
- Es soll damit ein Vertragsverletzungsverfahren vermieden werden, das seitens der EU droht, da die EU-Geldwäscherichtlinie unzureichend umgesetzt wurde. Dafür muss das Gesetz bis Ende 2011 in Kraft treten.
- Ferner sollen zahlreiche Mängel im dt. System der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abgestellt werden, die durch die Financial Action Task Force on Money Laundering (FAFT) in ihrem Deutschland-Bericht von Februar 2010 festgestellt wurden.
Was bedeutet das für uns WP und vBP?
Der Referentenentwurf verschärft zahlreiche geldwäschespezifische Pflichten und nimmt einen Teil der Liberalisierungen und Erleichterungen des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes aus dem Jahr 2008 für WP / vBP, StB, RA, Patentanwälte und Notare wieder zurück. Hier drei wichtige Beispiele:
- Die Spielräume im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 5 GwG sollen verkleinert werden. Bestimmte Sorgfaltspflichten (Identifizierung, Überwachung der Geschäftsbeziehung) sind stets zu erfüllen, wobei der Umfang der Pflichterfüllung fallangemessen reduziert werden kann.
- Die Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, soll auch für WP / vBP wieder eingeführt werden (evtl. nur für solche mit großer Geschäfts- bzw. Betriebsgröße). Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der WPK mitzuteilen.
- Die WPK erhält Auskunfts- und Einsichtsrechte und kann (und muss im Zweifel) anlassunabhängige Prüfungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durchführen; damit verbunden sind Betretens- und Besichtigungsrecht der Praxisräume.
Die WPK hat sich mit den anderen betroffenen Berufskammern, der BStBK, der BRAK, der BNotK und der PatAnwK ausgetauscht. Mit BStBK und BRAK wurden abgestimmte Stellungnahmen übermittelt, in denen insbesondere die anlassunabhängigen Prüfungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen kritisch hinterfragt wurden.
7. WPK: WP Gschrei ist neuer Präsident der WPK
Quellen:
- WPK Magazin 3/2011, S. 8 ff. und S. 20.
- www.wpk.de (news vom 02.09.2011).
- FAZ vom 05.09.2011: "Gschrei steht Wirtschaftsprüfern vor".
- Börsen-Zeitung vom 03.09.2011: "Gschrei übernimmt Zepter in der Prüferkammer".
Die Mitglieder des Beirates der WPK werden seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 nicht mehr im Rahmen einer alle 3 Jahre stattfindenden Präsenzveranstaltung (Wirtschaftsprüferversammlung), sondern durch Briefwahl gewählt. Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde die Wirtschaftsprüferversammlung abgeschafft und deren Rechte auf den Beirat übertragen.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorstand, den Präsidenten und dessen 2 Stellvertreter. Die Mitglieder von Beirat und Vorstand, der Präsident und die Vizepräsidenten der WPK sind für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Am 19.07.2011 wurden die Mitglieder des Beirats der WPK neu gewählt. Aus der Statistik der Beiratswahlen ergibt sich Folgendes:
| Gruppe WP | Guppe vBP | Gesamt | |
|---|---|---|---|
| Wahlberechtigt am Wahltag | 16.876 | 4.522 | 21.398 |
| Wahlteilnahme (absolut) | 8.986 | 1.764 | 10.750 |
| Wahlteilnahme (relativ) | 53,2 | 39,0 | 50,2 |
| Enthaltungen (prozentual) bezogen auf max. Stimmenzahl | 20,3 | 13,6 | 19,9 |
| Ungültige Stimmen (prozentual) bezogen auf die Zahl der abgegebenen Stimmen | 0,2 | 0,1 | 0,2 |
In der Gruppe der WP / WPG wurden folgende WP's gewählt:
| 1 | WP | Gschrei, Michael | 4.413 |
| 2 | WP | Lang, Evi | 4.045 |
| 3 | WP | Fischer, Katrin | 3.933 |
| ... | |||
| 51 | WP | Wöllecke, Thies | 3.474 |
Der erste nicht gewählte Kandidat Nr. 52 (WP Dr. Farr) erhielt 3.397 Stimmen.
In der Gruppe der vBP / BPG wurden folgende vBP's gewählt:
| 1 | vBP | Albrecht, Gerhard | 1.017 |
| 2 | vBP | Pitzer, Ingrid | 958 |
| 3 | vBP | Amon, Maximilian | 937 |
| ... | |||
| 14 | vBP | Treskatsch, Peter | 806 |
Der erste nicht gewählte Kandidat Nr. 15 erhielt 437 Stimmen.
In der konstituierenden Beiratssitzung am 02.09.2011 wurden folgende Berufsangehörige für die Amtszeit von 2011 bis 2014 in den ehrenamtlichen Vorstand der WPK gewählt:
Präsident
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Gschrei, München (59 Jahre)
Vizepräsidenten
WPin/StB Dipl.-Kffr. Corinna Ahrendt, Leipzig
vBP/StB Gerhard Albrecht, Ingelheim
WP/StB Dipl.-Kfm. Norbert Chales de Beaulieu, Berlin
WP/StB Dipl.-Kfm. Harald Gallus, Frankfurt am Main
WP/StB Dipl.-Kffr. Barbara Hoffmann, Mannheim
WP/StB Dipl. Betriebsw. (FH) Evi Lang, München
WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Jörg Müller, Siegen
vBP/StB Dipl.-Volksw. Detlef Ulrich Müller-Greven, Dresden
WP/StB Dipl.-Kfm. Johannes Walf, Potsdam
WP/StB Dipl.-Kfm. Christian Witte, Dortmund
WP/StB Dipl.-Kfm. (FH) Thies Wöllecke, Schwerin
vBP/StB Dipl.Betriebsw. Michael Ziegler, Willich-Schiefbahn
Im Beirat der WPK sieht es wie folgt aus:
Vorsitzer
WP/StB Dr.rer.pol. Johannes von Waldthausen, Berlin
Stellvertretende Vorsitzer
WP/StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr.rer.pol. Günter Lutz, Heidelberg
WP/StB Dipl.-Kfm. Dr. Claus C. Securs, Düsseldorf
Zu den anderen Beiratsmitgliedern wird auf das WPK Magazin 3/2011, S. 8 ff. und auf www.wpk.de / über die WPK / Mitglieder von Vorstand, Beirat ... verwiesen.
Was hat Herr Gschrei jetzt vor? (lt. Börsen-Zeitung, s.o.) => Arbeitsthemen:
- Qualitätskontrolle im Berufsstand => "moderater Bürokratieabbau" für den Mittelstand
- Die Abschlussprüfung muss in größerem Umfang am Risiko ausgerichtet werden => "weniger Papier, mehr materielle Prüfungshandlungen"
- Honorarordnung
- Compliance
- Corporate Governance
- Berufsrecht
Viel Erfolg!
8. WPK / KfQK: Auf was haben die Prüfer für Qualitätskotrolle in 2011 besonders zu achten?
Die WPK hat die Anbieter von spez. Fortbildungsveranstaltungen für PfQK - also auch uns - mit Schreiben vom 27.07.2011 auf einige Sachverhalte aufmerksam gemacht, die an die PfQK mitgeteilt werden sollen, um künftig Rückfragen bei der Auswertung der QK-Berichte zu vermeiden.
Adressat des QK-Berichts ist nicht nur die Praxis, sondern auch die KfQK. Kann die KfQK ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, so ist bei berechtigten Zweifeln die Teilnahmebescheinigung zu widerrufen. Der QK-Bericht hat daher im System der QK eine besondere Bedeutung (vgl. dazu auch die Ausführungen des VG Berlin in dem Urteil von 21.01.2010; WPK-Magazin 2/2010, S. 55 ff.).
Besonderes Augenmerk sollte der PfQK auf die intensive Überprüfung der Auftragsabwicklung legen und dies auch in seinem QK-Bericht entsprechend dokumentieren (mit Aufgliederung seiner benötigten Prüferstd. für die QK; vgl. auch Hinweis der KfQK zum QK-Bericht, S. 7). Die KfQK hat daher nochmals auf Folgendes hingewiesen (Zitat):
"Wesentliches Ziel der Qualitätskontrolle ist die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, insbesondere bezüglich der Auftragsabwicklung. Voraussetzung dafür ist, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, ob die zur Abwicklung einzelner Aufträge eingeführten praxisinternen Regelungen angemessen und insbesondere auch wirksam sind.
Dabei hat der Prüfung für Qualitätskontrolle nicht nur in einem ausreichenden Umfang Aufträge einzubeziehen. Er hat sich zur Beurteilung, ob der einzelne Auftrag ordnungsgemäß geplant, durchgeführt, dokumentiert und überwacht wurde sowie ob die zutreffenden Schlussfolgerungen und Beurteilungen aus den erlangten Prüfungsnachweisen erzielt wurden, in ausreichendem Umfang mit dem Prüfungsgegenstand des zu beurteilenden Auftrags vertraut zu machen. Zu diesem Zweck hat der Prüfer für Qualitätskontrolle ausreichend Zeit für den einzelnen Auftrag aufzuwenden.
Die Kommission für Qualitätskontrolle weist darauf hin, dass auch der angemessene zeitliche Aufwand des Prüfers für Qualitätskontrolle zur Prüfung jeder einzelnen Auftragdurchführung unter anderem einen Schwerpunkt der Auswertung eines Qualitätskontrollberichts darstellt. Dies ist erforderlich, um die Glaubwürdigkeit des Systems der Qualitätskontrolle zu gewährleisten.
Ist nicht erkennbar oder bestehen Zweifel daran, dass der Prüfung für Qualitätskontrolle eine angemessene Zeit aufgewandt, hat, führt dies zunächst zu Rückfragen an den Prüfer für Qualitätskontrolle. Können berechtigte Zweifel an einem angemessenen Zeitaufwand des Prüfers für Qualitätskontrolle nicht beseitigt werden, liegt regelmäßig ein schwerwiegender Verstoß bei der Durchführung der Qualitätskontrolle vor, der zwingend zum Widerruf der Teilnahmebescheinigung führt, § 57e Abs. 2 S. 6 WPO.
Sie werden daher gebeten, den Prüfer für Qualitätskontrolle hier entsprechende Hinweise zu geben, da in letzter Zeit verstärkt Sachverhalte festzustellen sind, in denen Prüfer für Qualitätskontrolle keine angemessene Zeit für die Prüfungen der einzelnen Auftragsdurchführungen aufgewandt haben. Ein Stundendurchschnitt für die Prüfung der Auftragsabwicklung wird in der Regel den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung der Qualitätskontrolle und Berichterstattung darüber nicht gerecht.
Es wird empfohlen, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle im Zweifel detailliert über die Gründe für den Umfang und zeitlichen Aufwand für die Prüfung jeder einzelnen Auftragsdurchführung Bericht erstattet, so dass plausibel nachvollziehbar wird, dass er ausreichende Prüfungshandlungen durchgeführt hat, die eine hinreichende Sicherheit zur Abgabe einer prüferischen Aussage über die Wirksamkeit der Regelungen des Qualitätssicherungssystems der Auftragsabwicklung vermitteln."
Zur Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle verweisen wir auf TOP 20, Punkt (7).
9. IDW: Der HFA war mal wieder fleißig!
a) IDW RS HFA 17: Handelsrechtliche Bilanzierung nach Wegfall der Fortführungsannahme
Quellen: IDW News exklusiv vom 29.06.2011; FN-IDW 7/2011, S. 438 ff.; WPg Supplement 3/2011; WPg 15/2011, S. 703.
Der HFA hat in seiner 224. Sitzung am 10.06.2011 eine Neufassung des IDW RS HFA 17 (Abkehr von der Going-Concern-Prämisse) verabschiedet. Gegenüber dem Entwurf wurden nur wenige Änderungen vorgenommen. Gegenüber dem Vorgänger wurden insbes. Anpassungen an das BilMoG vorgenommen.
b) IDW RS HFA 30: Zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen
Quellen: IDW News exklusiv vom 11.07.2011; FN-IDW 8/2011, S. 545 ff.; WPg Supplement 3/2011.
Der HFA hat in seiner 224. Sitzung am 10.06.2011 auch eine geänderte Fassung des IDW RS HFA 30 verabschiedet. Folgendes wurde geändert:
- Integration der (Ansatz-) Stetigkeit bei Altersversorgungsverpflichtungen (bisher im IDW RS HFA 38; siehe unten zu d))
- Stellungnahme, ob Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens in das Anlagengitter aufzunehmen oder unter welchem Bilanzposten den Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen auszuweisen sind.
c) IDW RS HFA 35: Bilanzierung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
Quellen: News exklusiv vom 30.06.2011; FN-IDW 7/2011, S. 445 ff.; WPg Supplement 3/2011.
Der HFA hat in seiner 224. Sitzung am 10.06.2011 den IDW RS HFA 35 verabschiedet. Darin werden u.a. die Voraussetzungen erläutert, unter denen Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente nach § 254 HGB zu Bewertungseinheiten zusammengefasst werden dürfen. Außerdem wird gezeigt, wie sich Bewertungseinheiten in Bilanz und GuV niederschlagen. Gegenüber dem Entwurf (Stand: 07/2010) wurden nur kleinere materielle Änderungen vorgenommen.
d) IDW RS HFA 38: Stetigkeit im handelsrechtlichen JA
Quellen: IDW News exklusiv vom 11.07.2011; FN-IDW 8/2011, S. 560 ff.; WPg Supplement 3/2011.
Der HFA hat in seiner 224. Sitzung am 10.06.2011 den IDW RS HFA 38 (Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im JA) verabschiedet. Damit wird die bisherige St. 3/1997 des HFA (Bewertungsstetigkeit) ersetzt.
Gegenüber dem Entwurf (Juni 2010) unterscheidet sich der endg. IDW RS HFA 38 dadurch, dass die Besonderheiten zur Stetigkeit der Altersversorgungsverpflichtungen in den IDW RS HFA 30 umgegliedert worden sind (vgl. oben b)).
e) IDW ERS HFA 42: Handelsrechtliche Bilanzierung bei einer Verschmelzung
Quellen: IDW News exklusiv vom 28.06.2011; FN-IDW 9/2011, S. 603 ff.; WPg Supplement 3/2011.
Der HFA hat in seiner 224. Sitzung am 10.06.2011 den IDW ERS HFA 42 verabschiedet. Stellungnahmen an das IDW werden bis zum 27.01.2012 erwartet.
Der endg. IDW RS HFA 42 soll dann die bisher hierzu erlassene Stellungnahme des HFA 2/1997 ersetzen. Was wurde geändert:
- Neustrukturierung
- Anpassungen an die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen (z. B. BilMoG; §§ 54 und 68 UmwG)
f) IDW RH HFA 1.017: Einzelfragen zur Behandlung der Umsatzsteuer im handelsrechtlichen JA
Quellen: IDW News exklusiv vom 13.07.2011; FN-IDW 8/2011, S. 564 ff.; WPg Supplement 3/2011; WPg 15/2011, S. 704.
Der HFA hat am 10.06.2011 den o. g. Rechnungslegungshinweis verabschiedet. Behandelt wird hier der Ausweis der USt in der GuV, der Bilanz und im Anhang. Die Überarbeitung der bisherigen Stellungnahme (HFA 1/1985 i.d.F. 1990) wurde insbes. aufgrund der Aufhebung des § 250 Abs. 1 Satz 2 (Nr. 2) HGB durch das BilMoG erforderlich. Ab GJ 2010 besteht keine Möglichkeit mehr, die auf erhaltene Anzahlungen entfallende USt nach der sog. Bruttomethode auszuweisen.
g) IDW PS 830: Zur Prüfung Gewerbetreibender i.S.d. § 34c Abs. 1 GewO
Quellen: IDW News exklusiv vom 13.07.2011; FN-IDW 8/2011, S. 530 ff.; WPg Supplement 3/2011.
Der HFA hat am 10.06.2011 Änderungen im IDW PS 830 verabschiedet. Die Änderungen betreffen vor allem:
- Redaktionelle Anpassungen an die zwischenzeitlichen Änderungen der Gewerbeordnung und der MaBV,
- Änderungen zur Siegelführung (lt. WPK Siegelpflicht wegen Vorbehaltsaufgabe).
10. IDW: Wie sind die Auswirkungen eines Formwechsels (§ 190 Abs. 1 UmwG) im JA zu behandeln (IDW ERS HFA 41)?
Quellen: FN-IDW 6/2011, S. 374 ff.; WPg Supplement 2/2011, S. 137 ff. ; WPg 12/2011, S. 549 f.
Der HFA hat den IDW ERS HFA 41 zur handelsrechtl. Bilanzierung beim Formwechsel am 04.04.2011 verabschiedet. Evtl. Änderungsvorschläge an das IDW sind bis zum 30.12.2011 erbeten. Die endg. Verlautbarung soll die bisherige St/HFA 1/1996 (Zweifelsfragen beim Formwechsel) ersetzen.
In der Verlautbarung geht es um den Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG von einer Personenhandelsgesellschaft in eine KapG (und umgekehrt) und von einer GmbH in eine AG (und umgekehrt). Für diese Konstellationen wird auf Fragen im Kontext der (Eigen-) Kapitalfestsetzung und der Kapitalaufbringung eingegangen. Außerdem werden die Auswirkungen dargestellt, die ein Formwechsel auf die Rechnungslegung des umgewandelten Rechtsträgers sowie die Bilanzierung bei dessen Anteilsinhabern hat.
Die Gliederung des IDW ERS HFA 41 sieht wie folgt aus:
- Vorbemerkungen
- Grundkonzeption des Formwechsels
- Kapitalfestsetzung und -aufbringung beim Formwechsel
- Festsetzung des Eigenkapitals
- Festsetzung des Eigenkapitals beim Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
- Festsetzung des Eigenkapitals beim Formwechsel einer GmbH in eine AG oder umgekehrt
- Festsetzung des Eigenkapitals beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft
- Kapitalaufbringung
- Nachweis der Kapitalaufbringung beim Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
- Nachweis der Kapitalaufbringung beim Formwechsel einer GmbH in eine AG oder umgekehrt
- Nachweis der Kapitalaufbringung beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft
- Festsetzung des Eigenkapitals
- Rechnungslegung des formwechselnden Rechtsträgers
- Grundsätze
- Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
- Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft
- Rechnungslegung der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers
11. IDW: Zum Ausweis eigener Anteile bei einer AG (§ 272 HGB i.d.F. des BilMoG)
Quelle: www.idw.de/mitgliederlogin.
a) Problemstellung
Die IDW Geschäftsstelle beantwortet fachliche Anfragen und veröffentlicht diese z. T. auf ihrer Webseite in der Rubrik "Facharbeit / Anfragen". So wurde auch die Frage des Ausweises eigener Anteile bei einer AG aufgrund der Neufassung des § 272 HGB durch das BilMoG beantwortet (Stand: 14.12.2010).
Nach dem BilMoG ist der Nennbetrag (oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert) von erworbenen eigenen Anteilen zwingend in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen (§ 272 Abs. 1a Satz 1 HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag / rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs. 1a Satz 2 HGB).
b) Was fällt unter die frei verfügbaren Rücklagen?
Zu den frei verfügbaren Rücklagen zählen lt. IDW solche Rücklagen, die ansonsten für die Auszahlung an die Gesellschafter verwendet werden können. Darunter fallen:
- Andere Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A III 4 HGB)
- Kapitalrücklage aus anderen Zuzahlungen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)
- Satzungsmäßige Rücklagen (sofern aus der Satzung hervorgeht, dass es gerade der Zweck der Rücklagen ist, den Erwerb eigener Anteile zu decken)
- AG's können den (verbleibenden) Unterschiedsbetrag auch mit dem lfd. Ergebnis des Gj. verrechnen, soweit es nach § 58 Abs. 2 AktG durch Vorstand und AR oder nach § 58 Abs. 1 AktG aufgrund einer Satzungsermächtigung thesauriert werden kann
c) Was fällt nicht unter die frei verfügbaren Rücklagen?
Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB zählen bei der AG aufgrund der Verwendungsbeschränkungen des § 150 AktG nicht zu den frei verfügbaren Rücklagen (vgl. BeBiko, 7. Aufl., § 272 Anm. 133).
d) Was ist zu tun, wenn die frei verfügbaren Rücklagen nicht ausreichen?
Die Verrechnung des (verbleibenden) Unterschiedsbetrags ist lt. IDW ggf. auch unter Inkaufnahme eines Bilanzverlustes vorzunehmen (vgl. WP-Handbuch, Bd. I, F 251). Soweit ein Bilanzverlust / Verlustvortrag auf dem Erwerb eigener Anteile beruht, darf er nicht durch Entnahme aus der gesetzl. Rücklage / Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB gedeckt werden ( dies würde mittelbar zu einer unzulässigen Verrechnung des Kaufpreises mit gesperrten Rücklagen führen).
e) Ausweis beim Übergang auf das BilMoG
Der Ausweis ist an § 272 Abs. 1a HGB i.d.F. des BilMoG anzupassen. Vgl. dazu IDW RS HFA 28, Tz. 50.
12. IDW: Sind Leasingobjektgesellschaften nach BilMoG zu konsolidieren?
Quellen: FN-IDW 5/2011, S. 340; www.idw.de (Berichterstattung über Sitzungen, 223. Sitzung de HFA).
Der HFA hat sich mit dieser Frage in der Sitzung am 10. / 11.03.2011 beschäftigt und kam dabei zu folgendem Ergebnis (Zitat, Fettdruck durch uns):
"Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sind für den Ausweis von Leasinggegenständen im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Leasinggebers oder -nehmers auch unter Geltung des HGB i.d.F. des BilMoG die steuerlichen Leasingerlasse von Bedeutung (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 47).
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen fachlicher Anfragen argumentiert, dass Leasingobjektgesellschaften nicht nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB in den handelsrechtlichen Konzernabschluss des Leasingnehmers einzubeziehen sind, sofern unter Zugrundelegung der steuerlichen Leasingerlasse das wirtschaftliche Eigentum am betreffenden Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzuordnen ist und sich aufgrund der Beziehungen zu der Leasingobjektgesellschaft das Ergebnis dieser wirtschaftlichen Betrachtung nicht ändert.
Nach Auffassung des HFA erfolgt die Beurteilung, ob eine Leasingobjektgesellschaft vom Leasingnehmer zu konsolidieren ist, unabhängig von der Beurteilung, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB auf der einen Seite und § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB auf der anderen Seite unterschiedliche Maßstäbe in Bezug auf die Einschätzung der Risiken- und Chancenverteilung anlegen."
13. BStBK: Neuwahl des Präsidiums - Dr. Vinken im Amt als Präsident der BStBK bestätigt
Quelle: Pressemitteilung 016/2011 der BStBK vom 13.09.2011.
"Die Bundeskammerversammlung in Saarbrücken hat heute Dr. Horst Vinken, StB / WP aus Duisburg, einstimmig in seinem Amt als Präsident der Bundessteuerberaterkammer bestätigt. Die Delegierten würdigten bei dieser Gelegenheit die Arbeit und die Leistungen von Dr. Horst Vinken in seiner ersten Amtsperiode.
Als weitere Mitglieder des Präsidiums wurden gewählt: Dr. Herbert Becherer, StB, Thüringen, Dr. Harald Grürmann, StB / vBP, Niedersachsen, Volker Kaiser, StB, Westfalen-Lippe, Roland Kleemann, StB / WP / RA, Berlin, Dr. Raoul Riedlinger, StB / WP / RA, Südbaden, Dr. Hartmut Schwab, StB, München, Dr. Holger Stein, StB Mecklenburg-Vorpommern, und Edgar Wilk, StB / vBP, Rheinland-Pfalz. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre.
Aus dem Kreis der Präsidialmitglieder bestimmte die Bundeskammerversammlung als Vizepräsidenten Dr. Raoul Riedlinger, Dr. Hartmut Schwab und Dr. Herbert Becherer."
14. BMF: Wie optimiert man die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen? (BMF-Schreiben vom 01.04.2011)
Quelle: BMF-Schreiben vom 01.04.2011: IV C5-S 2334/08/10010 (www.bmf.de).
a) Bisherige Rechtslage
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch für private Zwecke nutzt, so hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, den er der LSt bzw. ESt zu unterwerfen hat. Der geldwerte Vorteil kann nach der 1-%-Regelung ermittelt werden.
Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, dann erhöht sich der geldwerte Vorteil um 0,03 % des Dienstwagen-Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer. Die pauschale Ermittlungsmethode greift schon bei der reinen Nutzungsmöglichkeit.
b) Neue Rechtslage
Mit dem o.g. BMF-Schreiben gibt das BMF nunmehr grünes Licht für die günstigere Besteuerung (0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer). Die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ist nur unter best. Voraussetzungen zulässig.
aa) Lohnsteuer-Abzugsverfahren
Der Arbeitgeber kann wählen zwischen der Pauschalregelung (0,03 %) und der Einzelbewertung der tatsächl. Fahrten (0,002 %) und muss dies für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Nur im Kalenderjahr 2011 darf ausnahmsweise unterjährig gewechselt werden.
Bei Anwendung der Einzelbewertung muss der Arbeitgeber beachten, dass er eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen hat. Der Arbeitnehmer muss kalendermonatlich schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (=> Belege für das Lohnkonto).
bb) ESt-Veranlagungsverfahren
Der Arbeitnehmer ist nicht an die für die Erhebung der LSt gewählte Methode gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betriebl. Fahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr wechseln.
c) Fazit: Das neue Steuersparmodell
Das Modell ist insbes. für die Arbeitnehmer interessant, die mit ihrem Dienstwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen monatlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln.
Beispiel: Bei einem Bruttolistenpreis des Pkw von 40 T€ und einer einfachen Entfernung von 60 km beträgt der monatliche geldwerte Vorteil:
- Bei pauschaler Bewertung: 0,03 % von 40 T€ x 60 km = 720 €
- Bei Einzelbewertung der tats. Fahrten: 8 Fahrten x 0,002 % von 40 T€ x 60 km = 384 €
Fazit: Es ergibt sich eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um monatlich 336 € (= 720 € ./. 384 €) => Das neue Steuersparmodell!
15. BMF: Das häusliche Arbeitszimmer (Anwendungserlass vom 02.03.2011)
Quellen: BMF-Schreiben vom 02.03.2011 (www.bmf.de); Berliner Wirtschaft 06-11, S. 31; FARR-WP-Newsletter Nr. 28 vom 01.04.2011 (TOP 17). Im Einzelnen:
Das neue BMF-Schreiben vom 02.03.2011 (IV C 6-S 2145/07/10002) kommt nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2010 und soll Zweifelsfragen klären.
a) Definition des häuslichen Arbeitszimmers
Nach der Finanzverwaltung ist das Arbeitszimmer aufgrund seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden. Es dient zur Erledigung seiner beruflichen Zwecke; eine geringe private Mitbenutzung (unter 10 %) ist unschädlich.
Die Einbindung in die häusliche Sphäre bedeutet, dass ein Arbeitszimmer grds. zur privaten Wohnung / Wohnhaus gehören muss (auch im Keller oder unter dem Dach des Wohnhauses möglich). Das Arbeitszimmer muss mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sein. Rein betriebliche Räume - auch direkt neben dem Wohnraum des Steuerpflichtigen - werden nicht zu einem häuslichen Arbeitszimmer.
b) Grundsatz der steuerlichen Auswirkung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Abhängig vom Umfang der beruflichen Tätigkeit und der Möglichkeit der Tätigkeitsausübung gibt es jedoch versch. Ausnahmen.
c) Ausnahmen der steuerl. Behandlung des Arbeitszimmers
Ausnahmen
- Mittelpunkt der gesamten betriebl. und berufl. Tätigkeit
- Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
aa) Mittelpunkt der Tätigkeit (= 1. Prüfschritt)
Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit.
- Die Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung des Arbeitszimmers dürfen in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden
- Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer bedeutet, dass dort alle Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche / berufliche Tätigkeit prägend sind
- 3 Fallgruppenwerden für die Einstufung des konkreten Einzelfalls unterschieden:
- Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten - jeweils - die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
- Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten - jeweils - den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.
- Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.
bb) Kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit (= 2. Prüfschritt)
Steht für die betriebliche / berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € p.a. als Betriebsausgaben / Werbungskosten abziehbar. Die Aufwendungen sind im Einzelnen zu ermitteln und werden bis zu einem Maximalbetrag von 1.250 € steuerlich berücksichtigt.
Unter einem Arbeitsplatz wird hier der Platz verstanden, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (das gilt auch für den Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank). Es geht hier um objektive Gesichtspunkte, subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind ohne Bedeutung. Der Arbeitsplatz muss so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.
d) Ansetzbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Ansetzbar sind anteilige Aufwendungen für
- Miete
- Gebäudeabschreibung, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind
- Wasser- und Energiekosten
- Reinigungskosten
- Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen
- Renovierungskosten
- Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen
Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
16. Was ist mit den deutschen Wirtschaftsprüfern los? - Netzwerke, Fusionen, Abspaltungen - Da kann selbst die WPK den Überblick verlieren!
a) Die Umsatzentwicklung bei den deutschen TOP 10 der WP-Gesellschaften
Die 10 großen WP-Gesellschaften haben im Jahr 2010 folgende Umsätze zu verzeichnen (Handelsblatt vom 21.09.2011, S. 24; Quelle: Lünendonk).
| Nr. | WP-Praxis | Umsatz in Mio. € | |
| 2010 | 2009 | ||
| 1 | PwC | 1336 | 1379 |
| 2 | KPMG | 1187 | 1254 |
| 3 | Ernst & Young | 1056 | 1087 |
| 4 | Deloitte | 577 | 716 |
| 5 | BDO | 180 | 186 |
| 6 | Rödl & Partner | 136 | 126 |
| 7 | Ecovis | 107 | 103 |
| 8 | Ebner Stolz Mönning | 106 | 95 |
| 9 | Rölfs Partner | 84 | 91 |
| 10 | PKF Fasselt Schlage | 56 | 57 |
b) Die BIG FOUR im Vergleich
Die BIG FOUR haben in Deutschland - im Vergleich zum Weltumsatz - nur einen geringen Umsatz (Quelle: Handelsblatt vom 14.06.2011; Angaben der Unternehmen per 30.06.210, lt. KPMG per 30.09.2010):
| BIG FOUR (in Mrd. €) |
Umsatz weltweit |
Umsatz in BRD |
Mitarbeiter weltweit |
| 1) Deloitte | 21,8 | 0,58 | 170.000 |
| 2) PwC | 21,8 | 1,33 | 161.000 |
| 3) Ernst & Young | 17,5 | 1,10 | 141.000 |
| 4) KPMG | 15,2 | 1,19 | 138.000 |
c) Netzwerke, Fusionswelle und Nervosität bei deutschen Wirtschaftsprüfern
Headline im Handelsblatt vom 21.09.2011, S. 24: "Prüfer erwarten weitere Fusionen - Die bevorstehende Regulierung durch die EU und der Zwang zur Größe werden die Branche verändern. Viele Gesellschaften planen Zukäufe.
FAZ vom 21.09.2011, S. 16: "Fusionswelle am Prüfermarkt - Die Branche der Wirtschaftsprüfer ist im Umbruch." Es hat hier eine Übernahmewelle eingesetzt mit dem Ziel, eine gewisse kritische Größe zu erreichen. Die Größe wird bei 75 bis 100 Mio. € Umsatz gesehen. Dies ist notwendig, um die steigenden Anforderungen an die Qualitätskontrolle und Weiterbildung zu erfüllen.
Die WP's von Warth & Klein Grant Thornton haben am 30.06.2011 kräftig gefeiert, denn ab 01.07.2011 ist die Düsseldorfer WP-Praxis alleiniger deutscher Partner von Grant Thornton, eines der größten internationalen WP-Netzwerke (Quelle: Handelsblatt vom 01.07.2011). Der Namensbestandteil "Grant Thornton" zahlt sich wohl bereits aus. Der Umsatz soll in den nächsten fünf Jahren verdoppelt werden. [=> Hohes Ziel Nr. 1!]
Da Grant Thornton in Deutschland nur noch mit einem WP-Büro auftreten wollte, wurde die renommierte Hamburger Kanzlei Susat aus dem Netzwerk "entfernt". [=> "Was ist los bei Susat?" => eigene Webseite dazu!]
Der Prüfer RBS will in Süddeutschland aktiv werden Wer ist "RBS"? => Der Zusammenschluss RBS RoeverBroennerSusat. Nach einem Bericht im Handelsblatt vom 27.06.2011 ziehen die beiden WP-Gesellschaften RöverBrönner (Sitz: Berlin) und Susat (Sitz: Hamburg) ihre Fusion schneller durch als geplant und wollen in Süddeutschland "angreifen". Neben den bisherigen Standorten Berlin, Hamburg, Frankfurt, Sachsen und Rheinland sollen kurzfristig neue Büros in München und Stuttgart aufgebaut werden. Damit hat Susat jetzt auch wieder ein WP-Netzwerk, nämlich Moore Stephens.
In der Börsenzeitung vom 22.09.2011, S. 10, steht "Susat und Röver drücken aufs Tempo". Der Fusionsprozess liege deutlich vor dem ursprünglich gesteckten Zeitplan und werde noch vor Ende 2011 abgeschlossen. Susat ist in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden, um künftig die Aufnahme neuer Partner zu erleichtern.
Nach der Fusion werde die (neue) Firma RBS RoeverBroennerSusat mit 80 Mio. € Jahresumsatz und 700 Mitarbeitern zu den zehn größten WP-Gesellschaften in Deutschland zählen. In den nächsten 3 bis 5 Jahren wird dann ein Umsatz von über 100 Mio. € angepeilt. [=> Hohes Ziel Nr. 2!].
17. Unser Hauptproblem: Wie können WP’s und StB ihr Honorar erhöhen? (Teil 1)
a) Fragestellung
Wie bereits im FARR-WP-Newsletter Nr. 29 vom 01.06.2011 (TOP 10) berichtet, wird unser Berufsstand wohl kaum eine "Honorarordnung" bekommen. Der WP ist also auf sich selbst gestellt. Damit dem WP / StB die Arbeit wieder mehr "Spaß" macht, muss er die Gretchen-Frage beantworten: Wie bekomme ich mein Honorar erhöht?
b) Vorbemerkungen
Gerne erinnern wir uns zurück: Früher haben WP's - anders als Architekten - keine Angebote abgeben müssen. Der Mandant hatte seinen WP des Vertrauens. Der WP hat seine Stunden aufgeschrieben (noch ein paar "gemeine Kosten" oben drauf genommen), die Rechnung geschrieben und der Mandant hat bezahlt.
Diese Zeiten haben sich geändert. Die Mandanten verlangen vorab einen Kostenvoranschlag, holen sich von mehreren Konkurrenten Angebote ein oder machen sogar einen "Beauty-Contest". Auf diese Weise wird man runtergehandelt, es entstehen Dumpingpreise, die gegenläufig sind zu den immer weiter ansteigenden Qualitätsanforderungen für WP's (QSS, Qualitätskontrolle, Inspektion). WPK und IDW suchen - bisher wohl vergebens - nach Lösungen, um aus diesem Dilemma heraus zu kommen.
Kann das Grünbuch der EU hier helfen? Joint Audit oder externe Rotation würden in jedem Fall wiederum zu einem Preisverfall führen. Eine Trennung von Prüfung und Beratung (beim gleichen Mandant) könnte dazu führen, dass die Quersubventionen aufhören und man für die Prüfung wieder auskömmliche Preise verlangt.
Und noch eine kleine Anekdote: Ein WP ging 1992 von München (da gab es zu viel WP's) nach Berlin (dort gab es in der östlichen Stadthälfte zu wenig WP's). Bei der Treuhandanstalt gab es viel zu tun (Ostbetriebe zu "Tode" prüfen). Der (unverhandelte) Stundensatz für WP's betrug dort damals 250 DM (Tagessatz: 2.000 DM). Zur Erinnerung: Im normalen Restaurant kostete ein Schnitzel etwa 16 DM und für einen Porsche 911 hätte man noch unter 100.000 DM bezahlen müssen.
Wie sieht das heute im Jahre 2011 aus? Das (gleich gute) Schnitzel kostet heute mindestens 16 Euro (die Wirte haben es gleich bemerkt und einfach das Währungssymbol ausgetauscht). Der Porsche ist in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert worden (ordentliche Sitze, Heizung, Airbag sowie Navigation). Er fährt jetzt praktisch von alleine und das hat seinen Preis: meistens über 100.000 Euro (mit Leasingraten kann man das vielleicht gerade noch stemmen).
Und jetzt kommt die spannende Frage, nämlich: Kann der WP des Jahres 2011 noch Schnitzel essen oder sogar Porsche fahren? Schauen wir uns einfach seinen Stundensatz an. Während sich die Lebenshaltungskosten in den letzten 20 Jahren - in dem Beispiel - mindestens verdoppelt haben, so ist doch der Stundensatz des WP quasi konstant geblieben, nämlich immer noch 250 DM (im Durchschnitt der kleinen / mittleren WP-Praxen liegt der "normale" WP-Stundensatz derzeit wohl in einer Spanne zwischen 120 und 160 Euro, manche nehmen z.B. für Spezialleistungen natürlich auch etwas mehr).
Dies wird bestätigt durch die jüngste Honorarumfrage der WPK 2010 / 2011 (vgl. WPK Magazin 3/2011, S. 13; www.wpk.de/praxishinweise/honorarumfrage.asp). Danach betragen die einheitlichen WP-Std.-Sätze zwischen 115,00 Euro (= unterer Wert) und 154,00 Euro (= oberer Wert), bei Praxisinhabern immerhin zwischen 143,00 und 180,00 Euro.
c) Honorarakzeptanz und Honorartransparenz
Sowohl die Honorarakzeptanz als auch die Honorartransparenz haben sich in letzter Zeit wesentlich - zu unserem Nachteil - geändert:
- Die Mandanten holen immer öfter mehrere (Vergleichs-) Angebote ein (natürlich möchte man den WP / StB nicht wechseln, aber mal den Preis hinterfragen).
- Es gehört schon fast zum guten Ton, Nachlässe und Rabatte einzufordern.
- Die großen Gesellschaften müssen ihr Honorar des Abschlussprüfers (inkl. Beratungshonorar) im Anhang angeben (§ 285 Nr. 17 HGB). Damit ist es über den elektronischen Bundesanzeiger für jedermann einsehbar.
- Auf dieser Basis senden WP's potentiellen Mandanten unaufgefordert Angebote für die Abschlussprüfung etc. zu (das Werbeverbot für WP's ist ja wegefallen).
- Im Hinblick auf die zunehmende Transparenz und die heutigen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung wird für die Mandanten die Suche nach dem "ultimativen Schnäppchen" immer mehr zum Volkssport (es stammen halt doch alle Menschen vom Schwaben ab => Verweis auf den Schwaben-Witz im FARR-WP-Newsletter Nr. 25 vom 01.10.2010 (TOP 1, Seite 3)).
d) Fazit und Ausblick
Der Preiskampf zwischen den Berufsangehörigen ist härter geworden. Mandanten erwarten, dass durch rationellere Arbeitsweise der Prüfer die Honorare reduziert werden. Darunter leidet (naturgemäß) die Qualität unserer Arbeit.
Wie sollen wir nun mit dem gestiegenen Honorarbewusstsein unserer Mandanten positiv umgehen? => Wir müssen die Mandanten (wieder) von der Qualität unserer Leistung überzeugen! (vgl. auch IDW, FN-IDW 3/2011, S. 142).
Oder kommt jetzt doch eine Honorarordnung für WP / vBP. Das ist ja Ziel des WP net e.V., der jetzt den Beirat der WPK besetzt hat (vgl. oben TOP 7).
Fortsetzung folgt: Mehr dazu in der nächsten Ausgabe des FARR-WP-Newsletters (Nr. 32 vom 01.12.2011) => ein bisschen Spannung muss ja sein (wie bei mehrteiligen TV-Sendungen). Also bis zum nächsten Mal!
18. Neuigkeiten bei den FARR®-Prüferchecklisten (IDW Verlag) und beim FARR•NIEMANN•QSS
a) FARR®-Prüferchecklisten (IDW Verlag, 13. Ergänzungslieferung)
In der vom IDW Verlag herausgegebenen Reihe der FARR®- Prüferchecklisten sind bislang 19 Checklisten erschienen (Bestellung unter www.idw-verlag.de => FARR-Checklisten). Hier können Sie sehen, welche Checklisten zuletzt neu erschienen sind (13. Ergänzungslieferung mit Stand 01.03.2011):
- Nr. 2: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernanhangs, 7. Aufl. (BilMoG und DRS eingearbeitet)
- Nr. 9: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Anhangs der AG / KGaA, 5. Aufl. (BilMoG eingearbeitet)
- Nr. 14: Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die MaBV-Prüfung (einschl. Musterbericht, Berichtsbegleitbogen, Berichtskontrollbogen, Arbeitspapier-Index und neuer Checkliste für die Durchführung der MaBV-Prüfung)
Was ist an Neuerungen geplant? Mit der 14. Ergänzungslieferung (Herbst 2011) sollen insbesondere folgende Checklisten aktualisiert werden:
- Nr. 16: Aufstellung und Prüfung des Anhangs nach IFRS (Notes) - zusammen mit Frau Prof. Dr. von Keitz
- Nr. 18: Durchführung von IT-Systemprüfungen bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) - zusammen mit Herrn Krüger, CISA
b) Welche Module gibt es im FARR•NIEMANN•QSS (Stand der Aktualisierung)?
| Nr. | Modul | Version | Aktualisierungsstand | Preis für 1. Lizenz |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Organisationshandbuch | OHB, V 5.0 | BilMoG eingearbeitet | 630,00 € |
| 2 | Jahresabschlussprüfung (BilMoG) | JAP, V 5.3 | BilMoG eingearbeitet | 840,00 € |
| 3 | Konzernabschlussprüfung (BilMoG, ISA 600) | KAP, V 3.1 | BilMoG eingearbeitet | 1.500,00 € |
| 4 | Jahresabschlusserstellung (BilMoG, IDW S 7) | JAE, V 3.1 | BilMoG und IDW S 7 eingearbeitet | 840,00 € |
| 5 | Makler- und Bauträger-verordnung-Prüfung | MaBV, V 3.0 | Neue MaBV und neue GewO eingearbeitet | 430,00 € |
Das FARR•NIEMANN•QSS konnte sich in den letzen rd. 5 Jahren am WP- und StB-Markt gut etablieren, so dass es nun bei ca. 300 WP- / StB-Praxen im Einsatz ist.
Aufgrund des 5-jährigen Bestehens des FARR•NIEMANN•QSS gibt es in der Zeit von Oktober bis Dezember 2011 eine Jubiläumsrabatt von 10 % auf alle Artikel.
Wir verweisen hierzu auch auf den Online-Shop unter www.farr-niemann-qss.de (oder telefonisch bei Herrn Bergamasco unter 030 / 56894370).
19. IDW Akademie GmbH in Zusammenarbeit mit Dr. Farr-Seminare - die erfolgreiche Serie „WP aktuell 2/2011“ läuft demnächst wieder vom 21.10. bis zum 20.12.2011
a) Seminarreihe "WP aktuell 2/2011" => bitte rechtzeitig anmelden!
Veranstalter ist die IDW Akademie GmbH. Referent ist Herr Dr. Farr. Bitte melden sie sich hierzu bei der IDW Akademie GmbH an (www.idw-akademie.de).
Der (durch das IDW reduzierte) Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt:
Für IDW-Mitglieder: 220 € zzgl. USt, für beide Serien nur 400 € zzgl. USt
Für Nichtmitglieder: 390 € zzgl. USt
WP aktuell Serie 2/2011 (26 Termine: jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr)
| 21.10.2011 | Berlin | |
| 25.10.2011 | München / 1 | ausgebucht |
| 26.10.2011 | Hamburg / 1 | ausgebucht |
| 27.10.2011 | Kiel | ausgebucht |
| 01.11.2011 | Frankfurt / 1 | ausgebucht |
| 02.11.2011 | Kassel | ausgebucht |
| 03.11.2011 | Bremen | ausgebucht |
| 04.11.2011 | Hannover | |
| 09.11.2011 | Köln | ausgebucht |
| 10.11.2011 | Essen | ausgebucht |
| 16.11.2011 | Stuttgart / 1 | ausgebucht |
| 17.11.2011 | Freiburg | ausgebucht |
| 18.11.2011 | Mannheim | ausgebucht |
| 22.11.2011 | Nürnberg | |
| 23.11.2011 | Würzburg | ausgebucht |
| 24.11.2011 | Augsburg | |
| 29.11.2011 | Düsseldorf / 1 | ausgebucht |
| 30.11.2011 | Dortmund | ausgebucht |
| 01.12.2011 | Bielefeld | |
| 05.12.2011 | Düsseldorf / 2 | Zusatztermin |
| 07.12.2011 | München / 2 | ausgebucht |
| 08.12.2011 | Stuttgart / 2 | |
| 14.12.2011 | Frankfurt / 2 | |
| 15.12.2011 | Karlsruhe | ausgebucht |
| 19.12.2011 | Leipzig | |
| 20.12.2011 | Hamburg / 2 |
Die vorgesehenen Themen der Veranstaltungsreihe WP aktuell 2/2011 sind (Änderungen vorbehalten):
- Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben
- Neuigkeiten zu Grünbuch, Insolvenzrechtsreform (ESUG), E-Bilanz, etc.
- BilMoG in der Praxis: Anhangangaben - Auslegungsfragen und Prüfungsansatz
- Die Angabe der Organbezüge - Auslegung der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB
- BilMoG in der Praxis: Die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
- Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW)
- Neues von der WPK (WPK Magazin Heft 2/2011 und 3/2011, u.a.)
- Berufsaufsicht durch die WPK - Rückblick, Einblick, Ausblick
- Neues vom IDW (FN-Heft 6/2011 bis 09/2011, u.a.)
- Das angemessene Honorar für WP und die Steigerung des Werts der Abschlussprüfung
- DRSC: Neuordnung des Standardsetzers und Überarbeitung des DRS 15 zum (Konzern-) Lagebericht
- Schwerpunktthemen (IDW Verlautbarungen)
- IDW ERS HFA 7 n.F.: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften
- IDW ERS HFA 18 n.F.: Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtl. JA
- IDW PS 302: Bestätigungen Dritter, insbes. die Notwendigkeit von Bankbestätigungen
- IDW PS 303 n.F.: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer, inbes. mögliche Fehler bei der Vollständigkeitserklärung
- IDW EPS 320 n.F.: Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers, insbes. die Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen
- Praxistipps (neue Arbeitshilfen)
- Richtige Unterzeichnung und Datierung von Jahresabschluss und Lagebericht
- Praktische Anwendungsfragen zu Erstellungsaufträgen und -berichten (IDW S7 bzw. BStBK)
- Nachschau und Berichtskritik bei Kleinpraxen
20. FARR-Fortbildung - diverse Fortbildungsangebote für 2011 / 2012
Die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH hat folgende Seminarveranstaltungen konzipiert. Vgl. dazu auch unseren Fortbildungsüberblick 2011 / 2012 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters. Für das Jahr 2011 und 2012 ist Folgendes vorgesehen:
(1) Konzernabschlussprüfung nach ISA 600 - IDW EPS 320 n.F.
Referentin: WP/StB Andrea Bruckner
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Erster Themenkomplex:
- Änderungen bei den Prüfungsstandards
- (ausgewählte) Normen der Konzernabschlussprüfung - Änderungen durch BilMoG
- Zweiter Themenkomplex:
- Risikoorientierter Prüfungsansatz bei der Konzernabschlussprüfung
- Vorgehensweise IDW EPS 320 n.F. (ISA 600)
- Dritter Themenkomplex:
- Management der Konzernabschlussprüfung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 08.11.11 | Frankfurt-Flughafen | 369 | 01.11.11 |
| 24.11.11 | Köln | 370 | 18.11.11 |
| 02.12.11 | Stuttgart | 371 | 25.11.11 |
| 12.10.12 | München | 404 | 14.09.12 |
| 26.10.12 | Berlin | 405 | 28.09.12 |
| 30.11.12 | Düsseldorf | 406 | 02.11.12 |
| 06.12.12 | Frankfurt-Flughafen | 407 | 08.11.12 |
(2) IT-Prüfung "light" - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den WP
- Begehung von Serverräumen und Datensicherung
- Berechtigungskonzeption und Virenschutz, etc.
- IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 28.10.11 | Stuttgart | 372 | sofort |
| 18.11.11 | Hamburg | 373 | 21.10.11 |
| 09.12.11 | Düsseldorf | 374 | 11.11.11 |
| 08.11.12 | Berlin | 400 | 11.10.12 |
| 13.12.12 | Köln | 401 | 01.11.12 |
(3) Aktuelle Entwicklungen bei der IT-Systemprüfung
Referent: Ralph Krüger, CISA
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Datenanalyse (IDW PH 9.330.3; IDEA bzw. ACL)
- Prozess- und Verfahrensdokumentation
- Rechtssichere Daten- und E-Mail-Archivierung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 25.10.12 | München | 402 | 27.09.12 |
| 29.11.12 | Frankfurt - Flughafen | 403 | 01.11.12 |
(4) Grundlagen und Technik der Jahresabschlussprüfung
Referent: WP/StB Dr. Michael Strickmann
Für Prüfungsassistenten (Berufsjahr 1 bis 3), jeweils Freitag / Sonnabend, ermäßigte Preise (€ 720, ab 2.Teilnehmer € 650, jeweils zzgl. USt)
Zweitages-Seminar JAP I mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen und -methodik
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Vorprüfung)
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 09./10.11.12 | Düsseldorf | 398 | 12.10.12 |
Zweitages-Seminar JAP II mit folgenden Themen:
- Ablauf und Inhalt des Prüfungsprozesses (Hauptprüfung), Fallstudien
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 11./12.11.11 | Frankfurt / M. | 362 | 04.11.11 |
| 23./24.11.12 | Düsseldorf | 399 | 26.10.12 |
(5) IKS-Prüfung bei KMU (IDW PS 261) inkl. zahlreicher Fallstudien
Referenten: WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr und WP/StB Christian Hecht
Zweitages-Seminar mit folgenden Themen:
- Überblick über den risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261)
- IKS-Prüfung: Aufbau- und Funktionsprüfungen (Theorie und Praxis)
- Div. Fallstudien zu den Bereichen Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, etc
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 13./14.09.12 | Mannheim | 397 | 19.07.12 |
(6) Neue Anforderungen an die Prüfung und Erstellung von JA in 2012
Referent: WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr
Eintages-Seminar mit folgenden Themen:
- Prüfungsvorgehen bei KMU (von der Auftragserteilung bis zur Testatserteilung)
- Neuerungen vom Gesetzgeber (z. B. BilMoG) sowie von WPK und IDW
- Der IDW S 7 zur Erstellung von Jahresabschlüssen durch WP
- Neuerungen im FARR-NIEMANN-QSS (Version 2012) und Tipps für die praktische Anwendung
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 09.01.12 | Stuttgart | 379 | 12.12.11 |
| 17.01.12 | Hannover | 380 | 20.12.11 |
| 18.01.12 | Hamburg | 381 | 21.12.11 |
| 23.01.12 | Berlin | 382 | 23.12.11 |
| 24.01.12 | Düsseldorf | 383 | 23.12.11 |
| 25.01.12 | Frankfurt / M. | 384 | 23.12.11 |
| 07.02.12 | München | 385 | 10.01.12 |
| 08.02.12 | Nürnberg | 386 | 23.12.11 |
| 09.02.12 | Köln | 387 | 29.12.11 |
(7) Fortbildung für registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle sowie Schulung zur Neuregistrierung (von der WPK anerkannt)
Im Hinblick auf die Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle kommen auf die Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) regelmäßig einige Neuerungen zu, über die Sie unbedingt Bescheid wissen sollten. Daher unterliegen sie auch der speziellen Fortbildungsverpflichtung (24 Einheiten in 3 Jahren; § 21 SaQK; vgl. auch WPK Magazin 2/2010, S. 34 f.).
Für die Neuregistrierung als PfQK sind 2 Tage à 8 Einheiten notwendig (=> siehe unten Kurs-Nr. 375).
Vor diesem Hintergrund haben wir wieder eine zweitägige Veranstaltung am Di., 14.02. / 15.02.2012 in der Hauptstadt Berlin im Hotel Esplanade konzipiert. Sie können die Veranstaltung wie folgt buchen (=> Anmeldeschluss ist bei uns der 19.09.2011, bei Übernachtung im Hotel: der 17.01.2012):
| Kurs-Nr. 375: | 2 Tage als Voraussetzung für die Registrierung zum PfQK |
| Kurs-Nr. 376: | 2 Tage Fortbildung als PfQK |
| Kurs-Nr. 377: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 1 = Tag 1 von Kurs-Nr. 358) |
| Kurs-Nr. 378: | 1 Tag Fortbildung als PfQK (Teil 2 = Tag 2 von Kurs-Nr. 358) |
Falls der o. g. Termin oder Ort für Sie ungeeignet sein sollte, gibt es Ende 2011 noch folgende eintägige Fortbildungsveranstaltungen (=> jährliches update):
| Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|---|---|---|---|
| 14.11.2011 | Berlin | 363 | 08.11.2011 |
| 06.12.2011 | Düsseldorf | 364 | 30.11.2011 |
| 13.12.2011 | Frankfurt-Flughafen | 365 | 07.12.2011 |
| 16.12.2011 | Stuttgart | 366 | 18.11.2011 |
| 21.12.2011 | Hamburg | 367 | 23.11.2011 |
Weitere Termine in 2012 entnehmen Sie bitte der Anlage 1 dieses Newsletters. Gliederung des Seminars (Änderungen / Aktualisierungen vorbehalten):
- Das System der Qualitätskontrolle - Neuerungen bei den rechtlichen Vorschriften zur Qualitätssicherung und -kontrolle
- Bericht der WPK über die Berufsaufsicht 2010 (Stand: 03/2011): Disziplinaraufsicht, Rücknahme- und Widerrufsverfahren, Sonderuntersuchungen, Abschlussdurchsicht
- Tätigkeitsberichte 2010 der APAK und der KfQK (jew. Stand: 03/2011)
- Neuerungen in der WPO, der Berufssatzung WP / vBP (7. Änd. vom 12.02.2010) und der Satzung für Qualitätskontrolle (4. Änd. vom 09.12.2009)
- Geplante Neuordnung von Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle
- Neuerungen beim Qualitätssicherungssystem der WP-Praxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle
- Auswirkungen des BilMoG auf QS-System und Qualitätskontrolle
- WP-Netzwerke (§ 319b HGB): Definition, Abgrenzung, Rechtsfolgen
- Neuerungen bei den relevanten IDW PS (BilMoG, Clarity Projekt, etc.)
- Neues zur Siegelführung (freiwillige Prüfung, Prüfung des Abhängigkeitsberichts, MaBV-Prüfung, etc.)
- Berichtskritik und interne Nachschau als wichtiger Gegenstand der Qualitätskontrolle
- Neuerungen bei der Durchführung der Qualitätskontrolle
- Effiziente Vorbereitung und Durchführung der zweiten bzw. dritten Qualitätskontrolle (Auftragsannahmeprozess, Prüfungsplanung, Stichprobenauswahl)
- Häufige Feststellungen bei den durchgeführten Qualitätskontrollen ("Hitliste" für Mängel und wesentliche Mängel)
- Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen und ihre Auswirkungen auf die künftige Prüfungsmethodik bei der Qualitätskontrolle sowie deren Verwertung (§ 62b Abs. 3 WPO)
- Neuerungen bei der Berichterstattung über die durchgeführte Qualitätskontrolle
- Normen für den Qualitätskontrollbericht (insb. der überarbeitete Hinweis der KfQK vom 24.03.2011)
- Anforderungen an den Qualitätskontrollbericht (IDW-Arbeitshilfe, FARR-Musterbericht) und Darstellung der Stichprobenauswahl
- Berichtskritik und Nachschau im Rahmen der Qualitätskontrolle
Impressum
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin. Die Erscheinungsweise ist alle 2 Monate.
Verantwortlich:
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail:
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
Allgemeine Hinweise:
Wir hoffen, dass unsere Informationen und Praxistipps für Sie hilfreich sind und stehen Anregungen und Kritik offen gegenüber. Wünsche und Anregungen zum Newsletter können Sie uns gerne übermitteln => .
Sind Sie von dem Nutzen des Newsletters nicht überzeugt, dann können Sie sich auf unserer Homepage wieder abmelden => www.farr-wp.de/newsletter/abmelden.
Diese Informationen sind ausschließlich für die adressierte Person oder Organisation bestimmt und können vertrauliches und / oder privilegiertes Material enthalten. Personen oder Organisationen, für die diese Informationen nicht bestimmt sind, ist es nicht gestattet, diese zu lesen, erneut zu übertragen, zu verbreiten, anderweitig zu verwenden oder sich durch sie veranlasst zu sehen, Maßnahmen irgendeiner Art zu ergreifen. Sollten Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, bitten wir Sie, sich mit dem Absender in Verbindung zu setzen und das Material von Ihrem Computer zu löschen.
Herkömmliche E-Mails sind nicht gegen den Zugriff durch Dritte geschützt und deshalb ist auch die Vertraulichkeit unter Umständen nicht gewahrt. Wir haften deshalb nicht für die Unversehrtheit von E-Mails, nachdem sie unseren Herrschaftsbereich verlassen haben und können Ihnen hieraus entstehende Schäden nicht ersetzen. Sollte trotz der von uns verwendeten Virus-Schutz-Programme durch die Zusendung von E-Mails ein Virus in ihre Systeme gelangen, haften wir nicht für eventuell hieraus entstehende Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nur soweit gesetzlich zulässig.

