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14. IDW: Was sind „bedeutsame Risiken“ und welche Auswirkungen auf die Abschlussprüfung haben sie? (IDW PS 261 n.F.)

Quelle: IDW PS 261 n.F., FN-IDW 4/2012, S. 239 ff.

Für die Abschlussprüfung ist der Begriff des „bedeutsamen Risikos“ sehr wichtig. Aber was ist damit gemeint?

Der risikoorientierte Prüfungsansatz kam im Jahre 2006 über die ISA 315 und 330 in den IDW PS 261 zu uns (Ablösung des bish. IDW PS 260: Die Prüfung des IKS). Der IDW PS 261 wurde jetzt am 01.03.2012 neu gefasst. In Abschn. 2.2. wird der risikoorientierte Prüfungsansatz besprochen. In Tz. 10 steht (Fettdruck durch uns):

„Der Abschlussprüfer hat Prüfungshandlungen durchzuführen, um die Fehlerrisiken festzustellen. Die Fehlerrisiken sind vom Abschlussprüfer anschließend zu beurteilen. Innerhalb der Fehlerrisiken hat der Abschlussprüfer folgende Risiken gesondert festzustellen:

  • bedeutsame Risiken
  • Risiken, bei denen aussagebezogene Prüfungshandlungen alleine zur Gewinnung hinreichender Sicherheit nicht ausreichen. ...“

Nach der Feststellung der Fehlerrisiken (insb. der bedeutsamen Risiken) kommt die Beurteilung der festgestellten Fehlerrisiken. Dazu steht im IDW PS 261 n.F., Tz. 64:

„Der Abschlussprüfer hat die im Rahmen der Analyse des Unternehmens und des Unternehmensumfelds einschließlich des internen Kontrollsystems festgestellten Fehlerrisiken auf die Auswirkungen zu beurteilen, die sie auf die Rechnungslegung insgesamt und auf einzelne Aussagen in der Rechnungslegung haben. Die Beurteilung der Fehlerrisiken umfasst die Feststellung der Größenordnung und Eintrittswahrscheinlichkeit möglicher falscher Angaben in der Rechnungslegung.“

Besondere Bedeutung haben hier die „bedeutsamen Risiken“, wie IDW PS 261, Tz. 65 bis 67, erläutert (Fettdruck durch uns):

„65. Der Abschlussprüfer hat solche Fehlerrisiken, bei denen es sich um bedeutsame Risiken handelt, gesondert zu erfassen. Bedeutsame Risiken sind Fehlerrisiken, die aufgrund ihrer Art oder des mit ihnen verbundenen Umfangs möglicher falscher Angaben in der Rechnungslegung bei der Abschlussprüfung besondere Aufmerksamkeit erfordern.

Die folgenden Sachverhalte sprechen insb. für eine Einstufung als bedeutsame Risiken:

  • Hinweise auf Verstöße
  • Komplexität von Geschäftsvorfällen
  • Transaktionen mit nahe stehenden Personen
  • Maß an Subjektivität bei der Ausübung von Ermessensspielräumen
  • Ungewöhnliche Geschäftsvorfälle und solche außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs

66. Die Einordnung, ob es sich bei einem Fehlerrisiko um ein bedeutsames Risiko handelt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers. Diese Einschätzung ist zunächst ohne Berücksichtigung der vom Unternehmen eingesetzten Kontrollmaßnahmen vorzunehmen.

67. Der Abschlussprüfer muss immer damit rechnen, dass Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Umsatzrealisierung liegen können. Diese Risiken sind als bedeutsame Risiken zu behandeln.“

Dieses Thema wird auch im IDW PS 210 („Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung“) behandelt. In Abschn. 5 geht es hier auch um die Risikobeurteilung und in Tz. 38, 39 um „bedeutsame Risiken“ (Fettdruck durch uns):

„38. Der Abschlussprüfer muss Risiken wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Verstößen auf Abschlussebene sowie auf der Ebene einzelner Aussagen in Bezug auf bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussinformationen erkennen und beurteilen. Diese Risiken stellen immer bedeutsame Risiken dar. Dies bedeutet, dass der Abschlussprüfer ein Verständnis von den entsprechenden Kontrollmaßnahmen erlangen muss.

39. Wesentliche falsche Angaben aufgrund von Täuschungen gehen häufig auf einen zu geringen Ausweis von Umsatzerlösen (z.B. durch ein unzulässiges Verschieben von Erlösen in eine spätere Berichtsperiode) zurück. Der Abschlussprüfer muss daher unterstellen, dass im Zusammenhang mit der Umsatzrealisierung Risiken von Verstößen vorliegen können, und feststellen, welche Arten von Erlösen und ergebniswirksamen Geschäftsvorfällen oder Aussagen in der Rechnungslegung anfällig für solche Risiken sein können.

Diese Risiken wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Verstößen sind 
ebenfalls als bedeutsame Risiken zu behandeln. Falls der Abschlussprüfer im Einzelfall die Umsatzrealisierung nicht als ein bedeutsames Risiko eingeschätzt hat, muss er die Gründe hierfür dokumentieren.“

Fazit: Hand auf’s Herz, haben Sie das „bedeutsame Risiko“ in Ihrem QS-Handbuch entsprechend detailliert geregelt?

Mehr dazu in der Veranstaltung „WP aktuell 2/2012“ (C. TOP 1); vgl. unten TOP 19.

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