Inhalt
Newsletter Archiv
Erscheinungsdatum:
1. Vorwort mit Corona-Witz
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen,
Sie erhalten heute den FARR-WP-Newsletter Nr. 69. Viel Spaß beim Lesen.
Mit kollegialen Grüßen aus Berlin
Ihr Dr. Wolf-Michael Farr
In Corona-Zeiten ist das Lachen noch wichtiger als sonst:
Corona-Witz 1
Mein Mann hat gestern eine Weltkarte aufgehängt, mir einen Dartpfeil in die Hand gedrückt und gesagt: „Schatz, wirf den Pfeil. Wo auch immer er landet, werde ich mit Dir dort Urlaub machen, wenn die Pandemie vorbei ist.“
Was soll ich sagen: Wir werden zwei Wochen Urlaub hinter dem Wohnzimmerschrank verbringen…
Corona-Witz 2
Am Pfandautomat mit 6 Kästen Bier.
2019: Ich schwöre, dass ich kein Alkoholiker bin, ich hatte wirklich eine Party.
2021: Ich schwöre, dass ich keine Party hatte. Ich bin Alkoholiker.
Corona-Witz 3
Mitten im Lockdown sagt der Arzt zum Gastronomen:
Sie haben nur noch 5 Monate zu leben!
Fragt der Gastronom: WOVON???
Corona-Witz 4
Ich habe mir die neuen Teststreifen bei ALDI geholt und gleich alle 5 ausprobiert …
ich war 2 x negativ, 2 x positiv … und 1 x schwanger!
2. Dr. Farr ist mit aktuellen (monatlichen) Webinaren und Online-Seminaren unterwegs
a) Anmeldung zu Webinaren und Online-Seminaren
- Zusammen mit der IDW Akademie wurden Mitte 2020 anstelle der Präsenzveranstaltungen Webinare und im Nachgang Online-Seminare (Videos) konzipiert. Die Online-Seminare können weiterhin zu jeder Zeit angesehen werden.
- Die Webinare/Online-Seminare sind etwa zwei Stunden lang und Kosten pro Person 110 € zzgl. USt.
- Der Teilnehmer erhält dann vom IDW eine entsprechende Teilnahmebescheinigung
- Buchen unter: www.idw-akademie; dort unter „Webinare der IDW Akademie“ bzw. „Online Seminare der IDW Akademie“ (=> WP aktuell).
b) „WP aktuell 1/2020" als Online-Seminare
- In den vier Online-Seminaren werden folgende Inhalte behandelt:
Teil 1 |
A. TOP 1: Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung |
Teil 2 |
B. TOP 1: JA-Erstellung und Erstellungsbericht, insb. bei Krisenunternehmen |
Teil 3 |
C. TOP 1: Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung mit Stichtag 2020 |
Teil 4 |
D. TOP 1: Prüfungsbericht und Krisenwarnfunktion in Corona-Zeiten |
c) „WP aktuell 2/2020“ als Online-Seminare
- In den vier Online-Seminaren werden folgende Inhalte behandelt:
Teil 1 |
A. TOP 1: Die neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) und die Anwendung der ISA [DE] |
Teil 2 |
A. TOP 4: Wirecard und seine Konsequenzen: Aufdeckung doloser Handlungen durch den APr (IDW PS 210; ISA [DE] 240) |
Teil 3 |
B. TOP 2: Neues vom IDW (IDW Life 01/2020 bis 09/2020) |
Teil 4 |
Spezial: Brennpunkte bei der Abschlussprüfung 2020/21 in Corona-Zeiten TOP 1: Grundlagen und fachliche Hinweise des IDW |
d) „WP aktuell kompakt - Januar 2021“
- Ab 2021 gibt es ein neues Fortbildungsformat in Zusammenarbeit mit der IDW Akademie. Ein monatliches zweistündiges Webinar (im Nachgang auch als Online-Seminar/Video) mit aktuellen Themen zum Preis von 110 € pro Person. Zur Anmeldung siehe oben unter a).
- Inhalt des Videos:
TOP 1: Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz („Lex Wirecard“) |
e) „WP aktuell kompakt - Februar 2021“
- Inhalt des Videos:
TOP 1: Neues von WPK, IDW und Gesetzgeber (Geldwäsche) |
f) „WP aktuell kompakt - März 2021“
- Webinar am Mo., 29.03.2021 um 15:30 bis 17:45 Uhr (es sind noch Plätze frei)
- Inhalt:
TOP 1: Neues von WPK, IDW und Gesetzgeber |
g) „WP aktuell kompakt - April 2021“
- Webinar am Do., 15.04.2021 um 15:30 bis 17:45 Uhr (es sind noch Plätze frei)
- Inhalt:
TOP 1: Neues von WPK, IDW und Gesetzgeber |
h) „WP aktuell kompakt - Mai 2021“
- Webinar am Mo., 10.05.2021 um 15:30 bis 17:45 Uhr (es sind noch Plätze frei)
- Inhalt:
TOP 1: Neues von WPK, IDW und Gesetzgeber |
3. Neue Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle (Update jetzt als Webinar)
a) Fristablauf für die Spezialfortbildung für PfQK in Zeiten von Corona?
Bei der WPK registrierte PfQK benötigen in drei Jahren 24 Unterrichtseinheiten Spezialfortbildung, d.h. ein Tag pro Jahr. Damit stellt sich die Frage nach dem Ablauf der individuellen Drei-Jahres-Frist.
In der FAQ-Liste der WPK (www.wpk.de/corona-virus/; ferner WPK Magazin 2/2020, S. 8) zur Corona-Krise wird diese Frage beantwortet: Die KfQK hat beschlossen, dass PfQK, die aufgrund der Absage oder Verlegung einer speziellen Fortbildungsveranstaltung unverschuldet nicht zeitgerecht ihrer Fortbildungsverpflichtung nachkommen können, diese innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf ihres (individuellen) Dreijahreszeitraums nachholen können. Diese nachgeholte Fortbildung wird dem dann bereits abgelaufenen Dreijahreszeitraum angerechnet. Sie kann dann allerdings nicht mehr für den sich anschließenden Dreijahreszeitraum berücksichtigt werden.
b) Unser Angebot zur Spezialfortbildung für PfQK in 2021
Die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH bietet regelmäßig solche eintägigen Spezialfortbildungs-Veranstaltungen an. Die nächsten Veranstaltungen sind wie folgt geplant:
Webinar (Zoom-Konferenz) jeweils 08:45 bis 16:45 Uhr | ||
Termin | Kurs | Anmeldung bis |
|
647 |
ausgebucht |
Präsenzveranstaltung (soweit es die Pandemie erlaubt) jeweils 09:30 bis 17:30 Uhr | |||
Termin | Ort | Kurs | Anmeldung bis |
|
Köln (am Hbf) |
641 |
07.09.2021 |
c) Aktueller Seminarinhalt (Update)
Der Seminarinhalt wurde im März 2021 anlässlich der zwei neuen Hinweise der KfQK zur Durchführung und Dokumentation sowie zur Berichterstattung über eine QK (Stand: 01.09.2020) und des Hinweises der KfQK zur Prüfung des QSS kleiner Praxen (Stand: 10.02.2021) völlig überarbeitet.
Der Inhalt des eintägigen Seminars bzw. Webinars (Aktualisierung vorbehalten):
A. Das System der Qualitätskontrolle
- Aktuelles vorab - was ist neu (2018 - 2021)?
- Die Satzung für Qualitätskontrolle (neue SaQK vom 04.12.2019)
- Die Hinweise der KfQK zur Qualitätskontrolle
- Tätigkeitsbericht der KfQK sowie Hinweise hierzu im WPK Magazin
- Bedeutsame Themen im QK-Verfahren
B. Das Qualitätssicherungssystem der Praxis als die Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle
- Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem (Sollsystem)
- IDW QS 1 (Stand: 09.06.2017)
- Ergänzende Hinweise der KfQK zur Prüfung eines QSS kleiner Praxen (Stand: 10.02.2021)
C. Durchführung der Qualitätskontrolle und Berichterstattung über die durchgeführte Qualitätskontrolle
- Prüfung der Vollständigkeit der Grundgesamtheit der Auftragsabwicklung (Hinweise der KfQK vom 20.08.2020 / 05.10.2016)
- IDW PS 140 n.F., IDW PH 9.140 und Hinweis der KfQK zur Durchführung und Dokumentation einer QK (Stand: 01.09.2020)
- Der Qualitätskontrollbericht (Hinweis der KfQK vom 01.09.2020)
- Fallstudie mit Arbeitshilfen (=> 10 Prozessschritte)
- Auftragsannahmeprozess und Informationsgewinnung
- Auftragsplanung (Risikoorientierung, Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm)
- Beurteilung der Praxisorganisation
- Beurteilung der Abwicklung von Aufträgen
- Beurteilung der Nachschau
- Ableitung des Prüfungsurteils (Würdigung aller Prüfungsfeststellungen, Prüfungshemmnisse)
- Sonderprüfungen, Folgeprüfungen (insb. bei zuvor erteilten Maßnahmen durch die KfQK)
- Schlussbesprechung und Dokumentation
- Qualitätskontrollbericht
- Qualitätssicherung bei der QK (Berichtskritik / Nachschau)
4. Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG; „Lex Wirecard“)
- Quellen:
- WPK: Regierungsentwurf eines Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes, WPK Magazin 1/2021, S. 6 f.
- IDW: Eingabe zum RegE eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, WPg 05.2021, S. 273.
- Naumann: Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität geht am Ziel vorbei, BörsenZ v. 16.02.2021, S. 8; ferner IDW Life 03.2021, S. 148.
- Velte: Der FISG-RegE als Weihnachtsgeschenk, StuB 1/2021, S. 1.
- Wegen weiterer Literaturhinweise und Einzelheiten vgl. bereits „WP aktuell kompakt - Januar 2021“, TOP 1.
- Zur Haftung des WP (Verschärfung durch FISG) vgl. auch „WP aktuell kompakt - April 2021“, TOP 2.
a) Das FISG im Überblick
Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den Regierungsentwurf eines Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) beschlossen (Auslöser war der Wirecard-Skandal). Das Inkrafttreten des FISG soll nach dem Bundesfinanzminister und der Bundesjustizministerin recht kurzfristig erfolgen. Im RegE (Artikel 26) steht hier der 01.07.2021 und Teile erst zum 01.01.2022. Das FISG umfasst zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt, nämlich insb.:
- Reformmaßnahmen beim Vorstand
- Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem sowie CMS (Integration in § 91 Abs. 3 AktG-E)
- Strafvorschriften für unrichtigen „Bilanzeid“ (§ 331a HGB-E)
- Reformmaßnahmen beim Aufsichtsrat
- Finanzexpertise im AR (§ 100 Abs. 5 AktG-E)
- Zwingende Einrichtung eines Prüfungsausschusses und dessen unmittelbarer Informationszugriff (§ 107 Abs. 4 AktG-E)
- Prüfungsausschuss muss auch die „Qualität der Abschlussprüfung“ beurteilen (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E)
- Reformmaßnahmen beim APr (dazu im Folgenden)
b) Prüferrotation nach 10 Jahren und Ausweitung verbotener Nichtprüfungsleistungen
Im RegE ist für alle Abschlussprüfungsmandate bei Unternehmen von öffentl. Interesse (PIE) eine Höchstlaufzeit von 10 Jahren vorgesehen (bisher 20 bzw. 24 Jahre).
Weiterhin soll der Umfang verbotener Nichtprüfungsleistungen bei PIE-Prüfern deutlich ausgeweitet werden.
Dafür sollen nun die bisherigen deutschen Ausnahmeregelungen aufgehoben werden, die in Wahrnehmung der EU-Mitgliedstaatenwahlrechte nach Art. 5, 17 der Verordnung (EU Nr. 537/2014 erlassen worden waren (§ 318 Abs. 1a HGB, § 319a HGB).
Übergangsregelung: Auf Forderung der WPK wurde bzgl. der Abschaffung des § 318 Abs. 1a HGB (Höchstlaufzeiten von Prüfungsmandaten) geregelt, dass Prüfungsaufträge noch für bis zu zwei weitere GJ an den bisherigen APr erteilt werden können.
c) Verschärfung der Prüferhaftung
Die zivilrechtl. Haftung des APr soll nach Wirecard deutlich verschärft werden. Hier die vorgesehenen Neuerungen bei der Haftung des WP:
- Erhöhung der Haftungssummen bei Abschlussprüfungen
- Erstreckung der erhöhten Haftungssummen auf alle PIE-Prüfungen
- Verschiebung des Verschuldensmaßstabes für die Haftungsbeschränkung
- Zurechnung des Verschuldens von Dritten (Gehilfen)
- Darlegungs- und Beweislast
- Mindestversicherungssumme und Maximierung des Versicherungsschutzes
Zu (1) Erhöhung der Haftungssummen bei Abschlussprüfungen
BISHER: § 323 Abs. 2 HGB |
NEU: § 323 Abs. 2 HGB-E (FISG) |
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Zu (2) Erstreckung der erhöhten Haftungssummen auf alle PIE-Prüfungen
- Die erhöhte Haftungssumme (bisher 4 Mio. €) soll sich nicht mehr nur auf die Prüfung von AGs, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beziehen (§ 323 Abs. 2 HGB a.F.), sondern künftig für die Prüfung von allen KapG, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) sind:
=> Kapitalmarktorientierte Unternehmen: 16 Mio. €
=> Nicht kapitalmarktorientierte Banken/Versicherungen: 4 Mio. €
Zu (3) Verschiebung des Verschuldensmaßstabes für die Haftungsbeschränkung
- Gesetzesbegründung wird ein weiterer Anreiz zur sorgfältigen Prüfung dadurch gesetzt, dass sich APr künftig nur noch bei einfacher, aber nicht mehr bei grober Fahrlässigkeit auf die bestehenden Haftungshöchstgrenzen berufen können (§ 323 Abs. 2 Satz 2 HGB-E), wie bisher schon bei Vorsatz.
- Konsequenz: Betragsmäßig unbegrenzte Haftung, die durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann.
- Das Interesse der APr, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzl. Vertreter von Prüfungsgesellschaften an einer Begrenzung ihrer Haftung ist nicht schutzwürdig, wenn diese Personen ihre Pflichten grob fahrlässig
Als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn die APr „die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schweren Maße außer Acht lassen und das nicht beachten, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte“ (FISG, Begr. zu § 323 HGB-E).
Zu (4) Zurechnung des Verschuldens von Dritten (Gehilfen)
- Das bisherige, auf die Wirklichkeit der Abschlussprüfung zugeschnittene besondere handelsrechtl. Haftungssystem für Gehilfen des APr nach § 323 Abs. 2 Satz 3 HGB soll erhalten bleiben (=> keine Anwendung der allg. Zurechnungsregeln des BGB) und zukünftig neben Vorsatz auch grobe Fahrlässigkeit der Gehilfen
- WICHTIG: Der APr kann sich also nicht mehr auf eine Haftungshöchstgrenze berufen, wenn er selbst einfach fahrlässig, sein Gehilfe aber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, sofern das Verhalten des Gehilfen dem Prüfer rechtlich zuzurechnen ist.
Zu (5) Darlegungs- und Beweislast
- Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB-E genannten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und sich aus diesem Grunde nicht auf die in § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB-E vorgesehenen Haftungshöchstgrenzen berufen können, trägt der Antragsteller, also nicht der WP oder die WPG (Klarstellung).
Zu (6) Mindestversicherungssumme und Maximierung des Versicherungsschutzes
- Damit sich die erhöhten Haftsummen des HGB nicht über den Verweis aus der WPO (§ 54 Abs. 4 Satz 1 WPO) in das HGB auf die Mindestversicherungssumme für alle Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften auswirken, soll die Mindestversicherungssumme von aktuell 1 Mio. € je Versicherungsfall zukünftig unmittelbar in der WPO selbst festgelegt werden (§ 54 Abs. 4 Satz 1 HGB-E).
- Zusätzlich soll nach dem Vorbild der StB und RA auch für WP die Möglichkeit einer Maximierung des Versicherungsschutzes eingeführt werden.
d) Neue Mitteilungspflichten für PIE-Prüfer bei festgestellten Unregelmäßigkeiten
§ 323 Abs. 5 HGB-E: Benennung einer zuständigen Behörde |
„Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.“ |
- Mitteilung von Unregelmäßigkeiten seitens des PIE-Prüfers an die BaFin.
- Bei einer Straftat zusätzlich an die Staatsanwaltschaft.
- Bei einer Ordnungswidrigkeit auch an die Verwaltungsbehörde.
e) Unrichtiger Bestätigungsvermerk seitens des APr (neuer § 332 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HGB-E)
- Die vorsätzliche Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentl. Interesse soll künftig den Tatbeständen des § 332 Abs. 2 HGB (bisher Abs. 1) zugeordnet werden, so dass sich hier der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren erhöht (=> Strafverschärfung).
- Neuer Abs. 3: Für die leichtfertige Begehung (= grob fahrlässig) gilt künftig eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
5. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (seit 01.01.2021 in Kraft)
- Quellen:
- WPK: Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, WPK Magazin 1/2021, S. 41; WPK Magazin 4/2020, S. 49 f.
- Hacker / Weber: Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) in Kraft!, WPg 04.2021, S. 258 ff.
- Wegen weiterer Literatur und Einzelheiten vgl. bereits „WP aktuell kompakt - Januar 2021“, TOP 2 und Februar TOP 4.
a) Überblick über SanlnsFoG und StaRUG
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist Teil des zum 01.01.2021 überwiegend in Kraft getretenen Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanlnsFoG vom 22.12.2020; BGBl. I 2020, S. 3256). Das SanlnsFoG erfüllt insb. zwei Aufgaben:
- Es setzt mit dem StaRUG die europ. Restrukturierungsrichtlinie in nationales Recht um und schafft ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren.
- Es trägt mit den Änderungen der Regelungen zur Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung der bereits in 2018 veröffentlichten Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Rechnung.
Interessant für WPs sind die daraus resultierenden neuen Tätigkeitsfelder des Restrukturierungsbeauftragten (§§ 73 ff. StaRUG) und des Sanierungsmoderators (§§ 94 ff. StaRUG) sowie die jetzt erstmals kodifizierte „Hinweis- und Warnpflicht“ des Abschlusserstellers (WP, vBP, StB, RA) bei Insolvenzgefahr (§ 102 StaRUG).
b) Die neue präventive Sanierung
Der neue sog. präventive Restrukturierungsrahmen soll Unternehmen die Möglichkeit geben, außerhalb des Insolvenzverfahrens zielgerichtet Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Mehrheitsentscheidungen durchzuführen, ohne dass einzelne Beteiligte das Vorhaben blockieren können. Dadurch können Unternehmen die Verhandlungen zu dem Restrukturierungsplan selbst führen und den Plan selbst zur Abstimmung stellen.
Die Möglichkeiten der Sanierung ab 2021:
Wege in die Sanierung | ||
1. Freie außergerichtliche Sanierung | 2. NEU: Sanierung durch StaRUG |
3. Streng geregelte Sanierung im Insolvenzverfahren |
|
Alternative Begriffe:
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Drei kollektive gerichtliche
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c) Änderung der InsO: Neujustierung der Insolvenzantragsgründe und -fristen
Bisher gab es für die drohende Zahlungsunfähigkeit (= Antragsrecht) faktisch kaum einen Anwendungsbereich, weil i.d.R. bereits Überschuldung (= Antragspflicht) vorlag.
Bisher: Der Planungshorizont umfasste in beiden Fällen das laufende und das folgende Geschäftsjahr.
Ab 01.01.2021 werden die Planungszeiträume wie folgt differenziert:
=> Eine Überschuldung liegt nur dann vor, wenn innerhalb der nächsten 12 Monate eine Liquiditätslücke entsteht und das Reinvermögen negativ ist (§ 19 Abs. 2 InsO).
=> Drohende Zahlungsunfähigkeit: I.d.R. ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 2 InsO).
Neue Insolvenzantragsfrist (§ 15a InsO): Bei Überschuldung wird von bislang 3 Wochen auf 6 Wochen erhöht (zur Vorbereitung der Sanierung); bei Zahlungsunfähigkeit bleibt es - wie bisher - bei 3 Wochen.
d) Besonderheit für von COVID-19 betroffene Unternehmen
Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (nur bei Überschuldung) bis 30.04.2021 (=> vgl. unten TOP 12).
Lt. Gesetzesbegründung wird die präventive Sanierung insb. Unternehmen zugute kommen, die aufgrund der Pandemie unverschuldet Umsatzeinbrüche erlitten haben.
Um den mit der Pandemie verbundenen Prognoseunsicherheiten Rechnung zu tragen, sieht das SanlnsFoG für den Zeitraum zwischen dem 01.01. und 31.12.2021 eine Verkürzung des Prognosezeitraums auf 4 Monate vor, wenn (§ 4 COVInsAG):
- der Schuldner zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war,
- er in dem letzten, vor dem 01.01.2020 abgeschlossenen GJ ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und
- der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im KJ 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen
e) Hinweis- und Warnpflichten des WP (§ 102 StaRUG)
§ 102 StaRUG: Bei der Erstellung eines JA für einen Mdt. haben StB, Steuerbevollmächtigte, WP, vBP und RA den Mdt. auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17-19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entspr. Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, das dem Mdt. die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
WPK Magazin 4/2020, S. 90: Die dem WP/vBP aus der BGH-Rechtsprechung und dem IDW S 7 (Tz. 78) bekannte Hinweis- und Warnpflicht wird nun ausdrücklich gesetzlich verankert. Bisher wurde dies aus den vertragl. Treuepflichten hergeleitet; inhaltlich soll die Pflicht unverändert bleiben. Es besteht nach wie vor keine Pflicht, im Rahmen der Abschlusserstellung auch die Insolvenzreife eines Unternehmens zu prüfen (soweit nicht separat beauftragt).
f) WP als „Restrukturierungsbeauftragter“ (§§ 73 ff. StaRUG)
Ein Restrukturierungsbeauftragter begleitet als „neutraler Dritter“ die Verhandlungen. Er übernimmt Prüfungs- bzw. Überwachungsfunktionen und steht unter der Aufsicht des Gerichts. Als Restrukturierungsbeauftragter ist für den jew. Einzelfall ein geeigneter in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener StB, WP/vBP oder RA oder eine sonstige nat. Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist (§ 74 StaRUG). Legt der Schuldner eine Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen WP/vBP, StB oder RA vor, kann das Gericht von dem Vorschlag nur abweichen, wenn der Berufsangehörige offensichtlich ungeeignet ist.
g) WP als „Sanierungsmoderator“ (§§ 94 ff. StaRUG)
Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insb. geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator (=> insb. StB, WP/vBP oder RA). Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftl. / finanziellen Schwierigkeiten. Die Bestellung des Moderators erfolgt für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten (ggf. Verlängerung um weitere 3 Monate). Der Moderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung (=> Zeit- bzw. Sachaufwand).
h) Auswirkungen des SanlnsFoG auf IDW Verlautbarungen
Das SanlnsFoG führte zu Änderungen in folgenden IDW Verlautbarungen (vgl. IDW Life 03.2021, S. 168 ff.):
- IDW PS 270 n.F.: Neue Tz. A11 und A13 (vgl. IDW News exlusiv v. 08.03.2021).
- IDW ES 9 n.F. (Stand: 12.01.2021)
- IDW ES 11 n.F. (Stand: 08.01.2021)
6. Neues aus dem WPK-Magazin 1/2021 (Februar 2021)
Folgende fachlichen Themen (Überschriften) wurden für Sie ausgewählt:
- Seite 6 ff.: Regierungsentwurf eines Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes
(=> oben TOP 4; wird behandelt in „WP aktuell kompakt - Januar 2021“, TOP 1); WP Praxis 3/2020, S. 102. - Seite 8: Vor 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren wegen Offenlegungsfrist bis 31. Dezember 2020 (=> unten TOP 7).
- Seite 10: 11 Verpackungsgesetz - Vor-Ort-Prüfungen in der Pandemie (=> unten TOP 8); WP Praxis 3/2021, S. 102.
- Seite 22: Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems und für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung (=> unten TOP 10).
- Seite 23: Berufsaufsicht: Wiederholte Verletzung gesetzlicher Offenlegungspflichten.
- Seite 24: Durchführung von Inventurbeobachtungen während des harten Corona-Lockdowns (=> unten TOP 9).
- Seite 25: Durchführung von Qualitätskontrollen in der aktuellen Corona-Lage
(=> unten TOP 10); WP Praxis 3/2020, S. 101. - Seite 37: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts.
- Seite 38: Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften.
- Seite 39: Transparenz-Finanzinformationsgesetz - Geldwäsche: Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister.
- Seite 40: Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021: „Super-Cap“ nur bei Vorlage einer WP/vBP-Bescheinigung.
- Seite 41: Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts: Neues Gesetz seit 01.01.2021 in Kraft (=> oben TOP 5: wird auch behandelt in „WP aktuell kompakt - Januar 2021“, TOP 2).
- Seite 46 f.: Haftungsrisiken im Vorfeld einer Testatserteilung (Aufsatz von M. Kreft) (=> „Haftung des WP“ wird behandelt in „WP aktuell kompakt - April 2021“, TOP 2).
Wegen Einzelheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2021“, TOP 1 (=> unten TOP 19).
7. Kein Ordnungsgeldverfahren bis 05.04.2021 wegen Nichtbeachtung der Offenlegungsfrist bis 31.12.2020
- Quelle:
- WPK Magazin 1/2021, S. 8.
- IDW News exklusiv vom 02.03.2021.
- Das Bundesamt für Justiz (BfJ) teilte am 16.12.2020 mit, dass es in Abstimmung mit dem BMJV gegen Unternehmen, deren gesetzl. Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das GJ mit Stichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde. Damit sollen angesichts der andauernden Coronavirus-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
- Nunmehr hat das BfJ die gewährte Erleichterung wiederum in Abstimmung mit dem BMJV insofern ausgeweitet, als es Ordnungsgeldverfahren wegen nicht fristgerechter Einreichung der o.g. Rechnungslegungsunterlagen erst nach den Osterfeiertagen, d.h. erst nach dem 05.04.2021, einleiten wird, wenn die Unterlagen nicht bis dahin beim Betreiber des BAnz. eingereicht worden sind (siehe Webseite des BfJ).
8. Corona-Lockdown: Was ist bei Prüfungen nach VerpackungsG mit Prüfungen vor Ort?
- Quellen: WPK Magazin 1/2021, S. 10: § 11 Verpackungsgesetz - Vor-Ort-Prüfungen in der Pandemie; WP Praxis 3/2021, S. 102.
- Die Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gem. § 11 VerpackungsG (Stand: 06.11.2020) sehen verpflichtend Vor-Ort-Prüfungen
- In der Pandemie kann davon abgewichen werden. Erforderlich ist hier eine Prüfung im Einzelfall, ob alternative PH möglich sind, um sich die erforderlichen Informationen und Dokumente auf anderem Wege zu beschaffen. Dies ist im PB zu dokumentieren.
- Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erklärt, ihr sei bewusst, dass es nicht in jedem Fall möglich ist, Vor-Ort-Prüfungen vollständig zu kompensieren. Sie erwarte in Problemfällen einen verantwortungsvollen Umgang der Prüfer mit der Situation, indem sie das Prüfungsurteil notfalls einschränken.
9. Corona-Lockdown: Was ist mit Inventurbeobachtungen vor Ort?
- Quellen:
- WPK: WPK Magazin 1/2021, S. 24: Durchführung von Inventurbeobachtungen während des harten Corona-Lockdowns.
- IDW: Fachlicher Hinweis zum Coronavirus (Teil 3, 3. update vom 28.01.2021), hier: Fragen 3.3.3. etc.
- Brauchle: „Inventurbeobachtung unter Corona-Bedingungen“, IDW Life 02.2021, S. 75 ff.
Fachl. Hinweis des IDW , Teil 3, hier: Frage 3.3.3.:
Welche Möglichkeiten, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, hat der APr, wenn die Inaugenscheinnahme von materiellen VG bzw. die Beobachtung der Inventur vor Ort aufgrund von Zugangs- und Reisebeschränkungen derzeit nicht möglich ist?
Bei Vorräten von wesentl. Bedeutung muss der APr die körperl. Bestandsaufnahme beobachten (Pflicht nach IDW PS 301). Ist eine Inventurbeobachtung nicht möglich, sind durch alternative Prüfungshandlungen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen (IDW PS 301, Tz. 20 f.):
- Einsichtnahme in die Unterlagen über den späteren Verkauf bestimmter Vermögensgegenstände, die vor dem Aufnahmezeitpunkt erworben wurden.
- Beobachtung von Kontrollzählungen an einem alternativen Datum, wenn die Teilnahme an der Inventur am Jahresende nicht möglich ist und dann Prüfung zwischenzeitlicher Bestandsveränderungen.
Die physische Anwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsteams am Ort der Inventurbeobachtung ist nicht vorgeschrieben. Damit wäre eine beobachtende Teilnahme an der Inventur nicht zwingend erforderlich. Die Entscheidung hierüber liegt in der Eigenverantwortung des APr.
Die verfügbaren Technologien lassen es grds. zu, dass z.B. die Überprüfung des Vorhandenseins der Vorräte mittels Echtzeit-Bildübertragung über ein Smartphone / Tablet-PC oder durch den Einsatz von Drohnen erfolgt (zu den Voraussetzungen vgl. Frage 3.3.4.).
10. Neues zur Durchführung von Qualitätskontrollen, insb. in Corona-Zeiten
a) Probleme bei der zeitgerechten Durchführung einer QK in Corona-Zeiten
- Quelle: WPK Magazin 1/2021, S. 25.
- Die KfQK unterstützt den Berufsstand angesichts der anhaltenden Lage in der Corona-Krise und toleriert Fristüberschreitungen von bis zu maximal drei Monaten, obwohl die WPO keine Fristverlängerung für die Durchführung einer QK vorsieht.
- Voraussetzung ist allerdings, dass die Praxen nachvollziehbar darlegen, dass die Verzögerung coronabedingt Das ist nur der Fall, wenn die zu prüfende Praxis zuvor die Durchführung der QK gewissenhaft geplant hat. Dies kommt z.B. dadurch zum Ausdruck, dass ein PfQK so vorgeschlagen wurde, dass die QK innerhalb der angeordneten Frist hätte durchgeführt werden können.
- Die KfQK empfiehlt Praxen, deren QK zeitnah abzuschließen ist, und die aufgrund der aktuellen Lage die QK nicht fristgerecht durchführen können, sich an die WPK zu wenden (vorherige Abstimmung mit dem PfQK).
b) Hinweis der KfQK zum Umfang der Auftragsauswahl bei wirksamer Nachschau
- Quelle: www.wpk.de/neu-auf-wpkde (vom 29.01.2021).
- Die QK ist eine Systemprüfung. Kommt der PfQK zu dem Ergebnis, dass die Nachschau wirksam ist, also sämtl. WP / vBP im Nachschauzeitraum (z.B. alle 3 Jahre) in die Auftragsnachschau einbezogen wurden und das QSS in der Lage ist, auftretende Abweichungen selbst zu identifizieren und zu beseitigen, ist ein Einbeziehung sämtlicher verantw. WP/vBP in die Auftragsprüfung des PfQK nicht erforderlich (dies entspricht dem risikoorientierten Prüfungsansatz).
- Der Hinweis der KfQK (Stand: 01.09.2020) zeigt die Möglichkeit auf, bei Vorliegen einer wirksamen Nachschau den Umfang der Auftragsprüfungen bei einer QK zu reduzieren. Auf Auftragsprüfungen kann aber nicht vollständig verzichtet werden, sie sind stets in angemessenem Umfang vorzunehmen
c) Neue Beispiele für Mängel des QSS und jetzt auch für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung
- Quelle: WPK Magazin 1/2021, S. 22.
- Die KfQK hat ihre Beispielsammlung für Mängel des QSS überarbeitet und eine neue Beispielsammlung für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung erstellt. Beide Sammlungen sind unter www.wpk.de veröffentlicht.
- Die beiden Sammlungen sind nicht abschließend und sollen insb. den PfQK eine Hilfestellung bei der Würdigung ihrer Prüfungsfeststellungen geben. Daneben richten sie sich auch an die zu prüfenden Praxen.
- Beispiele für Mängel des QSS
Bei jedem Beispiel wird auch angegeben, ob es sich um einen Mangel in der Angemessenheit (A) oder Wirksamkeit (W) des QSS handelt. - Beispiele für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung
Diese Sammlung kategorisiert die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung in Themenbereiche. Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung liegen insb. vor, wenn vom PfQK im Rahmen der Prüfung von Aufträgen festgestellt wird, dass in bedeutsamen Prüffeldern keine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wurde oder konkrete Anhaltspunkte für wesentl. Fehler in der Rechnungslegung festgestellt werden (§ 22 Abs. 5 SaQK). Es handelt sich also i.d.R. um Feststellungen, bei denen der PfQK zu dem Ergebnis gelangt, dass die geprüfte Praxis in einem Einzelfall das Prüfungsurteil nicht eingeschränkt oder versagt hat, obwohl dies aufgrund einer wesentl. Prüfungsfeststellung oder eines wesentl. Prüfungshemmnisses erforderlich gewesen wäre (Testatsrelevanz).Über diese Definition hinaus können auch andere erhebliche Berufsrechtsverstöße (insb. Unabhängigkeit) Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung sein.
d) NEU: Ergänzende Hinweise zur Prüfung eines QSS kleiner Praxen (Stand: 10.02.2021)
- Quelle: www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk.
- Gliederung des neuen Hinweises der KfQK
A. Vorbemerkung C. Prüfung der Dokumentation des Qualitätssicherungssystems 1. WP/vBP prüft ohne Mitarbeiter a) Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen |
2. WP/vBP prüft mit Mitarbeitern a) Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen 3. WP/vBP prüft mit freien Mitarbeitern |
11. IDW Verlautbarungen in IDW Life 11.2020 bis 03.2021
a) IDW Life Heft 11.2020 => Digital Finance
- Seite 862 ff.: ISA [DE] 540 (Revised): Prüfung geschätzter Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängender Abschlussangaben
(=> wird behandelt in „WP aktuell kompakt - Januar 2021“, TOP 4). - Seite 864: IDW EPS 345 n.F.: Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung (Stand: 22.09.2020).
- Seite 882 ff.: IDW EPDS 410: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3b HGB (Stand: 09.10.2020).
- Seite 905 ff.: IDW PH 9.350.2: Die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch den Abschlussprüfer (Stand: 22.09.2020).
- Seite 920 ff.: IDW PH 9.970.64: Besonderheiten der Prüfung der Konzessionsabgaberechnung Strom gegenüber einer Gemeinde (Stand: 07.09.2020).
- Seite 932 ff.: Fragen und Antworten: Zur praktischen Anwendung von Automatisierten Tools und Techniken (ATT) im Rahmen der Abschlussprüfung (Stand: 22.09.2020) (=> wird behandelt in „WP aktuell kompakt - April 2021“, TOP 4).
- Seite 955 ff.: Fragen und Antworten: Zur praktischen Anwendung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen nach IDW S 1 i.d.F. 2008 (Stand: 14.10.2020).
b) IDW Life Heft 12.2020 => Jahreswechsel: Rückblick und Perspektiven
- Seite 1006 ff.: IDW PS 721 n.F.: Prüfung der Marktkonformität nach § 43d Abs. 1 Satz 2 Medienstaatsvertrag als Erweiterung der Abschlussprüfung (Stand: 26.11.2020).
- Seite 1014 ff.: IDW PH 9.400.3: Zur Erteilung des Bestätigungsvermerks bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben (Stand: 16.09.2020).
- Seite 1020 ff.: IDW Praxishinweis 2/2012 i.d.F. 2020: Empfehlungen für die Ausgestaltung des Risikomanagements zur Geldwäscheprävention in der Wirtschaftsprüferpraxis (Stand: 06.10.2020) (=> wird behandelt in „WP aktuell kompakt - Februar 2021“, TOP 1).
c) IDW Life Heft 01.2021 => Nachhaltigkeit
- Seite 35 ff.: IDW PS 521 n.F.: Die Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach § 89 WpHG (Stand: 17.11.2020).
- Seite 48 ff.: Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft als Erweiterung der Abschlussprüfung bei Gebietskörperschaften (Stand: 26.11.2020).
- Seite 62 ff.: IDW Praxishinweis 1/2020 zur Aussagekraft des Bestätigungsvermerks im öffentlichen Sektor.
- Seite 62 f.: HFA/FAB: Freiwillige vorzeitige Erstellung eines Vergütungsberichts nach § 162 AktG und dessen Prüfung.
- Seite 66 f.: Arbeitskreis Geldwäsche: Meldepflicht von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle nach § 23a GwG (=> wird behandelt in „WP aktuell kompakt - Februar 2021“, TOP 1).
d) IDW Life Heft 02.2021 => Prüfen in Corona-Zeiten (=> wird behandelt in „WP aktuell kompakt - März 2021“, TOP 2; Termin des Webinars: 29.03.2021)
- Seite 107 ff.: IDW EPS 870: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (Stand: 07.01.2021).
- Seite 114 ff.: Fragen und Antworten: Zur Prüfung von geschätzten Werten nach ISA [DE] 540 (Revised) (Stand: 08.12.2020).
- Seite 125: Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechnungslegung und Prüfung (Aktualisierung von Teil 3 des Fachlichen Hinweises) (Stand: 08.12.2020); WP Praxis 3/2021, S. 100.
- Seite 127: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus (Aktualisierung des Fachlichen Hinweises) (Stand: 13.01.2021); WP Praxis 3/2021, S. 100 f.
e) IDW Life Heft 03.2021 => Fokussierung
- Seite 148: Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität schadet der Qualität der Wirtschaftsprüfung.
- Seite 151 f.: Fortentwicklung der Grundsätze für die Prüfung wenig komplexer Unternehmen („Skalierung“ der ISA-Anwendung).
- Seite 168: Änderungen des IDW PS 270 n.F. aufgrund des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (neu: Tz. A11 und A13).
- Seite 168 ff.: IDW PH 9.970.30: Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers (Stand: 18.12.2020).
- Seite 175 ff.: IDW PH 9.970.34: Besonderheiten der Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWGK 2020 sowie § 20 Abs. 2 Satz 2 KWKAusV der Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen (Stand: 19.02.2021).
- Seite 210 ff.: IDW ES 9 n.F.: Bescheinigungen nach §§ 270d und 270a InsO (Stand: 12.01.2021).
- Seite 220 ff.: IDW ES 11 n.F.: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (Stand: 08.01.2021).
- Seite 234: Corona-Pandemie in Rechnungslegung und Prüfung - Aktualisierung des Fachl. Hinweises (Teil 3, 3. Update => wird behandelt in „WP aktuell kompakt - März 2021“, TOP 2; Termin des Webinars: 29.03.2021).
12. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird nun bis 30.04.2021 verlängert
- Quellen (vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 68, TOP 7):
- IDW: Fristverlängerung bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, IDW News exlusiv vom 12.02.2021.
- IDW: Beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, WPg 18.2020, S. 1136.
- Fischer: Corona-Staatshilfen, Zombie-Unternehmen und Sanierung, WPg 17.2020, S. 1049 ff.
a) Eingeschränkte Fristverlängerung bis 30.04.2021
Der Bundesrat hat am 12.02.2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nunmehr bis zum 30.04.2021 zugestimmt.
Voraussetzung: Das gilt allerdings nur für Unternehmen, die Ansprüche auf Leistungen aus Corona-Hilfsprogrammen (Überbrückungshilfe etc.) erwarten können. Voraussetzung ist, dass die Anträge im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 gestellt sind.
Wenn in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
b) Voraussetzungen der (ursprünglichen) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
- Grundsatz: Wird die gesetzl. Insolvenzantragspflicht von max. drei Wochen nicht beachtet (=> „Insolvenzverschleppung“), so ist das für die gesetzl. Vertreter haftungsbewehrt (§ 42 Abs. 2 BGB) und strafbewehrt (§ 15a Abs. 4 InsO).
- Im Hinblick auf die Corona-Krise kam es dann zur temporären Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 (=> COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz; BGBl. I, 27.03.2020, S. 569).
- Die Regelung gilt rückwirkend seit 01.03.2020 (§ 1 Satz 1 COVInsAG) und enthält bereits eine Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021 (§ 4 COVInsAG).
- Danach wird die Insolvenzantragspflicht unter zwei Voraussetzungen ausgesetzt:
- Corona-Kausalität: Dies gilt nur für Fälle, in denen die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) auf den Folgen der Pandemie beruht.
- Zudem ist es erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
13. Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen - Kommt in 2021 eine Insolvenzwelle?
- Quellen:
- Hantzsch: Das Insolvenzgeschehen im Corona-Jahr, WPg 04.2021, S. 248 ff.
- Frühauf: Insolvenzwelle bleibt aus, FAZ vom 03.03.3021.
- Dierig: Beispiellose Pleitewelle erwartet, Die Welt vom 16.06.2020, S. 10.
- Sommer: Die Pleitewelle kommt erst noch, Handelsblatt vom 16.06.2020, S. 16.
Dieses Thema hängt unmittelbar mit dem vorherigen TOP 12 zusammen.
Das Insolvenzgeschehen ist die zentrale volkswirtschaftliche Kennziffer, um die gesamte wirtschaftl. Entwicklung Deutschlands zu messen. Anhand der Zahl der Unternehmensinsolvenzen lässt sich der konjunkturelle Aufschwung seit der Finanzkrise 2008 an stetig sinkenden Insolvenzzahlen ablesen.
Betrachtet man das Insolvenzgeschehen der letzten Jahre, so setzte zu Beginn 2020 eine paradoxe Entwicklung ein. Trotz des massiven Konjunktureinbruchs aufgrund der Pandemie sind die Insolvenzen weiterhin signifikant gesunken, wie folgendes Bild zeigt (vgl. Hantzsch, WPg 04.2021, S. 249):
Insolvenzen in Deutschland in 2018 bis 2020 |
||||
Jahr |
Gesamt |
Unternehmens-Insolvenzen |
Verbraucher-Insolvenzen |
Sonstige |
2018 |
109.930 |
19.410 |
67.740 |
22.780 |
2019 |
104.360 |
18.830 |
62.810 |
22.720 |
2020 |
82.100 |
16.300 |
45.800 |
20.000 |
Die Zahlen 2020 wurden von Creditreform geschätzt. Hiernach nahm die Zahl der Unternehmensinsolvenzen deutlich um 13,4 % auf 16.300 Fälle ab. Dies ist der niedrigste Stand seit 1993 und dies hat folgende Gründe (vgl. Hantzsch, WPg 04.2021, S. 249):
- Staatl. finanzielle Hilfs- und Stützungsmaßnahmen zur Abfederung der Folgen der Pandemie.
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (=> dazu oben TOP 12).
Ein deutlicher Anstieg der Insolvenzen in letzter Zeit ist allerdings bei größeren Unternehmen zu verzeichnen, da diese das Insolvenzrecht zunehmend als Sanierungsmöglichkeit betrachten und sich dadurch restrukturieren (z.B. Galeria Karstadt Kaufhof).
Bleibt noch die Frage, kommt in 2021 eine Insolvenzwelle? Im lfd. Jahr ist wohl nicht mit einer plötzlich auftretenden großen Welle, sondern mit einer langen Delle zu rechnen (vgl. Hantzsch, WPg 04.2021, S. 251): Im Hinblick auf das „Superwahljahr 2021“ wird die Regierung einen Anstieg der Pleiten und Arbeitslosenzahlen unbedingt verhindern wollen (also gibt es weitere staatl. Hilfsmaßnahmen).
Immer wieder hört man in diesem Zusammenhang den Begriff der „Zombifizierung“ (vgl. Hantzsch, WPg 04.2021, S. 251): Hierin liegt ein Gefahrenpotential, wenn Unternehmen ihre Zinsverpflichtungen nicht mehr durch das operative Ergebnis decken können. Diese Zombie-Unternehmen sind laut Hantzsch in mehrfacher Hinsicht problematisch:
- Je länger sie noch am Markt agieren können, desto höher sind die möglichen Verluste, die sie bei andern Marktteilnehmern verursachen. Sie sind weniger produktiv und innovativ.
- Durch ihre Präsenz in ihrer jew. Branche versperren sie Start-ups und anderen leistungsfähigeren Unternehmen den Weg.
- Weiterentwicklungen werden verhindert, Kapital gebunden und Fachpersonal in „maroden“ Strukturen gehalten.
Fazit: Wird eine geordnete Marktbereinigung in Deutschland weiterhin verhindert, könnte nach der Pandemie die Kraft fehlen, um weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben.
14. Nochmals: Der Wirecard-Skandal und seine Folgen
- Quellen: (vgl. bereits FARR-WP-Newsletter Nr. 68, TOP 4 und 5):
- Handelsblatt vom 01.02.2021: APAS-Chef gekündigt.
- Michael Hedtstück: Finance Magazin online: Wie EY Wirecard vom Haken ließ.
- Rene Bender: Handelsblatt vom 15.02.2021: Auch EY-Deutschlandchef Barth soll im Untersuchungsausschuss zum Wirecard-Skandal aussagen.
- Fröndhoff/Holtermann: Deutschlandchef wegbefördert, Handelsblatt vom 26.02.2021, S. 24.
a) Abschlussprüferaufsicht: Dem APAS-Chef Bose wurde gekündigt
Nicht nur an der Spitze der dt. Finanzaufsicht ist es zu personellen Konsequenzen gekommen (Präsident und Vizepräsidentin der BaFin mussten Anfang 2021 gehen). Auch der Leiter der WP-Aufsicht (APAS), Herr Rolf Bose, musste seinen Posten jetzt räumen. Bereits Mitte Dezember 2020 hat Martin Kocks (bislang Leiter der Unterabt. für Inspektion und QK) die Leitung der APAS bis auf weiteres übernommen.
Wie es dazu kam: Herr Bose leitete als oberster dt. Aufseher über die Abschlussprüfer ein Aufsichtsverfahren gegen den Wirecard-Prüfer EY. Bei einer Sitzung des Untersuchungsausschusses des Bundestages, der die Vorfälle bei Wirecard und EY aufarbeitet, hatte Herr Bose im Dezember 2020 berichtet, dass er im April 2020 Aktien der Wirecard AG gekauft hatte. Zu der Zeit lief aber bei der APAS bereits ein Vorermittlungsverfahren gegen EY. Der zuständige Bundeswirtschaftsminister Altmaier war darüber sehr „befremdet“.
Die kleine Anfrage der SPD-Abgeordneten hierzu zeigt: Die Mitarbeiter der APAS können bisher selbst bestimmen, ob ein Interessenkonflikt (z.B. durch einen zu hohen Aktienbesitz) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus unterliegen die Mitarbeiter einer weitreichenden Verschwiegenheitspflicht. Sie können sich immer hierauf berufen, da es keine entsprechende Instanz für die Compliance gibt. Auch der Chefaufseher, Herr Bose, ist alleine für seine Compliance verantwortlich. Hinter der Verschwiegenheitsmantra konnte er schalten und walten wie er wollte und mit Wirecard-Aktien „zocken“, obwohl er dort gerade als „Chef-Aufseher“ unterwegs war.
Ein weiteres Problem stellt die Tatsache dar, dass mehr als 50 % (30 von 51) Aufseher der APAS noch mit den BIG FOUR wirtschaftlich verflochten sind, z.B. durch weiterlaufende Altersvorsorge, deren Höhe die Behörde nicht einmal kennt. Die BIG FOUR haben so wohl mehr Einfluss auf die APAS als das ihr übergeordnete Bundeswirtschaftsministerium.
Fazit: Die SPD fordert daher eine Reform der APAS mit mehr Transparenz und weniger Abhängigkeit von den BIG FOUR.
b) EY hatte Wirecard schon Anfang 2019 am Haken
Beim Handelsblatt kürzlich aufgetauchte Dokumente zeigen, wie EY bereits Anfang 2019 davor stand, den Wirecard-Skandal aufzudecken. In einem Protokoll einer AR-Sitzung bei Wirecard vom 01.03.2019 steht, dass die WPs „an der Integrität des Managements“ von Wirecard zweifeln. Hier ging es um belastendes Material (Hinweise auf Betrügereien in Singapur etc.) eines Whistleblowers, das bereits Ende 2018 an EY zugespielt wurde. Da hat sich selbst der EY-Deutschlandchef Hubert Barth persönlich in die lfd. Abschlussprüfung seiner Mitarbeiter bei Wirecard eingeschaltet. Doch die Wirecard-Anwälte und -Vorstände blockten die Vorwürfe von EY ab und beharrten auf ihrer Unschuld. Sie drängten EY zu einer schnellen Testierung des JA 2018. Knapp zwei Monate später gab es dann von EY einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Abschluss 2018. Lediglich ein kleiner Hinweis im BV signalisierte, dass die Vorwürfe aus Singapur nicht vollständig aufgeklärt wurden.
c) EY-Deutschlandchef Hubert Barth tritt zurück
Hubert Barth tritt als Deutschlandchef zurück, verlässt den Konzern aber nicht. Im Sommer steht die Reorganisation des Europageschäfts an. Barth soll dort eine neue Führungsposition erhalten, d.h. er wird auf eine höhere Ebene „befördert“.
Barth wird von einer neuen Doppelspitze abgelöst: Der Franzose Jean-Yves Jégourel (59 J.) und Henrik Ahlers (53 J.), der bisher in der Geschäftsführung von EY das Steuerberatungsgeschäft verantwortet.
Außerdem gibt es bei EY eine neue Expertenkommission mit Theo Waigel (Vorsitzender) und Brigitte Zypries (Stellvertreterin). Sie sollen den Vertrauensaufbau bei EY überwachen.
d) EY wird am 19.03.2021 im parlamentarischen Untersuchungsausschuss befragt
Seit Jahrzehnten wird vor allem in den großen Wirtschaftsprozessen darum gestritten, ob Berater - RA und WP - von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden und als Zeugen gehört werden können. Manchen Prozess hat dies sehr in die Länge gezogen. Der BGH hat in einem Beschluss zum Wirecard-Untersuchungsausschuss im Februar 2021 nun klare Worte gefunden und festgestellt, dass es für eine Aussagepflicht des WP ausreicht, wenn er zuvor von einem vertretungsberechtigten Organwalter, hier dem Insolvenzverwalter, von seiner Schweigepflicht entbunden worden ist. Eine Entscheidung, deren Nachwirkungen weit über den Fall Wirecard hinaus zu spüren sein werden (vgl. Wessing, FAZ vom 19.02.2021). Seitdem ist nun klar, die WPs von EY müssen die Fragen der Parlamentarier beantworten. Am 19.03.2021 sollen die EY-Prüfer (darunter auch der bisherige Deutschlandchef Hubert Barth) zu ihrer Arbeit und ihren Beobachtungen bei der Wirecard-Prüfung Auskunft geben. Bis April 2021 muss der Untersuchungsausschuss seine Befragung abgeschlossen haben. Auf die Ergebnisse dürfen wir gespannt sein.
15. Aktuelle Steuerthemen, insb. im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
a) Steuererklärungsfrist 2019 verlängert
Quelle: StBK Berlin Newsletter 07/2021 vom 16.02.2021.
Der Bundesrat hat am 12.02.2021 dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt (BR-Drs. 82/21 - Beschluss).
Die Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO wird demnach für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate bis zum 31.08.2021 verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig wird die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Die Steuererklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) wird um 5 Monate bis zum 31.12.2021 verlängert. Gleiches gilt für die - regulär 23-monatige - zinsfreie Karenzzeit.
Damit soll verhindert werden, dass StB in die Lage kommen, zwischen Corona-Hilfsanträgen und der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen entscheiden zu müssen. Die StB können sich also wieder voll auf das wirtschaftl. Überleben ihrer Mandanten konzentrieren, ohne damit Verspätungszuschläge zu riskieren.
Der Bundesrat hat mit dem Gesetz zudem der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 zugestimmt (vgl. oben TOP 12).
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemie-bedingte Stundungen vor. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.02.2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
b) Jahressteuergesetz 2020 zum Kurzarbeitergeld
Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
c) Jahressteuergesetz 2020 zu den Corona-Beihilfen (§ 3 Nr. 11a EStG)
Nach dieser Vorschrift sind aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 € steuerfrei. Diese Steuerbefreiung wurde nun bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im 1. HJ 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei - zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € in 2020 - ausgezahlt werden können.
d) BFH-Urteil zur Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber
Quelle: IDW News exklusiv vom 18.02.2021.
Übernimmt ein Arbeitgeber Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten RA, kann dies teilweise zu Arbeitslohn führen. Gleiches gilt, wenn ein angestellter RA in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät einbezogen wird.
Arbeitslohn liegt dabei jeweils nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die Mindestbemessungsgrundlage (§ 51 Abs. 4 BRAO) entfällt. Dies hat der BFH in zwei im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen vom 10.10.2020 entschieden (VI R 11/18 und VI R 12/18). Die Rechtsprechung dürfte für WPs gleichermaßen gelten.
e) BMF zur Sofortabschreibung von Computerhardware und Software („Digital-AfA“)
Quellen:
- IDW News exlusiv vom 02.03.2021.
- BMF-Schreiben IV C 3 - S 2190/21/10002:013.
Am 26.02.2021 wurde das BMF-Schreiben zur geänderten Nutzungsdauer (ND) von Computer und Software veröffentlicht. Nach den amtl. AfA-Tabellen betrug die betriebsgew. ND für Computer bisher drei Jahre. Diese wird durch das BMF-Schreiben für die darin aufgeführten Wirtschaftsgüter (inkl. Software) nun auf ein Jahr herabgesetzt.
Die Neuregelung findet erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also i.d.R. GJ 2021). Die neuen Grundsätze können in Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft/hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige ND zugrunde gelegt wurde (also Vollabschreibung in 2021). Das bedeutet, wer in 2020 einen Computer für 900 € netto gekauft und in 2020 erst 300 € davon abgesetzt hat, kann dann in 2021 die restl. 600 € sofort absetzen.
16. Besteuerung bei Homeoffice und des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice sowie neue Abschreibungsregeln für Computer und Software
a) Neue Pauschale für das Homeoffice
Quellen:
- Jahressteuergesetz 2020.
- Nolte / Cremer / Kanzler, u.a.: Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer - Rechte, Pflichten, steuerliche Berücksichtigung, NWB Verlag 2021.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grds. nicht als Betriebsausgaben / Werbungskosten abziehbar. Ausnahmen sind:
- Ein Abzug bis zu 1.250 € ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Ein unbeschränkter Abzug ist zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betriebl. und berufl. Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.
Voraussetzung für das häusliche Arbeitszimmer ist, dass es sich hier um einen Raum handelt, den der Steuerpflichtige (fast) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt. Während der Coronapandemie müssen viele Steuerpflichtige ihrer Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachgehen. Oft liegen dabei die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer aber gerade nicht vor.
Um diesen Steuerpflichtigen einen Abzug zu ermöglichen, wurde für 2020/2021 eine Pauschale für das Homeoffice eingeführt. Hat der Steuerpflichtige kein häusliches Arbeitszimmer oder verzichtet er auf einen Abzug der Aufwendungen, kann er 5 € für jeden Kalendertag (max. 600 € im Jahr) geltend machen, an dem er seine betriebl./berufl. Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht.
b) Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice
Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 18.06.2020 (Az. S 2334-355-St 215).
Derzeit arbeiten viele Arbeitnehmer coronabedingt von zu Hause, d.h. Fahrten von der Wohnung in die Tätigkeitsstätte finden damit oft nicht statt. Im Bereich der Dienstwagenbesteuerung soll es aber keine neuen Regelungen geben.
Daher gilt weiterhin Folgendes: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr gewählt werden.
Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im lfd. Kalenderjahr nach der 0,03-%-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.
Praxistipp: Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann dann abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist aber ausgeschlossen.
c) BMF: Neue Abschreibungsregeln für Computer und Software
Zum BMF-Schreiben vom 26.02.2021 vgl. oben TOP 15 Punkt e).
Das sind gute Nachrichten für alle Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten: Ausgaben für Computer, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware dürfen in der Steuererklärung sofort komplett als Werbungskosten abgesetzt werden (da Nutzungsdauer von 1 Jahr). Die Neuregelung bringt eine steuerl. Entlastung für alle, die sich ihre Arbeitsmittel selbst beschaffen.
Die neue „Digital-AfA“ wird dauerhaft gelten und tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft, d.h. sie kann erstmalig bei der Steuererklärung, die 2022 fällig wird, angewendet werden. Bisher konnten Computer und Software nur dann sofort abgesetzt werden, wenn sie max. 800 € netto kosteten; teurere Anschaffungen mussten über drei Jahre verteilt werden (AfA).
Aber auch für ältere Anschaffungen gibt es durch die Änderung einen positiven Effekt: Wer z.B. in 2020 einen Computer für 900 € netto gekauft und dann erst 300 € davon abgesetzt hat, kann in 2021 die restl. 600 € auf einen Schlag absetzten (Handelsblatt vom 02.03.2021).
17. FARR•NIEMANN•QSS online (Version 2021)
a) Das FARR•NIEMANN•QSS
Unter www.farr-niemann-qss.de können Sie sich informieren über die Fachhandbücher des QSS (Version 2021), derzeit 6 Module mit ca. 1.600 Dokumenten:
Nr. |
Fachhandbücher / Module |
Version |
Aktualisierungsstand |
1 |
Organisationshandbuch |
OHB, V 15.0 |
BilRUG, AReG, APAReG, |
2 |
Jahresabschlussprüfung |
JAP, V 15.0 |
BilRUG, AReG und APAReG |
3 |
Konzernabschlussprüfung |
KAP, V 13.0 |
BilRUG, AReG und APAReG |
4 |
Jahresabschlusserstellung |
JAE, V 13.0 |
BilRUG und IDW S 7 |
5 |
Makler- und Bauträgerverordnung-Prüfung |
MaBV, V 12.0 |
IDW PS 830 n.F. |
6 |
Tax Compliance |
TCMS, V 2.0 |
Neu seit 01.08.2019 |
PS: Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei:
- Allg. und techn. Fragen an Herrn Bergamasco (Tel.: 089 / 95453960)
- Fachliche Fragen an Herrn Dr. Farr (Mobil: 0172 - 3035448).
b) FARR•NIEMANN•QSS online (=> www.qssonline.de)
Das FANI•QSS online bietet für die Prüfungstätigkeiten des WP praxisnahe, sofort anwendbare Regelungen, Arbeitshilfen und Musterberichte, die online über Ihren Webbrowser abgerufen werden können. Die Vorteile sind:
- Umfangreich und flexibel anpassbar: Passen Sie Ihr QSS individuell an Ihre Bedürfnisse an. Jedes der Fachhandbücher kann individuell freigeschaltet werden. Testen Sie das FANI•QSS mit einem 30-tägigen Online-Zugang.
- Plattformübergreifend überall verfügbar und jederzeit einsatzbereit: Arbeiten an Ihrem persönlichen Internet-Zugang (zuhause, im Büro, beim Mandant).
- Praxiserprobte Arbeitspapiere: Profitieren Sie von der langjährigen berufsständischen Erfahrung. Das FANI•QSS bietet Ihnen Zugang zu praxiserprobten Checklisten, Formularen sowie Musterbriefen und -berichten.
- Jährliche Online-Aktualisierung der Fachhandbücher: Sie verpassen keine wichtigen gesetzlichen oder berufsständischen Änderungen (z.B. BilRUG, AReG, APAReG, WPO, BS WP/vBP, IDW-Standards, ISA [DE], IDW QS 1).
- Minimaler Installations- und Pflegeaufwand: Es wird nur ein internetfähiger Client-Rechner mit aktuellem Webbrowser benötigt.
- Günstige Monatspreise: Die Fachhandbücher liegen bei einem Monatspreis von netto ab 18 € (bis 3 Nutzer; Mindestlaufzeit von 12 Monaten).
18. Neue FARR®-Prüferchecklisten (Stand der 18 Checklisten)
In der vom IDW Verlag herausgegebenen Reihe der FARR®-Prüferchecklisten sind derzeit 18 Checklisten mit folgendem Stand erhältlich (Nr. 12 ist ausgelaufen):
Nr. |
Kurztitel |
Stand der Checkliste per 01.03.2021 |
zuletzt eingearbeitete IDW Standards |
Änderungsbedarf aufgrund Gesetz, IDW Standards |
Neuauflage geplant für |
1 |
Anhang allg. |
01.10.2017
|
|
Keiner |
|
2 |
Konzernanhang
|
01.06.2020 |
|
Keiner |
|
3 |
Inventur allg. |
01.11.2013
|
IDW PS 301 (24.11.2010) |
Keiner
|
|
4 |
Lagebericht
|
01.09.2018 |
IDW PS 350 n.F. (12.12. 2017) |
Neuer DRS 20 etc. |
2021 (?) |
5 |
Anhang kleine GmbH |
01.10.2017
|
|
Keiner |
|
6 |
Inventur Warenlager |
01.11.2013 |
IDW PS 301 (24.11.2010) |
Keiner |
|
7 |
Anhang GmbH & Co KG |
01.10.2017
|
|
Keiner |
|
8 |
Anhang GmbH |
01.10.2017
|
|
Keiner |
|
9 |
Anhang AG |
01.10.2017
|
|
Keiner |
|
10 |
Prüfungsbericht |
01.01.2019
|
IDW PS 450 n.F. (15.09.2017) |
Keiner |
|
11 |
Erstellungsbericht |
01.10.2020 |
IDW S7 (27.11.2009) |
Keiner |
|
13 |
FinVermV
|
01.09.2019 |
IDW PS 840 n.F. (12.12.2018) |
Wird eingestellt, da Aufgabe an BaFin übergeht |
|
14 |
MaBV
|
01.09.2019 |
IDW PS 830 n.F. (13.12.2018) |
Keiner |
|
15 |
Prüferische Durchsicht |
01.07.2014 |
IDW PS 900 (01.10.2002) |
Keiner |
|
16 |
Anhang IFRS |
01.01.2019 |
|
Regelmäßig alle 2-3 Jahre |
Ende 2021 (?) |
17 |
Konzern-PB |
01.01.2019
|
IDW PS 450 n.F. |
Keiner |
|
18 |
IT-Prüfung |
01.07.2020 |
Diverse |
Keiner |
|
19 |
Rückstellungen
|
01.07.2010 |
Diverse |
Diverse RSt. |
2021 (?) |
19. Die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2021“ ist geplant für Juni/Juli 2021 (in Zusammenarbeit mit der IDW Akademie) - Hier die geplanten Termine und Themen
Seminarreihe „WP aktuell“ => Bitte rechtzeitig anmelden,
da die Seminare teilweise schnell ausgebucht sind!
a) Anmeldung und Seminarpreise
Veranstalter ist die IDW Akademie GmbH. Referent ist Herr Dr. Farr. Bitte melden Sie sich hierzu bei der IDW Akademie GmbH online an (=> www.idw-akademie.de => Veranstaltungen, dann ganz unten „WP aktuell“, Serie 1 bzw. Serie 2).
Der Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt derzeit für IDW-Mitglieder: 365 € zzgl. USt; für Nichtmitglieder: 595 € zzgl. USt; für die Online-Anmeldung gibt es 10 € Rabatt.
b) Die geplanten 8 Präsenzveranstaltungen für „WP aktuell 1/2021“
(jeweils 09:15 bis 16:45 / 17:00 Uhr)
Aufgrund der Corona-Pandemie (Hotelkapazitäten) sind von den ursprünglich 30 vorgesehenen Präsenzveranstaltungen noch folgende 8 Präsenzveranstaltungen im Juni/Juli 2021 verblieben:
JUNI 2021 |
JULI 2021 |
• 01.06. Hamburg |
• 01.07. Frankfurt/M. |
• 03.06. Bremen |
• 13.07. Stuttgart |
• 08.06. Düsseldorf |
• 20.07. München |
• 14.06. Berlin |
|
• 17.06. Dortmund |
|
c) Darüber hinaus gibt es drei Webinare á 2 Std.
(mit insgesamt gleichem Seminarinhalt wie in der Präsenzveranstaltung)
- Teil 1: 27.05.2021, 15:30 bis 17:45 Uhr
- Teil 2: 10.06.2021, 15:30 bis 17:45 Uhr
- Teil 3: 29.06.3021, 15:30 bis 17:45 Uhr
Wer an diesen Terminen verhindert ist, kann sich die Webinare im Nachgang auch als Online-Seminare (Video) ansehen. Für die Webinare bzw. Online-Seminare gilt:
- Dauer: ca. 2 Std.
- Die Präsentation ist als PDF beigefügt.
- Preis pro Person: 110 € netto
- Das IDW versendet an jeden angemeldeten Teilnehmer eine individuelle Teilnahmebescheinigung
d) Die geplanten Themen für „WP aktuell 1/2021“ (Änderungen vorbehalten)
Die Seminarinhalte stammen zu einem wesentlichen Teil aus den monatlichen Webinaren „WP aktuell kompakt“ (Januar bis Mai 2021) und sind - wenn nötig - aktualisiert worden:
TOP 1: Neues von WPK, IDW, DRSC und Gesetzgeber TOP 2: Neues zur Geldwäscheprävention in der WP-Praxis TOP 3: Erstellung von JA in Corona-Zeiten (Fachl. Hinweis des IDW Teil 3 v. 26.02.2021) TOP 4: Abschlussprüfung in Corona-Zeiten (Fachl. Hinweis des IDW Teil 3 v. 26.02.2021) TOP 5: Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG; „Lex Wirecard“) TOP 6: Haftung des WP (Verschärfung durch FISG; Neues zur Dritthaftung) TOP 7: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanlnsFoG, StaRUG) TOP 8: Krisenwarnpflicht (neu § 102 StaRUG) versus Verschwiegenheitspflicht des WP TOP 9: Offenlegung des Prüfungsberichts im Insolvenzfall (§ 321a HGB) TOP 10: Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (IDW PS 340 n.F.) TOP 11: Prüfung von Treuhandkonten durch den Abschlussprüfer (Wirecard) TOP 12: Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers i.Z.m. sonstigen Informationen (ISA [DE] 720 (Rev.)) |
20. FARR-Fortbildungsveranstaltungen 2021: Prüfer für Qualitätskontrolle, IKS-Prüfung, IT-Prüfung
Die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH hat für 2021 folgende Seminarveranstaltungen für Sie und Ihre Mitarbeiter konzipiert. Vgl. unseren Fortbildungsüberblick 2021 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters.
(1) Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle
Referent: WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr (reg. PfQK)
Zu den Terminen der Webinare bzw. Präsenzveranstaltungen und zu den aktuellen Seminarinhalten verweisen wir oben auf TOP 3.
(2) IKS-Prüfung bei KMU (zweitägig mit Fallstudien)
Im Rahmen der Abschlussprüfung von KMU kommt die IKS-Prüfung regelmäßig zu kurz. Ferner ist IDW PS 261 n.F. zu berücksichtigen, der eine Weiterentwicklung des risikoorientierten Prüfungsansatzes (auf Basis von ISA 315 und ISA 330) mit sich bringt. Ferner ist hier die skalierte Prüfungsdurchführung (§ 24b Abs. 1 BS WP / vBP) zu behandeln. Wir haben daher ein Zweitages-Seminar (mit mehreren Workshops) hierzu konzipiert.
Referent: Herr WP / StB Christian Hecht, Eschborn.
Seminargebühr: € 960, ab 2. Teiln. € 890, jeweils zzgl. USt.
Termin: | Ort: | Kurs: | Anmeldung bis: |
18./19.11.2021 | München (am Hbf) | 655 | 21.10.2021 |
09./10.12.2021 | Frankfurt-Flughafen | 660 | 11.11.2021 |
Themen des Seminars (Änderungen vorbehalten):
Bereich Theorie des IKS
|
Bereich Praxis des IKS Umfassende Fallstudie mit fünf aufeinander aufbauenden Aufgaben zu den einzelnen IKS-Bereichen des Unternehmens (Kontrollumfeld, Verkauf, Einkauf, Buchhaltung, Controlling, Lagebericht) Sie trainieren / wir diskutieren:
|
(3) IKS-Prüfung: Praxisprobleme bei KMU (eintägig)
Bei der freiwilligen Prüfung, aber auch bei der Jahresabschlusserstellung kleiner Unternehmen stehen wir immer wieder vor der Frage, wie wir mit der geforderten Beurteilung der internen Kontrollen umgehen sollen. „Klein“ bedeutet ja nicht automatisch: einfache Buchhaltung, einfache Geschäftsprozesse, wenige Geschäftsvorfälle. Kleine Unternehmen haben aber meist einfache Strukturen, kaum Möglichkeiten zur Funktionstrennung, und die internen Dokumentationen halten mit der Dynamik der Geschäftsentwicklung nicht Schritt. Daher häufige Feststellung: „Hier gibt es doch kein IKS!“ Sie kennen diesen Satz? Dann ist vielleicht unser eintägiger Workshop etwas für Sie: In einem Mix von Vorträgen und kurzen, für kleine Unternehmen typischen Praxisfällen wollen wir dieses Thema aufgreifen und mit Ihnen durcharbeiten. Wie immer bei unseren IKS-Seminaren ist Raum für Diskussionen und das Einbringen eigener Erfahrungen.
Referent: Herr WP / StB Christian Hecht, Eschborn.
Seminargebühr: € 490, ab 2. Teiln. € 450, jeweils zzgl. USt.
Termin: | Ort: | Kurs: | Anmeldung bis: |
07.10.2021 | Düsseldorf | 650 | 26.08.2021 |
25.11.2021 | Hannover (am Hbf) | 657 | 28.10.2021 |
Themen des Seminars (Änderungen vorbehalten):
|
(4) IT-Prüfung „light“ - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung
Referent: Dipl.-Inform. / Dipl.-Finw. Ralph Krüger, CISA, Berlin
Seminargebühr: € 490, ab 2. Teiln. € 450, jeweils zzgl. USt.
Termin: | Ort: | Kurs: | Anmeldung bis: |
30.09.2021 | Frankfurt-Flughafen | 649 | 02.09.2021 |
16.11.2021 | Düsseldorf | 654 | 05.10.2021 |
08.12.2021 | Hamburg | 659 | 10.11.2021 |
Themen des Seminars (Änderungen vorbehalten):
Eigenständige Bearbeitung wenig komplexer IT-Prüffelder durch den WP:
|
(5) Aktuelles und Praxisfälle bei der IT-Systemprüfung
Referent: Dipl.-Inform. / Dipl.-Finw. Ralph Krüger, CISA, Berlin
Seminargebühr: € 490, ab 2. Teiln. € 450, jeweils zzgl. USt.
Termin: | Ort: | Kurs: | Anmeldung bis: |
08.10.2021 | München (am Hbf) | 651 | 10.09.2021 |
29.10.2021 | Köln (am Hbf) | 652 | 01.10.2021 |
02.12.2021 | Berlin | 658 | 04.11.2021 |
Themen des Seminars (Änderungen vorbehalten):
Aktuelle Entwicklungen bei der IT-Systemprüfung, insbesondere:
|
(6) Einsatz von Datenanalysen bei der Abschlussprüfung
Referent: Dipl.-Inform. / Dipl.-Finw. Ralph Krüger, CISA, Berlin
Seminargebühr: € 490, ab 2. Teiln. € 450, jeweils zzgl. USt.
Termin: | Ort: | Kurs: | Anmeldung bis: |
05.11.2021 | Frankfurt-Flughafen | 653 | 07.10.2021 |
24.11.2021 | München (am Hbf) | 656 | 27.10.2021 |
14.12.2021 | Hannover (am Hbf) | 661 | 16.11.2021 |
Themen des Seminars (Änderungen vorbehalten):
|
Anlagen
Nachfolgend der Download der Anlagen 1 und 2
Download
Newsletter Nr. 69 (169.7 KB)
Impressum
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin. Die Erscheinungsweise ist drei bis vier Mal pro Jahr.
Verantwortlich:
WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer
Cicerostraße 2, 10709 Berlin
Telefon: 030 / 263498-30
Telefax: 030 / 263498-31
E-Mail: info@farr-wp.de
Internet: www.farr-wp.de
Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470
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